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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 30.01.1959, Az.: BVerwG IV C 316.57

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
30.01.1959
Aktenzeichen
BVerwG IV C 316.57
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1959, 16800
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Berlin - 23.07.1957 - AZ: XV A 443/56

Amtlicher Leitsatz

Der ständige Aufenthalt im Sinne der §§ 9 FG, 230 LAG wird auch durch eine längere Abwesenheit vom Ort der Niederlassung nicht aufgehoben, wenn die näheren Umstände erkennen lassen, daß eine Rückkehr von vornherein beabsichtigt war.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 30. Januar 1959
durch
den Senatspräsidenten Külz und
die Bundesrichter Lentz, Dr. Kniesch, Oswald und Dr. Müller
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 23. Juli 1957 wird samt den ihm zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an da Verwaltungsgericht zurückverwiesen.

Gründe

1

I.

Der Kläger, von Beruf Binnenschiffer, beantragte im Dezember 1955 die Feststellung von Vertreibungsschäden und gab an, im Januar 1945 aus seinem Wohnsitz ... vertrieben worden zu sein. Nach der Flucht habe er sich zu einer Familie ... in ... und sei seitdem in Berlin-West polizeilich gemeldet. Die Frage nach dem ständigen Aufenthalt am 31. Dezember 1950 beantwortete er dahin, er sei zu dieser Zeit auf einen volkseigenen Schiff der sowjetischen Besatzungszone in Brandenburg a.d. Havel gewesen; die gleiche Frage für den 31. Dezember 1952 ließ er unbeantwortet. Als Zeitpunkt für die endgültige Übersiedlung bezeichnete er den 10. April 1954 und als Grund "Familienzusammenführung". Am 5. Juli 1955 habe er den Zuzug und am 7. Dezember 1955 einen Vertriebenenausweis erhalten. - Die Ausgleichsbehörden lehnten den Antrag ab, weil die Stichtagsvoraussetzungen nicht erfüllt seien. Auch die Klage blieb erfolglos.

2

Das Verwaltungsgericht Berlin führte im Urteil vom 23. Juli 1957 aus, der Kläger könne einen Vertreibungsschaden nicht geltend machen, weil er weder am 31. Dezember 1952 noch am 31. Dezember 1950 seinen ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich des Grundgesetzes oder in Berlin-West gehabt habe (§ 9 des Feststellungsgesetzes - FG - in Verbindung mit § 230 des Lastenausgleichsgesetzes). Das Gesetz lasse es zwar auch genügen, wenn der Geschädigte seit Eintritt des Schadens und vor dem 31. Dezember 1952 mindestens ein Jahr seinen ständigen Aufenthalt in den genannten Gebieten gehabt habe und später in das Ausland ausgewandert sei. Der Kläger habe zwar bis 1946, also länger als ein Jahr, in ... gewohnt, sei aber dann nicht ausgewandert. Die Gewässer im Gebiet der sowjetischen Besatzungszone seien kein Ausland. Außerdem entspräche die Annahme einer Auswanderung auch nicht seinem mutmaßlichen Willen. Das Gericht erkenne zwar die besondere Lage der Berliner Binnenschiffer an, die auf Fahrten außerhalb des Gebietes der Bundesrepublik angewiesen seien, es fehle aber an bestimmten Bindungen zu Westberlin, wie Wohnung, Beheimatung des Schiffes; der Kläger habe lediglich manchmal Verwandte im westlichen Teil von Berlin besucht. Nicht entscheidend könne sein, daß er polizeilich in Berlin-West gemeldet sei.

