Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 10.11.1976, Az.: BVerwG VIII C 91.75
Anpruch auf Ausstellung eines Vertriebenenausweises; Verlassen des Vertreibungsgebietes als deutscher Staatsangehöriger oder deutscher Volkszugehöriger; Voraussetzungen für das Vorliegen eines Bekenntnisses zum deutschen Volkstum bei einem Spätgeborenen; Nach Beendigung der Vertreibungsmaßnahmen geborene Kinder als Aussiedler im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 3 Bundesvertriebenengesetz (BVFG); Unterschiedliche Behandlung von nach Ende der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen Geborenen gegenüber Frühgeborenen; Aufrechterhaltung des Vertriebenenstatusses über die betroffene Generation hinaus als Zweck der Regelung des § 7 BVFG
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 10.11.1976
- Aktenzeichen
- BVerwG VIII C 91.75
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1976, 14112
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Karlsruhe - 26.09.1974 - AZ: III 254/73
- VGH Baden-Württemberg - 24.09.1975 - AZ: VI 1593/74
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- ZLA 1978, 72
Der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 10. November 1976
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Arndt und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Maetzel, Türke, Noack und Lotz
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 24. September 1975 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Der am 17. November 1951 in S. (Slowenien/Jugoslawien) geborene Kläger begehrt den Vertriebenenausweis A. Er ist jugoslawischer Staatsangehöriger. Seinen Angaben zufolge ist seine Mutter slowenische Volkszugehörige, seine Muttersprache Slowenisch. Seine Eltern haben im Jahre 1947 geheiratet. Sein Vater kam im Jahre 1966 in die Bundesrepublik Deutschland und erhielt einen Vertriebenenausweis A. Der Kläger blieb bis 1972 bei seiner Mutter in Jugoslawien. Nachdem er geheiratet hatte, kam er im Oktober 1972 zusammen mit seiner Ehefrau ebenfalls in die Bundesrepublik Deutschland.
Seinen Antrag auf Ausstellung eines Vertriebenenausweises A lehnte die Beklagte durch Bescheid vom 13. Juni 1973 mit der Begründung ab, im Elternhaus des Klägers habe sich das jugoslawische Volkstum der Mutter durchgesetzt, so daß der Kläger nicht als deutscher Volkszugehöriger anerkannt werden könne. Nach erfolglosem Widerspruch hat der Kläger Klage erhoben, mit dem Antrag, die ablehnenden Bescheide aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm den Vertriebenenausweis A zu erteilen.
Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben. Es hat ausgeführt, der Kläger habe die Eigenschaft als Vertriebener gemäß § 7 BVFG von seinem Vater erworben, denn er sei "nach der Vertreibung" geboren, nämlich nach Beginn der allgemeinen, gegen die Deutschen gerichteten Vertreibungsmaßnahmen.
Die Berufung der Beklagten hat der Verwaltungsgerichtshof zurückgewiesen. Er hat dazu ausgeführt:
Der Kläger habe die Eigenschaft als Heimatvertriebener gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG von seinem Vater erworben. Auf Kinder von Aussiedlern, die zwar vor der Aussiedlung, aber nach dem Abschluß der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen geboren seien, sei § 7 BVFG anzuwenden. Im Zeitpunkt der Geburt des Klägers (am 17. November 1951) habe nach Art. 1, 2 und 8 des jugoslawischen Grundgesetzesüber die Beziehungen zwischen Eltern und Kindern vom 1. Dezember 1947 sowohl das Recht der Personensorge als auch das der gesetzlichen Vertretung den Eltern gemeinsam zugestanden, der Vater des Klägers sei als Heimatvertriebener (Aussiedler) anerkannt. Der Kläger sei zwar nicht nach der Vertreibung geboren; damit sei das einzelne Vertreibungsschicksal gemeint. § 7 BVFG sei aber entsprechend anzuwenden. Die Vorschrift bezwecke, den Vertriebenenstatus auch den kommenden Generationen zu erhalten. Die Vertriebeneneigenschaft solle von seinen Eltern erhalten, wer infolge des Datums seiner Geburt die Vertriebeneneigenschaft nicht aufgrund seines eigenen Schicksals erworben habe.
