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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 10.11.1976, Az.: BVerwG VIII C 92.75

Ausstellung eines Vertriebenenausweises ; Beendigung einer allgemeinen Vertreibungsmaßnahme

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
10.11.1976
Aktenzeichen
BVerwG VIII C 92.75
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1976, 14487
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Stuttgart - 23.10.1974 - AZ.: II 128/74
VGH Baden-Württemberg - 24.09.1975 - AZ.: VI 1666/74

Fundstellen

  • BVerwGE 51, 298 - 310
  • BayVBl 1977, 342
  • DVBl 1978, 642-645 (Volltext mit amtl. LS)
  • DVBl 1977, 941 (amtl. Leitsatz)
  • ROW 1978, 90
  • ZLA 1978, 75

Amtlicher Leitsatz

Auch im Aussiedlergebiet nach Abschluß der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen geborene Personen können Vertriebene sein.

Der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung
vom 20. Oktober 1976
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Arndt und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Maetzel, Türke, Noack und Lotz
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 24. September 1975 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Die Klägerin möchte einen Vertriebenenausweis A ausgestellt erhalten. Sie ist am 1. Januar 1952 in S... Ungarn als Tochter des L. K. und seiner Ehefrau M., geborene P., verwitwete H., geboren. Ihre Eltern hatten im Jahre 1950 geheiratet. Die Klägerin ist ungarische Staatsangehörige. Sie wuchs in ihrem Heimatort bei ihren Eltern auf. Am 30. Juni 1970 verließ sie ihre Heimat und reiste über Jugoslawien illegal nach Italien, wo sie am 17. August 1970 ihren schon im Jahre 1969 nach Italien gekommenen Verlobten, den ungarischen Staatsangehörigen ungarischer Volkszugehörigkeit L. C. heiratete. Die Eltern der Klägerin blieben in Ungarn.

2

Am 11. September 1970 kam die Klägerin mit ihrem Ehemann in die Bundesrepublik Deutschland. Im Dezember 1970 beantragte sie die Ausstellung eines Vertriebenenausweises A. Das Landratsamt lehnte den Antrag durch Bescheid vom 7. September 1971 ab. Nach erfolglosem Widerspruch hat die Klägerin Klage erhoben mit dem Antrag, die ablehnenden Bescheide aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, den Vertriebenenausweis A auszustellen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hat der Verwaltungsgerichtshof zurückgewiesen. Er hat dazu ausgeführt:

3

Die Voraussetzungen des hier allein in Frage kommenden Vertriebenenstatus als Aussiedler im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG erfülle die Klägerin nicht. Sie sei keine deutsche Volkszugehörige im Sinne des § 6 BVFG, weil sie erst am 1. Januar 1952 geboren sei und deshalb ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum nicht habe ablegen können. Maßgebender Zeitpunkt für das Bekenntnis sei die Zeit kurz vor dem Beginn der in dem jeweiligen Vertreibungsgebiet gegen die deutsche Bevölkerung gerichteten allgemeinen Verfolgungs- und Vertreibungsmaßnahmen. Das sei in Ungarn der Herbst 1944, als nach der Kapitulation Rumäniens die Flucht der deutschen Bevölkerung eingesetzt habe. Dieser Zeitpunkt sei auch für diejenigen maßgebend, die ihre Heimat nach Abschluß der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen als Aussiedler verlassen hätten. Die Klägerin sei erst lange nach dem Ende jener Maßnahmen geboren worden. Die Vertreibungsaktionen seien in Ungarn bereits im Herbst 1947 im wesentlichen eingestellt worden. Die offizielle Anordnung, die Aussiedlung einzustellen, sei im März 1950 ergangen. Die Klägerin sei am 1. Januar 1952 geboren.

4

Das Bekenntnis zum deutschen Volkstum solle eine Abgrenzung des Personenkreises ermöglichen, der im Vertreibungsgebiet in der Zeit vor dem Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen der jeweiligen deutschen Volksgruppe zugerechnet worden sei. Der deutschen Volksgruppe hätten zwar die Minderjährigen, nicht aber die noch gar nicht Geborenen zugerechnet werden können. Wer zu dieser Zeit der deutschen Volksgruppe zugerechnet worden sei, habe Opfer der allgemeinen gegen die Deutschen gerichteten Verfolgungs- und Vertreibungsmaßnahmen werden können. Bei den "Nachgeborenen" sei die Volksgruppenzugehörigkeit nicht ursächlich für das Vertreibungsschicksal. Das Gesetz wolle denen helfen, die wegen ihrer deutschen Staatsangehörigkeit oder deutschen Volkszugehörigkeit Opfer von Verfolgungs- und Vertreibungsmaßnahmen geworden seien. Die Nachgeborenen hätten ein anderes Schicksal gehabt als die bereits während der allgemeinen Vertreibung aus ihrer Heimat Vertriebenen. Ihr Schicksal sei auch anders zu bewerten als das Schicksal der vor Beginn der Vertreibung Geborenen, die zunächst von dem Vertreibungsschicksal verschont geblieben seien und ihre Heimat erst nach der Beendigung der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen verlassen hätten. Die Entfremdung von ihrer Umwelt, die durch die Vertreibungsmaßnahmen ihr Gesicht verändert habe, treffe auf die Nachgeborenen nicht zu. Sie seien in die bereits veränderte Umwelt hineingeboren worden und in ihr aufgewachsen. Sie könnten nur diese Umwelt als ihre Heimat erlebt haben. Die deutschen Volkszugehörigen im Sinne des § 6 BVFG bildeten daher eine geschlossene Personengruppe, die durch Nachgeborene nicht vergrößert werden könne.

