Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 22.02.1968, Az.: BVerwG III C 159.66
Stichtagsvoraussetzungen für die Feststellung eines Vertreibungsschadens an Betriebsvermögen und Hausrat; Flucht eines deutschen Volkszugehörigen mit jugoslawischer Staatsangehörigkeit aus einem Internierungslager in Jugoslawien; Anschließende Übersiedlung in das jugoslawisch-österreichische Grenzgebiet; Anerkennung als Vertriebener und Übersiedlung in die Bundesrepublik Deutschland; Bindungswirkung eines Vertriebenenausweises; Antragsberechtigung nach § 9 Abs. 1 Feststellungsgesetz (FG)
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 22.02.1968
- Aktenzeichen
- BVerwG III C 159.66
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1968, 14382
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Köln - 01.12.1965 - AZ: 5 K 7922/64
Rechtsgrundlagen
- § 9 Abs. 1 FG
- § 230 Abs. 1 S. 4 LAG
- § 230 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 LAG
- § 230 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 LAG
- § 230 Abs. 2 S. 2 LAG
- § 230a LAG
- Art. 116 Abs. 1 GG
- § 1 Abs. 3 Heimkehrergesetz
- § 6 Abs. 1 Gesetz zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit vom 22.2.1955 (BGBl. I S. 65)
- § 9 Gesetz zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit vom 22.2.1955 (BGBl. I S. 65)
- § 3 Abs. 1 Paßverordnung in der Fassung vom 14.2.1955 (BGBl. I S. 77)
Fundstellen
- IFLA 69, 56
- Mtbl BAA 68, 401
- ZLA 68, 324
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Zum Begriff "Ausland" in § 230 Abs. 1 Satz 4 LAG.
- 2.
§ 230 Abs. 1 Satz 4 LAG ist unanwendbar auf Aussiedler, die das engere Vertreibungsgebiet nach dem 31. Dezember 1952 verlassen.
- 3.
Zu der Auslegung des § 230 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 und des Satzes 2 LAG sowie des § 1 Abs. 6 des Heimkehrergesetzes.
In der Verwaltungsstreitsachehat
hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 22. Februar 1968
durch
den Senatspräsidenten Dr. Buchholz,
die Bundesrichter Dr. Sieveking, Vierhaus und Dr. Pakuscher sowie
die Bundesrichterin Dr. Hopf
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 1. Dezember 1965 wird aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Der am 28. Dezember 1918 in Jugoslawien geborene Kläger war Inhaber einer Spenglerei (Klempnerei und Dachdeckerei) in .... Er wurde im Jahre 1942 zur deutschen Wehrmacht eingezogen, nach dem Einmarsch der Sowjets verhaftet und in ein Lager gebracht, aus dem er am 15. Juni 1946 fliehen konnte. Er arbeitete zunächst in einem Krankenhaus in A., wo er die Personalpapiere eines Verstorbenen an sich nahm und sich dessen Namen - ... - zulegte. Im Herbst 1946 zog er mit seiner Ehefrau in die unmittelbare Nähe der jugoslawisch-österreichischen Grenze nach M., um Jugoslawien bei erster Gelegenheit verlassen zu können. Die Ausreise nach Österreich, wo seine Eltern und Geschwister lebten, gelang ihm am 11. Juni 1957 anläßlich eines Verwandtenbesuchs. Am 13. Juli 1957 stellte er von G. aus, wo er damals wohnte, einen Antrag auf Einbürgerung in die Bundesrepublik Deutschland und am 30. September 1957 auf Anerkennung als Vertriebener. Er wurde am 29. März 1961 als Vertriebener anerkannt. Am 9. November 1961 zog er mit seiner Familie nach R.. Er wurde am 15. August 1963 als Deutscher ohne deutsche Staatsangehörigkeit anerkannt und am 28. August 1963 eingebürgert.
Der Kläger begehrt die Feststellung von Vertreibungsschäden an Betriebsvermögen und Hausrat. Der Beklagte wies seine Anträge zurück, weil er nicht die Voraussetzungen des § 230 des Lastenausgleichsgesetzes - LAG - erfülle. Er habe nach dem Verlassen des Vertreibungsgebietes mehrere Jahre - wenn auch unfreiwillig - in Österreich gelebt. Dieser Staat gehöre nicht zu denjenigen, bei denen ein längerer unfreiwilliger Aufenthalt dennoch zur Stichtagsanerkennung führen könne. Seine Beschwerde gegen diesen Bescheid blieb erfolglos.
