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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 18.04.1962, Az.: BVerwG IV C 130.61

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
18.04.1962
Aktenzeichen
BVerwG IV C 130.61
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1962, 14169
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Gelsenkirchen - 27.03.1961 - AZ: 4 KL 32/60

Fundstellen

  • BVerwGE 14, 130 - 133
  • AS 14, 130
  • DVBl 1963, 122 (amtl. Leitsatz)
  • IFLA 1963, 90
  • MDR 1962, 675 (Volltext mit amtl. LS)
  • RLA 1963, 1959

Amtlicher Leitsatz

Nur die erstmalige Begründung eines Wohnsitzes im einheitlichen Vertreibungsgebiet nach dem 8. Mai 1945 steht der Aussiedlereigenschaft entgegen (Weiterführung der Rechtsprechung von BVerwG IV C 339.60 und BVerwG III C 126.61).

Ein aus dem einheitlichen Vertreibungsgebiet mehrfach Vertriebener kann einen in diesem Gebiet entstandenen Schaden schon dann geltend machen, wenn ihm hinsichtlich einer Vertreibung nicht die Versäumung des Stichtages entgegengehalten werden kann.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 11. April 1962
durch
die Bundesrichter Dr. Kniesch, Oswald, Klein, Dr. Sieveking und Clauß
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 27. März 1961 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Der Kläger begehrt Feststellung von Vertreibungsschäden, die er im Verluste landwirtschaftlichen Vermögens in Wolhynien sieht. Er ist im Jahre 1939 aus Kostopol (Wolhynien) in das Wartheland umgesiedelt worden und gelangte im Jahre, 1945 in das Bundesgebiet. Im August 1947 machte er sich wieder auf den Weg nach Wolhynien, gelangte aber nur bis Schlesien, wo er bis September 1956 verblieb. Dann kehrte er in das Bundesgebiet zurück. Die Ausgleichsbehörden haben eine Schadensfeststellung abgelehnt, weil der Kläger zwar Umsiedler und damit Vertriebener sei, die Voraussetzungen des Stichtages jedoch nicht erfülle.

2

Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hob diese Entscheidungen durch Urteil vom 27. März 1961 auf, weil der Kläger als Aussiedler von der Erfüllung eines Stichtages befreit sei. Als Vertriebener aus dem Wartheland und als Umsiedler aus Wolhynien könne er zwar Rechte nicht herleiten, weil er sich Ende 1952 nicht ständig im westlichen Gebiete Deutschlands aufgehalten habe und auch nicht etwa nach einem einjährigen Aufenthalt in das Ausland ausgewandert sei. Sein Weggang nach Schlesien könne nicht als Auswanderung in das Ausland angesehen werden, weil Schlesien deutsches Gebiet unter polnischer Verwaltung sei. Der Kläger sei jedoch Aussiedler aus Schlesien und habe sich spätestens sechs Monate nach dem Verlassen Schlesiens zur ständigen Aufenthaltnahme in das Bundesgebiet begeben. Damit sei die Versäumung des Stichtages ausgeglichen. Daß er sich in Schlesien erst im Jahre 1947 angesiedelt habe, stehe seiner Eigenschaft eines Vertriebenen (Aussiedlers) nicht entgegen, weil er schon früher im Vertreibungsgebiet Wolhynien gewohnt habe, mithin nicht erstmalig nach dem 8. Mai 1945 dort einen Wohnsitz begründet habe.

3

Mit der zugelassenen Revision rügt der örtliche Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds Verkennung des Begriffes eines Aussiedlers. Der Kläger habe erst nach dem Mai 1945 einen Wohnsitz in Schlesien begründet, so daß er als Aussiedler aus Schlesien nicht angesehen werden könne. Wegen seiner Vertreibung aus Wolhynien erfülle er aber, wie das Verwaltungsgericht richtig erkannt habe, nicht die Voraussetzungen des Stichtages.