Da der Kläger nach dem Abschluß der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen geboren sei - in Jugoslawien seien die Zwangsarbeits- und Internierungslager im Jahre 1948 aufgelöst worden - und sein Vater Vertriebener sei, habe er die Vertriebeneneigenschaft seines Vaters erworben. Der Einwand der Beklagten, in der Familie habe sich das jugoslawische Volkstum durchgesetzt, ändere daran nichts. Da ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum nach der in § 6 BVFG geltenden Zeitgrenze unerheblich sei, komme es nicht darauf an, welches Volkstum in der Familie nach jener Zeitgrenze vorgeherrscht habe.
Aber auch wenn man dieser Rechtsauffassung nicht folge, könne die Berufung der Beklagten keinen Erfolg haben. Zur Bestimmung ihrer Volkszugehörigkeit müßten die Nachgeborenen so behandelt werden, als hätten sie im maßgeblichen Bekenntniszeitpunkt des Beginns der allgemeinen Vertreibung - das sei in Jugoslawien der Herbst 1944 gewesen - schon gelebt. Die Volkszugehörigkeit eines Minderjährigen richte sich bei verschiedener Volkszugehörigkeit der Eltern nach der Volkszugehörigkeit des die Familie prägenden Elternteils, im Hinblick auf die familienrechtlichen und sozialen Verhältnisse der damaligen Zeit also regelmäßig nach der Volkszugehörigkeit des Vaters. In Slowenien habe zu dieser Zeit noch das österreichische ABGB gegolten; nach § 147 ABGB sei die gesetzliche Vertretung der minderjährigen ehelischen Kinder Teil der "väterlichen Gewalt" gewesen, die dem Vater als "Haupt der Familie" zugestanden habe. Der Vater des Klägers habe sich im maßgeblichen Zeitpunkt zum deutschen Volkstum bekannt. Er habe den Vertriebenenausweis A erhalten. Die deutsche Volkszugehörigkeit des Vaters des Klägers habe sich auf den Kläger erstreckt. Da die spätere Hinneigung zu einem anderen Volkstum rechtlich unerheblich sei, habe der Kläger Jugoslawien im Jahre 1972 als deutscher Volkszugehöriger verlassen.
Gegen dieses Urteil hat die Beklagte die zugelassene Revision eingelegt mit dem Antrag,
das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Sie führt dazu aus: Der Kläger sei nicht deutscher Volkszugehöriger. Er sei nicht im sogenannten D 1-Verfahren in die Bundesrepublik Deutschland übernommen worden. Vielmehr sei er als Besucher in die Bundesrepublik Deutschland eigereist. Das spreche gegen seine deutsche Volkszugehörigkeit. Er habe ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum nicht abgelegt. Er sei bei seiner slowenischen Mutter in Jugoslawien geblieben und sei in deren Sprach- und Kulturkreis aufgewachsen. Seine deutschen Sprachkenntnisse seien mangelhaft. Die Beklagte wendet sich ferner gegen die entsprechende Anwendung des § 7 Bundesvertriebenengesetz und ist der Meinung, auch Nachgeborene könnten Aussiedler im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG sein. Die in § 1 Abs. 2 BVFG geregelten Vertreibungsfälle seien gegenüber dem in § 1 Abs. 1 der Vorschrift geregelten, selbständig.
Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er verteidigt das angefochtene Urteil.
Der Oberbundesanwalt meint, auch nachgeborene Kinder könnten Aussiedler im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG sein.
Die Beteiligten haben sich mit Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
II.
