Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 21.11.1974, Az.: BVerwG III C 22.73
Feststellung eines Vertreibungsschadens ; Anerkennung als Aussiedlerin
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 21.11.1974
- Aktenzeichen
- BVerwG III C 22.73
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1974, 13366
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Ansbach - 20.01.1972 - AZ: 7101-IV/70
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BVerwGE 47, 209 - 216
- ZLA 1975, 111
Amtlicher Leitsatz
Aussiedler im Sinne der §§ 11 Abs. 2 Nr. 3, 230 Abs. 2 Nr. 1 LAG ist auch, wer nach abgeschlossener erster Vertreibung bei einem Versuch, vor dem 31. März 1952 in sein individuelles Vertreibungsgebiet zurückzukehren, in einem anderen Aussiedlungsgebiet "steckengeblieben" und von dort später ausgesiedelt worden ist.
Es bleibt offen, ob - wenn diese Voraussetzungen nicht gegeben sind - auch bei Wohnsitzbegründung nach dem 8. Mai 1945 in einem anderen Land des "einheitlichen Vertreibungsgebietes" (§ 12 Abs. 2 Satz 2 LAG) oder darüber hinaus in einem sonstigen Aussiedlungsgebiet beim späteren Verlassen dieses Gebietes der Status als Aussiedler erworben werden kann.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 21. November 1974
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Sieveking und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dodenhoff, Sigulla, Dr. Messerschmidt und Schäfer
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 20. Januar 1972 wird zurückgewiesen.
Der Beteiligte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Tatbestand
I.
Die 1907 in Friedrichgraetz, Kreis Oppeln (Oberschlesien), geborene Klägerin flüchtete im Januar 1945 von dort unter Zurücklassung ihres Hausrats und ihres landwirtschaftlichen Betriebes und gelangte nach Wenden bei Braunschweig. Sie hat vorgetragen, sie habe - nach einem vergeblichen Versuch, über Magdeburg direkt zurückzukehren - im Januar 1946 versucht, über die Tschechoslowakei nach Friedrichgraetz zurückzugelangen, weil sie gehört habe, dies sei leichter möglich; sie sei jedoch in der CSSR mit ihren Kindern festgehalten worden. Dort habe sie später auch ihr Mann aufgefunden. Beide hätten in der Land- und Forstwirtschaft arbeiten müssen. Nach wiederholten Ausreisebemühungen sei es ihnen gelungen, die CSSR zu verlassen. Im März 1968 traf die Klägerin mit ihrem Ehemann im Bundesgebiet ein.
Das Ausgleichsamt lehnte mit Bescheid vom 14. Januar 1969 die beantragte Schadensfeststellung ab, weil die Klägerin die Stichtagsvoraussetzung des § 230 LAG nicht erfülle. Sie habe am 31. Dezember 1952 keinen ständigen Aufenthalt im Bundesgebiet gehabt und auch nicht im Sinne des § 230 Abs. 2 Nr. 1 LAG sechs Monate nach Verlassen des Vertreibungsgebietes Aufenthalt im Bundesgebiet genommen. Diese Vorschrift sei für zurückgekehrte Flüchtlinge nur anwendbar, wenn der Flüchtling bis zum 31. März 1952 in das engere Vertreibungsgebiet, aus dem er vertrieben worden sei, zurückgekehrt gewesen sei (Nr. 9 Abs. 4 des Sammelrundschreibens Allgemeine Vorschriften). Die Klägerin sei jedoch nach abgeschlossener Flucht aus Oberschlesien in ein anderes Vertreibungsgebiet gegangen, so daß sie nicht als Spätaussiedlerin im Sinne des § 230 Abs. 2 Nr. 1 LAG anzuerkennen sei.
Die Beschwerde wies der Beschwerdeausschuß mit Beschluß vom 18. August 1970 zurück. In der Begründung wurde u.a. ausgeführt, der Vortrag der Klägerin sei unglaubhaft. Nach den Umständen müsse davon ausgegangen werden, sie habe in der CSSR bleiben wollen. Deshalb sei sie keine Aussiedlerin im Sinne des § 11 Abs. 2 Nr. 3 LAG und erfülle als Vertriebene aus Oberschlesien nicht die Stichtagsvoraussetzungen des § 230 LAG.
