Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 14.02.1964, Az.: BVerwG III C 155.61
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 14.02.1964
- Aktenzeichen
- BVerwG III C 155.61
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1964, 13988
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Hamburg - 03.06.1960 - AZ: IX b VGL 559/59
Rechtsgrundlage
- § 230 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 LAG
Fundstelle
- ZLA 1964, 295
Amtlicher Leitsatz
Zur Frage der unverzüglichen Aufenthaltnahme im Bundesgebiet im Sinne von § 230 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 LAG.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 14. Februar 1964
durch
den Senatspräsidenten Dr. Buchholz und
die Bundesrichter Dr. Sieveking, Pütz, Vierhaus und Uffhausen
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 3. Juni 1960 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der Kläger wurde im September des Jahres 1945 aus der Kriegsgefangenschaft krank entlassen und kam zuerst nach Österreich. Am 15. April 1955 zog er in das Gebiet der Bundesrepublik und beantragte am 9. September 1955 die Feststellung von Vertreibungsschäden sowie die Gewährung von Hausratentschädigung. Das Ausgleichsamt lehnte am 24. November 1956 ab, die Beschwerde wies der Beschwerdeausschuß am 2. April 1957 zurück; seine Entscheidung ist unanfechtbar geworden.
Am 22. November 1957 wiederholte der Kläger seine Anträge. Das Ausgleichsamt lehnte am 25. September 1958 erneut, und zwar mit der Begründung ab, der Kläger habe unterlassen, von der Möglichkeit zur Einreise in das Gebiet der Bundesrepublik rechtzeitig Gebrauch zu machen. Auch die hiergegen gerichtete Beschwerde blieb erfolglos; sie wurde am 9. September 1959 zurückgewiesen.
Der Kläger klagte nunmehr im Verwaltungsstreitverfahren mit dem Antrage, den Beschwerdebeschluß vom 9. September 1959 und den ihm zugrunde liegenden Bescheid des Ausgleichsamtes vom 25. September 1958 aufzuheben. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab. Es führte aus, es könne dahingestellt bleiben, ob der Kläger sich rechtzeitig im Sinne des § 230 Abs. 1 Nr. 2 LAG vor dem 31. Dezember 1952 bemüht habe, seinen ständigen Aufenthalt in der Bundesrepublik zu nehmen, an der tatsächlichen Aufenthaltnahme aber dadurch gehindert worden sei, daß ihm die zur Aus- oder Einreise erforderlichen Urkunden nicht rechtzeitig ausgehändigt worden seien; denn er habe jedenfalls nach Aushändigung dieser Urkunden nicht unverzüglich im Sinne der Nr. 3 a.a.O. seinen ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich des Grundgesetzes oder in Berlin (West) genommen. Er habe die notwendigen Urkunden im Oktober 1954 erhalten, habe aber über den nächstmöglichen sechswöchigen Kündigungstermin zum Quartalsletzten hinaus und deshalb schuldhaft mit der Abreise gezögert. Der Kläger mache zwar geltend, er habe seit dem Jahre 1952 eine Vertrauensstellung bei der Brennstoff-Vertriebsgesellschaft für Tirol in Innsbruck mit einer sechswöchigen Kündigungsfrist bekleidet, habe die Firma aber nach dem Empfang der Ein- und Ausreisepapiere unmittelbar vor dem Beginn der Hauptsaison und ohne Nachfolger mit einer so kurzen Kündigungsfrist nicht im Stich lassen können; das wäre mit der Treupflicht eines redlichen Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber unvereinbar, aber auch deswegen nicht zu vertreten gewesen, weil die Firma sich seiner, als es ihm nach der Entlassung aus der Kriegsgefangenschaft noch schlecht gegangen sei, menschenfreundlich und tatkräftig angenommen und es sogar fertigbekommen habe, daß er als Wohnungssuchender in die höchste Dringlichkeitsstufe eingereiht worden sei, so daß er selbst vor eingesessenen Österreichern in den Besitz einer Wohnung gelangt sei. Das alles möge zutreffen und das Verhalten des Klägers möge auch menschlich verständlich und ehrenhaft sein; er sei aber nicht unverzüglich nach Aushändigung der Reisepapiere ins Bundesgebiet gekommen.
Der Kläger hat die zugelassene Revision eingelegt mit dem Antrage, das angefochtene Urteil entsprechend dem Klagantrag zu ändern. Er rügt, das Verwaltungsgericht habe sein Verhalten zu Unrecht als nicht unverzüglich und damit als schuldhaft bezeichnet. Gerade zur Kündigungszeit sei bei seiner Firma Hochbetrieb gewesen, denn die Hochsaison habe im September begonnen und sei erst im März wieder ausgelaufen. Während der Hochsaison aber sei es unmöglich gewesen, für ihn im Betriebe einen geeigneten Nachfolger zu finden. Er hätte nicht nur rücksichtslos, sondern unvereinbar mit Sitte und Anstand im kaufmännischen Leben gehandelt, wenn er die wenigen Monate der Hochsaison hindurch nicht bei der Firma geblieben wäre. Das schließe ein schuldhaftes Verhalten aus.
