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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 17.03.1960, Az.: BVerwG III C 383.58

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
17.03.1960
Aktenzeichen
BVerwG III C 383.58
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1960, 14600
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Darmstadt - 17.05.1957 - AZ: III 16/56

Fundstelle

  • MDR 1960, 609-610 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

Wenn auch wirtschaftliche und familiäre Gründe die unverschuldete Verzögerung der Rückkehr eines Heimkehrers nicht grundsätzlich ausschließen, so vermag doch wirtschaftliche Ungewißheit, insbesondere fehlende Aussicht auf Wohnung und Arbeitsplatz im Bundesgebiet, eine Spätheimkehr nach § 1 Abs. 6 HkG nicht zu entschuldigen.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 17. März 1960
durch
die Bundesrichter Lentz, Klein, Dr. Sieveking, Uffhausen und Freiherr von Stein
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil der III. Kammer des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 17. Mai 1957 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der aus ... (Regierungsbezirk Außig im Sudetenland), stanunende Kläger ist durch Flüchtlingsausweis A Nr. ... vom 24. März 1955 als Heimatvertriebener anerkannt. Er geriet bei Kriegsende in französische Kriegsgefangenschaft, während seine Ehefrau mit einem Sammeltransport nach ... (Bayern), gelangte und mit ihrem Sohn in einen 8 qm großen Raum eingewiesen wurde. Um seine Entlassung aus der Kriegsgefangenschaft zu beschleunigen, ließ sich der Kläger im Dezember 1947 freiwillig auf ein Jahr zum Arbeitseinsatz in Frankreich verpflichten. Von Anfang Februar bis Anfang März 1948 erhielt er einen Urlaub ..., wo es ihm angeblich nicht gelang, Arbeit und Unterkunft zu erhalten. Der Kläger kehrte deswegen wieder nach Frankreich zurück und ließ, da keine Aussicht auf eine andere Unterkunft bestand, seine Familie im September 1948 nach Frankreich zu sich kommen. Das schon bestehende Herzleiden seiner Frau verschlimmerte sich dort weiter, so daß er seihen Aufenthalt gegen seinen Willen weiter ausdehnen mußte, bis seine Ehefrau ... Juni 1953 verstarb. Nachdem der Kläger Weihnachten 1953 noch einmal auf Urlaub gekommen war, zog er Anfang 1955, nachdem eine Wohnung für ihn gefunden war, mit seinem Sohn in das Bundesgebiet. Er beantragte am 14. April 1955 die Feststellung eines Vertreibungsschadens und am 19. Juli 1955 die Gewährung eines Aufbaudarlehens für die Landwirtschaft, um eine Siedlerstelle vom Kulturamt D... zu übernehmen. Der Antrag wurde abgelehnt, weil der Kläger die Stichtagsvoraussetzungen des § 230 Abs. 1 bis 3 LAG nicht erfüllt habe. Auch die Beschwerde des Klägers hatte keinen Erfolg. Die hiergegen gerichtete Klage wurde durch Urteil vom 17. Mai 1957 mit der Begründung abgewiesen, daß der Kläger weder am 31. Dezember 1952 noch am 31. Dezember 1950 seinen ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich des Grundgesetzes gehabt habe und daß auch die sonstigen Voraussetzungen des § 230 LAG für den Kläger nicht zuträfen. Durch seinen einmonatigen Urlaubsaufenthalt im Jahre 1948 habe er keinen ständigen Aufenthalt im Bundesgebiet begründet, da unter "ständigem Aufenthalt" nur die tatsächliche Anwesenheit an dem Ort, an dem eine Person länger Wohnung genommen habe, zu verstehen sei. Der zur Begründung des ständigen Aufenthalts notwendige subjektive Wille könne allein nicht ausreichen, einen ständigen Aufenthalt zu begründen. Die Absicht des Klägers, bei bestehender Gelegenheit in E... Wohnung zu nehmen und ständig dort zu bleiben, genüge für die Begründung eines ständigen Aufenthaltes nicht. Auch als Heimkehrer im Sinne von § 230 Abs. 2 Nr. 2 LAG könne der Kläger nicht angesehen werden, da er nicht innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf der für die Verpflichtung zu ziviler Arbeit im jeweiligen Gewahrsamsland geltenden Mindestdauer im Bundesgebiet Aufenthalt genommen habe, sondern erst nach mehrjähriger freiwilliger Arbeitsleistung in Frankreich, die über die Mindestdauer der freiwilligen Arbeitsverpflichtung hinausgegangen sei. Auf die Gründe, die den Kläger hierzu bewogen hätten, komme es nicht an.

