Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 22.07.1958, Az.: BVerwG IV B 9.57
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 22.07.1958
- Aktenzeichen
- BVerwG IV B 9.57
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1958, 12546
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Karlsruhe - 30.10.1956 - AZ: II 55/55
Rechtsgrundlage
- § 230 Abs. 1 LAG
Amtlicher Leitsatz
Der ständige Aufenthalt ist in der Regel vom Willen unabhängig. Keine grundsätzliche Bedeutung.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. Juli 1958
durch
den Senatspräsidenten Külz und
die Bundesrichter Dr. Kniesch und Clauß
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe - II. Kammer - vom 30. Oktober 1956 - Az. II 55/55 - wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.200 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Klägerin begehrt Feststellung von Vertreibungsschäden und Gewährung einer Hausratentschädigung. Sie wurde im Jahre 1946 aus Ungarn vertrieben und ging mit ihrer Tochter nach Daudenzell in Bayern. Noch im gleichen Jahre verließ sie, nachdem sie sich polizeilich vorübergehend abgemeldet hatte, Daudenzell wieder und reiste nochmals nach Ungarn ein, wo sie sich angeblich noch Gegenstände persönlichen Bedarfes holen wollte. Sie mußte Ungarn sofort wieder verlassen und hielt sich anschließend in Neckenmarkt in Österreich auf. Von dort kam sie im Jahre 1953 wieder nach Daudenzell.
Die Ausgleichsbehörden haben ihre Anträge deswegen abgelehnt, weil sie am gesetzlichen Stichtage, dem 31. Dezember 1950, ihren ständigen Aufenthalt nicht mehr in Daudenzell gehabt habe. Auch ihre hiergegen erhobene Klage wurde vom Verwaltungsgericht Karlsruhe mit Urteil vom 30. Oktober 1956 abgewiesen, weil der einmal von der Klägerin in Daudenzell genommene Aufenthalt von ihr nicht nur vorübergehend unterbrochen worden sei. Infolge ihres langjährigen Aufenthaltes in Österreich könne nicht mehr von einem ständigen Aufenthalt in Daudenzell am Stichtage gesprochen werden. Da der Aufenthalt vom Willen nicht beeinflußt werden könne, sei es auch unbeachtlich, wenn die Klägerin immer den Wunsch gehabt habe, nach Daudenzell zurückzukehren und nur durch behördliche Maßnahmen an einer Rückkehr verhindert worden sei. Selbst wenn man im vorliegenden Falle jedoch als nachgewiesen ansehen wolle, daß sie im Jahre 1946 keine Möglichkeit gehabt habe, nach Daudenzell zurückzukehren, müsse dies doch schon deswegen unbeachtlich sein, weil es dann sieben Jahre lang gedauert habe, bis sie schließlich ihre Rückreise durchführte. Bei ernsthaftem Willen hätte es ihr möglich sein müssen, schon eher nach Daudenzell zurückzukehren.
Gegen die Versagung der Revision in dem angeführten Urteil hat die Klägerin Beschwerde erhoben. Sie hält es für grundsätzlich und klärungsbedürftig, ob ein ständiger Aufenthalt im Sinne des Gesetzes verlorengehe, wenn jemand nach vorübergehender Entfernung vom Aufenthaltsort durch Umstände an einer Rückkehr gehindert werde, die von seinem willen nicht beeinflußt werden könnten. Mangels geldlicher Mittel und gesetzlicher Einreisepapiere habe sie nicht früher nach Bayern zurückkehren können.
Während der Beklagte im Rechtsstreit keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung sieht, hält es der Vertreter des öffentlichen Interesses bei den Verwaltungsgerichten in Karlsruhe für grundsätzlich klärungsbedürftig, ob ein ständiger Aufenthalt durch längere Abwesenheit auch dann verlorengeht, wenn es nicht in der Macht des Abwesenden liegt, früher als geschehen zurückzukehren.