5

Das Gesetz enthalte, soweit es den Nachgeborenen den originären Erwerb der Vertriebeneneigenschaft versage, keine Regelungslücke. § 7 BVFG sei bei Aussiedlern entsprechend anzuwenden, deren Kinder nach der allgemeinen Vertreibung aber vor der Aussiedlung geboren seien. Einem Nachgeborenen den Vertriebenenstatus zu versagen, wenn seine Eltern das Vertreibungsgebiet nicht verlassen haben, entspreche dem Sinn des Bundesvertriebenengesetzes.

6

Auch wenn man davon ausgehe, daß ein Nachgeborener aufgrund des von seinen Eltern bzw. von seinem Vater im maßgeblichen Zeitpunkt vor Beginn der allgemeinen Vertreibung abgelegten Volkstumsbekenntnisses wie ein damals bereits lebender Minderjähriger deutscher Volkszugehörigkeit im Sinne des § 6 BVFG und deshalb Vertriebener nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG sein könne, verhelfe dies der Klage nicht zum Erfolg. Die Bekenntnislage der Familie, nach der sich die Volkszugehörigkeit des Kindes in diesem Falle richte, werde nach den Verhältnissen in dem für das Volkstumsbekenntnis maßgeblichen Zeitpunkt bestimmt. Dem Kind werde die Volkszugehörigkeit zuerkannt, die ihm beigelegt worden wäre, wenn seine Eltern in dem für das Volkstumsbekenntnis maßgeblichen Zeitpunkt vor Beginn der allgemeinen Vertreibung bereits verheiratet gewesen wären und das Kind bereits geboren gewesen wäre. Daher könne es auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Geburt des Kindes nicht ankommen. Wenn Nachgeborene die deutsche Volkszugehörigkeit im Sinne des § 6 BVFG erworben haben könnten, so könne dieser Erwerb nur als Folgewirkung des Bekenntnisses im Zeitpunkt des Beginns der allgemeinen Vertreibung verstanden werden.

7

Nach den rechtlichen und sozialen Verhältnissen in Ungarn im Herbst 1944 sei der Bekenntnisstand der Familie regelmäßig durch das Bekenntnis des Vaters geprägt worden. Die minderjährigen Kinder hätten unter "väterlicher Gewalt" gestanden, die von der Mutter nicht habe ausgeübt werden können. Ihre Volkszugehörigkeit sei deshalb nach der ihres Vaters als des gesetzlichen Vertreters beurteilt worden. Der Vater der Klägerin habe im Herbst 1944 die Voraussetzungen der deutschen Volkszugehörigkeit nicht erfüllt. Die Klägerin habe weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht noch auch nur schlüssig dargelegt, daß sich ihr Vater in der Zeit vor Beginn der Vertreibung zum deutschen Volkstum bekannt habe.

8

Die Klägerin hat gegen dieses Urteil die zugelassene Revision eingelegt. Sie beantragt,

das angefochtene Urteil aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihr den Vertriebenenausweis A auszustellen.

9

Sie führt dazu aus: Vertreibungsmaßnahmen seien in Ungarn auch noch nach Ende des Jahres 1950 vorgekommen. Sie seien zwar seltener gewesen, hätten sich aber auf die betroffene deutsche Bevölkerung ebenso nachteilig ausgewirkt wie früher; die deutsche Bevölkerung habe Nachteile in Kauf nehmen müssen und sei massivem Druck ausgesetzt gewesen, wenn sie sich nicht angepaßt habe. Sie meint weiter, es könne nicht darauf ankommen, ob Nachgeborene ihr Vertreibungsgebiet mit ihren Eltern verlassen hätten. Entweder stehe ihnen ein Anspruch auf Ausstellung des Vertriebenenausweises zu oder nicht. Sie erörtert außerdem die entsprechende Anwendung des § 7 BVFG.

10

Der Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

11

Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend und weist darauf hin, daß nach den tatsächlichen Feststellungen sich die Eltern der Klägerin nicht zum deutschen Volkstum bekannt hätten, die Klägerin daher die Vertriebeneneigenschaft nicht hätte erwerben können und daher auch eine entsprechende Anwendung des § 7 BVFG nicht zum Ziele führe.

12

Der Oberbundesanwalt meint, Nachgeborene könnten ebenso Aussiedler im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG sein wie Frühgeborene. Eine entsprechende Anwendung des § 7 BVFG komme daher nicht in Betracht.

13

II.