3

Der Kläger rügt mit der vom Verwaltungsgericht zugelassenen Revision die unrichtige Anwendung materiellen Rechts sowie unzureichende Sachaufklärung. Ständiger Aufenthalt und Wohnsitz seien gleichartig. Er habe in Berlin-West einen Wohnsitz begründet und ihn später auch nicht aufgegeben. Zudem könne ein Wohnsitz auch an mehreren Orten bestehen. Der besonderen Lage der Westberliner Schiffer sei Rechnung zu tragen; das Gebiet der DDR sei als Ausland zu betrachten. Keinesfalls sei aber der Sachverhalt hinreichend geklärt. Es sei schon früher vorgetragen worden, daß Sachen in Westberlin zurückgelassen worden seien. Die Wohnung der Eheleute ... habe er als sein Domizil betrachtet, und er sei immer wieder nach Berlin-West zurückgekehrt. Die Eheleute ... hätten gehört werden müssen.

4

Der Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

5

Maßgeblich sei der tatsächliche ständige Aufenthalt; Bindungen zu Berlin-West hätten nicht bestanden.

6

Der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds beim Bundesverwaltungsgericht verweist darauf, daß der Kläger Bediensteter eines volkseigenen Betriebes gewesen sei; er habe sich ständig auf den Wasserstraßen in der sowjetischen Besatzungszone aufgehalten.

7

II.

Die Revision ist begründet.

8

Unstreitig ist der Kläger Vertriebener. Fraglich ist nur, ob er die Voraussetzungen der §§ 9 FG und 230 des Lastenausgleichsgesetzes vom 14. August 1952 (BGBl. I S. 446) - LAG - erfüllt.

9

Um eine allzu starke Anziehungskraft auf außerhalb der Bundesrepublik wohnende Personen auszuschließen und um den Lastenausgleich auf das Gebiet zu beschränken, in dem die Ausgleichsabgaben erhoben werden, müssen Vertriebene am 31. Dezember 1952 oder an dem vor dem Vierten Gesetz zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes vom 12. Juli 1955 (BGBl. I S. 403) - 4. ÄndG LAG - maßgeblich gewesenen Stichtage, dem 31. Dezember 1950, ihren ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich des Lastenausgleichsgesetzes gehabt haben. Es genügt auch ein mindestens einjähriger ständiger Aufenthalt in dem genannten Gebiet vor dem 31. Dezember 1952, wenn Vertriebene in das Ausland ausgewandert sind. Darüber hinaus sind Ausnahmen von den Stichtagsvoraussetzungen geschaffen für Personen, die im Wege der Familienzusammenführung in den Geltungsbereich des Gesetzes nachträglich einreisen. Es genügt ständiger Aufenthalt, um die besonderen Voraussetzungen der §§ 9 FG und 230 LAG zu erfüllen. Nicht erforderlich ist die Begründung eines Wohnsitzes. - Kühne-Wolff sehen darin unter Hinweis auf die Entstehungsgeschichte der Vorschrift die Tendenz, den Geschädigten Erleichterungen bei Durchsetzung ihrer Ansprüche zu schaffen (vgl. Anm. 4 zu § 230 LAG). - Vom Wohnsitz unterscheidet sich der Begriff des ständigen Aufenthalts im Sinne des § 230 LAG einmal dadurch, daß ein Verweilen im Gebiet des Geltungsbereichs des LAG genügt, während der Wohnsitz ortsbezogen ist. Außerdem ist für die Begründung eines ständigen Aufenthalts kein rechtsgeschäftlicher Domizilwille erforderlich. Wenn beim ständigen Aufenthalt das Tatsächliche des Sichaufhaltens von einiger Dauer stark in den Vordergrund gerückt ist, so ist doch auch hierbei der Wille, sich in einem bestimmten Gebiet oder an einem bestimmten Ort aufzuhalten, nicht ganz auszuschalten (vgl. Straßmann-Nitsche, Kommentar zum BVFG, 2. Auflage 1958, Anm. 4 zu § 9 BVFG). Auch das Landesverwaltungsgericht Düsseldorf hat in einem Urteil vom 18. September 1958 - 1 K 2643.58 - ausgeführt, der ständige Aufenthalt im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Wehrpflichtgesetzes setze außer einem Verweilen den Willen voraus, den Aufenthalt dauernd beizubehalten und ihn zum Daseinsmittelpunkt zu haben. Nach Kühne-Wolff, Anm. 4 zu § 230 LAG messen die Umstände darauf schließen lassen, daß der Aufenthalt an einem Ort lange Zeit beibehalten werden soll und nicht nur vorübergehend gewählt worden ist. - Hierbei kommt zum Ausdruck, daß die Erfüllung der Voraussetzungen, unter denen sich eine Person irgendwo ständig aufhält, willensmäßig bedingt ist. - Länger dauernde Aufenthalte außerhalb das Bereichs des Lastenausgleichsgesetzes, z.B. bei Arbeitaufnahme im Ausland, schließen, wie in der Anmerkung von Kühne-Wolff weiter ausgeführt wird, im allgemeinen die Annahme eines ständigen Aufenthalts im Bundesgebiet aus, es sei denn, daß das Arbeitsverhältnis von vornherein befristet und die Rückkehr in Aussicht genommen sei. - Dem ist zuzustimmen.

