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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 19.11.1954, Az.: BVerwG IV C 036.54

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
19.11.1954
Aktenzeichen
BVerwG IV C 036.54
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1954, 14940
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Baden-Württemberg - 24.11.1953

Fundstellen

  • NJW 1955, 605
  • ZLA 1955, 61

Amtlicher Leitsatz

Eine unverschuldete Verzögerung (§ 1 Abs. 6 HKG) kann auch dann vorliegen, wenn der Heimkehrer gehindert ist, den Entschluß zur Aufenthaltnahme im Bundesgebiet (West-Berlin) innerhalb von zwei Monaten nach seiner Entlassung zu fassen.

In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht - IV. Senat -
auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 19. November 1954
durch
den Senatspräsidenten. Külz sowie
die Bundesrichter Lentz, Dr. Kniesch, Oswald und Hering
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Klägerin werden das am 9. April 1954 verkündete Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Bebenhausen sowie der Bescheid des Beklagten vom 24. November 1953 aufgehoben.

Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Bescheinigung über ihre Heimkehrereigenschaft auszuhändigen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.

Gründe

1

I.

Die im Jahre 1900 geborene Klägerin begehrt ihre Anerkennung als Heimkehrerin. Sie stammt aus Ostpreußen, wurde dort 1945 beim Einmarsch der sowjetischen Truppen interniert, verbrachte zwei Jahre im Lager Stantau, war später landwirtschaftliche Arbeiterin auf Kolchosen in Litauen und Weißrußland und wurde schließlich in einem bewachten Sammeltransport in die sowjetische Besatzungszone abgeschoben. Hier wurde sie am 13. Mai 1951 in Bischofswerda/Sachsen entlassen, mußte sich jedoch noch bis zum 5. Juni 1951 in dem dortigen Lager in Quarantäne aufhalten. Dann war sie bei einem Bauern in Ossa/Sachsen tätig, gab jedoch diese Stelle wegen Krankheit alsbald wieder auf. Am 17. August 1951 kam sie nach West-Berlin und erhielt hier die Aufenthaltserlaubnis nach dem Notaufnahmegesetz.

2

Der Antrag der Klägerin auf Zuerkennung der Heimkehrereigenschaft wurde am 24. November 1953 vom beklagten Regierungspräsidium abgelehnt, weil die Klägerin nicht innerhalb von zwei Monaten nach ihrer Entlassung im Bundesgebiet bzw. in West-Berlin Aufenthalt genommen habe und weil die in der Sowjetzone verbrachte Zeit nicht als eine Zeit unverschuldeter Verzögerung angesehen werden könne. Das Regierungspräsidium stützte sich hierbei vorwiegend auf eine eidesstattliche Erklärung der Klägerin vom 10. November 1953, worin die Klägerin angegeben hatte, daß sie ursprünglich die Absicht hatte, sich in der Sowjetzone fest niederzulassen.

3

Daraufhin hat die Klägerin den Verwaltungsrechtsweg beschritten mit dem Antrage,

den Bescheid des Beklagten vom 24. November 1953 aufzuheben und sie als Heimkehrerin anzuerkennen.

4

Sie hat dazu vorgetragen: Sie sei sich der Bedeutung ihrer Angabe über ihren Entschluß, in der Sowjetzone bleiben zu wollen, bei der Abgabe der eidesstattlichen Erklärung nicht bewußt gewesen. Insbesondere habe sie geglaubt, daß die in der Sowjetzone verbrachte Zeit als Zeit unverschuldeter Verzögerung angesehen werde. Sie habe überhaupt keine klare Vorstellung darüber gehabt, daß West- und Ostdeutschland zwei getrennte Gebiete seien. Ihr habe Gefahr gedroht, wieder nach Rußland zurückgebracht zu werden, und sie habe daher nicht zu sagen gewagt, daß sie nach Berlin möchte. Erst dadurch, daß ihr eine Lehrerin eine Karte zum Besuch der Weltfestspiele in Berlin gegeben habe, habe sie im August 1951 die Möglichkeit erhalten, nach Berlin zu kommen. Dort habe sie ihre Schwester in West-Berlin besucht, sei jedoch danach wieder nach Ost-Berlin zurückgefahren. Es hätte keine Möglichkeit bestanden, sich von dem Sammeltransport zu trennen. Sie habe nach ihrer Rückkehr in Ossa erfahren, daß die Polizei in ihrer Wohnung nach ihr gefragt habe. Daraufhin sei sie in derselben Nacht wieder mit dem Schnellzug nach Berlin gefahren und mit der S-Bahn in die Westsektoren gelangt.