Der Senat entscheidet nach § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung. Der Verwaltungsgerichtshof ist nach den bisher getroffenen Feststellungen zu Unrecht der Ansicht des Verwaltungsgerichts gefolgt, dem Kläger stehe ein Anspruch auf Ausstellung des Vertriebenenausweises A zu. Seine Entscheidungsgründe rechtfertigen diese Folgerung nicht.
Nach § 15 Abs. 2 Nr. 1 Bundesvertriebenengesetz - BVFG -, hier anzuwenden in der Fassung vom 3. September 1971 (BGBl. I S. 1566), kann den Vertriebenenausweis A nur erhalten, wer Heimatvertriebener ist. Nach § 2 Abs. 1 BVFG ist Heimatvertriebener nur, wer Vertriebener ist. Vertriebener kann der Kläger nur sein, wenn er die Voraussetzungen in § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG erfüllt. Ob er diese Voraussetzungen erfüllt, läßt sich nach den bisher getroffenen Feststellungen nicht abschließend beantworten.
Die Vorschrift verlangt, daß der Ausweisbewerber sein Vertreibungsgebiet als deutscher Staatsangehöriger oder deutscher Volkszugehöriger verlassen hat oder verläßt. Das bedeutet im Falle des Klägers, daß er, der niemals deutscher Staatsangehöriger war, seine jugoslawische Heimat als deutscher Volkszugehöriger verlassen hat. Dem Berufungsgericht ist darin zu folgen, daß die Vorschriften des Bundesvertriebenengesetzes, unmittelbar angewandt, nicht ergeben, daß der Kläger seine jugoslawische Heimat als deutscher Volkszugehöriger verlassen hat. Nach § 6 BVFG ist deutscher Volkszugehöriger im Sinne des Bundesvertriebenengesetzes, wer sich in seiner Heimat zum deutschen Volkstum bekannt hat, sofern dieses Bekenntnis durch bestimmte Merkmale wie Abstammung, Sprache, Erziehung und Kultur bestätigt wird. Wann dieses Bekenntnis zum deutschen Volkstum abgelegt worden sein muß, hat der erkennende Senat in seinen Urteilen vom 13. März 1974 - BVerwG VIII C 24.73 und BVerwG VIII C 33.73 - (Buchholz 412.3 § 1 Nr. 13) zusammenfassend dargelegt. Danach kommt es nicht nur in Fällen der Vertreibung durch Vertreibungsmaßnahmen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 BVFG aus Gebieten, in denen allgemeine gegen die deutsche Bevölkerung gerichtete Verfolgungs- und Vertreibungsmaßnahmen durchgeführt wurden, sondern ebenso auch in dem hier in Rede stehenden Fall einer Aussiedlung gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG nach Abschluß der allgemeinen gegen die deutsche Bevölkerung gerichteten Verfolgungs- und Vertreibungsmaßnahmen aus den in dieser Vorschrift genannten Vertreibungsgebieten auf den Zeitpunkt kurz vor Beginn der allgemeinen Verfolgungs- und Vertreibungsmaßnahmen an. Spätestens in diesem Zeitpunkt muß sich der Aussiedler zum deutschen Volkstum bekannt haben. Der Kläger ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nach Abschluß der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen geboren. Wie der Verwaltungsgerichtshof unwidersprochen ausgeführt hat, sind die allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen in Jugoslawien im Jahre 1948 beendet worden. Der Kläger ist erst am 17. November 1951 in Jugoslawien geboren. Er ist daher im Sinne dieser Betrachtung Spätgeborener. Daß Spätgeborene, wie der Kläger, in dem vom Gesetz vorgesehenen Zeitpunkt des Beginns der gegen die deutsche Bevölkerung gerichteten allgemeinen Verfolgungs- und Vertreibungsmaßnahmen ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum nicht ablegen konnten, liegt auf der Hand. Sie erfüllen daher dieses Erfordernis nicht. Sie sind dadurch jedoch nicht positiv vom Erwerb des Vertriebenenstatus ausgeschlossen. Der Ausschluß beruht allein darauf, daß sie einer Gruppe angehören, die dieses Erfordernis wegen ihrer besonderen Gruppenmerkmale nicht erfüllen kann. Für diese Gruppe ist im Hinblick auf das Bekenntnis zum deutschen Volkstum noch keine Regelung getroffen. Darin liegt ihr Ausschluß begründet.
