Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 29.09.1959, Az.: BVerwG III C 35.58
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 29.09.1959
- Aktenzeichen
- BVerwG III C 35.58
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1959, 12669
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LVG Köln - 04.12.1957 - AZ: 5 KL 63/56
Rechtsgrundlage
- § 230 LAG
In der Verwaltungsstreitsache
hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 29. September 1959
in Aachen
durch
den Senatspräsidenten Dr. Buchholz und
die Bundesrichter Klein, Dr. Sieveking, Pütz und Uffhausen
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil der 5. Kammer des Landesverwaltungsgerichts Köln vom 4. Dezember 1957 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Entscheidungsgründe
Der von den zuständigen Behörden als Heimatvertriebener anerkannte Kläger hatte nach seinem Vortrag bis Kriegsende seinen Wohnsitz, an den er nicht zurückkehren konnte, in Kalisch (damals sogenannter Warthegau). Er übte dort den Beruf eines Fotografen und Fotohändlers aus und besaß eine 3-Zimmerwohnung mit Zubehör. Zum Wehrdienst eingezogen, geriet er in englische Kriegsgefangenschaft, wurde im Herbst 1947 aus letzterer als displaced person entlassen und war vom 15. Februar bis 1. März 1948 in der Bundesrepublik anwesend. Darauf begab er sich nach England zurück, schloß dort mit dem Inhaber eines Fotounternehmens einen 5-Jahresarbeitsvertrag ab, den er bis zum Ende erfüllte; seit Mitte Mai 1954 ist er ununterbrochen in der Bundesrepublik wohnhaft. Seine auf diesen Vortrag gestützten Anträge auf Feststellung von Kriegssachschäden am Hausrat und Hausratentschädigung lehnten die zuständigen Ausgleichsbehörden ab. Zur Begründung seiner Klage trug der Kläger weiter vors Seine Ehefrau sei von den Polen verschleppt gewesen und habe dabei so gelitten, daß sie in eine Heilanstalt in der sowjetischen Besatzungszone habe aufgenommen werden müssen, wo sie sich heute noch aufhalte. Er habe sich nach seiner Entlassung aus der Kriegsgefangenschaft 1948 in die Bundesrepublik, nach Oberhausen, begeben, um dort ständigen Aufenthalt zu nehmen. Er habe aber keinen Arbeitsplatz mit einem Einkommen gefunden, das es ihm ermöglicht hätte, für die Heilung seiner schwerkranken Tochter und die Übersiedlung seiner Ehefrau zu sorgen. Er habe sich deshalb entschlossen, den vorerwähnten 5-Jahresarbeitsvertrag für eine berufliche Tätigkeit in England abzuschließen. Sein ständiger Aufenthalt dort sei aber die Bundesrepublik geblieben, in die er stets habe zurückkehren wollen und dann auch nach Ablauf seines Arbeitsverhältnisses zurückgekehrt sei. Seine Klage hatte keinen Erfolg.
Das die Revision zulassende Urteil führt aus: Der Kläger könne die beantragte Feststellung des Vertreibungsschadens nicht geltend machen, weil er den Stichtagsvoraussetzungen des § 230 Abs. 1 bis 4 des Lastenausgleichsgesetzes - LAG -, die § 9 des Feststellungsgesetzes - FG - übernommen habe, nicht genüge. Danach müßte er entweder am 31. Dezember 1952 oder am 31. Dezember 1950 seinen ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich des Grundgesetzes gehabt haben. Beide zwingenden Anspruchsvoraussetzungen seien hier offensichtlich nicht gegeben, denn an beiden Stichtagen habe sich der Kläger nicht im Bundesgebiet, sondern in England aufgehalten, wie er selbst vortrage. Seine vorübergehende kurzfristige Anwesenheit im Gebiet der Bundesrepublik - zwei Wochen - genüge dem Stichtagserfordernis nicht, auch wenn er damals die Absicht gehabt hätte, seinen Wohnsitz in der Bundesrepublik zu begründen. Er möge allenfalls für die Dauer dieser Anwesenheit ständigen Aufenthalt in der Bundesrepublik gehabt haben. Dies genüge zwar dem Bundesvertriebenengesetz, nicht aber dem Lastenausgleichsgesetz, das einen reinen Stichtagsaufenthalt fordere. Auch den erweiterten Anspruchsvoraussetzungen des § 230 Abs. 1 Satz 2, 2. Halbsatz und Satz 3 genüge er nicht. Ob sein Aufenthalt in England als Auswanderung anerkennungsfähig sei, könne hier deshalb offenbleiben, weil er vor dieser Auswanderung nicht - wie das Gesetz fordere - vor dem 31. Dezember 1952 mindestens ein Jahr ständigen Aufenthalt in der Bundesrepublik gehabt habe. Auch habe der Kläger selbst nicht vorgetragen, daß er trotz nachweislicher Bemühungen, ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich des Grundgesetzes zu nehmen, an der tatsächlichen Aufenthaltnahme im Bundesgebiet dadurch gehindert gewesen sei, daß ihm die zur Aus- oder Einreise erforderlichen Urkunden nicht rechtzeitig ausgehändigt worden seien. Auch die Ausnahmetatbestände des § 230 Abs. 2 LAG (Spätvertreibung, Heimkehrerfall und Familienzusammenführung) lägen nicht vor.