Mit ihrer Klage hat die Klägerin ihren Vortrag vertieft und geltend gemacht, ohne Zwang wäre sie angesichts der Verhältnisse in der CSSR nicht dort geblieben. Daß ihr Ehemann nachgekommen sei, sei damals die einzige Möglichkeit zur Familienzusammenführung gewesen.
Das Verwaltungsgericht hat die angefochtenen Bescheide aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, einen Vertreibungsschaden der Klägerin (ohne Bezeichnung nach Art und Höhe) festzustellen. Zur Begründung ist im wesentlichen ausgeführt: Unstreitig sei die Klägerin auf Grund ihrer abgeschlossenen Flucht von Oberschlesien nach Wenden bei Braunschweig Vertriebene im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1 LAG. Sie erfülle zwar nicht die Stichtagsvoraussetzungen des § 230 Abs. 1 Satz 1 bis 3 LAG. Auch die Voraussetzungen des § 230 Abs. 1 Satz 4 LAG seien nicht erfüllt, weil die Klägerin nicht nachgewiesen habe, daß sie sich schon vor dem 31. Dezember 1952 bemüht habe, aus der CSSR in das Bundesgebiet zu gelangen. Die Klägerin könne sich aber auf § 230 Abs. 2 Nr. 1 LAG berufen. Daß sie die CSSR als Deutsche verlassen habe, stehe außer Zweifel. Es sei auch glaubhaft, daß die Klägerin dort nicht habe bleiben, sondern von dort in ihre alte Heimat, bzw. - als sie die Unmöglichkeit einer solchen Rückkehr erkannt habe - wieder zurück in die Bundesrepublik habe kommen wollen. Der Anerkennung der Klägerin als Aussiedlerin aus der CSSR stehe auch nicht entgegen, daß sie dort vor dem 8. Mai 1945 keinen Wohnsitz gehabt habe. Nach Wortlaut. Sinn und Zweck des § 11 Abs. 2 Nr. 3 LAG genüge es, daß der Aussiedler seinen Wohnsitz vor dem 8. Mai 1945 in einem der in § 11 Abs. 2 Nr. 3 LAG genannten Vertreibungsgebiete, hier also im deutschen Oberschlesien, gehabt habe. Hätte der Gesetzgeber nur die bis zum 31. März 1952 in ihre frühere Heimat zurückgekehrten Vertriebenen, die später in die Bundesrepublik gekommen sind, als Aussiedler anerkennen wollen, so hätte er das verdeutlichen können. Die Auffassung, es sei Rückkehr in das "engere Vertreibungsgebiet" erforderlich, würde häufig nur zu erneuten Auslegungsschwierigkeiten führen. Insbesondere aber werde die Ansicht der Ausgleichs Verwaltung nicht dem Schicksal derjenigen Vertriebenen gerecht, die beim Versuch der Rückkehr in ihre Heimat schuldlos in einem anderen Vertreibungsgebiet "hängengeblieben" sind. Wollte man aber gleichwohl die Rückkehr ins engere Vertreibungsgebiet verlangen, so wäre diese Voraussetzung hier erfüllt, weil Oberschlesien und die CSSR zu einem "gemeinsamen Vertreibungsgebiet" im Sinne des § 12 Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz LAG gehörten.
Da die feststellbaren Vertreibungsschäden in Friedrichgraetz vom Ehemann der Klägerin und von der Zeugin R. bestätigt worden seien, hätten die Ausgleichsbehörden die Schadensfeststellung zu Unrecht abgelehnt; deshalb seien die angefochtenen Entscheidungen aufzuheben und das Ausgleichsamt zu verpflichten, den Vertreibungsschaden der Klägerin festzustellen.