10

Die tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts genügen nicht, um im Falle des Klägers einen ständigen Aufenthalt in Berlin-West zu verneinen. - Es liegt nahe, anzunehmen, daß er nach der Vertreibung anstrebte, sich anstelle seiner durch die Vertreibung verlorengegangenen Landwohnung ein neues Domizil in Berlin-West zu verschaffen. Er war zu diesem Zeitpunkt bereits in einem Lebensalter, in dem zu übersehen war, daß seine Tätigkeit als Binnenschiffer nicht mehr von langer Dauer sein werde. Hinzu kommt die Tatsache, daß er sich nach der Vertreibung zur Familie ... in Berlin-Südende begab, bei ihr über ein Jahr unterkam, sich dort polizeilich anmeldete und zwischenzeitlich immer wieder nach Berlin-West zurückkehrte. Unter diesen Umständen hätte zumindest geklärt werden müssen, ob der Kläger etwa an Land Sachen untergestellt hatte oder nicht, ob er sich Post nach Berlin-West kommen ließ, ob er hier vielleicht Ersparnisse angelegt hatte, wann seine Bemühungen eingesetzt hatten, den Zuzug nach Berlin-West und einen Vertriebenenausweis zu erhalten. Dabei hätte auch der Frage nachgegangen werden können, ob etwa Anhaltspunkte für eine Familienzusammenführung gegeben sind, die der Kläger allerdings lediglich im Antragsformular erwähnt, ohne Tatsachen anzuführen. - Nur wenn die genannten Umstände, unter denen der Kläger zunächst in Westberlin Fuß faßte, geklärt worden wären, hätte sich abschließend beurteilen lassen, ob die Stichtagsvoraussetzungen erfüllt sind. Würden sich ausreichende Anhaltspunkte dafür finden lassen, daß der Wille des Klägers von vornherein darauf gerichtet war, sich endgültig in Westberlin niederzulassen, stände der Annahme eines ständigen Aufenthalts auch nicht entgegen, daß er - bedingt durch die Eigenart seines Berufes - lange Zeit auf außerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes liegenden Gewässern herumfuhr. Der ständige Aufenthalt an einem Ort oder in einen Gebiet wird nicht durch längere Abwesenheit in Frage gestellt, wenn nur die näheren Umstände darauf schließen lassen, daß eine Rückkehr beabsichtigt war. Insoweit kommt dieser Begriff dem des Wohnsitzes sehr nahe. - Nicht gefolgt werden kann dem Vorbringen in der Revisionsbegründung, das Gebiet der sowjetischen Besatzungszone sei im Hinblick auf die besondere Lage der Westberliner Binnenschiffer als Ausland zu betrachten.

11

Es war daher die Sache an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.800 DM festgesetzt.

Für den infolge Urlaubs an der Unterschrift verhinderten Senatspräsidenten Külz gez. Lentz
Lentz
Dr. Kniesch
Oswald
Dr. Müller