2

Der Kläger hat nach Zulassung Revision gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts D... vom 17. Mai 1957 eingelegt mit dem Antrag,

das angefochtene Urteil aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, den Vertreibungsschaden des Klägers festzustellen und ihm Leistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz zu gewähren.

3

Er hält die in dem angefochtenen Urteil getroffene Entscheidung für unrichtig und erklärt, er habe nach seiner Heimkehr aus der französischen Kriegsgefangenschaft seinen Wohnsitz und ständigen Aufenthält in E... begründen wollen und auch begründet. Er habe jedoch, ohne daß es darauf ankomme, keine ausreichende Wohnung erhalten, auch sei seine Anmeldung nicht angenommen worden. Er sei deshalb nach Frankreich zurückgekehrt, um seiner einjährigen Arbeitsverpflichtung nachzukommen, und habe seine Familie nachkommen lassen in der Hoffnung, daß sich die Lage im Bundesgebiet klären würde. Durch die schwere Erkrankung seiner Ehefrau sei er gehindert gewesen, früher in das Bundesgebiet zurückzukehren. Er habe sich jedoch auch schon vor dem Tode seiner Ehefrau ständig bemüht, dort eine Wohnung zu erhalten, und wiederholt bei der Vertretung der Bundesrepublik in Paris vorgesprochen. Jedoch sei ihm abgeraten worden, ohne Zusage einer Wohnung und eines Arbeitsplatzes zurückzukehren. Der Vertriebenenausweis sei ihm ohne einschränkenden Vermerk erteilt worden.

4

Der Beklagte und der Beteiligte haben

Zurückweisung der Revision

5

beantragt. Sie halten es nicht für unverschuldet, wenn der Kläger nach dem Tode seiner Ehefrau noch 1 1/2 Jahre in Frankreich geblieben sei, weil er in seiner Heimat keine gesicherten Verhältnisse (Wohnung und Arbeit) zu erwarten gehabt habe. Dadurch unterscheide sich der Kläger von den Heimkehrern im Sinne des Gesetzes, die eine vorübergehende Unsicherheit und behelfsmäßige Unterkunft im Bundesgebiet auf sich genommen hätten, sobald sie heimkehren konnten.

6

II.

Die Revision ist nicht begründet.

7

1.

Daß der Kläger einen Vertriebenenausweis, der vor Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Bundesvertriebenengesetzes vom 27. Juli 1957 ausgestellt ist, besitzt, hinderte die Lastenausgleichsbehörden nicht an einer selbständigen Prüfung der Vertriebeneneigenschaft des Klägers. Beide mit Lastenausgleichssachen befaßten Senate des Bundesverwaltungsgerichts haben in ständiger Rechtsprechung entschieden, daß eine Feststellungswirkung den sogenannten alten Ausweisen nicht zuzuerkennen sei (vgl. Urteil vom 28. November 1957 - BVerwG III C 150.57 - [BVerwGE 6, 42] und vom 29. August 1958 - BVerwG IV C 149.57 - [RLA 1958 S. 350 = ZLA 1959 S. 56] mit weiteren Nachweisen).

8

2.

Der Kläger hat an den nach § 230 Abs. 1 LAG in Frage kommenden Stichtagen keinen selbständigen Aufenthalt im Bundesgebiet gehabt. Das Bundesverwaltungsgericht hat in verschiedenen Entscheidungen zur Beurteilung des ständigen Aufenthalts auf die tatsächlichen Umstände und nicht ausschließlich auf den Willen des Vertriebenen abgestellt (vgl. Beschluß vom 22. Juli 1958 - BVerwG IV B 9.57-, Urteile vom 29. August 1958 - BVerwG IV C 67.58 - [BVerwGE 7, 220] und vom 29. September 1959 - BVerwG III C 35.58 -). Dementsprechend ist es auch ohne Bedeutung, ob es dem Kläger infolge Wohnungsmangels verwehrt war, an einem bestimmten Ort seinen Aufenthalt zu nehmen. Wenn in dem angefochtenen Urteil die Voraussetzung von § 230 Abs. 1 Satz 1 LAG für den Kläger verneint wird, weil es neben dem unbedingten Willen, sich ständig in Ettringen aufzuhalten, auch objektiv an einer Aufenthaltnahme gefehlt habe, so ist darin ein Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften nicht zu erblicken. Fehlt es an einem ständigen Aufenthalt im Bundesgebiet an den fraglichen Stichtagen, so kommt es darauf, ob dieser Aufenthalt durch eine längere Reise in das Ausland beendet oder nur unterbrochen wird, nicht an (vgl. Urteil vom 30. Januar 1959 - BVerwG IV C 316.57 -).