Der Beteiligte hat die vom erkennenden Senat zugelassene Revision eingelegt, mit der er Verletzung materiellen Rechts, nämlich des § 11 Abs. 2 Nr. 3 LAG rügt. Er macht insbesondere geltend: Wer nach dem 8. Mai 1945 seinen Wohnsitz in einem Vertreibungsgebiet genommen habe, ohne aus dem gleichen Gebiet vertrieben worden zu sein, sei kein Aussiedler. Nur die Rückkehr in ein Gebiet, mit dem der Vertriebene eng verbunden gewesen sei, könne ihn nicht zum Schaden gereichen, wenn er später wieder dieses Gebiet habe verlassen müssen. Die Niederlassung in einem anderen Gebiet verdiene dagegen keinen gesetzlichen Schutz.
Der Beteiligte beantragt,
das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie tritt der Revision mit Rechtsausführungen entgegen.
Die Beklagte ist im Revisionsverfahren nicht gemäß § 67 Abs. 1 VwGO vertreten.
Entscheidungsgründe
II.
Die Revision des Beteiligten bleibt erfolglos.
1.
Das angefochtene Urteil verstößt zwar insoweit gegen Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 VwGO), als das Verwaltungsgericht seiner Verpflichtung, die Sache spruchreif zu machen, nicht nachgekommen ist. Es hätte, da es nach Feststellung der erforderlichen Tatsachen die Voraussetzungen für eine Schadensfeststellung bejaht hat, nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats die Beklagte zu einer Schadensfeststellung in bestimmter Höhe verurteilen müssen (u.a. Urteil vom 26. Februar 1970 - BVerwG III C 212.67 - [ZLA 1970, 138 = Buchholz 427.209 § 2 Nr. 3 mit weiteren Nachweisen]). Diesen formellen Fehler hat der Beteiligte jedoch nicht gerügt.
2.
In materiellrechtlicher Hinsicht ist im Ergebnis der Auffassung des Verwaltungsgerichts beizutreten, daß die Klägerin die Anspruchs voraus Setzungen für die beantragte Schadensfeststellung erfüllt.
a)
Zutreffend ist die Auffassung des Verwaltungsgerichts, daß die Klägerin nicht schon allein auf Grund ihrer Flucht aus Oberschlesien nach Niedersachsen im Flühjahr 1945 und der dadurch erlittenen Vermögensverluste Feststellungsansprüche geltend machen kann. Zwar genügt diese abgeschlossene Flucht, um die Klägerin als Vertriebene im Sinne des § 11 Abs. 1 LAG anzuerkennen. Auch wenn - was hier nicht entscheidungsbedürftig ist und deshalb zugunsten der Klägerin unterstellt wird - dieser Status durch Rückkehr in das Vertreibungsgebiet nicht berührt wird (bejahend bei Rückkehr in dasselbe Vertreibungsgebiet: BVerwGE 9, 5 [BVerwG 12.06.1959 - IV C 47/58]; Urteil vom 17. November 1961 - BVerwG IV C 339.60 - [RLA 162, 169]; Urteil vom 29. März 1962 - BVerwG III C 126.61 -; vgl. auch Kühne-Wolff, Die Gesetzgebung über den Lastenausgleich, § 11 LAG Anm. 10 S. 53), müßte die Klägerin insoweit daran scheitern, daß der Geschädigte nach § 9 FG die Feststellung eines Vertreibungsschadens nur unter den Stichtagsvoraussetzungen des § 230 LAG verlangen kann. Daß die Klägerin nach ihrer Flucht aus Oberschlesien die Stichtagsvoraussetzungen nach § 230 Abs. 1 Satz 1 und 2 LAG nicht erfüllt hat, hat das Verwaltungsgericht unangegriffen festgestellt.