5

Zum Beweise dieses Vertrags hat die Klägerin die Teilnehmerkarte zu den Weltfestspielen und ihren Quartierschein, der zur Quartiernahme vom 10. bis 15. August 1951 berechtigt, vorgelegt.

6

Das beklagte Regierungspräsidium hat Klageabweisung beantragt, weil die Klägerin ihren Entschluß, sich nach West-Berlin zu begeben, erst nach Ablauf der Zweimonatsfrist gefaßt habe.

7

Der Verwaltungsgerichtshof Bebenhausen hat die Klage auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 26. März 1954 abgewiesen. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs sind zwar die sachlichen, nicht aber die zeitlichen Voraussetzungen für die Anerkennung der Klägerin als Heimkehrerin gegeben. Die Klägerin habe frühestens am 11. August 1951 den Entschluß gefaßt, im Bundesgebiet oder West-Berlin Aufenthalt zu nehmen. Eine unverschuldete Verzögerung liege höchstens für die Zeit vom 12. bis 16. August 1951 vor. Denn unverschuldet sei eine Verzögerung nur dann, wenn der Heimkehrer wider seinen Willen am rechtzeitigen Eintreffen in der Bundesrepublik (West-Berlin) gehindert war oder wenn ihm dies aus besonderen Gründen nicht zumutbar war. Da die Klägerin vor dem 11. August 1951 gar nicht den Willen gehabt habe, in der Bundesrepublik Aufenthalt zu nehmen, könne für die vorhergehende Zeit eine unverschuldete Verzögerung nicht angenommen werden. Die Behauptung der Klägerin, sie habe keine klaren Vorstellungen über die Zweiteilung Deutschlands gehabt, sei unglaubhaft. Auch sonstige schwerwiegende Gründe, durch die die Klägerin am rechtzeitigen Eintreffen im Bundesgebiet gehindert worden wäre, lägen nicht vor. Insbesondere sei ihr körperlicher Zustand nach ihrer Darstellung nicht so gewesen, daß man von einer Krankheit sprechen könnte.

8

Der Verwaltungsgerichtshof hat die Revision zugelassen. Das Urteil wurde der Klägerin am 21. April 1954 zugestellt.

9

Mit Schriftsatz vom 10. Mai/11. Mai 1954 hat die Klägerin Revision eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 8. Juni/9. Juni 1954 begründet. Sie rügt die Verletzung der §§ 26 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG -, 139 der Zivilprozeßordnung und des § 1 Abs. 6 des Heimkehrergesetzes - HKG -. Nach ihrer Ansicht habe die Vorinstanz nicht genügend berücksichtigt, daß sie nach ihrer Rückkehr gesundheitlich völlig heruntergekommen und tageweise bettlägerig gewesen sei. Dieser Zeitraum hätte insbesondere als Zeit unverschuldeter Verzögerung angerechnet werden müssen. Wenn die Vorinstanz ihrer Aufklärungspflicht genügt hätte, müßte dies festgestellt worden sein. Im übrigen verbleibt sie dabei, daß sie über die Verhältnisse in Deutschland, insbesondere die Bedeutung der Zonentrennung, nur unzureichend unterrichtet gewesen sei. Erst allmählich habe sie ein etwas klareres Bild von den Zeitumständen erhalten.