4

Der Kläger hält das angefochtene Urteil für richtig, weil die Vertreibung noch nicht abgeschlossen gewesen sei, als er im August 1947 nach Schlesien gegangen sei. Bis dahin habe er sich in Noträumen in der Nähe von Braunschweig aufgehalten. Seine Bemühungen, festen Fuß im Bundesgebiet zu fassen, seien mißglückt. Da er im Jahre 1956 aus Schlesien lediglich deswegen ausgesiedelt worden sei, weil er sich geweigert habe, seine deutsche Staatsangehörigkeit abzulegen, sei er ein echter Vertriebener.

5

Der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds beim Bundesverwaltungsgericht hat sich der Revision angeschlossen. Seiner Ansicht nach kann der in Wolhynien entstandene Schaden deswegen nicht entschädigt werden, weil der Kläger nicht wieder in seine alte Heimat zurückgekehrt sei. Wenn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes auch eine Rückwanderung in das Vertreibungsgebiet weder den Vertreibungsstatus des Geschädigten zunichte mache, noch seine aus einer späteren Aussiedlung sich ergebenden Rechte beeinträchtige, so müsse doch der vorliegende Fall deswegen anders beurteilt werden, weil hier der Kläger nicht in seine alte Heimat zurückgekehrt sei, in der sein Schaden entstanden sei.

6

II.

Die Revision kann keinen Erfolg haben, weil das angefochtene Urteil richtig ist.

7

Freilich kann der Kläger, wie das Verwaltungsgericht erkannt hat, weder als Umsiedler aus Wolhynien noch als Vertriebener aus dem Wartheland Entschädigungsansprüche herleiten, weil er weder am 31. Dezember 1952 noch am 31. Dezember 1950 seinen ständigen Aufenthalt in den westlichen Gebieten Deutschlands gehabt hat und weil er auch nicht nach mindestens einjährigem ständigen Aufenthalt in diesen Gebieten vor dem ersten Stichtage in das Ausland ausgewandert ist (§ 230 Abs. 1 des Lastenausgleichsgesetzes - LAG -). Der Kläger ist aber nicht nur Vertriebener aus dem Wartheland im Sinne von § 11 Abs. 1 LAG und Umsiedler aus Wolhynien im Sinne von § 11 Abs. 2 Nr. 2 LAG, sondern auch Aussiedler aus Schlesien im Sinne von § 11 Abs. 2 Nr. 3 LAG. Nach dieser Vorschrift ist Aussiedler und damit auch Vertriebener, wer nach Abschluß der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen die zur Zeit unter fremder Verwaltung stehenden deutschen Ostgebiete, ... die Sowjetunion, Polen, ... verlassen hat, es sei denn, daß er erst nach dem 8. Mai 1945 einen Wohnsitz in diesen Gebieten begründet hat. Zwar ist der Wohnsitz, den der Kläger durch seine Vertreibung aus Schlesien verloren hat, erst nach dem 8. Mai 1945 begründet worden. Der Kläger hatte jedoch auch bereits vor dem 8. Mai 1945 im Vertreibungsgebiet, nämlich in Wolhynien, einen Wohnsitz. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist § 11 Abs. 2 Nr. 3 LAG aber dahin auszulegen, daß nur die erstmalige Begründung eines Wohnsitzes im Vertreibungsgebiet nach dem 8. Mai 1945 der Aussiedlereigenschaft entgegensteht (BVerwG IV C 339.60, Urteil vom 17. November 1961, MDR 1962, 244, BVerwG III C 126.61, Urteil vom 29. März 1962).