Auf seine Klage hat das Verwaltungsgericht durch sein Urteil vom 1. Dezember 1965 die Behördenentscheidungen aufgehoben und den Beklagten verpflichtet, den dem Kläger entstandenen Schaden als Vertreibungsschaden festzustellen. Es hat die Klage aus § 230 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 2 Nr. 2 LAG als begründet angesehen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die von dem Bundesverwaltungsgericht zugelassene, von der Beteiligten eingelegte Revision. Sie rügt die Verletzung sachlichen Rechts, Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und mangelnde Aufklärung des Sachverhalts. Die Beteiligte beantragt,
unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen,
hilfsweise,
die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen.
Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er meint, die von ihm im einzelnen nochmals geschilderten Geschehnisse erfüllten die Voraussetzungen des § 230 Abs. I Satz 4 LAG; zumindest sei er aber anspruchsberechtigt nach Abs. 2 Nr. 2 dieser Vorschrift.
II.
Die Revision führt zur Aufhebung des angegriffenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht.
Die Verfahrensbeteiligten streiten über die Stichtagsvoraussetzungen des § 230 LAG.
Der Kläger ist Aussiedler im Sinne des § 11 Abs. 2 Nr. 3 LAG und gilt deswegen als Vertriebener. Er war während der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen in seiner Heimat Jugoslawien verblieben und dort festgehalten worden. Jugoslawien zählt zu den in § 11 Abs. 2 Nr. 3 LAG genannten Gebieten. Dabei ist es unerheblich, daß der Kläger Jugoslawien nicht innerhalb einer Aussiedlungsaktion, sondern als Flüchtling unter einem fremden Namen verlassen hat. Seine Abwanderung aus Jugoslawien stand in Zusammenhang mit seiner Lage als deutscher Volkszugehöriger, was zur Begründung der Aussiedlereigenschaft im Sinne des § 11 Abs. 2 Nr. 3 LAG ausreicht (Kühne-Wolff, Die Gesetzgebung über den Lastenausgleich, Ausg. B, § 11 LAG Anm. 10). Die Vertriebeneneigenschaft des Klägers steht im übrigen durch den ihm erteilten Vertriebenenausweis für dieses Verfahren gemäß § 15 Abs. 5 Satz 1 BVFG bindend fest.
Der Kläger erfüllt ferner die besonderen persönlichen Voraussetzungen des § 230 a Abs. 1 Nr. 2 LAG. Diese durch das Neunzehnte Gesetz zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes vom 3. Mai 1967 (BGBl. I S. 509) - 19. ÄndG LAG - eingefügte, rückwirkend seit Inkrafttreten des Lastenausgleichsgesetzes geltende Vorschrift ist als neue Rechtsnorm nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Revisionsverfahren zu berücksichtigen. Der Kläger besaß bei dem Verlassen Jugoslawiens die jugoslawische Staatsangehörigkeit. Er war somit Staatsangehöriger des Staates, der gegen Personen dieser Staatsangehörigkeit wegen ihrer deutschen Volkszugehörigkeit Vertreibungsmaßnahmen ergriffen hat. Infolgedessen steht seine jugoslawische Staatsangehörigkeit im Zeitpunkt der Vertreibung etwaigen Ansprüchen nach dem Lastenausgleichsgesetz nicht entgegen.
Die vorerwähnte Bindungswirkung des Vertriebenenausweises, den der Kläger besitzt, enthebt die Ausgleichsbehörden und die Verwaltungsgerichte nicht der Feststellung, ob der Kläger die besonderen in dem Lastenausgleichsrecht aufgestellten Stichtagsvoraussetzungen erfüllt (Urteile vom 18. Dezember 1957 - BVerwG IV C 267.57 - [NJW 1958, 563] und 17. November 1961 - BVerwG IV C 339.60 - [RLA 1962, 169]). Da der Kläger am 9. November 1961 in der Bundesrepublik Deutschland seinen ständigen Aufenthalt genommen hat, kann sich seine Anspruchsberechtigung nur aus § 230 Abs. 1 Satz 4 oder Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 oder 2 LAG ergeben.