b)
Das Verwaltungsgericht hat auch in tatsächlicher Hinsicht unangegriffen festgestellt, daß die Klägerin sich in der CSSR nicht nachweislich rechtzeitig vor dem 31. Dezember 1952 bemüht habe, ihren ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich des Grundgesetzes oder in Berlin (West) zu nehmen; deshalb erfülle sie auch nicht die Stichtagsvoraussetzungen des § 230 Abs. 1 Satz 4 LAG. Es kommt danach nicht mehr entscheidend darauf an, ob diese Vorschrift auf Fälle vorliegender Art überhaupt anwendbar ist (vgl. Urteil vom 22. Februar 1968 - BVerwG III C 159.66 - [Buchholz 427.3 § 230 Nr. 89 = ZLA 1968, 324]; Urteil vom 29. Januar 1970 - BVerwG III C 105.68 -; hierin ist entschieden, daß "Aussiedlungsgebiete" nicht zum Ausland im Sinne des § 230 Abs. 1 Satz 4 LAG gehören).
c)
Im Ergebnis zuzustimmen ist der Auffassung des angefochtenen Urteils, die Klägerin sei Vertriebene jedenfalls (auch) zufolge ihrer Aussiedlung aus der CSSR und erfülle insoweit auch die Stichtagsvoraussetzungen. Das ergibt sich aus folgendem:
Nach § 11 Abs. 2 Nr. 3 LAG ist Vertriebener auch, wer als deutscher Staatsangehöriger oder deutscher Volks zugehöriger nach Abschluß der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen die dort im einzelnen bezeichneten Vertreibungsgebiete, darunter die Tschechoslowakei, "verlassen hat oder verläßt, es sei denn, daß er, ohne aus diesen Gebieten vertrieben und bis zum 31. März 1952 dorthin zurückgekehrt zu sein, nach dem 8. Mai 1945 einen Wohnsitz in diesen Gebieten begründet hat (Aussiedler)". Diese Fassung beruht auf Art. I § 1 Nr. 1 des 16. ÄndG LAG vom 23. Mai 1963 (BGBl. I S. 360). Nach dem bloßen Wortlaut der früheren Fassung, der die Einschränkung fehlte, "ohne aus diesen Gebieten vertrieben und bis zum 31. März 1952 dorthin zurückgekehrt zu sein", konnte jemand, der seinen Wohnsitz "in diesen Gebieten" nach dem 8. Mai 1945 begründet hatte, nicht als Vertriebener (Aussiedler) angesehen werden, wenn er später dieses Gebiet wieder verließ. Gleichwohl entschied das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 17. November 1961 - BVerwG IV C 339.60 - (RLA 1962, 169), die Rückkehr in das verlassene Gebiet (1945 Flucht aus Oberschlesien nach Mitteldeutschland, Rückkehr nach Oberschlesien, 1958 Aussiedlung aus Oberschlesien in die Bundesrepublik Deutschland) lasse weder die Vertriebeneneigenschaft noch die lastenausgleichsrechtliche Berechtigung untergehen. Auch das Urteil vom 29. März 1962 - BVerwG III C 126.61 - (BVerwGE 14, 107 - ZLA 1962, 310), sprach unter Aufgabe der früheren Rechtsprechung aus, wer in Bein Vertreibungsgebiet zurückgekehrt sei, sei nicht von Ansprüchen als Aussiedler ausgeschlossen, selbst wenn er bei der ersten Vertreibung seinen Wohnsitz bereits verloren gehabt habe. Im Urteil vom 18. April 1962 - BVerwG IV C 130.61 - (BVerwGE 14, 130 [BVerwG 18.04.1962 - IV C 130/61] = Buchholz 427.3 § 11 Nr. 31) wurde diese Rechtsprechung auf einen Fall ausgedehnt, in dem das spätere Aussiedlungsgebiet nicht identisch mit den ersten Vertreibungsgebiet war (1939 Umsiedlung von Wolhynien ins Wartheland, von dort 1945 Flucht ins spätere Bundesgebiet, 1947 versuchte Rückkehr nach Wolhynien, die jedoch in Schlesien steckenblieb, 1956 Aussiedlung ins Bundesgebiet). Dieser Rechtsprechung lag die auf den Gesetzeszweck abstellende Auslegung zugrunde, nur bei Personen, die erst nach Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen gegen Deutsche erstmals ihren Wohnsitz im Vertreibungsgebiet genommen haben, sei es nicht gerechtfertigt, sie beim späteren Verlassen dieses Gebietes als Vertriebene (Aussiedler) anzuerkennen, und ihnen die daran anknüpfenden Vergünstigungen des Lastenausgleichsrechts zu gewähren, obwohl sie kein echtes Vertreibungsschicksal erlitten haben (vgl. Kühne-Wolff, a.a.O., § 11 LAG Anm. 9, zu Nr. 3, S. 53). Dagegen sei angesichts der verworrenen Nachkriegsverhältnisse eine andere Beurteilung bei solchen Vertriebenen (Aussiedlern) geboten, die nach bereits vollendeter Vertreibung hin und her gewandert sind und versucht Haben, im Vertreibungsgebiet wieder Fuß zu fassen.