8

Mit Recht weist die Beteiligte allerdings darauf hin, daß in diesem Sinne das Gesetz vom Bundesverwaltungsgericht bisher nur für solche Fälle ausgelegt worden ist, in denen der Ausgesiedelte in seine alte Heimat zurückgekehrt war. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor, da der Kläger auf dem Wege nach seiner alten Heimat Wolhynien in Schlesien aufgehalten wurde und dort ansässig geworden ist. Dennoch kann er auch als Vertriebener aus Schlesien den ihm in Wolhynien entstandenen Schaden geltend machen, weil der Gesetzgeber bestimmte Gebiete zu einem einheitlichen Vertreibungsgebiet zusammengefaßt hat. Nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 LAG liegt ein Vertreibungsschaden an landwirtschaftlichem Vermögen dann vor, wenn das Wirtschaftsgut in dem Vertreibungsgebiet des Vertriebenen belegen war. Vertreibungsgebiet in diesem Sinne ist grundsätzlich das Gebiet desjenigen Staates, aus dem der Vertriebene vertrieben worden ist. Es gelten jedoch diejenigen Gebiete als ein einheitliches Vertreibungsgebiet, die am 1. Januar 1914 zum Deutschen Reich ... oder zu einem späteren Zeitpunkt zu Polen ... gehört haben. Der Besitz des Klägers lag in Kostopol in Wolhynien. Die Kreisstadt Kostopol gehörte früher zur russischen Ukraine und gelangte durch den im Jahre 1921 zwischen Rußland und Polen geschlossenen Friedensvertrag von Riga zusammen mit dem größten Teile Wolhyniens an Polen. Sie gehört mithin zu den durch Gesetz geschaffenen einheitlichen Vertreibungsgebiet. Der Kläger kann also auch auf Grund seiner Vertreibung aus Schlesien einen ihm in Kostopol in Wolhynien entstandenen Schaden geltend machen.

9

Dem steht auch nicht entgegen, daß nach § 12 Abs. 1 LAG der Vertreibungsschaden einem Vertriebenen im Zusammenhang mit den gegen Personen deutscher Volkszugehörigkeit gerichteten Vertreibungsmaßnahmen entstanden sein muß. Nach Überzeugung des erkennenden Senates verlangt diese gesetzliche Bestimmung zwar einen ursächlichen Zusammenhang zwischen den Maßnahmen der Vertreibung und dem entstandenen Schaden. Durch die Einführung eines einheitlichen Vertreibungsgebietes wird dieser Zusammenhang jedoch für die jenigen Fälle gelockert, in denen der Schaden in einem anderen Lande oder such in einem anderen Teile des Heimatlandes eingetreten ist, aus dem der Geschädigte vertrieben wurde. Nur bei einer solchen Auslegung des Gesetzes wird man dem Willen des Gesetzgebers gerecht, durch Zusammenfassung großer Gebiete zu einem einheitlichen Vertreibungsgebiet auch die Entschädigung von Verlusten sicherzustellen, die nicht in der Heimat des Geschädigten eingetreten sind. Die gesetzliche Begründung des einheitlichen Vertreibungsgebietes würde andernfalls weitestgehend illusorisch. Sie sollte aber gerade die Möglichkeit schaffen, zugunsten des Vertriebenen jeden im einheitlichen Vertreibungsgebiet entstandenen Verlust entschädigungsfähig zu machen, wie etwa den im Elsaß eingetretenen Schaden eines Ostvertriebenen. Der gesetzgeberische Sinn von § 12 Abs. 2 LAG kann allein darin gesehen werden, gewöhnliche Liquidationsschäden, die mit dem Vertreibungsschicksal des Vertriebenen nichts zu tun haben und in gleicher Weise einen Einheimischen getroffen haben würden, nicht als Vertreibungsschäden anzuerkennen (Kühne-Wolff, LAG, § 12 Anm. 21 a).

10

Nur durch diese Auslegung des Gesetzes kann man auch dem vorliegenden Sachverhalt gerecht werden, der in seiner Verbindung von eigentlicher Vertreibung, Umsiedlung und Aussiedlung ein typisches Beispiel für ein echtes Vertreibungsschicksal darstellt, das die seelische und tatsächliche Unsicherheit des Ausländsdeutschen, seine Unstetigkeit nach dem erstmaligen Verlassen der Heimat und sein gewolltes und ungewolltes Wandern zwischen dem deutschen Staate und seiner Volksdeutschen Heimat in tragischer Weise aufdeckt.

11

Das Verwaltungsgericht hat die Sach- und Rechtslage richtig erkannt, die Revision kann gegenüber dem in Ergebnis und Begründung richtigen Urteil keinen Erfolg haben. Die Zurückweisung der Revision machte die Beteiligte für das Revisionsverfahren kostenpflichtig.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Dr. Kniesch zugleich für den wegen Erkrankung an der Unterschrift verhinderten Bundesrichter Oswald
Klein
Dr. Sieveking
Clauß