9

Für die Anwendung von § 230 Abs. 1 Satz 3 LAG in der Fassung des 8. AndG LAG ist im Falle des Klägers kein Raum; er hat nicht vorgetragen, daß ihm irgendwelche für die Einreise nach Deutschland wichtige Urkunden nicht ausgehändigt worden seien. Auf etwaige Erkundigungen bei der deutschen Vertretung in Paris kann sich der Kläger also nicht berufen.

10

3.

Nach § 230 Abs. 2 Nr. 2 LAG kann allerdings ein Geschädigter, der die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht erfüllt, Vertreibungsschaden geltend machen, wenn er nach dem 31. Dezember 1952 als Heimkehrer nach den Vorschriften des Heimkehrergesetzes in der jeweils geltenden Fassung ständigen Aufenthalt im Bundesgebiet genommen hat. Das angefochtene Urteil hat sich mit der Frage beiaßt, ob § 1 Abs. 2 des Heimkehrergesetzes - HkG - Anwendung finden könne, diese aber mit Recht verneint, weil der Kläger nicht innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf der für die Verpflichtung zu ziviler Arbeit in Frankreich geltenden Mindestdauer im Bundesgebiet Aufenthalt genommen habe.

11

Das Verwaltungsgericht ist nicht auf § 1. Abs. 6 HkG in der jetzt geltenden Fassung eingegangen, nach dem in die Frist von zwei Monaten nach den Absätzen 1 bis 3 und 5 die Zeiten unverschuldeter Verzögerung der Rückkehr nicht eingerechnet werden. Es findet sich in dem Urteil lediglich die Bemerkung, daß der Kläger erst nach mehreren Jahren freiwilliger Arbeitsleistung in Frankreich seinen Aufenthalt im Bundesgebiet genommen habe, ohne daß es darauf ankomme, ob wirtschaftliche oder familiäre Gründe dafür bestimmend gewesen seien. Zu der Frage, wann eine unverschuldete Verzögerung der Rückkehr vorliegt, sind verschiedene Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts ergangen: Im Urteil des II. Senats vom 20. Januar 1954 - BVerwG II C 147.53 - (MDR 1954 S. 316 = NJW 1954 S. 770) wird die Scheu des Heimkehrers, die Ungunst der wirtschaftlichen Verhältnisse auf sich zu nehmen, nicht als unverschuldet angesehen. Demgegenüber wird in den Urteilen des IV. Senats vom 24. September 1954 - BVerwG IV C 019.54 - (BVerwGE 1, 193) und vom 19. November 1954 - BVerwG IV C 036.54 - (NJW 1955 S. 605) die Möglichkeit bejaht, daß die Verzögerung der Heimkehr unverschuldet sei, wenn der Heimkehrer aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen daran gehindert sei, überhaupt einen Ehtschluß zur Aufenthaltnahme im Bundesgebiet zu fassen, wenn es ihm also aus irgendwelchen Gründen unbekannt gewesen sei, daß die Möglichkeit zur Einreise in das Bundesgebiet bestanden habe. Diese Entscheidungen des IV. Senats stehen dem Urteil des II. Senats und auch der im Sammelrundschreiben des Bundesausgleichsamtes vom 26. März 1959 (Mtbl.BAA S. 212) Nr. 21 Ziff. 2 vertretenen Auffassung, daß wirtschaftliche Gründe die Verzögerung der Heimkehr nicht motivieren könnten, nicht entgegen. Das Verschulden kann im vorliegenden Falle nur in einem Verschulden des Heimkehrers gegenüber sich selbst gesehen werden. Es ist ähnlich wie in den Fällen, in denen es auf ein Vertretenmüssen ankommt, dann gegeben, wenn Umstände vorliegen, die außerhalb der Einflußsphäre des Heimkehrers gelegen haben. Hierbei werden wirtschaftliche oder familiäre Gründe nicht ohne weiteres als unbeachtlich anzusehen sein, wie das Verwaltungsgericht es tut. Auch mit der Feststellung, daß der Kläger freiwillig in Frankreich Arbeit geleistet habe, ist die unverschuldete Verzögerung noch nicht widerlegt. Denn es kommt darauf an, inwieweit die Gründe, die den Willensentschluß des Heimkehrers bestimmt haben, diesem zuzurechnen sind.

