Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 12.06.1959, Az.: BVerwG IV C 47.58
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 12.06.1959
- Aktenzeichen
- BVerwG IV C 47.58
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1959, 16450
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Karlsruhe - 11.12.1957 - AZ: IV 33/57
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BVerwGE 9, 5 - 9
- AS IX, 5
- MDR 1959, 949-950 (Volltext mit amtl. LS)
- RLA 1959, 313
- Wertpap.Mtlg 1959, 1168
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Die Rückkehr in dasselbe Vertreibungsgebiet läßt weder die. Vertriebeneneigenschaft noch die Lastenausgleichs-Entschädigungsberechtigung untergehen.
- 2.
Nur das Wiedererlangen des entzogenen Vermögens kann eine Wiederaufnahme des Entschädigungsverfahrens rechtfertigen.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 12. Juni 1959
durch
den Senatspräsidenten Külz und
die Bundesrichter Dr. Kniesch, Oswald, Dr. Müller und Clauß
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Beteiligten zu 1) gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 11. Dezember 1957 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligte zu 1) trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 140 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Klägerin begehrt als Vertriebene Währungsausgleichsentschädigung für ihr Sparguthaben bei dem Spar- und Vorschußverein F. a.d. E. (Sudetenland). Sie war bis zum Oktober 1950 in U. (Sudetenland) ansässig; sie kam dann zusammen mit ihren Angehörigen als Vertriebene zunächst nach S. (Rheinland-Pfalz) und sodann nach B.. Unterm 23. September 1952, eingegangen beim Landratsamt S. am 3. Juli 1953, beantragte ihr Vater für sie, die im Besitz eines Vertriebenenausweises war, Währungsausgleichsentschädigung. Im Mai 1955 verzog die Klägerin unter Mitnahme ihres Kindes in ihren Heimatort und heiratete dort alsbald den Vater ihres Kindes, der Volksdeutscher, aber in der Tschechoslowakei - wie alle dort zurückgehaltenen Sudetendeutschen - eingebürgert ist.
Das Ausgleichsamt lehnte den Antrag mit der Begründung ab, nach der Rückwanderung könne von einem Entzug des Gläubigerrechts keine Rede mehr sein. Der Beschwerdeausschuß wies die Beschwerde mit der Begründung zurück, bei freier Rückkehr in dasselbe Vertreibungsgebiet entfalle die Vertriebeneneigenschaft.
Auf die Klage hob das Verwaltungsgericht durch das angefochtene Urteil diese Bescheide auf mit folgender Begründung: Die Klägerin sei Vertriebene; sie habe ihr Sparguthaben in F., wie sich aus der Auskunft des Bundesvertriebenenministeriums ergebe, endgültig eingebüßt; sie erfülle die Stichtagsvoraussetzung, weil sie nach dem Verlust des Sparguthabens, aber vor dem 31. Dezember 1952 mindestens ein Jahr lang sich ständig in der Bundesrepublik aufgehalten habe und in das Ausland ausgewandert sei; die wiedererstandene Tschechoslowakei sei Ausland in diesem Sinne.
Gegen dieses Urteil, in dem eine Revision zugelassen ist, hat der örtliche Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds - VIA - Revision eingelegt mit dem Antrag, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen. Gerügt wird Verletzung des sachlichen Rechts. Der VIA meint, unter Ausland könne nur solches fremde Staatsgebiet verstanden werden, das nicht das damalige Vertreibungsgebiet sei, ob die einmal erworbene Vertriebeneneigenschaft entsprechend der in § 2 des Gesetzes über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet vom 25. April 1951 (BGBl. I S. 269) enthaltenen Vorschrift durch spätere Ereignisse verloren werden könne, sei hier unerheblich, weil es hier nicht auf den Vertriebenenbegriff, sondern auf die Stichtagsvoraussetzung ankomme. Er meint ferner, die auf § 31 Nr. 1 des Soforthilfegesetzes - SHG - bezügliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts - BVerwG IV C 16.54 - vom 4. Juni 1954 (RLA 1955, 281) müsse sinngemäß auch für das Lastenausgleichsrecht gelten.