In Übereinstimmung mit dieser Rechtsprechung bestätigt der jetzt geltende Wortlaut in eindeutiger Weise jedoch nur, daß dem Erwerb der Aussiedlereigenschaft nur die erstmalige Wohnsitzbegründung "in diesen Gebieten" nach dem 8. Mai 1945 entgegensteht. Hierin liegt mithin keine materielle Änderung gegenüber der früheren Fassung in der ihr vom Bundesverwaltungsgericht gegebenen Auslegung. Nach wie vor läßt sich aber aus den gesetzlichen Tatbestandsmerkmalen ("aus diesen Gebieten vertrieben"; "dorthin zurückgekehrt"; "Wohnsitz in diesen Gebieten begründet") nicht in zweifelsfreier Weise entnehmen, welche Rückkehrfälle für den Erwerb des Status als Aussiedler unschädlich sein sollen: Die Rückkehr ins engere, individuelle Vertreibungsgebiet ("die alte Heimat"), die ins "einheitliche Vertreibungsgebiet" des § 12 Abs. 2 Satz 2 LAG oder auch die Wohnsitabegrühdung in irgendeinem der in § 11 Abs. 2 Nr. 3 LAG genannten Aussiedlungsgebiete, auch wenn der "Rückkehrer" mit diesem Gebiet, aus dem er später ausgesiedelt worden ist, vor seiner ersten Vertreibung keine Aufenthaltsbeziehung hatte. Es bedarf hier angesichts der vorliegenden Fallgestaltung keiner abschließenden Entscheidung über die für und wider die aufgezeigten Auslegungsmöglichkeiten sprechenden Gründe. Ganz außer Zweifel ist jedenfalls, daß zumindest der Vertriebene, der seinen heimatlichen Wohnsitz durch Vertreibung verloren hatte, nach Rückkehr in sein individuelles Vertreibungsgebiet und erneuter Vertreibung (Aussiedlung) von dort als Vertriebener (Aussiedler) im Sinne des § 12 Abs. 2 Nr. 3 LAG anzuerkennen ist. Diese schon in der älteren Rechtsprechung in Auslegung des früheren Gesetzeswortlauts bejahte Privilegierung der durch ihre erste Vertreibung entwurzelten, hin und her wandernden Vertriebenen, die der Gesetzgeber mit der Einführung des jetzt geltenden Wortlauts bestätigt hat, muß aber bei einer am Gesetzeszweck und an den Grundsätzen materieller Gerechtigkeit ausgerichteten Gesetzesauslegung nach Auffassung des erkennenden Senats auch in Fällen der vorliegenden Art eingreifen. Vertriebene, die nach abgeschlossener Vertreibung versucht haben, in ihr individuelles Vertreibungsgebiet zurückzukehren, auf der Reise dorthin daran aber durch außerhalb ihres Willens liegende Umstände, insbesondere Zwangsmaßnahmen, gehindert worden sind, können mithin nicht schlechter gestellt werden als diejenigen Vertriebenen, die das Gebiet ihres früheren Wohnsitzes tatsächlich wieder erreicht hatten und von dort später ausgesiedelt worden sind. Der Rechtsgedanke, daß ein unfreiwilliges "Steckenbleiben" einem Lastenausgleichsbewerber nicht zum Nachteil gereichen kann, hat im übrigen gesetzgeberischen Niederschlag bereits in § 230 Abs. 2 LAG gefunden, nämlich dort für den Fall der unterbrochenen Vertreibung oder Aussiedlung.