10

Die Klägerin beantragt,

das angefochtene Urteil aufzuheben und sie als Heimkehrerin anzuerkennen.

11

Das beklagte Regierungspräsidium beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

12

Nach seiner Ansicht könne eine unverschuldete Verzögerung nicht vorliegen, wenn der Heimkehrer erst nach Ablauf der Zweimonatsfrist den Entschluß zur Aufenthaltnahme im Bundesgebiet gefaßt hat. Die Klägerin habe in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof ausreichend Gelegenheit gehabt, sich erschöpfend zu erklären.

13

II.

Die Revision ist zulässig und auch begründet.

14

Das Vordergericht geht zunächst zutreffend davon aus, daß die sachlichen Voraussetzungen für eine Anerkennung der Klägerin als Heimkehrerin, und zwar sowohl der Tatbestand der "Internierung im Ausland" (§ 1 Abs. 3 HKG alter Fassung - BGBl. 1951 I S. 875 -) als auch der Tatbestand der "Internierung außerhalb des Bundesgebietes oder Verschleppung in ein ausländisches Staatsgebiet" (§ 1 Abs. 3 HKG neuer Fassung - BGBl. 1953 I S. 931 -), gegeben sind. Die Voraussetzung des § 1 Abs. 3 HKG neuer Fassung ist durch den zweijährigen Aufenthalt der Klägerin im Lager Stantau (Ostpreußen) erfüllt. Es hat aber auch eine "Internierung im Ausland" vorgelegen. Die Klägerin mußte sich, wie tatsächlich festgestellt ist, im Jahre 1949 registrieren lassen und wurde anschließend als Arbeiterin auf einer Kolchose bei Brest-Litowsk beschäftigt. Sie war auf der Kolchose nicht frei in ihren Entschlüssen und ist später von der. Polizei nach Kowno gebracht und von dort in einem bewachten Sammeltransport abgeschoben worden. Es bestehen daher in Übereinstimmung mit dem Vorderrichter keine Bedenken, auch den Aufenthalt der Klägerin auf den Kolchosen als eine mit den Kriegsereignissen zusammenhängende Internierung im Ausland anzusehen (§ 1 Abs. 3 HKG alter Fassung).

15

Jedoch ist dem Vorderrichter nicht zu folgen, wenn er die zeitlichen Voraussetzungen für eine Anerkennung der Klägerin als Heimkehrerin nicht als erfüllt ansieht, weil sie nicht innerhalb von zwei Monaten nach ihrer Entlassung Aufenthalt im Bundesgebiet (West-Berlin) genommen hat und in dieser Frist eine Zeit unverschuldeter Verzögerung nicht anzuerkennen sei. Zwar hat die Zweimonatsfrist am 5. Juni 1951, dem Tage der Entlassung der Klägerin aus der Quarantäne, zu laufen begonnen. Am 17. August 1951, dem Tage der Aufenthaltnahme der Klägerin in West-Berlin, war mithin die Frist bereits um immerhin zwölf Tage überschritten. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz ist aber die Zeit, die die Klägerin nach Ablauf der Frist noch außerhalb der Bundesrepublik (West-Berlin) verbrachte, als Zeit unverschuldeter Verzögerung anzusehen. Daran ändert nichts die Feststellung des Vordergerichts, daß die Klägerin vor dem 11. August 1951 noch nicht den Entschluß gefaßt hatte, in der Bundesrepublik (West-Berlin) Aufenthalt zu nehmen. In der Regel wird allerdings davon auszugehen sein, daß eine unverschuldete Verzögerung nur dann vorliegt, wenn mindestens schon der Wille, im Bundesgebiet (West-Berlin) Aufenthalt zu nehmen, bei dem Heimkehrer innerhalb der Zweimonatsfrist bestanden hat. Denn die Frist ist eine Überlegungsfrist, innerhalb welcher der Heimkehrer sich entscheiden muß.