Die Revision ist nicht begründet. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Berufung gegen das klageabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts im Ergebnis mit Recht zurückgewiesen. Die Klägerin ist durch die angefochtenen Bescheide in ihren Rechten nicht verletzt; sie hat keinen Anspruch auf Ausstellung des Vertriebenenausweises A. Der erkennende Senat folgt allerdings der Hauptbegründung des Verwaltungsgerichtshofs nicht. Es trifft nämlich nicht zu, daß die Klägerin schon deshalb nicht Vertriebene sein könne, weil sie ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum (§ 6 BVFG) vor Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen nicht hat ablegen können. Die Klägerin ist jedoch nach den in der Hilfsbegründung des Berufungsgerichts getroffenen Feststellungen nicht deutsche Volkszugehörige.

14

Zuzustimmen ist dem Ausgangspunkt des Berufungsgerichts. Nach § 15 Abs. 2 Nr. 1 Bundesvertriebenengesetz - BVFG -, hier anzuwenden in der Fassung vom 3. September 1971 (BGBl. I S. 1566), erhält den Vertriebenenausweis A, wer Heimatvertriebener ist. Heimatvertriebene ist die Klägerin nach § 2 Abs. 1 BVFG nur, wenn sie Vertriebene nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG ist. Das ist sie nur, wenn sie, die nicht deutsche Staatsangehörige war, ihre ungarische Heimat nach Abschluß der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen als deutsche Volkszugehörige verlassen hat.

15

Dem Berufungsgericht ist auch darin zu folgen, daß die Vorschriften des Bundesvertriebenengesetzes, unmittelbar angewandt, nicht ergeben, daß die Klägerin als deutsche Volkszugehörige ihre ungarische Heimat verlassen hat. Nach § 6 BVFG ist deutscher Volkszugehöriger im Sinne des Bundesvertriebenengesetzes, wer sich in seiner Heimat zum deutschen Volkstum bekannt hat, sofern dieses Bekenntnis durch bestimmte Merkmale wie Abstammung, Sprache, Erziehung und Kultur bestätigt wird. Wann dieses Bekenntnis zum deutschen Volkstum abgelegt worden sein muß, hat der erkennende Senat in seinen Urteilen vom 13. März 1974 - BVerwG VIII C 24.73 und BVerwG VIII C 33.73 - (Buchholz 412.3 § 1 BVFG Nr. 13) zusammenfassend dargelegt. Danach kommt es nicht nur in Fällen der Vertreibung durch Vertreibungsmaßnahmen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 BVFG aus Gebieten, in denen allgemeine gegen die deutsche Bevölkerung gerichtete Verfolgungs- und Vertreibungsmaßnahmen durchgeführt wurden, sondern ebenso auch in dem hier in Rede stehenden Fall einer Aussiedlung gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG nach Abschluß der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen aus den in dieser Vorschrift genannten Vertreibungsgebieten auf den Zeitpunkt kurz vor Beginn der allgemeinen Verfolgungs- und Vertreibungsmaßnahmen an. Spätestens in diesem Zeitpunkt muß sich der Aussiedler zum deutschen Volkstum bekannt haben. Die Klägerin ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nach Abschluß der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen geboren. Wie der Verwaltungsgerichtshof unwidersprochen ausgeführt hat, sind die allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen in Ungarn sowohl rechtlich durch amtliche Anordnung als auch tatsächlich durch deren Einstellung im Jahre 1950 beendet worden. Die Klägerin ist erst am 1. Januar 1952 in Ungarn geboren. Sie ist daher im Sinne dieser Betrachtung Spätgeborene. Daß Spätgeborene wie die Klägerin in dem vom Gesetz vorgesehenen Zeitpunkt des Beginns der gegen die deutsche Bevölkerung gerichteten allgemeinen Verfolgungs- und Vertreibungsmaßnahmen ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum nicht ablegen konnten, liegt auf der Hand. Sie erfüllen daher dieses Erfordernis nicht. Sie sind dadurch jedoch nicht positiv vom Erwerb des Vertriebenenstatus ausgeschlossen. Der Ausschluß beruht allein darauf, daß sie einer Gruppe angehören, die dieses Erfordernis wegen ihrer besonderen Gruppenmerkmale nicht erfüllen kann. Für diese Gruppe ist im Hinblick auf das Bekenntnis zum deutschen Volkstum noch keine Regelung getroffen. Darin liegt ihr Ausschluß begründet.

16

Ähnliches gilt auch von der weiteren dem Regelungszusammenhang in § 1 BVFG entnommenen Überlegung, an der der Senat trotz der Bedenken des Oberbundesanwalts festhält. Sie geht, wie in den erwähnten Entscheidungen gleichfalls ausgeführt ist, dahin, daß Vertriebener nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG nur sein kann, wer auch Vertriebener nach § 1 Abs. 1 Satz 1 BVFG hätte sein können, weil beide Regelungen zueinander im Verhältnis von Sofortfolgen und Spätfolgen der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen stehen. Daß die Klägerin als Spätgeborene auch diesem Erfordernis nicht entspricht, ist offensichtlich. Sie hat daher bei unmittelbarer Anwendung des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG aus Rechtsgründen keinen Anspruch auf Ausstellung des begehrten Ausweises, weil sie einer anderen Gruppe angehört, die einerseits die Erfordernisse in § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG nicht vollständig erfüllen kann, andererseits den Vertriebenen nach § 14 BVFG auch noch nicht gleichgestellt ist.