Deshalb erweist sich das angefochtene Urteil im Ergebnis als zutreffend, ohne daß es nach der vorstehenden Begründung für den Erwerb der Eigenschaft als Aussiedler entscheidend darauf ankommt, ob das Land, in dem die beabsichtigte Rückkehr eines Vertriebenen in sein engeres Vertreibungsgebiet "steckengeblieben" ist und aus dem er später ausgesiedelt worden ist, mit dem ursprünglichen Vertreibungsgebiet ein "einheitliches Vertreibungsgebiet" im Sinne des § 12 Abs. 2 Satz 2 LAG bildet.
Die Frage, ob die Aussiedlung aus einem Land des "einheitlichen Vertreibungsgebiets" auch dann zur Anwendung der Stichtagsbestimmung des § 230 Abs. 2 Nr. 1 LAG ausreicht, wenn der Ausgleichsbewerber nach abgeschlossener Vertreibung nach dem 8. Mai 1945 freiwillig mit der Absicht, dort auch zu bleiben, in diesem Land des einheitlichen Vertreibungsgebietes erstmals Wohnsitz genommen hatte, also nicht nur auf dem Rückweg ins engere Vertreibungsgebiet "steckengeblieben" war, ist hier angesichts der vom Verwaltungsgericht festgestellten und nicht mit zulässigen und begründeten Rügen angefochtenen Rückkehrabsicht der Klägerin, von welcher der Senat gem. § 137 Abs. 2 VwGO auszugehen hat, nicht entscheidungserheblich und bleibt deshalb offen. Das gilt erst recht für die Frage, ob nach abgeschlossener erster Vertreibung die freiwillige Wohnsitzbegründung in irgendeinem anderen der in § 11 Abs. 2 Nr. 3 LAG genannten nicht zum "einheitlichen Vertreibungsgebiet" gehörenden Aussiedlungsgebiete zur Anwendung des § 230 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 11 Abs. 2 Nr. 3 LAG führen kann.
Die Tatsache, daß im hier zu entscheidenden Fall der Ort der ersten Vertreibung und der Ort der späteren Aussiedlung im "einheitlichen Vertreibungsgebiet" nach § 12 Abs. 2 Satz 2 LAG liegen, hat lediglich in anderer Hinsicht Bedeutung: Die Klägerin erfüllt nur als Aussiedlerin aus der CSSR die Stichtagsvoraussetzungen, macht aber Ansprüche geltend, die sich aus Vermögensverlusten in Oberschlesien ergeben. Das steht der Schadensfeststellung deshalb nicht entgegen, weil der grundsätzlich erforderliche Zusammenhang zwischen Vertreibung und Vertreibungsschaden, demzufolge regelmäßig nur im engeren Vertreibungsgebiet erlittene Schäden als Vertreibungsschäden in Betracht kommen, durch § 12 Abs. 2 Satz 2 LAG gelockert wird. Der aus einem Staat des einheitlichen Vertreibungsgebiets vertriebene Deutsche kann danach auch Vermögensverluste in allen anderen Teilen dieses Gebiets als Vertreibungsschaden geltend machen (vgl. das oben angeführte Urteil vom 18. April 1962, a.a.O.; Kühne-Wolff, a.a.O., § 12 LAG Anm. 2 a, zu 3; Anm. 16, Anm. 21 a).
Das Verwaltungsgericht hat mithin zu Recht ausgesprochen, daß die Klägerin auf Grund ihrer Aussiedlung aus der CSSR und der insoweit erfüllten Stichtagsvoraussetzungen die Feststellung der ihr durch die vorangegangene Vertreibung aus Oberschlesien entstandenen Vermögensschäden beanspruchen kann.
Die Kosten der erfolglosen Revision hat der Beteiligte gemäß § 154 Abs. 2 VwGO zu tragen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Prof. Dr. Dodenhoff
Sigulla
Dr. Messerschmidt
Schäfer