Der VIA beim Bundesverwaltungsgericht tritt dem bei mit folgenden Erwägungen:
Ein Auswandern in das Ausland, wie es das Verwaltungsgericht hier bejahe, und ein Rückwandern ins Vertreibungsgebiet könnten ganz verschiedene Tatbestände sein. Ein Rückwandern in ein westliches Vertreibungsgebiet lasse Ausgleichsansprüche bestehen, weil dort Deutsche nicht mehr verfolgt würden, ein Bekenntnis zum Deutschtum wieder möglich sei und überhaupt eine rechtsstaatliche Ordnung herrsche, in solchem Falle sei für den Lastenausgleich allenfalls eine Minderung des Schadens durch Rückerlangung des Verlorenen erheblich. Ein Rückwandern in ein östliches Vertreibungsgebiet hingegen nehme dem Vertriebenen seine Ausgleichsansprüche, weil der Rückwanderer sich dem dortigen Regime, das Deutsche noch heute austreibe oder jedenfalls schlechter behandele, unterwerfe; ein solches Rückwandern bedeute ein Rückgängigmachen des Vertreibungsschicksals mit der Folge eines Zwangsverzichts auf (zumindest weitere) Entschädigung nach deutschem Recht. Unausgesprochene Voraussetzung für Ausgleichsleistungen an Vertriebene (daß für Leistungen zum Ausgleich im Geltungsbereich des Lastenausgleichsrechts erlittener Schäden deutsche Staatsangehörigkeit oder Volkszugehörigkeit unerheblich sei, könne außer Betracht bleiben) sei, wenn nicht deutsche Staatsangehörigkeit, so wenigstens die wegen deutscher Volkszugehörigkeit nach Art. 116 des Grundgesetzes - GG - verliehene Rechtsstellung eines Deutschen. Nach dem Staatsangehörigkeitsregelungsgesetz gehe die Rechtsstellung als Deutscher bei Aufenthaltsverlegung in das Gebiet des Vertreibungsstaates oder eines anderen Ostblockstaates verloren. Rückwandern in ein westliches Vertreibungsgebiet bedeute, weil dort ein Bekenntnis zum Deutschtum möglich sei, keinen Verlust der deutschen Volkszugehörigkeit. Ein Rückwandern in ein westliches Vertreibungsgebiet enthalte kein Rückgängigmachen des Vertreibungsschicksals; ein Rückwandern in ein östliches Vertreibungsgebiet zeige, daß es sich nur um eine Vertreibung auf Zeit gehandelt habe. Die Verwaltungsleistungen bezweckten die Wiedereingliederung des Vertriebenen; bei Ostrückwanderern sei indes eine Wiedereingliederung unmöglich. Eine neue Auskunft des Bundesvertriebenenministeriums über das Schicksal von Sparkonten Deutscher in der CSR würde heute anders ausfallen; eine Verfahrensrüge solle insoweit indes nicht erhoben werden.
Der Beklagte tritt dem örtlichen VIA bei.
Die Klägerin beantragt Zurückweisung der Revision.