§ 230 Abs. 1 Satz 4 LAG trifft auf den Kläger nicht zu. Der Gesetzgeber hat in dem § 230 LAG die Anspruchsberechtigung nach diesem Gesetz mit einem Aufenthalt in seinem Geltungsbereich an bestimmten Stichtagen verknüpft und in den Absätzen 1 und 2 a.a.O. zeitlich verschiedene Tatbestände geregelt: Abgesehen von dem Satz 3, der einen Sonderfall für Übersiedler aus der sowjetischen Besatzungszone - SBZ - und dem sowjetisch besetzten Sektor von Berlin regelt, verlangt § 230 Abs. 1 LAG grundsätzlich einen ständigen Aufenthalt in dem Geltungsbereich des Gesetzes am 31. Dezember 1950 bzw. am oder vor dem 31. Dezember 1952. Alle späteren Übersiedlungen in den Geltungsbereich des Lastenausgleichsgesetzes regelt § 230 Abs. 2 LAG.
§ 230 Abs. 1 Satz 4 LAG setzt voraus, daß der Geschädigte am 31. Dezember 1952 seinen ständigen Aufenthalt im Ausland hatte und sich nachweislich rechtzeitig vor diesem Zeitpunkt bemüht hat, seinen ständigen Aufenthalt in dem Geltungsbereich des Lastenausgleichsgesetzes zu nehmen. Der Kläger hielt sich am 31. Dezember 1952 in Jugoslawien auf. Er hatte somit an dem genannten Tage keinen ständigen Aufenthalt im Ausland, wie es § 230 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 LAG voraussetzt, denn der in dieser Vorschrift gebrauchte Begriff "Ausland" entspricht nicht dem Aussiedlungsgebiet. Die Richtigkeit dieser Ansicht ergibt sich aus § 1 Nr. 2 des 19. ÄndG LAG, der den § 230 Abs. 1 Satz 2 LAG geändert hat. Während diese Vorschrift bisher eine Verlegung des ständigen Aufenthalts in das Ausland verlangte, wird nunmehr zur Wahrung der Stichtagsvoraussetzungen eine Aufenthaltsverlegung in einen Staat anerkannt, "der nicht zu den Aussiedlungsgebieten (§ 11 Abs. 2 Nr. 3) gehört". Aus dieser Klarstellung folgt auch ohne gleichzeitige Änderung des § 230 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 LAG, daß der dort gebrauchte Begriff "Ausland" gleichfalls nicht das Vertreibungsgebiet, aus dem der Geschädigte vertrieben wird oder flüchtet, umfaßt. Der Kläger ist aus Jugoslawien geflüchtet; infolgedessen war Jugoslawien seine Heimat und für ihn kein Ausland. Da er ferner das Vertreibungsgebiet als Aussiedler erst nach dem 31. Dezember 1952 verlassen hat, vorher auch keine Bemühungen, in das Bundesgebiet zu gelangen, dargetan hat, entfällt auch deshalb für ihn der § 230 Abs. 1 Satz 4 LAG. Seine Ansicht, daß der § 230 Abs. 2 LAG nur hilfsweise gegenüber seinem Abs. 1 gelte, ist demnach unrichtig; vielmehr kann sich seine Anspruchsberechtigung nur aus dem Absatz 2 ergeben.
§ 230 Abs. 2 Nr. 1 LAG trifft nicht zu. Der Kläger hat seinen ständigen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland nicht spätestens sechs Monate, sondern erst über vier Jahre nach dem Verlassen Jugoslawiens genommen. Die Republik Österreich, in der er sich während dieser Zeit aufhielt, zählt nicht zu den in § 11 Abs. 2 Nr. 3 LAG bezeichneten Staaten, so daß der dortige Aufenthalt des Klägers nach § 230 Abs. 2 Satz 2 LAG nicht unberücksichtigt bleiben darf. Auch die erstmals im Revisionsverfahren behauptete Erkrankung seiner Ehefrau führt, selbst wenn sie berücksichtigt werden dürfte, nicht zu einer Anwendung dieser Ausnahmevorschrift, da seine Ehefrau nicht im Anschluß an die Aussiedlung erkrankt ist.
Die Entscheidung der Frage, ob der Kläger antragsberechtigt im Sinne des § 9 Abs. 1 des Feststellungsgesetzes - FG - ist, hängt daher allein von der Erfüllung des § 230 Abs. 2 Nr. 2 LAG ab. Nach dieser Vorschrift muß der Kläger nach dem 31. Dezember 1952 seinen ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich des Lastenausgleichsgesetzes als Heimkehrer nach den Vorschrifte des Heimkehrergesetzes vom 19. Juni 1950 (BGBl. S. 221) in der jeweils geltenden Fassung genommen haben. Gemäß § 1 Abs. 3 des Heimkehrergesetzes in dem Wortlaut des Zweiten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Heimkehrergesetzes vom 17. August 1953 (BGBl. I S. 931) gelten als Heimkehrer Deutsche, die wegen ihrer Volkszugehörigkeit oder ihrer Staatsangehörigkeit oder in ursächlichem Zusammenhang mit den Kriegsereignissen außerhalb des Bundesgebietes und des Landes Berlin interniert waren, nach dem 8. Mai 1945 entlassen wurden und innerhalb von zwei Monaten nach der Entlassung im Bundesgebiet oder im Lande Berlin ständigen Aufenthalt genommen haben oder nehmen. Nach Abs. 6 dieser Vorschrift werden in die Frist von zwei Monaten die Zeiten unverschuldeter Verzögerung der Rückkehr nicht eingerechnet.
Nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts ist der Kläger wegen seiner deutschen Volkszugehörigkeit in Jugoslawien interniert und erst nach dem 8. Mai 1945 aus der Internierung entlassen worden, d.h. die Entlassung wird in dieser Sache durch seine Flucht am 15. Juni 1946 ersetzt. Da er nicht innerhalb der in § 1 Abs. 3 des Heimkehrergesetzes vorgeschriebenen Frist seinen ständigen Aufenthalt in der Bundesrepublik genommen hat, kommt es darauf an, ob der Zeitraum von über fünfzehn Jahren bis zu seinem Eintreffen in der Bundesrepublik als unverschuldete Verzögerung seiner Rückkehr in die Frist von zwei Monaten nicht eingerechnet werden darf. Diese Schlußfolgerung läßt sich nach den bisherigen Feststellungen des Verwaltungsgerichts nicht ziehen.
Aus dem Aufbau des § 230 LAG und aus den in ihm erwähnten Gesetzen folgt, daß grundsätzlich dem Vertreibungs-, Heimkehrer- oder Flüchtlingsschicksal alsbald die Begründung eines ständigen Aufenthalts in dem Geltungsbereich des Lastenausgleichsgesetzes folgen muß oder soll. Lediglich in Ausnahmefällen stehen unverschuldete Verzögerungen einer Aufenthaltnahme in der Bundesrepublik dem Antragsrecht des § 9 Abs. 1 FG, der auf den § 230 LAG verweist, nicht im Wege. Das Verwaltungsgericht hat diesen Ausnahmecharakter der Vorschriften für späte Fälle einer Aufenthaltsnahme in dem Geltungsbereich des Lastenausgleichsgesetzes nicht hinreichend berücksichtigt. Auf diesem Mangel beruht sein Urteil.
Dem Kläger ist es im Juni 1957 gelungen, Jugoslawien zu verlassen. Obwohl die Bundesrepublik Deutschland in der hier maßgeblichen Zeit diplomatische Beziehungen mit Jugoslawien unterhielt, mag zu seinen Gunsten unter Berücksichtigung seiner Flucht aus dem Internierungslager und seiner falschen Namensführung unterstellt werden, daß er bis zum 11. Juni 1957 verhindert war, Jugoslawien zu verlassen. Diese Zeit darf also in die Frist de § 1 Abs. 3 des Heimkehrergesetzes nach seinem Absatz 6 nicht eingerechnet werden.
Der Kläger ist - von der Revision nicht bestritten - unter einem falschen Namen in die Republik Österreich eingereist. Ihm war daher die Zeit vom 11. Juni bis 13. Juli 1957 zuzubilligen, um seinen richtigen Personenstand und die Umstände seiner Flucht aus Jugoslawien den österreichischen Behörden beweisen zu können. Infolgedessen gilt auch dieser Zeitraum als entschuldigt im Sinne des § 1 Abs. 6 des Heimkehrergesetzes.
Anschließend hat sich der Kläger auf Grund der für das Revisionsgericht mangels zulässiger und begründeter Verfahrensrügen bindenden Festellungen des Verwaltungsgerichts (§ 137 Abs. 2 VwGO) zunächst hinreichend und zielstrebig bemüht, eine Übersiedlung in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland auf ordnungsmäßige Weise zu erreichen. Er war damals Deutscher ohne deutsche Staatsangehörigkeit im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG. Infolgedessen hatte er nach § 6 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit vom 22. Februar 1955 (BGBl. I S. 65) einen Anspruch auf Einbürgerung, sofern er seine Vertriebeneneigenschaft nachweisen konnte, da nach Art. 116 Abs. 1 GG Deutscher im Sinne des Grundgesetzes ohne deutsche Staatsangehörigkeit nur ist, wer als Flüchtling oder Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit in dem Gebiet des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 Aufnahme gefunden hat. Dieser Nachweis ist ihm erst mit dem Erhalt des Vertriebenenausweises gelungen. Von diesem Zeitpunkt an konnte er nach § 9 des Gesetzes zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit a.a.O. die Einbürgerung vom Ausland her beantragen. Dieses Verfahren hat der Kläger eingeschlagen. Infolgedessen hat das Verwaltungsgericht zu Recht die Zeit vom 13. Juli 1957 bis zum Erhalt des Vertriebenenausweises - der genaue Zeitpunkt wird insoweit noch festzustellen sein - als unverschuldete Verzögerung im Sinne des § 1 Abs. 6 des Heimkehrergesetzes angesehen.