17

Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts geht es jedoch nicht an, bei dieser Folgerung stehenzubleiben. Denn nach Auffassung des Senats würde es dem Zweck der jetzt geltenden gesetzlichen Vorschriften zuwiderlaufen, den Spätgeborenen generell ohne jede Einschränkung die Vertriebeneneigenschaft abzusprechen. Dies müßte nämlich dazu führen, die Kinder derselben in einem der Vertreibungsgebiete des § 1 Abs. 2 Nr. 3 b BVFG ansässigen deutschen Familie, die vor Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen geboren und damit "Frühgeborene" sind, vertriebenenrechtlich anders zu behandeln als solche, die nach deren Ende geboren sind. Zwar können nur die Frühgeborenen sich zum deutschen Volkstum bekannt haben und Vertriebene nach § 1 Abs. 1 Satz 1 BVFG sein. Indessen ist dieser Unterschied, gemessen am Maßstab des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG nicht ausreichend, um eine unterschiedliche Behandlung zu rechtfertigen. Sowohl Frühgeborene als auch Spätgeborene unterliegen in ihrem Vertreibungsgebiet demselben in § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG vorausgesetzten Vertreibungsdruck. Der Senat ist deshalb der Ansicht, daß - solange eine generelle Regelung für Spätgeborene fehlt - auf sie die Vorschrift in § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG entsprechend anzuwenden ist. Auf die entsprechende Anwendung dieser Vorschrift kommt es hier an. Der Senat teilt die Ansicht des Berufungsgerichts, daß die Vorschrift in § 7 BVFG weder unmittelbar noch entsprechend anwendbar ist. Sie behandelt den Erwerb der Vertriebeneneigenschaft ohne eigenes Vertreibungsschicksal durch Abstammung von einem Vertriebenen. Hier geht es jedoch um die Anerkennung bisher nicht anerkannter Vertreibungsschicksale. Desgleichen scheidet die entsprechende Anwendung des § 1 Abs. 3 BVFG aus. Sie setzt ein Vertreibungsschicksal in der Person des Ehegatten und bei entsprechender Anwendung eines anderen Familienangehörigen voraus. Daran fehlt es hier. Allein in Betracht kommt daher § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG.

18

Das Bundesvertriebenengesetz enthält in der Frage der vertriebenenrechtlichen Behandlung der Spätgeborenen eine Lücke, die die entsprechende Anwendung des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG auf diese Personengruppe zuläßt. Das erklärt sich daraus, daß das Gesetz, das sich mit den vertreibungsbedingten Folgen des zweiten Weltkrieges befaßt, als konkrete Situation in erster Linie die allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen im Zusammenhang mit dem Zusammenbruch im Jahre 1945 und damit die damals lebende "Kriegsgeneration" und deren vor Beginn der Maßnahmen bestehende Nationalitätenlage vor Augen hatte. In dieser konkreten Situation in den Vertreibungsgebieten lag das Vertreibungsschicksal des dortigen deutschen Volkstums begründet, dessen sich der Gesetzgeber hatte annehmen wollen. Die Lücke sollte nicht endgültig sein. Weitere Entwicklungen waren bei Erlaß des Gesetzes, das in seiner ursprünglichen Fassung vom 19. Mai 1953 (BGBl. I S. 201) stammt, noch nicht voll zu übersehen, sollten aber nicht unberücksichtigt bleiben, wie § 14 BVFG zeigt.

19

Das Gesetz enthält eine Reihe weiterer Anhaltspunkte, aus denen sich ergibt, daß es seinen Zielen eher entspricht, die Spätgeborenen von seinen Regelungen nicht generell auszuschließen. Es geht davon aus, daß der Vertreibungsdruck, dem das deutsche Volkstum in den Vertreibungsgebieten im Zusammenhang mit dem Zusammenbruch im Jahre 1945 ausgesetzt war, mit Abschluß der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen sein Ende noch nicht gefunden hat. Das zeigt sich vor allem in § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG, wonach Personen Vertriebene sein können, die erst in Zukunft die dort genannten Vertreibungsgebiete verlassen. Ferner geht § 92 Abs. 3 Satz 1 BVFG ohne zeitliche Einschränkung davon aus, daß nach dem 8. Mai 1945 abgelegte Prüfungen und erlangte Befähigungsnachweise Anerkennungsgegenstand sein können. Auch § 7 BVFG läßt die Tendenz erkennen, die Gruppe der Vertriebenen offen zu halten. Das Gesetz legt auch nicht allgemein einen Stichtag fest, den der Betroffene erlebt haben müßte. Indem es in § 1 auf einen Verlust des Wohnsitzes im Vertreibungsgebiet abhebt, setzt es voraus, daß dieser Wohnsitz im Zeitpunkt der Vertreibung (§ 1 Abs. 1) oder der Aussiedlung (§ 1 Abs. 2 Nr. 3) bestanden hat. Der im letzten Halbsatz von § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG genannte Stichtag für die Wohnsitzbegründung soll die in das Vertreibungsgebiet nachträglich Zugewanderten von der Anerkennung als Vertriebene ausschließen, nicht aber die dort Geborenen. Ein Spätgeborene grundsätzlich ausschließendes generelles Stichtagserfordernis läßt sich auch nicht daraus herleiten, daß das Bekenntnis nach § 6 BVFG wie dargelegt kurz vor Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen abgelegt worden sein muß. Eine so weitreichende Bedeutung kommt dem Erfordernis des Bekenntnisses nicht zu. Die Rechtsprechung hat ständig Ausnahmen zugelassen in Fällen, in denen in diesem Zeitpunkt die Ablegung eines Bekenntnisses nicht möglich oder nicht zumutbar war. Sie hat bei noch nicht bekenntnisfähigen Minderjährigen auf das Bekenntnis der Eltern (z.B. BVerwGE 26, 344 [351]; Urteile vom 27. Mai 1970 - BVerwG VIII C 71.66-, vom 28. Oktober 1971 - BVerwG VIII C 92.70-, vom 11. Dezember 1974 - BVerwG VIII C 97.73 -), bei Verfolgten auf die Sachlage vor der Machtübernahme durch den Nationalsozialismus (vgl. die oben genannten Urteile vom 27. Mai 1970 und vom 28. Oktober 1971 sowie vom 13. März 1974), bei im Reichsgebiet lebenden Deutschen ohne deutsche Staatsangehörigkeit auf Nichtverleugnung ihres Volkstums (vgl. BVerwGE 5, 239; Urteil vom 19. Februar 1975 - BVerwG VIII C 116.73 -) abgestellt.