Sie meint, das Fehlen einer dem § 2 des Gesetzes vom 25. April 1951 entsprechenden Vorschrift im. Lastenausgleichsgesetz - LAG - und Bundesvertriebenengesetz - BVFG - zeige, daß eine einmal erworbene Vertriebeneneigenschaft durch spätere Ereignisse nicht verloren werden könne. Das zeige auch die Vorschrift in § 12 BVFGüber den Wegfall von Rechten und. Vergünstigungen bei späterem Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit. Nicht einmal dieser Gedanke treffe auf die Klägerin zu. Sie habe durch Heirat nicht die tschechoslowakische Staatsangehörigkeit erworben, weil ihr Mann nur als Angehöriger der deutschen Volksgruppe dort eingebürgert worden sei, das diesbezügliche tschechoslowakische Gesetz vom 24. April 1953 nur solche Ehefrauen tschechoslowakischer Staatsbürger betreffe, die ihre tschechoslowakische wegen ihrer deutschen Nationalität verloren hatten, auf tschechoslowakischem Boden wohnten und Angehörige eines anderen Staates seien; im übrigen sei nach deutscher Rechtsauffassung (BVerfGE 1, 322 [BVerfG 28.05.1952 - 1 BvR 213/51]) solche Massenzwangseinbürgerung gegen den willen der Eingebürgerten nicht anzuerkennen. Die Stichtagsvoraussetzung erfülle die Klägerin schon insoweit, als sie am 31. Dezember 1952 ihren ständigen Aufenthalt im Bundesgebiet gehabt habe. Auf die Gleichstellungsvorschrift für Auswanderer komme es deshalb im vorliegenden Falle gar nicht an. Im übrigen sei es nicht angängig, zwischen Rückwandern in westliches und in östliches Vertreibungsgebiet zu unterscheiden.
II.
Die Revision hatte keinen Erfolg.
Abgesehen von den hier zweifellos gegebenen Anforderungen an die Spareinlage setzt der Anspruch auf Währungsausgleichsentschädigung voraus, daß der Gläubiger der Spareinlage Vertriebener ist (§ 1 Abs. 1 Satz 1, § 2 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 des Währungsausgleichsgesetzes - VAG -), daß er an dem Sparguthaben einen Verlust erlitten hat (§ 1 Abs. 1 Satz 1 WAG) und daß er die Stichtagsvoraussetzungen erfüllt (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 WAG).
Daß die Klägerin im Besitz eines Vertriebenenausweises war, enthebt nicht von der Prüfung, ob sie Vertriebene ist. Nach ständiger Rechtsprechung der mit Lastenausgleichsstreitigkeiten befaßten Senate des Bundesverwaltungsgerichts bindet ein vor Inkrafttreten des 2. ÄndG BVFG ausgestellter Vertriebenenausweis nicht für den Lastenausgleich, und zwar weder hinsichtlich der Vertriebeneneigenschaft noch gar hinsichtlich der Erfüllung der Stichtagsvoraussetzung. Es ist hier also die Vertriebeneneigenschaft gesondert zu prüfen, und zwar, da es sich hier - trotz Fehlens eines Antrages auf Verpflichtungserklärung - im Grunde um eine Vornahmeklage handelt, nach der Rechtslage zur Zeit der Revisionsentscheidung.
1.
Hinsichtlich des Vertriebenenbegriffs verweist § 1 Abs. 5 WAG auf § 11 LAG. Nach § 11 LAG (Abs. 1 und 2) kann Vertriebener zunächst nur sein, wer deutscher Staatsangehöriger oder deutscher Volkszugehöriger war. Dem genügt die Klägerin. Der Hauptfall (Abs. 1) - die Fälle des Abs. 2 kommen hier nicht in Betracht - setzt ferner voraus, daß der Wohnsitz im Vertreibungsgebiet wegen dieser Eigenschaft im Zusammenhang mit den Ereignissen des zweiten Weltkrieges infolge Vertreibung, insbesondere durch Ausweisung oder Flucht, verloren ist. Daß die Klägerin in Unterreichenau ihren Wohnsitz hatte, ist zweifelsfrei. Der Umstand, daß sie Unterreichenau erst 1950 verlassen hat, braucht nicht dagegen zu sprechen, daß sie damals aus der Tschechoslowakei vertrieben worden ist. Mag ihr Bruder damals dort geblieben sein, so hat sie sich doch damals mit anderen Mitgliedern ihrer Familie in die Bundesrepublik begeben. Daß ihr Weggang damals freiwillig gewesen sei, ist nicht anzunehmen. Auch der Umstand, daß sie 1955 in ihren Heimatort zurückgekehrt ist, läßt sich nicht rückschließend dahin werten, es habe auch 1950 keine Vertreibung vorgelegen. Bei einem Aufenthalt von rund fünf Jahren im Bundesgebiet kann man nicht davon sprechen, die Klägerin habe die Tschechoslowakei nur vorübergehend verlassen. Im übrigen soll die Rückkehr so verlaufen sein, daß sie zunächst eine auf drei Monate befristete Aufenthaltsgenehmigung hatte, dann aber infolge ihrer Heirat nicht wieder ausreisen durfte. Trifft dies zu, so können um so weniger Zweifel daran obwalten, daß es sich 1950 wirklich um eine Vertreibung handelte.