Ähnliches gilt auch von der weiteren dem Regelungszusammenhang in § 1 BVFG entnommenen Überlegung, an der der Senat trotz der Bedenken des Oberbundesanwalts festhält. Sie geht, wie in den erwähnten Entscheidungen gleichfalls ausgeführt ist, dahin, daß Vertriebener nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG nur sein kann, wer auch Vertriebener nach § 1 Abs. 1 Satz 1 BVFG hätte sein können, weil beide Regelungen zueinander im Verhältnis von Sofortfolgen und Spätfolgen der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen stehen. Daß der Kläger als Spätgeborener auch diesem Erfordernis nicht entspricht, ist offensichtlich. Er hat daher bei unmittelbarer Anwendung des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG aus Rechtsgründen keinen Anspruch auf Ausstellung des begehrten Ausweises, weil er einer anderen Gruppe angehört, die einerseits die Erfordernisse in § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG nicht vollständig erfüllen kann, andererseits nach § 14 BVFG den Vertriebenen auch noch nicht gleichgestellt ist.
Übereinstimmend mit der Ansicht des Berufungsgerichts geht es nicht an, bei dieser Folgerung stehenzubleiben. Denn nach Auffassung des Senats würde es dem Zweck der jetzt geltenden gesetzlichen Vorschriften zuwiderlaufen, den Spätgeborenen generell ohne jede Einschränkung die Vertriebeneneigenschaft abzusprechen. Dies müßte, wie auch das Berufungsgericht ausführt, dazu führen, die Kinder derselben in einem der Vertreibungsgebiete des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG ansässigen deutschen Familie, die vor Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen geboren und damit "Frühgeborene" sind, vertriebenenrechtlich anders zu behandeln als solche, die nach deren Ende geboren sind. Zwar können nur die Frühgeborenen sich zum deutschen Volkstum bekannt haben und Vertriebene nach § 1 Abs. 1 Satz 1 BVFG sein. Indessen ist dieser Unterschied, gemessen am Maßstab des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG nicht ausreichend, um eine unterschiedliche Behandlung zu rechtfertigen. Sowohl Frühgeborene als auch Spätgeborene unterliegen in ihrem Vertreibungsgebiet demselben in § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG vorausgesetzten Vertreibungsdruck. Der Senat ist deshalb der Ansicht, daß - solange eine generelle Regelung für Spätgeborene fehlt - auf sie die Vorschrift in § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG entsprechend anzuwenden ist.
Auf die entsprechende Anwendung dieser Vorschrift kommt es hier an. Der Senat teilt die Ansicht des Berufungsgerichts nicht, die Vorschrift in § 7 BVFG sei entsprechend anwendbar. Der Zweck dieser Vorschrift geht in eine andere Richtung als es der Fall des Klägers verlangt, und die der Vorschrift zugrunde liegende Interessenlage ist mit den Verhältnissen des Klägers nicht in Einklang zu bringen.
Der Zweck der Regelung in § 7 BVFG ist auf die Aufrechterhaltung des Vertriebenenstatus über die betroffene Generation hinaus gerichtet, um die politischen Forderungen, die aus der Vertreibung erwachsen, nicht durch den Tod des Vertriebenen zur Erledigung zu bringen. Rechtstechnisch wird das ermöglicht durch Ableitung des Vertriebenenstatus von einem bereits erworbenen Vertriebenenstatus zugunsten des nachgeborenen Abkömmlings. Erwerbsvorgang für den Vertriebenenstatus nach § 7 BVFG ist die Geburt. Verwirklicht wird damit die Weitergabe des bereits erworbenen Vertriebenenstatus über die Generation der unmittelbar Betroffenen hinaus. Hier ist hingegen bezweckt, dem Spätgeborenen den Vertriebenenstatus originär durch Anerkennung eines eigenen Vertreibungsschicksals zu verschaffen. Dieses Ziel steht nicht im Verhältnis von weniger zu mehr zu dem von § 7 BVFG verfolgten Zweck. Es liegt außerhalb der Zweckrichtung dieser Vorschrift. Daher läßt sich aus ihr nicht schließen, die Vorschrift sei erst recht auf Fälle der vorliegenden Art anzuwenden.