Der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds beantragt, die Revision zurückzuweisen. Er meint, die Stichtagsregelung des § 230 Abs. 1 Nr. 1-3 LAG enthalte eine Ausnahmeregelung gegenüber der allgemeinen Vorschrift des Absatzes 1 im § 230 LAG, nach der ein Vertriebener lastenausgleichsrechtliche Ansprüche nur geltend machen könne, wenn er seinen ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich des Grundgesetzes oder in Berlin (West) bereits am 31. Dezember 1952 gehabt habe. Ausnahmevorschriften seien eng auszulegen. Demzufolge seien menschlich verständliche und anerkennenswerte Gründe bei der Prüfung der Unverzüglichkeit belanglos; es dürfe nichts berücksichtigt werden, was die grundsätzliche Abstellung auf einen objektiven Tatbestand - die Erfüllung des Stichtags - aufheben würde.
Die Beklagte hat keine Erklärung abgegeben.
II.
Die Revision hat keinen Erfolg.
Die Ansicht des Verwaltungsgerichts, der Kläger habe nach Aushändigung der für die Ausreise erforderlichen Urkunde nicht unverzüglich seinen ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich des Lastenausgleichsgesetzes genommen, ist frei vom Rechtsirrtum und rechtfertigt die Abweisung der Klage (§ 230 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 LAG).
Unverzüglich bedeutet zwar, daß die Verzögerung der Aufenthaltnahme nicht verschuldet sein darf. Ob eine Verzögerung als verschuldet anzusehen ist, ist aber lediglich im Hinblick auf die Erwartung zu beurteilen, die das Gesetz bei den zur Einreise in das Bundesgebiet entschlossenen Vertriebenen aus der Erfahrungstatsache abgeleitet hat, daß jedem Einreisewilligen daran gelegen sein müsse, die Möglichkeit zur Einreise auch alsbald auszunutzen. Die Entscheidung darüber, ob eine Aufenthaltnahme unverzüglich war, wird nämlich bestimmt durch die Gesamtregelung des § 230 LAG. Diese Vorschrift macht die Gewährung von Ausgleichsleistungen grundsätzlich von der Einhaltung von Ausschlußfristen abhängig, gegen deren Versäumung eine Wiedereinsetzung nicht gewährt werden kann (vgl. die Urteile vom 20. März 1958 - BVerwG III C 407.56 - und vom 8. Mai 1957 - BVerwG III C 22.56 - [Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, 427.3 zu § 230 LAG Nr. 13 u. Nr. 11]). Daraus folgt, daß die Verzögerung einer Einreise nur dann als entschuldigt angesehen werden kann, wenn der Vertriebene die Gründe, die der Einreise entgegengestanden haben, selbst nicht hat beseitigen können, wie es etwa bei einer Erkrankung seiner selbst oder seiner Familienmitglieder der Fall sein wird. Wirtschaftliche Nachteile, die dem Vertriebenen oder auch einem anderen, mit dem er in Geschäftsbeziehungen stand, durch Abbruch dieser Beziehungen am Aufenthaltsort drohten, können eine Verzögerung der Einreise ebensowenig entschuldigen wie eine etwaige Scheu vor einem Aufenthalt in einem Flüchtlingslager im Bundesgebiet oder die Sorge über fehlende Wohn- oder Arbeitsmöglichkeiten (vgl. die Urteile vom 17. März 1960 - BVerwG III C 383.58 - [Buchholz, a.a.O. Nr. 30] und vom 23. September 1960 - BVerwG III C 370.58 - [IFLA 1961 S. 39 = Mtbl.BAA 1961 S. 60 = RLA 1961 S. 58]). Daß es einem Vertriebenen darüber hinaus sogar zuzumuten sei, ein Dauerarbeitsverhältnis vorzeitig zu lösen, hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 21. Dezember 1960 - BVerwG IV C 298.59 - ausgesprochen.
Unter Berücksichtigung dieser Umstände können die Gründe, aus denen der Kläger nach seinen Angaben die Einreise von Oktober 19.54 bis April 1955 aufgeschoben hat, nicht als Entschuldigung gewertet werden. Da der Kläger nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils nach Erhalt der Reisepapiere seine Einreise nur deshalb nicht sofort angetreten hat, weil er geglaubt hat, aus Dankbarkeit und mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Interessen seines. Arbeitgebers von seiner vertraglichen Möglichkeit zur Lösung des Arbeitsverhältnisses nicht zum frühestmöglichen Termin Gebrauch machen zu können, kann er nicht für sich in Anspruch nehmen, er habe nach Aushändigung der für die Einreise erforderlichen Urkunden unverzüglich seinen ständigen Aufenthalt im Bundesgebiet genommen.
Die Revision war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 19.000 DM festgesetzt.
Dr. Sieveking
Vierhaus
Bundesrichter Pütz ist nachträglich erkrankt, befindet sich z.Z. auf Urlaub und ist daher an einer alsbaldigen Unterschreibung gehindert. Dr. Buchholz
Uffhausen