Die Auffassung, die Vertriebeneneigenschaft gehe durch Rückwandern ins Vertreibungsgebiet verloren, ist abzulehnen. Sie findet im Gesetz keine Stütze. Der in § 1 Abs. 5 WAG angezogene § 11 LAG enthält ebensowenig wie das BVFG, mit dem er ständig in Einklang gehalten ist, eine ausdrückliche Vorschrift, daß die einmal erworbene Eigenschaft als Vertriebener durch irgendwelche späteren Ereignisse untergehe. Demzufolge hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in seinemUrteil vom 23. April 1959 (BVerwG III C 318.57) die Einordnung eines nach Luxemburg zurückgekehrten deutschen Staatsangehörigen als Vertriebenen gebilligt. Daran ist nach nochmaliger Prüfung auch unter Heranziehung der in den Erörterungen erwähnten sonstigen Regelungen festzuhalten.
Daß nach § 2 des Gesetzes über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet vom 25. April 1951 (BGBl. I S. 269) ein heimatloser Ausländer diese Rechtsstellung dadurch verliert, daß er eine neue Staatsangehörigkeit erwirbt oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereiches des Grundgesetzes oder von B.-(W.) nimmt, kann für die hier zu entscheidende Frage nichts besagen. Ebensowenig schlägt das durch Gesetz vom 1. September 1953 (BGBl. II S. 559) zu Bundesrecht gewordene Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 ein, das in Art. 104 einen Flüchtling dann nicht mehr unter dieses Abkommen fallen läßt, wenn er in das Land, das er aus Furcht vor Verfolgung verlassen hat oder außerhalb dessen er sich befindet, freiwillig zurückgekehrt ist und sich dort niedergelassen hat. Denn bei den Personenkreisen, die diese Regelungen betreffen, handelt es sich weder um deutsche Staatsangehörige noch um deutsche Volkszugehörige, sondern gerade um Personen ohne ein besonderes innerlich begründetes Verhältnis zu Deutschland; ihre im wesentlichen nur durch äußere Vorgänge entstandenen Rechtsbeziehungen in und zu Deutschland mögen also mit gutem Grund wieder erlöschen, wenn die äußere, räumliche Beziehung zum deutschen Staatsgebiet nach dessen Verlassen nicht mehr fortbesteht. Bei deutschen Volks- und Staatsangehörigen ist jedoch von einer festen Bindung zum deutschen Staate und seinem Gebiete auszugehen, die unabhängig davon ist, ob die räumliche Beziehung aufrechterhalten oder durch Verlassen des deutschen Staatsgebietes aufgegeben wird. Der Senat vermag deswegen der Begründung nicht beizutreten, mit der das Oberverwaltungsgericht Münster für den Bereich des BVFG in seinem Urteil vom 20. Juni 1958 (DÖV 1959, 317 [OVG Nordrhein-Westfalen 20.06.1958 - II A 724/57]) bei einem aus Belgien vertriebenen, nach dort zurückgekehrten Deutschen den Untergang der Vertriebeneneigenschaft angenommen hat.