20

Sonach ist davon auszugehen, daß das Bundesvertriebenengesetz in seiner jetzt geltenden Fassung in der Frage der Spätgeborenen "offen" ist und diese nicht grundsätzlich ausschließt. Es schließt auch die entsprechende Anwendung des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG nicht aus. Denn die Ermächtigung in § 14 BVFG ermöglicht zwar die Gleichstellung anderer Gruppen mit den Vertriebenen und Sowjetzonenflüchtlingen durch Rechtsnorm, hindert aber nicht die entsprechende Anwendung der statusrechtlichen Vorschriften in §§ 1 ff. BVFG, solange eine Regelung nach § 14 BVFG fehlt.

21

Die Erfordernisse für eine entsprechende Anwendung des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG liegen vor. Denn die § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG zugrunde liegende Interessenlage ist der hier in Rede stehenden Interessenlage einer Spätgeborenen sehr ähnlich.

22

Die Vorschrift beruht auf der Erkenntnis, daß nach Abschluß der allgemeinen gegen die deutsche Bevölkerung gerichteten Verfolgungs- und Vertreibungsmaßnahmen der gegen diese Bevölkerung gerichtete Druck nicht aufhörte. Er dauerte vielmehr fort, sei es durch Maßnahmen unterhalb des Wirkungsgrades echter Vertreibungsmaßnahmen, sei es nur durch die Folgen der allgemeinen Vertreibungsmaßnehmen. Davon ausgehend bewertet die Vorschrift die Wohnsitzaufgabe in den dort genannten Vertreibungsgebieten, in denen derartige allgemeine Vertreibungsmaßnahmen durchgeführt wurden, auch nach Abschluß dieser Maßnahmen als Vertreibung. Diesem fortdauernden Vertreibungsdruck unterliegen Spätgeborene in gleicher Weise wie Frühgeborene. Der Senat teilt die Auffassung des Berufungsgerichts nicht, daß Spätgeborenen das Erlebnis der Entwurzelung und des Fremdwerdens in der alten Heimat generell erspart geblieben sei. Die Bewußtseinslage spätgeborener Kinder ist nicht schon deswegen grundsätzlich eine andere als die ihrer Eltern, weil die Kinder die Lage des deutschen Volkstums vor Beginn der allgemeinen Vertreibung nicht selbst erlebt haben. Denn unbeschadet aller entgegenstehenden Einflüsse von außen überliefert eine Volksgruppe von einer Generation in die nächste nicht nur Eigenarten und Verhaltensweisen, sie überliefert auch geschichtliche Erfahrungen. Mit diesen Erfahrungen vermittelt sie aber auch die durch die allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen hervorgerufene Vereinsamung der zurückbleibenden deutschen Bevölkerung.