Ähnlich liegt es beim Vergleich der zugrunde liegenden Interessenlage. Sie ist an dem Zweck der Vorschrift ausgerichtet. Nach § 7 BVFG soll nicht jeder erworbene Vertriebenenstatus im Abkömmling fortwirken. Beabsichtigt ist eine Erhaltung des Status quo. Daher soll nur ein solcher Vertriebenenstatus in der Person des Abkömmlings fortwirken, der einer privilegierten Person zusteht. Auswahlkriterium ist das Elternrecht im Zeitpunkt der Geburt des Abkömmlings. Dieser Auswahlgesichtspunkt ist brauchbar für einen personenrechtlich gefaßten Erwerb, eben den Erwerb des Status des Elternteils durch Geburt. Im vorliegenden Fall geht es um den Erwerb durch ein eigenes Vertreibungsschicksal. Für die Rechtfertigung einer solchen Folgerung ist das Elternrecht im Zeitpunkt der Geburt des Abkömmlings unerheblich. Daß eine auf die deutsche Volkszugehörigkeit beschränkte entsprechende Anwendung der Vorschrift, wie sie der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seinem Urteil vom 17. März 1975 (BayVBl. 1975, 447) vertritt, erst recht nicht möglich ist, ergibt sich daraus von selbst und bedarf nicht noch des Hinweises, daß § 7 BVFG sich nicht für den Erwerb eines Entstehungselements für den Vertriebenenstatus heranziehen läßt, sondern allenfalls für den des Status als ganzen.
Daher ist die Vorschrift in § 7 BVFG nicht entsprechend anwendbar. Auch § 1 Abs. 3 BVFG führt für den Kläger nicht zum Erfolg. Zwar ist es naheliegend, diese Vorschrift im Einblick auf Art. 6 Abs. 1 GGüber ihren Wortlaut hinaus entsprechend auf alle Mitglieder einer durch die Vertreibung eines Elternteils bedrohten Familiengemeinschaft anzuwenden. Geht man von dieser Überlegung aus, so ist der Kläger jedoch gleichwohl kein Vertriebener. Eine entsprechende Anwendung des § 1 Abs. 3 BVFG ist in seinem Falle nicht möglich. Sie setzt den fortdauernden Bestand der Familiengemeinschaft im Zeitpunkt der Wohnsitzaufgabe des Ausweisbewerbers voraus. Denn er muß "als" Ehegatte oder entsprechend "als" Familienangehöriger seinen Wohnsitz im Vertreibungsgebiet verloren haben. Der Kläger hatte jedoch, ehe er seinen Wohnsitz im Vertreibungsgebiet aufgab, den Zusammenhang mit der Familie seiner Eltern und damit auch mit seinem Vater, der Vertriebener ist, gelöst. Er kam erst sechs Jahre nach seinem Vater aus Jugoslawien. Er hatte dort bereits eine eigene Familie gegründet. Er hat vor Verlassen des Aussiedlungsgebiets geheiratet und ist mit seiner Ehefrau in das Bundesgebiet gekommen. Bei Ehegatten haben gemeinsam die Ausstellung eines Vertriebenenausweises beantragt. Er hat daher nicht "als" Familienangehöriger eines Vertriebenen seinen Wohnsitz im Aussiedlergebiet verloren. Das Schicksal des Klägers ist unabhängig von dem seines Vaters und dessen Familie geworden. Daher kann er auch den Vertriebenenstatus nicht aus einer Schicksalsgemeinschaft mit seinem Vater herleiten.