Es ist hier auch ohne Belang, daß nach § 7 des Gesetzes zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit vom 22. Februar 1955 (BGBl. I S. 65) ein Deutscher, der die deutsche Staatsangehörigkeit nicht besitzt, die Rechtsstellung eines Deutschen (im Sinne des GG) verliert, wenn er das Gebiet des Deutschen Reiches (nach dem Stande vom 31. Dezember 1937) freiwillig wieder verläßt und seinen dauernden Aufenthalt in demjenigen fremden Staat, aus dessen Gebiet er vertrieben worden war, oder in einen anderen der sogenannten Ostblockstaaten nimmt. Denn abgesehen davon, daß § 11 LAG ebensowenig wie § 1 BVFG die deutschen Volkgszugehörigen den Deutschen im Sinne des Art. 116 GG ohne weiteres gleichsetzt, bezieht sich dieser § 7 nur auf den Personenkreis des § 6 desselben Gesetzes, also auf Personen, die nach Art. 116 GG Deutsche sind, ohne die deutsche Staatsangehörigkeit zu besitzen; die Klägerin aber gehört zu dem Personenkreis des § 1 dieses Gesetzes, d.h. zu denjenigen deutschen Volkszugehörigen, denen durch Sammeleinbügerung, nämlich die Verordnung über den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch frühere tschechoslowakische Staatsangehörige deutscher Volkszugehörigkeit vom 20. April 1939 (RGBl. I S. 815), die deutsche Staatsangehörigkeit verliehen worden war.
Wenn es in Erläuterungsbüchern zum BVFG, so bei Werber-Bode-Ehrenforth (1. Aufl. Vorbem. vor § 1), Ehrenforth (2. Aufl. 1959, Anm. 6 zu § 1) und Straßman-Rösler-Krüzner (2. Aufl. 1958 Anm. 3 Abs. 10 zu § 1) heißt, durch freiwillige Rückkehr in dasselbe Vertreibungsgebiet mit Wiederbegründung eines Wohnsitzes gehe die Vertriebeneneigenschaft unter, und dies gar als herrschende Meinung bezeichnet wird, so läßt sich dies auch nicht allgemein mit dem Sinn und dem Zweck der gesetzlichen Regelung rechtfertigen. Der die Vertriebeneneigenschaft begründende Umstand, der darin lag, daß die betroffene Person wegen ihres Deutschtums ihre Heimat verlassen mußte, wird durch Rückkehr dorthin nicht einfach wieder aus der Welt geschafft.
2.
Ein Vertriebener, der die Stichtagsvoraussetzungen des Lastenausgleichsrechts erfüllt, ist im Lastenausgleich entschädigungsberechtigt. Die Klägerin befand sich am 31. Dezember 1952 im Bundesgebiet. Dieser Aufenthalt ist als "ständiger" im Sinne des Lastenausgleichsrechts anzusehen. Es ist nichts dafür hervorgetreten, daß die Klägerin bereits damals Rückkehrabsichten hegte. Aber selbst wenn dies der Fall gewesen wäre, würde dies die Annahme nicht hindern, daß ihr Aufenthalt hier als ständiger anzusehen sei. Wie der III. Senat in seinem Urteil BVerwG III C 318.57 vom 23. April 1959 zu dem dem § 2 Abs. 1 Nr. 2 WAG gleichartigen § 230 LAG ausgesprochen hat, steht es der Begründung und Aufrechterhaltung eines ständigen Aufenthalts nicht grundsätzlich entgegen, wenn ein Antragsteller während, dieses Aufenthalts zielstrebig versucht, an seinen früheren Wohnort im Ausland zurückzukehren. Auf die vom Verwaltungsgericht angewendete Vorschrift über Auswandern ins Ausland nach mindestens einjährigem ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich des Lastenausgleichsrechts kommt es mithin hier gar nicht mehr an.