23

Voraussetzungsgemäß ist nur ein speziell gegen die deutsche Bevölkerung gerichteter Vertreibungsdruck ausreichend, die Vertriebeneneigenschaft nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG zu rechtfertigen. Maßnahmen, die in den Vertreibungsstaaten ohne Ansehung der Gruppenzugehörigkeit gegen die gesamte Bevölkerung gerichtet sind, können ebensowenig Vertreibungsdruck im Sinne dieser Vorschrift begründen, wie sie echte Vertreibungsmaßnahmen hätten sein können. Aus diesem Grunde kann sich die Vorschrift mit dem Erfordernis begnügen, daß der Betroffene als deutscher Staatsangehöriger oder deutscher Volkszugehöriger das Vertreibungsgebiet verlassen haben muß. Daraus ergibt sich kein Unterschied in der Interessenlage der Frühgeborenen gegenüber der der Spätgeborenen. Er besteht allerdings in dem Punkt, daß Spätgeborene sich im Sinne des § 6 BVFG nicht zum deutschen Volkstum bekennen konnten, wie der Senat in den Urteilen vom 13. März 1974 - BVerwG VIII C 24.73 und VIII C 33.73 - zusammenfassend dargelegt hat. Dieser Unterschied hat jedoch kein entscheidendes Gewicht, denn auch die im Zeitpunkt des Beginns der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen minderjährigen Kinder konnten selbst ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum nicht ablegen. An die Stelle ihres Bekenntnisses tritt die Bekenntnislage der Familie oder des sie prägenden Elternteils. Dieselben Erwägungen rechtfertigen bei Spätgeborenen den Rückgriff auf die Bekenntnislage der Familie oder des sie prägenden Elternteils. Auch sie können sich - wenn auch aus anderen Gründen - nicht zum deutschen Volkstum bekennen. Aber auch für sie gilt wegen des fortdauernden Prozesses der Überlieferung von der älteren auf die jüngere Generation, daß ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum, das Eltern oder der die Familie prägende Elternteil kurz vor Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen abgelegt haben, grundsätzlich auch den nachgeborenen Kindern, die auch von der Umgebung dem Volkstum der Eltern zugerechnet werden, zugute kommen muß. Der Familienverband vermittelt den Bekenntniszusammenhang. Die Lage dieser nachgeborenen Kinder ist insoweit im Prinzip nicht anders zu beurteilen, als die vor Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen noch nicht bekenntnisfähiger Minderjähriger. In dieser Frage einen Unterschied zu machen zwischen Kindern, die noch die allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen bewußt oder unbewußt erlebt haben, und später geborenen Kindern wäre nicht sachgerecht.

24

Dem Begünstigtenkreis im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG sind allerdings Grenzen gesetzt. Die Vorschrift trägt dem Umstand Rechnung, daß nur ein Verlust der Heimat das Vertreibungsschicksal begründen kann. Sie verlangt deshalb über die Regelung in § 1 Abs. 4 BVFG hinaus, daß der Betroffene bereits am 8. Mai 1945 seinen Wohnsitz in dem Vertreibungsgebiet hatte, um durch die Dauer der Ansässigkeit das Gewicht des Eingriffs zu unterstreichen. Auch damit ist die Interessenlage des Spätgeborenen vergleichbar. Seine Verwurzelung in seinem Vertreibungsgebiet ist nicht weniger stark, weil er dort geboren und aufgewachsen ist. Dieser Überlegung läßt sich auch nicht mit dem Hinweis auf die Ausnahme begegnen, die die Vorschrift für Vertriebene macht, die nach § 1 Abs. 1 Satz 1 BVFG aus diesen Gebieten vertrieben wurden und bis zum 31. März 1952 dorthin zurückkehrten. Denn dadurch ist klargestellt, daß ein Vertriebener nach § 1 Abs. 1 Satz 1 BVFG durch Rückkehr in sein Vertreibungsgebiet einerseits den Vertriebenenstatus verliert, andererseits jedoch am Zeiterfordernis des 8. Mai 1945 nicht scheitern soll (vgl. Urteil vom 21. November 1974 - BVerwG III C 22.73 - [Buchholz 427.3 § 11 LAG Nr. 44]). Folgerungen für die hier in Rede stehende Frage ergeben sich dadurch nicht.

25

Sie ergeben sich ferner nicht aus dem Gedanken, daß nur Folgen des zweiten Weltkrieges rechtserheblich sein können. Zwar handelt es sich bei diesem aus der Zielsetzung des Gesetzes abgeleiteten und wegen des Zusammenhangs mit § 1 Abs. 1 Satz 1 BVFG auch im Falle des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG zu beachtenden Erfordernis um eine materiellrechtliche Schranke auch für den Erwerb des Vertriebenenstatus nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG. Es genügt daher nicht jede Ursächlichkeit des zweiten Weltkrieges, sondern nur eine solche, deren Anteil gegenüber dem anderer Ursachen überwiegt. Indessen ist damit nicht schon der nach dem 31. März 1952 fortdauernde Vertreibungsdruck unerheblich geworden. Vielmehr ist in der Rechtsprechung anerkannt, daß auch danach noch ein derartiger Zusammenhang vorlag. Die Lage der Spätgeborenen ist nach dieser Sicht der Dinge mithin nicht von vornherein anders als die der Frühgeborenen.

26

Ein wesentlicher Unterschied ergibt sich letztlich auch nicht aus der Überlegung, daß Vertriebener nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG nur sein kann, wer auch nach § 1 Abs. 1 Satz 1 BVFG hätte Vertriebener sein können. Diesem Erfordernis liegt zugrunde, daß der fortwirkende Vertreibungsdruck dadurch den erforderlichen Intensitätsgrad erhält, daß der Betroffene auch den Druck der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen zu spüren bekommen hat. Indessen wird dies bei den Spätgeborenen wiederum ausgeglichen durch die Überlieferung von Generation zu Generation, die - wie oben dargelegt - auch geschichtliche Erfahrungen umfaßt.