Der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds beim Bundesverwaltungsgericht verneint eine grundsätzliche Bedeutung des Rechtsstreits deswegen, weil die Klägerin ausdrücklich bestätigt habe, im Jahre 1953 ihre Einreisepapiere nach Deutschland wenige Wochen nach Stellung eines entsprechenden Antrages erhalten zu haben.
II.
Die Beschwerde kann keinen Erfolg haben, weil dem Rechtsstreit keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 339 Abs. 1 des Gesetzes über den Lastenausgleich vom 14. August 1952 (BGBl. I S. 446) - LAG - zukommt.
Nach § 230 Abs. 1 LAG kann der Geschädigte Vertreibungsschäden nur geltend machen, wenn er an einem bestimmten Stichtage seinen ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich des Grundgesetzes oder in Berlin (West) gehabt hat. Als Stichtag kommt für den vorliegenden Fall der 31. Dezember 1950 in Frage. Der ständige Aufenthalt ist, wie das Verwaltungsgericht richtig erkannt hat, in der Regel von dem Willen der betreffenden Person unabhängig. Von grundsätzlicher Bedeutung hätte nach der zur Zeit des Urteilserlasses geltenden Rechtslage allerdings die Frage sein können, ob dies auch dann gelten muß, wenn ein Geschädigter, der seinen Aufenthaltsort vorübergehend verlassen hat, gegen seinen Willen dahin nicht zurückkehren kann. Diese Frage ist inzwischen durch eine Änderung von § 230 LAG durch das Achte Gesetz zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes vom 26. Juli 1957 (BGBl. I S. 809) geklärt worden. Danach ist die Voraussetzung der Stichtagserfüllung für einen im Ausland wohnenden Geschädigten auch dann erfüllt, wenn er sich rechtzeitig um Einreisepapiere nach Deutschland bemüht hat, diese ihm jedoch nicht rechtzeitig ausgehändigt worden sind. Aus dieser Bestimmung, die auch auf den vorliegenden Fall angewendet werden könnte, ergibt sich, daß der Gesetzgeber nur in einem bestimmten Ausnahmefalle den Willen, einen ständigen Aufenthalt im Inland zu begründen, als rechtserheblich ansehen will. Diese Frage kann mithin bei der gegenwärtigen Rechtslage nicht mehr als klärungsbedürftig angesehen werden.
Sie war es aber für den vorliegenden Rechtsstreit auch zur Zeit der Beschwerdeerhebung nicht, weil das angefochtene Urteil nicht allein auf der Feststellung beruht, daß der Wille zur Rückkehr für die Aufrechterhaltung eines ständigen Aufenthalts ohne Bedeutung ist. Wenn das Verwaltungsgericht nämlich feststellt, daß es immerhin sieben Jahre gedauert habe, bevor die Klägerin nach Daudenzell zurückgekehrt sei, und daß es ihr bei einem monatlichen Verdienst von 200 Schilling hätte möglich sein müssen, auch eher nach Daudenzell zurückzukehren, so stellt es damit ohne Rechtsirrtum fest, daß es der eigene Wille der Klägerin war, der ihrer rechtzeitigen Rückkehr nach Daudenzell entgegenstand. Erfahrungsgemäß haben auch österreichische Behörden ungarischen Flüchtlingen die Ausreise nach Deutschland nicht mehrere Jahre hindurch verweigert, so daß die getroffene Feststellung auch nicht etwa einen anerkannten Erfahrungsgrundsatz verletzt. Eine langjährige Verweigerung der Paßausstellung ist zudem von der Klägerin auch nicht vorgetragen worden.
Weil das Verwaltungsgericht somit zu Recht einen ständigen Aufenthalt der Klägerin in Daudenzell am 31. Dezember 1950 verneint hat, ohne seine Entscheidung von der Beantwortung einer grundsätzlichen Frage abhängig zu machen, brauchte es auch die Revision gegen das Urteil nicht zuzulassen.
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Versagung der Revision war somit zurückzuweisen, woraus sich auch die Kostenpflicht der Klägerin für das Beschwerdeverfahren ergibt.
Streitwertbeschluss:
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.200 DM festgesetzt.
Dr. Kniesch
Clauß