16

Indes kann diese Regel nicht für alle Fälle gelten. Denn es ist denkbar, daß der Heimkehrer innerhalb der Überlegungsfrist zu einem endgültigen Entschluß über seinen zukünftigen Aufenthalt nicht kommen konnte aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, z.B. im Falle der Erkrankung, insbesondere bei psychischen Hemmungen seiner Entschlußfähigkeit. Es kann nicht zweifelhaft sein, daß in solchen Fällen eine unverschuldete Verzögerung vorliegt. Die Auffassung der Vorinstanz, daß der rechtzeitig vorhandene Wille zur Heimkehr ausnahmslos Voraussetzung für die Annahme einer unverschuldeten Fristversäumnis sei, erscheint daher zu eng. Vielmehr kann eine unverschuldete Verzögerung auch dann vorliegen, wenn der Heimkehrer gehindert gewesen ist, rechtzeitig den Entschluß zur Aufenthaltnahme im Bundesgebiet (West-Berlin) zu fassen.

17

Die Klägerin hat vorgetragen, daß sie von der Zweiteilung Deutschlands überhaupt keine Vorstellung gehabt habe. Sie behauptet damit, daß ein Hindernis vorgelegen habe, welches ihr eine rechtzeitige Willensbildung unmöglich machte. Der Verwaltungsgerichtshof hält diesen Vortrag für unglaubhaft und meint, daß die Klägerin nicht erst gelegentlich ihrer Reise zu den Weltfestspielen von der Zonentrennung usw. erfahren haben könne. - Daß ihr erst allmählich die grundlegende politische Veränderung der Lage Deutschlands zum Bewußtsein gekommen ist, wird mithin unterstellt. Darauf kommt es entscheidend an. Die Klägerin hat erst nach und nach den Kontakt, zu ihrer Umwelt erlangt, so daß ihrem Willensentschluß ein psychisches Hindernis entgegenstand, das erst nach und nach beseitigt worden ist. Daraus erklärt sich, daß die Klägerin zunächst keinen festen Entschluß fassen konnte und ihre Entschlüsse verschiedentlich geändert hat. Sie hatte jahrelang - abgeschnitten von der Umwelt - in Lagern und auf Kolchosen gelebt, war körperlich sehr heruntergekommen und stand nach ihrer Entlassung in dem ihr fremden Lande Sachsen allein da, ohne Nachricht von ihrem vermißten Ehemann und zunächst auch ohne Kenntnis vom Aufenthalt ihrer Verwandten. - Sie stammt im übrigen aus bescheidenen Verhältnissen. - Diese Umstände lassen es entschuldbar erscheinen, daß die Klägerin längere Zeit in ihrer Entschlußlosigkeit verharrt hat, als dies üblicherweise bei Heimkehrern der Fall sein wird. Daher ist ein Teil der Zeit, die die Klägerin in Sachsen verbrachte, ohne daß sie zu einer Willensentschließung zur Aufenthaltnahme im Bundesgebiet fähig war, als Zeit unverschuldeter Verzögerung anzurechnen, wobei zu berücksichtigen ist, daß die Klägerin nur zwölf Tage nach Ablauf der Zweimonatsfrist in West-Berlin eingetroffen ist.

18

Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben, ohne daß es eines Eingehens auf die von der Klägerin erhobene Verfahrensrüge bedarf. Gleichzeitig war, da es weiterer tatsächlicher Feststellungen nicht bedurfte, der angefochtene Bescheid des Beklagten aufzuheben. Das beklagte Regierungspräsidium war, entsprechend dem mit den gestellten Anträgen erstrebten Ziel, zur Aushändigung der Heimkehrerbescheinigung an die Klägerin zu verpflichten.

19

Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1 BVerwGG.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.000 DM festgesetzt.

gez. Külz
gez. Lentz
gez. Dr. Kniesch
gez. Oswald
gez. Hering