Der Kläger beantragt mit seiner Revision,
unter Aufhebung des angefochtenen Urteils und der ablehnenden Bescheide der Ausgleichsbehörden den Beklagten für verpflichtet zu erklären, das zuständige Ausgleichsamt zu der vom Kläger begehrten Feststellung und Entschädigung zu veranlassen, hilfsweise, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Landesverwaltungsgericht zurückzuverweisen.
Er rügt "Verletzung des formellen und materiellen Rechts". Hierzu macht er zu enge Auslegung des § 9 FG und § 230 LAG geltend, beim Verfahren rügt er nicht erschöpfende Aufklärung des Sachverhalts unter ausdrücklichem Hinweis darauf, daß die zum Teil von ihm bereits in erster Instanz benannten und nicht gehörten Zeugen über die näheren Umstände seines Zwischenaufenthalts in der Bundesrepublik und seines Arbeitsaufenthalts in England, insbesondere über seinen hierbei von vornherein bestehenden und bekundeten Rückkehrwillen, erhebliche Aussagen machen könnten.
Der Beklagte beantragt sinngemäß,
Zurückweisung der Revision aus den Gründen des angefochtenen Urteils.
Der Beteiligte stellt denselben Antrag mit der Begründung, die materiellrechtliche Beurteilung durch das Landesverwaltungsgericht sei offensichtlich zutreffend; auf Erhebung und Auswertung der vom Kläger geltend gemachten Beweise komme es mithin für die Entscheidung nicht an.
Die Revision hatte keinen Erfolg. Das angefochtene Urteil ist bei der rechtlichen Würdigung des vom Kläger verfolgten Anspruchs zutreffend davon ausgegangen, daß der Kläger sich auf keinen der in § 230 LAG ab Abs. 1 Satz 2 2. Halbsatz im einzelnen niedergelegten "Gleichstellungstatbestände" berufen kann, also schon nach seinem eigenen Vorbringen weder dem Auswanderungstatbestand, dem Tatbestand der Spätvertreibung, dem Heimkehrertatbestand oder dem Tatbestand der Familienzusammenführung genügt. Insoweit scheint auch die Revision das Urteil trotz der allgemeinen Rüge der Verletzung des § 230 LAG in seinem gesamten Umfang nicht angreifen zu wollen. Aber auch die Erfüllung des allgemeinen Tatbestands des § 230 Abs. 1 Satz 1 LAG und des ersten Gleichstellungstatbestands in § 230 Abs. 1 Satz 2, 1. Halbsatz LAG, die ständigen Aufenthalt am 31. Dezember 1952 bzw. am 31. Dezember 1950 im Bundesgebiet verlangen, hat das angefochtene Urteil zutreffend verneint. Nach den insoweit auch von der Revision nicht angegriffenen, auf der eigenen Sachdarstellung des Klägers beruhenden Feststellungen des angefochtenen Urteils hat sich der Kläger vielmehr nur vor den genannten Stichtagen und lediglich in den zwei Wochen umfassenden Zeitraum von Mitte Februar bis Ende Februar 1948 im Bundesgebiet aufgehalten. Zur Entscheidung der Frage, ob er während dieses Zeitpunkts unter den Umstanden seines Einzelfalls trotz der kurzen Dauer seines Aufenthalts im Bundesgebiet für diese Zeit ständigen Aufenthalt dort begründet hat, bestand kein Bedürfnis. Er erfüllt die Anspruchsvoraussetzungen nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes nur dann, wenn dieser ständige Aufenthalt auch an den vorgenannten Stichtagen bestanden oder fortbestanden hat. Dies ist aber nach den Verhältnissen des vorstehenden Einzelfalls eindeutig zu verneinen, ohne daß es dabei noch auf eine weitere Prüfung des Inhalts des Arbeitsvertrags des Klägers in England, der bei Vertragsabschluß und während der Erfüllung des Vertrags vom Kläger geäußerten Absichten und der Erforschung der für die Beendigung des kurzfristigen Aufenthalts im Bundesgebiet maßgeblichen Motive und ihre Bewertung ankommen würde. Zwar haben die zur Entscheidung über Ansprüche aus dem Lastenausgleich berufenen Senate des