Es fehlen dagegen hinreichende Tatsachen für eine unverschuldete Verzögerung der Übersiedlung in die Bundesrepublik Deutschland innerhalb des Zeitraums, der zwischen dem Empfang des Vertriebenenausweises und der Übersiedlung des Klägers in den Landkreis Köln am 9. November 1961 liegt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verzögert die vorhergehende Suche eines Arbeitsplatzes eine Übersiedlung in die Bundesrepublik Deutschland schuldhaft (Urteile vom 17. März 1960 - BVerwG III C 383.58 - [Buchholz BVerwG 427.3, § 230 LAG Nr. 30] und 14. Februar 1964 - BVerwG III C 155.61 - [Buchholz a.a.O. Nr. 77]; Beschlüsse vom 14. Oktober 1965 - BVerwG III B 84.65 - und 27. Oktober 1967 - BVerwG III C 59 und 60.67 -). Das Verwaltungsgericht hätte daher im einzelnen prüfen und feststellen müssen, ob der vorherige Nachweis eines Arbeitsplatzes in der Bundesrepublik Deutschland etwa für die Erteilung eines nach § 3 Abs. 1 der Paßverordnung in der Fassung vom 14. Februar 1955 (BGBl. I S. 77) zur Einreise in die Bundesrepublik Deutschland erforderlichen Sichtvermerks vorausgesetzt wurde. In diesem Zusammenhang ist ferner zu berücksichtigen, daß nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts solche Gründe keine Verzögerung rechtfertigen, die lediglich die typischen Folgen einer Vertreibung vermeiden sollen (Urteil vom 23. September 1960 - BVerwG III C 370.58 - [RLA 1961, 58]). Es ist daher einem Vertriebenen zuzumuten, sich unmittelbar nach dem Erhalt des Vertriebenenausweises in ein Durchgangslager der Bundesrepublik Deutschland zu begeben und sich von hier aus einen Arbeitsplatz und etwa erforderliche Einreisepapiere zu beschaffen. Die Aufenthaltnahme in der Bundesrepublik ist ferner dann nicht mehr schuldlos verzögert worden, wenn der Kläger nach dem Erhalt des Vertriebenenausweises die regelmäßige Beendigung seines in Österreich eingegangenen Arbeitsverhältnisses abgewartet haben sollte (Urteil vom 21. Dezember 1960 - BVerwG IV C 298.59 - [RLA 1961, 140]). Es bedarf daher auch näherer Feststellungen darüber, wie das von dem Kläger nach seinem Eintreffen in Österreich eingegangene Arbeitsverhältnis gestattet war und wann er es nach Erhalt des Vertriebenenausweises beendet hat. Im übrigen kommt es auch auf die sonstigen in dem vorerwähnten Urteil vom 23. September 1960 a.a.O. dargestellten familiären Umstände an, unter denen der Kläger in Österreich lebte.
Aus allen diesen Gründen kann das Urteil des Verwaltungsgerichts keinen Bestand haben, da es auf der Verletzung von Bundesrecht beruht (§ 137 Abs. 1 VwGO). Es war somit aufzuheben. Eine Schlußentscheidung ist dem Revisionsgericht verwehrt, denn es bedarf weiterer tatsächlicher Feststellungen. Infolgedessen war die Sache an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen (§ 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO). In dem erneuten Verfahren wird das Verwaltungsgericht die erforderlichen tatsächlichen Feststellungen für die Zeit vom Erhalt des Vertriebenenausweises bis zum Eintreffen in der Bundesrepublik zu treffen haben. Da die unverschuldete Verzögerung der Aufenthaltsnahme in der Bundesrepublik Deutschland eine Anspruchsvoraussetzung im Sinne des § 9 Abs. 1 FG in Verbindung mit § 230 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LAG ist, geht die mangelnde Feststellbarkeit dieser Tatsache zu Lasten des Klägers.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Dr. Buchholz
Dr. Sieveking
Vierhaus
Dr. Pakuscher
Dr. Hopf