27

Abschließend ist daher festzustellen, daß die der Regelung in § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG zugrunde liegende Interessenlage und die Interessenlage der Spätgeborenen sehr ähnlich und die Interessenbewertung durch diese Vorschrift auch im Falle der Spätgeborenen sachgerecht ist. Auch das weitere Erfordernis für eine entsprechende Anwendung ist erfüllt. Der Zweck der Vorschrift steht ihrer entsprechenden Anwendung auf Spätgeborene nicht entgegen. Denn die Gleichbehandlung derer, die den Spätfolgen der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen gewichen sind und derer, die ihnen sofort gewichen sind, ist auch im Falle der Spätgeborenen sowohl erreichbar als auch gerechtfertigt, da auch sie dem fortdauernden Vertreibungsdruck ausgesetzt sind. Daher ist die Vorschrift in § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG auf Spätgeborene entsprechend anwendbar.

28

Dies gilt jedoch nicht uneingeschränkt. Die Grenzen ergeben sich einerseits aus den Gründen, die die entsprechende Anwendung gebieten, andererseits aus dem Gesamtzusammenhang der Vorschriften des Bundesvertriebenengesetzes. Ausgangspunkt ist die Zugehörigkeit zum deutschen Volkstum durch Bekenntnis. Als deutsche Volkszugehörige in entsprechender Anwendung des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG und damit bei Vorliegen der in der Vorschrift genannten weiteren Voraussetzungen als Aussiedler sind hiernach - unbeschadet der Frage der unmittelbaren Anwendung der Vorschrift insoweit - jedenfalls anzusehen die nach Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen aber vor deren Abschluß geborenen Kinder. Ferner fallen darunter die nach Abschluß der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen geborenen Kinder. Voraussetzung ist, daß die Spätgeborenen infolge des Zusammenhangs in der Familie als deutsche Volkszugehörige angesehen werden können. Das erfordert einen Bekenntniszusammenhang in dem Sinne, daß die Kinder von Eltern abstammen, die - unabhängig davon, wann die Ehe geschlossen wurde - den Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen erlebt haben und deutsche Volkszugehörige sind. Die deutsche Volkszugehörigkeit der Eltern oder des Elternteils richtet sich nach § 6 BVFG. Wenn diese im Bekenntniszeitpunkt noch minderjährig und daher nicht bekenntnisfähig waren, sind deren Eltern oder der die Familie prägende Elternteil maßgebend. Ist in einem derartigen Fall nur ein Elternteil deutscher Volkszugehöriger, so kommt es auf den die Familie prägenden Elternteil an. Einer Fiktion, wie sie das Berufungsgericht in seiner Hilfsbegründung für notwendig hält, bedarf es dabei nicht. Maßgebend ist vielmehr die Entwicklung des Einflusses der Elternteile auf die Familie von der Geburt des Spätgeborenen bis zu seiner Selbständigkeit. Es ist zuzugeben, daß die nötigen Feststellungen hierzu in der Tatsacheninstanz vielfach besonders schwierig sein werden (vgl. BVerwGE 26, 344 [350 f.]), zumal wenn der Aussiedelnde ohne seine Eltern allein in das Bundesgebiet kommt. Welche Beweismöglichkeiten hier in Frage kommen, ist nicht ohne Blick auf die Verhältnisse des einzelnen Falles zu beurteilen. Insbesondere für die das Bekenntnis der Eltern nach § 6 BVFG bestätigenden Merkmale wird nicht nur auf die Familie als Ganzes, sondern auch darauf abzustellen sein, inwieweit sie in der Person des Aussiedelnden selbst gegeben sind; hierbei wird allerdings gegebenenfalls zu seinen Gunsten zu berücksichtigen sein, inwieweit im Vertreibungsgebiet Merkmale wie z.B. der Gebrauch der deutschen Sprache etwa zeitweilig oder dauernd nicht zutage treten konnten. Ein eigenes Bekenntnis des Aussiedelnden zum deutschen Volkstum in der Zeit nach Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen kann nicht gefordert werden; jedoch könnten aus einem etwaigen bekenntnisähnlichen Verhalten in dieser Zeit gegebenenfalls Schlüsse tatsächlicher Art in Richtung auf einen fortbestehenden Bekenntniszusammenhang und ein früheres Bekenntnis der Eltern oder auf das Vorhandensein bestätigender Merkmale gezogen werden. Im übrigen kann es für die Frage des Bekenntniszusammenhanges auf ein Verhalten nach Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen bei spätgeborenen Kindern ebensowenig ankommen wie bei Vertriebenen oder Aussiedlern, die diesen Beginn bereits erlebt haben (vgl. auch Urteil vom 27. Mai 1970 - BVerwG VIII C 51.68 -). Eine Ausnahme hiervon ist allenfalls gerechtfertigt, wenn der Spätgeborene durch eine Abwendung vom deutschen Volkstum, die das von den Umständen im Vertreibungsgebiet erzwungene Maß erheblich übersteigt, den durch den Familienverband vermittelten Bekenntniszusammenhang offensichtlich abgebrochen hat. Die entsprechende Anwendung des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG schließt im übrigen auch den Ausnahmetatbestand im letzten Halbsatz der Vorschrift ein. Ein spätgeborenes Kind kann danach nicht nach dieser Vorschrift Vertriebener sein, wenn die Eltern oder der prägende Elternteil oder aber als "Zuwanderer" der Nachgeborene selbst diesen Ausnahmetatbestand erfüllen.