Indessen ist es nach den bisher getroffenen Feststellungen Berufungsgerichts nicht ausgeschlossen, daß der Kläger in entsprechender Anwendung des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG einen Anspruch auf Ausstellung des begehrten Ausweises hat.
Wie der Senat in seinem zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung bestimmten, am selben Tage verkündeten Urteil vom 10. November 1976 - BVerwG VIII C 92.75 - dargelegt hat, schließt das Bundesvertriebenengesetz, solange eine ausdrückliche normative Regelung für Spätgeborene wie den Kläger fehlt, die entsprechende Anwendung dieser Vorschrift nicht aus. Die Voraussetzungen für eine entsprechende Anwendung dieser Vorschrift liegen vor, wie der Senat in seinem Urteil gleichfalls ausgeführt hat. Er hat in diesem Zusammenhang wie folgt auf die Grenzen der entsprechenden Anwendung hingewiesen:
"... Die Grenzen ergeben sich einerseits aus den Gründen, die die entsprechende Anwendung gebieten, andererseits aus dem Gesamtzusammenhang der Vorschriften des Bundesvertriebenengesetzes. Ausgangspunkt ist die Zugehörigkeit zum deutschen Volkstum durch Bekenntnis. Als deutsche Volkszugehörige in entsprechender Anwendung des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG und damit bei Vorliegen der in der Vorschrift genannten weiteren Voraussetzungen als Aussdiedler sind hiernach - unbeschadet der Frage der unmittelbaren Anwendung der Vorschrift insoweit - jedenfalls anzusehen die nach Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen aber vor deren Abschluß geborenen Kinder. Ferner fallen darunter die nach Abschluß der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen geborenen Kinder. Voraussetzung ist, daß die Spätgeborenen infolge des Zusammenhangs in der Familie als deutsche Volkszugehörige angesehen werden können. Das erfordert einen Bekenntnis Zusammenhang in dem Sinne, daß die Kinder von Eltern abstammen, die - unabhängig davon, wann die Ehe geschlossen wurde - den Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen erlebt haben und deutsche Volkszugehörige sind. Die deutsche Volkszugehörigkeit der Eltern oder des Elternteils richtet sich nach § 6 BVFG. Wenn diese im Bekenntniszeitpunkt noch minderjährig und daher nicht bekenntnisfähig waren, sind deren Eltern oder der die Familie prägende Elternteil maßgebend. Ist in einem derartigen Fall nur ein Elternteil deutscher Volkszugehöriger, so kommt es auf den die Familie prägenden Elternteil an. Einer Fiktion, wie sie das Berufungsgericht in seiner Hilfsbegründung für notwendig hält, bedarf es dabei nicht. Maßgebend ist vielmehr die Entwicklung des Einflusses der Elternteile auf die Familie von der Geburt des Spätgeborenen bis zu seiner Selbständigkeit. Es ist zuzugeben, daß die nötigen Feststellungen hierzu in der Tatsacheninstanz vielfach besonders schwierig sein werden (vgl. BVerwGE 26, 344 [350 f.]), zumal wenn der Aussiedelnde ohne seine Eltern allein in das Bundesgebiet kommt. Welche Beweismöglichkeiten hier in Frage kommen, ist nicht ohne Blick auf die Verhältnisse des einzelnen Falles zu beurteilen. Insbesondere für die das Bekenntnis der Eltern nach § 6 BVFG bestätigenden Merkmale wird nicht nur auf die Familie als Ganzes, sondern auch darauf abzustellen sein, inwieweit sie in der Person des Aussiedelnden selbst gegeben sind; hierbei wird allerdings gegebenenfalls zu seinen Gunsten zu berücksichtigen sein, inwieweit im Vertreibungsgebiet Merkmale wie z.B. der Gebrauch der deutschen Sprache etwa zeitweilig oder dauernd nicht zutage treten konnten. Ein eigenes