12

Obwohl das Urteil des Landesverwaltungsgerichts genaue Merkmale für eine unverschuldete Verzögerung der Rückkehr nicht aufstellt und insofern keine umfassende Würdigung der tatsächlichen Umstände anstellt, ist kein Anlaß zu einer Aufhebung des Urteils gegeben. Nach den Feststellungen dieses Urteils und auch nach der Darstellung, die er in seiner Revisionsbegründung gibt, ist der Kläger deswegen nicht zu den gesetzlichen. Stichtagen in das Bundesgebiet zurückgekehrt, weil er keine Aussicht auf eine Wohnung und einen Arbeitsplatz hatte. Dabei kann anerkannt werden, daß der Kläger bis zum Tode seiner Ehefrau unverschuldet nicht nach Deutschland zurückkehren konnte. Für die spätere Zeit sind nur die beiden genannten Gründe festgestellt und auch vom Kläger angegeben worden. Diese Gründe rechtfertigen nicht die Annahme, daß die verspätete Rückkehr des Klägers unverschuldet sei. Die Maßnahmen, die auf Grund des Heimkehrergesetzes und des Lastenausgleichsgesetzes zugunsten der durch Vertreibung und Spätheimkehr Geschädigten getroffen werden sollen, beziehen sich gerade auf die Beschaffung von Wohnraum und Arbeitsmöglichkeit. Dann können aber diese Gründe nicht zur Entschuldigung für eine verzögerliche Rückkehr angeführt werden. Die Heimkehr nach Deutschland verlangt von jedem Vertriebenen zunächst den Sprung zwar auf den sicheren - neuen oder alten - Heimatboden, aber in die wirtschaftliche Unsicherheit Das ist bei der großen Masse der Vertriebenen der Fall gewesen, die zunächst in Lagern untergebracht worden sind. Deshalb kann die verspätete Heimkehr nicht damit entschuldigt werden, daß der Heimkehrer die drohende wirtschaftliche Ungewißheit gescheut habe. Der Entscheidung des II. Senats des Bundesverwaltungsgerichts - BVerwG II C 147.53 - ist daher im Grundsatz zuzustimmen. Diese Auslegung von § 1 Abs. 6 HkG verbietet es im vorliegenden Falle, die verspätete Rückkehr des Klägers als unverschuldet anzusehen. Damit sind wirtschaftliche Gründe (finanzielle Unmöglichkeit, Reisekosten zu bezahlen) oder familiäre (Krankheit eines Familienangehörigen) nicht grundsätzlich ausgeschlossen, wie das Landesverwaltungsgericht annimmt. Die geltend gemachten Gründe können jedoch zu einer Entschuldigung der verspäteten Rückkehr hier nicht führen.

13

Die Revision ist daher zurückzuweisen, da die Feststellungen des angefochtenen Urteils im Zusammenhang mit dem Sachvortrag des Klägers die Abweisung der Klage im Ergebnis gerechtfertigt haben. Ob etwa für die Ehefrau des Klägers die Voraussetzungen der Auswanderung vorgelegen haben, sie einen eigenen Vertreibungsschaden hätte geltend machen können und eventuelle Ausgleichsansprüche auf den Kläger als Erben übergegangen sind, war in diesem Verfahren nicht zu entscheiden.

14

Die Kostenentscheidung ergab sich aus § 65 BVerwGG.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 2.000 DM festgesetzt.

gez. Lentz
gez. Klein
gez. Dr. Sieveking
gez. Uffhausen
Bundesrichter Freiherr von Stein ist beurlaubt und daher an der Unterschrift behindert gez. Lentz