29

Die weitere Frage, ob eine entsprechende Anwendung des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG, wie sie nach Vorstehendem für Kinder bereits vor Beginn der allgemeinen Vertreibung lebender Volksdeutscher Eltern geboten ist, auch für weitere Generationen von Spätgeborenen in Betracht kommen kann, ist sehr zweifelhaft. Das Bundesvertriebenengesetz ist kein Aussiedler-, sondern ein Vertriebenengesetz, das auch die Aussiedler (§ 1 Abs. 2 Nr. 3) nur als Nachzügler der allgemeinen Vertreibung in einer bestimmten geschichtlichen Situation ansieht. Die Einbeziehung der ersten nachgeborenen Generation in die Regelung des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG rechtfertigt sich aus dem Bekenntniszusammenhang, der durch den Familienverband mit den Eltern vermittelt wird, die seinerzeit das Bekenntnis zum Deutschtum (§ 6 BVFG) in aller Regel selbst abgelegt haben, und durch die fortwirkende Vertreibungslage. Beides kann im Rahmen der geltenden Fassung des Gesetzes für weitere Generationen von Spätgeborenen an Hand der Kriterien des Gesetzes nicht mehr unterstellt werden. Insbesondere was das Fortwirken der Vertreibungslage anbelangt, lassen sich zwar weiterhin Folgen und Nachwirkungen der Ereignisse des zweiten Weltkrieges und der dadurch herbeigeführten Entwurzelung des Deutschtums in den Aussiedlungsgebieten feststellen. Sie werden aber immer mehr ergänzt, überlagert und modifiziert durch andersartige politische Vorgänge und durch politische und persönliche Vorstellungen und Schicksale der beteiligten Menschen. Unbeschadet der Tatsache, daß es in den vom Gesetz genannten Vertreibungsgebieten nach wie vor aussiedlungswillige Volksdeutsche auch weiterer Generationen gibt, reicht das Bundesvertriebenengesetz nicht aus, neuen Entwicklungen der geschilderten Art für alle Zukunft Rechnung zu tragen. Die Gerichte sind nicht berufen und auch nicht in der Lage, dem Gesetzgeber die insoweit erforderlichen Entscheidungen abzunehmen. Darüber braucht vorliegend aber nicht entschieden zu werden; denn die Klägerin ist Spätgeborene der ersten Generation.

30

Auch bei entsprechender Anwendung des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG hat im vorliegenden Fall die Klägerin ihr Vertreibungsgebiet nicht als deutsche Volkszugehörige verlassen. Denn Voraussetzung wäre dafür, daß jedenfalls der die Familie prägende Elternteil deutscher Volkszugehöriger wäre oder gewesen wäre. Das trifft nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs nicht zu. Nach diesen Feststellungen ist oder war der Vater der Klägerin der die Familie prägende Elternteil. Denn nicht nur nach den rechtlichen, sondern auch nach den sozialen Verhältnissen in Ungarn wurde der Bekenntnisstand einer Familie in Ungarn im Herbst 1944, also gegen Ende des zweiten Weltkrieges, regelmäßig durch den Vater geprägt. Daß die Verhältnisse im Elternhaus der Klägerin aus tatsächlichen Gründen von dieser Regel abgewichen wären, ist weder behauptet noch ersichtlich. Die familienrechtliche Gleichstellung der Ehefrau, auf die die Klägerin hingewiesen hat, änderte daran auch für die spätere Zeit nichts. Sie führte nicht dazu, daß die Mutter der Klägerin der die Familie prägende Elternteil wurde. Der Vater der Klägerin war jedoch kein deutscher Volkszugehöriger. Er hat sich nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht zum deutschen Volkstum bekannt. Dieses hat ausgeführt, die Befragung der Klägerin in der mündlichen Verhandlung habe nichts zutage gebracht. Ihre Erklärung, ihr Vater habe deutsch gesprochen und deutsch gefühlt, reiche für das erforderliche Volkstumsbekenntnis nicht aus. Im Lager Zirndorf habe sie angegeben, sie sei nur teilweise deutscher Abstammung. Mit dem deutschen Teil ihrer Abstammung habe sie die Mutter, mit dem nichtdeutschen Teil den Vater gemeint. Im Grenzdurchgangslager Friedland habe sie angegeben, ihre Mutter sei Schwabendeutsche, ihr Vater aber Ungar. Die Angaben des Zeugen T. H. im Widerspruchsverfahren bestätigten die Angaben der Klägerin, daß ihre Mutter Deutsche, ihr Vater aber Ungar gewesen sei. Nach den gegebenen Umständen spricht daher alles dafür, daß er Ungar war. Mithin fehlt es bereits an der richtigen Bekenntnislage der Familie der Klägerin.

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Das Berufungsgericht hat deshalb im Ergebnis mit Recht das klage - abweisende Urteil des Verwaltungsgerichts bestätigt.

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Die Revision ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4 000 DM festgesetzt.

Arndt
Noack
Maetzel
Lotz
Türke