Bundesverwaltungsgerichts mehrfach entschieden, daß der Feststellung der Erstreckung des ständigen Aufenthalts auf den maßgeblichen Stichtag nicht etwa schon der Umstand entgegensteht, daß ein vor dem Stichtag begründeter ständiger Aufenthalt durch gelegentliches Verlassen des Aufenthaltsorts - äußerlich gesehen - unterbrochen worden ist. Allen entschiedenen Fällen war aber gemeinsam, daß in dem Beurteilungszeitraum der gewählte Aufenthaltsort nur auf verhältnismäßig kurze, offensichtlich vorübergehende Zeit verlassen worden ist, und aus den näheren Umständen des Einzelfalls sich die Feststellung rechtfertigen ließ, daß der Wille zur Aufrechterhaltung der Befestigung der Lebensverhältnisse an dem gewählten Aufenthaltsort äußerlich erkennbar fortbestanden hat. Von derartigen Feststellungsmöglichkeiten ist im vorliegenden Fall nichts zu ersehen. Hier hat sich der Kläger nach seinem eigenen Vorbringen lediglich ganz vorübergehend im Bereich der Bundesrepublik aufgehalten und vom Zeitpunkt des Verlassens des Bundesgebiets weit über den gesetzlichen Stichtag hinaus keine irgendwie gearteten nach außen verfestigten Bindungen zum Bundesgebiet mehr unterhalten. Demgegenüber bleibt, auch wenn nach den vorstehenden Ausführungen eine ohne Unterbrechung äußerlich erkennbar durchgehaltene Bindung zu dem gewählten Ort des ständigen Aufenthalts nicht unbedingt gefordert werden kann, die Tatsache bestehen, daß zur Erfüllung des Erfordernisses "ständiger Aufenthalt" eine nach außen hin erkennbare Verfestigung der Beziehungen zu dem als Ort des ständigen Aufenthalts gewählten Ort begründet und durchgehalten werden muß, denn der Begriff des ständigen Aufenthalts ist bereits nach seinem eindeutigen sprachlichen Inhalt ein in erster Linie nach tatsächlichen Gegebenheiten ausgerichteter Begriff, zu den zwar subjektive Elemente hinzutreten mögen, bei dem aber das völlige Fehlen tatsächlicher Verfestigung über einen so erheblichen Zeitraum, wie er hier zur Beurteilung steht, nicht allein durch einen von vornherein bestehenden Rückkehrwillen in vollem Umfange ersetzt werden kann. Es erscheint sonach bereits rechtlich unmöglich, die Verlängerung eines im Tatsächlichen lediglich auf die Zeit von weniger als zwei Wochen verfestigten Aufenthalts als ständigen Aufenthalt dann anzusehen, wenn dieser Aufenthalt über längere Jahre ohne Aufrechterhaltung irgendeiner äußeren Bindung abgebrochen worden ist. Das offensichtliche Fehlen jeder äußeren Verfestigung, die ein Tatbestandserfordernis des ständigen Aufenthalts ist, kann demnach nicht dadurch ausgeglichen werden, daß an Hand von Zeugenaussagen festgestellt wird, daß der an einen kurzfristigen Aufenthalt angeschlossene langjährige Aufenthalt im Ausland vom Bewerber als von vornherein nicht auf die Dauer gewählt angesehen wurde, vielmehr von Anfang an der Willensentschluß bestand, nach Beendigung dieses Aufenthalts an den verlassenen Aufenthaltsort zurückzukehren. Ist aber das "Durchhalten" eines nur zwei Wochen nach außen betätigten Aufenthalts bis zur Beendigung eines mehr als fünfjährigen Auslandsaufenthalts hinaus rechtlich bereits dann nicht möglich, wenn der Weiterbestand des Aufenthalts auch nicht die geringste äußere Entsprechung am früheren Aufenthaltsort gefunden hat, so hat das Landesverwaltungsgericht mit Recht von der näheren Erforschung der Motive des Klägers für den Abbruch seines Aufenthalts im Bundesgebiet und seiner Willensentschlüsse für die Zeit nach Beendigung des fünfjährigen Auslandsaufenthalts abgesehen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.200 DM festgesetzt.
Klein
Dr. Sieveking
Pütz
Uffhausen