Bekenntnis des Aussiedelnden zum deutschen Volkstum in der Zeit nach Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen kann nicht gefordert werden; jedoch könnten aus einem etwaigen bekenntnisähnlichen Verhalten in dieser Zeit gegebenenfalls Schlüsse tatsächlicher Art in Richtung auf einen fortbestehenden Bekenntniszusammenhang und ein früheres Bekenntnis der Eltern oder auf das Vorhandensein bestätigender Merkmale gezogen werden. Im übrigen kann es für die Frage des Bekenntniszusammenhanges auf ein Verhalten nach Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen bei spätgeborenen Kindern ebensowenig ankommen wie bei Vertriebenen oder Aussdiedlern, die diesen Beginn bereits erlebt haben (vgl. auch Urteil vom 27. Mai 1970 - BVerwG VIII C 51.68 -). Eine Ausnahme hiervon ist allenfalls gerechtfertigt, wenn der Spätgeborene durch eine Abwendung vom deutschen Volkstum, die das von den Umständen im Vertreibungsgebiet erzwungene Maß erheblich übersteigt, den durch den Familienverband vermittelten Bekenntniszusammenhang offensichtlich abgebrochen hat. Die entsprechende Anwendung des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG schließt im übrigen auch den Ausnahmetatbestand im letzten Halbsatz der Vorschrift ein. Ein spätgeborenes Kind kann danach nicht nach dieser Vorschrift Vertriebener sein, wenn die Eltern oder der prägende Elternteil oder aber als 'Zuwanderer' der Nachgeborene selbst diesen Ausnahmetatbestand erfüllen.
Die weitere Frage, ob eine entsprechende Anwendung des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG, wie sie nach Vorstehendem für Kinder bereits vor Beginn der allgemeinen Vertreibung lebender Volksdeutscher Eltern geboten ist, auch für weitere Generationen von Spätgeborenen in Betracht kommen kann, ist sehr zweifelhaft. Das Bundesvertriebenengesetz ist kein Aussiedler-, sondern ein Vertriebenengesetz, das auch die Aussiedler (§ 1 Abs. 2 Nr. 3) nur als Nachzügler der allgemeinen Vertreibung in einer bestimmten geschichtlichen Situation ansieht. Die Einbeziehung der ersten nachgeborenen Generation in die Regelung des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG rechtfertigt sich aus dem Bekenntniszusammenhang, der durch den Familienverband mit den Eltern vermittelt wird, die seinerzeit das Bekenntnis zum Deutschtum (§ 6 BVFG) in aller Regel selbst abgelegt haben, und durch die fortwirkende Vertreibungslage. Beides kann im Rahmen der geltenden Fassung des Gesetzes für weitere Generationen von Spätgeborenen an Hand der Kriterien des Gesetzes nicht mehr unterstellt werden. Insbesondere was das Fortwirken der Vertreibungslage anbelangt, lassen sich zwar weiterhin Folgen und Nachwirkungen der Ereignisse des zweiten Weltkrieges und der dadurch herbeigeführten Entwurzelung des Deutschtums in den Aussiedlungsgebieten feststellen. Sie werden aber immer mehr ergänzt, überlagert und modifiziert durch andersartige politische Vorgänge und durch politische und persönliche Vorstellungen und Schicksale der beteiligten Menschen. Unbeschadet der Tatsache, daß es in den vom Gesetz genannten Vertreibungsgebieten nach wie vor aussiedlungswillige Volksdeutsche auch weiterer Generationen gibt, reicht das Bundesvertriebenengesetz nicht aus, neuen Entwicklungen der geschilderten Art für alle Zukunft Rechnung zu tragen. Die Gerichte sind nicht berufen und auch nicht in der Lage, dem Gesetzgeber die insoweit erforderlichen Entscheidungen abzunehmen. Darüber braucht vorliegend aber nicht entschieden zu werden; denn die Klägerin ist Spätgeborene der ersten Generation."