Ist die Stichtagsvoraussetzung einmal erfüllt, so kann die Entschädigungsberechtigung durch spätere Ereignisse nicht wegfallen. Das Lastenausgleichsrecht selbst enthält keine derartige Vorschrift. Auch die Vorschriften des BVFGüber den Verlust der Befugnis, Rechte und Vergünstigungen als Vertriebener in Anspruch zu nehmen, wirken sich nicht auf das Lastenausgleichsrecht aus. Hierzu ist im einzelnen zu bemerken: Wie §§ 9 und 10 BVFG für das Lastenausgleicherecht durch die eigenen Stichtagsvorschriften in § 9 FG, § 230 LAG, § 2 Abs. 1 Nr. 2 WAG und § 4 (insbesondere Absatz 4) ASpG ersetzt sind - daß insoweit jede Bindung von Ausgleichsbehörden an Entscheidungen der Flüchtlingsbehörden abzulehnen ist, ist schon in BVerwG IV C 267.57 vom 18. Dezember 1957 - BVerwGE 6, 69 - ausgesprochen worden -, so ist § 11 BVFG durch § 359 LAG und § 12 WAG ersetzt, so daß. Raum für eine Anwendung im Lastenausgleichsrecht allenfalls für den Bereich des FG und des ASpG bleiben könnte, worauf indes hier nicht näher einzugehen ist. § 13 BVFG spricht ausdrücklich nur von Rechten und Vergünstigungen "nach diesem Gesetz", beschränkt sich also selbst auf den Bereich des BVFG. Eine derartige Beschränkung fehlt zwar im Wortlaut des § 12 BVFG. Gleichwohl ist der Senat mit Werber-Bode-Ehrenforth (Vorbem. S. 37), Ehrenforth (Vorbem. S. 115), Straßmann-Rösler-Krüzner (Vorbem. Abs. 2 vor § 9 BVFG) der Auffassung, daß auch diese Vorschrift sich auf das BVFG beschränkt, das Lastenausgleichsrecht also nicht mitumfaßt. Kühne-Wolff bemerken zwar in Anm. 1 Abs. 4 zu § 11 LAG, ob und wie lange aus der Vertriebeneneigenschaft Ansprüche nach FG oder LAG oder Rechte und Vergünstigungen nach BVFG hergeleitet werden könnten, bestimme sich nach § 9 FG, §§ 229, 230 LAG und §§ 9 und 13 BVFG; aber auch wenn dies etwa allgemein besagen sollte, Vorschriften des BVFG seien auch für das Lastenausgleichsrecht maßgeblich, so würde der Senat dem nicht beizupflichten vermögen. Es ist dabei auch nicht außer acht zu lassen, daß die sich aus dem BVFG ergebenden Rechte und Vergünstigungen, wie Ansiedlung als Landwirt, Erleichterungen bei Berufszulassungen, Verschaffung von Arbeitsplätzen und Wohnraum, Steuerermäßigungen, Kreditbewilligungen, Zinsverbilligungen, Bürgschaften usw., durchweg schon nach ihrer Art und Beschaffenheit an einen Aufenthalt im Inland anknüpfen, während es sich im Lastenausgleichsrecht, von der praktisch nicht allzu wichtigen Wohnraumhilfe abgesehen, stets um Geldleistungen handelt, die an den Berechtigten ausgekehrt werden können, gleich wo er sich befindet.
3.
Daß die Klägerin an ihren Sparguthaben, zumindest zunächst, einen Verlust erlitten hat, liegt auf der Hand. Daß die Rückkehr in das Vertreibungsgebiet ihr die Verfügungsmöglichkeit darüber nicht wiederbeschafft hat, hat das Verwaltungsgericht auf Grund der Auskunft des Bundesvertriebeneiministeriums in einer Weise festgestellt, die mit keiner zulässigen Verfahrensrüge angegriffen worden ist. Werde das Vermögen, für dessen Verlust eine Ausgleichsleistung gewährt worden ist, zurückgegeben, so würde dies allerdings einen Grund zur Wiederaufnahme des Entschädigungsverfahrens darstellen (§ 342 LAG). Dafür, daß hier dergleichen geschehen wäre, ist bisher aber nichts hervorgetreten, so daß auch die Erwägung, ein Wiederaufnahmegrund müsse bereits im anhängigen Streitverfahren geltend gemacht werden können, nichts nützen würde, selbst wenn man dies auf Gründe, die eine Wiederaufnahme des Verwaltungsverfahrens rechtfertigen können, erstrecken wollte.
Die Revision war demnach mit der Kostenfolge des § 65 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 74 BVerwGG.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 140 DM festgesetzt.
Dr. Kniesch
Dr. Müller
Clauß