Dies alles gilt auch für den Kläger. Jedoch steht nach den bisher getroffenen Feststellungen nicht fest, daß der Kläger in entsprechender Anwendung des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG sein Vertreibungsgebiet als deutscher Volkszugehöriger verlassen hat. Denn Voraussetzung ist dafür, daß jedenfalls der die Familie prägende Elternteil deutscher Volkszugehöriger wäre oder gewesen wäre. Darauf kommt es an, weil das Berufungsgericht davon ausgeht, daß die Mutter des Klägers keine deutsche Volkszugehörige ist. Diese Frage läßt sich nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs weder bejahen noch verneinen.
Nach diesen Feststellungen ist oder war der Vater des Klägers der Familie prägende Elternteil. Denn nicht nur nach den rechtlichen, sondern auch nach den sozialen Verhältnissen in Slowenien wurde der Bekenntnisstand einer Familie im Herbst 1944, also gegen Ende des zweiten Weltkrieges, regelmäßig durch den Vater geprägt.
Diese Feststellungen reichen jedoch nicht aus. Sie beziehen sich auf einen unrichtigen Zeitpunkt. Sie beruhen auf der vom Senat nicht geteilten Ansicht, es komme allein auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des Beginns der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen an. Das trifft nicht zu. Die Frage des Bekenntnisses der Eltern des Klägers zum deutschen Volkstum richtet sich nach den Verhältnissen im Zeitpunkt des Beginns der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen. Davon zu unterscheiden ist die Frage, welcher Elternteil die Bekenntnislage der Familie dergestalt bestimmt hat, daß sich danach die Volkszugehörigkeit des minderjährigen Abkömmlings bestimmen läßt. Die Frage der Prägung der Familie, die dafür maßgebend ist, beurteilt sich nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der Eheschließung der Eltern des Klägers (19. April 1947) und der Zeit danach bis zur Selbständigkeit des Klägers. Denn in Rede steht, ob der Bekenntniszusammenhang gewahrt blieb. Darüber hat das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen. Sie sind nachzuholen. Denn die sonstigen Voraussetzungen in § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG erfüllt der Kläger. Deshalb ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an den Verwaltungsgerichtshof zurückzuverweisen.
Bei der erneuten Prüfung und Entscheidung darf nicht außer Betracht bleiben, daß durch das jugoslawische Grundgesetzüber die Beziehungen zwischen Eltern und Kindern vom 1. Dezember 1947 die Rechtsstellung der Eltern geändert wurde. Dadurch muß zwar nicht notwendig, kann jedoch möglicherweise eine Veränderung des Einflusses der Elternteile auf die Bekenntnislage der Familie eingetreten sein, weil die Rechtsänderung auch zu einer Änderung des überwiegend dem Bereich des Tatsächlichen angehörenden Einflusses der Elternteile auf die Gestaltung der Familie geführt haben kann. Außerdem wird das Berufungsgericht berücksichtigen müssen, daß die Mutter des Klägers der die Familie prägende Elternteil dadurch geworden sein kann, daß der Vater des Klägers im Jahre 1966 in die Bundesrepublik Deutschland zog, wohingegen seine Familie in Jugoslawien blieb. Damals war der Kläger 15 Jahre alt und lebte, wie das Berufungsgericht festgestellt hat, bis zum Jahre 1972, also 6 Jahre lang, bei seiner Mutter. Es ist daher auch nicht ausgeschlossen, daß der Einfluß der nichtdeutschen Mutter des Klägers seit dem Jahre 1966 die Familie geprägt und dazu geführt hat, daß der Kläger dem Volkstum seiner Mutter zuzurechnen ist.
Die Kostenentscheidung bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
Maetzel
Türke
Noack
Lotz