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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 20.03.1958, Az.: BVerwG III C 407.56

Lastenausgleich; Hausratentschädigung; Stichtagsvoraussetzungen: Vertriebener Kläger war von 1945 bis März 1946 in Hamburg gewesen, dann in die sowj. besetzte Zone gezogen, von dort erst Juni 1954 wieder nach Hamburg gekommen; Bestätigung des Urteils vom 8. Mai 1957 - BVerwG III C 22.56 - (IFLA 1958 S. 13) auch nach Inkrafttreten des 8. ÄndG LAG

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
20.03.1958
Aktenzeichen
BVerwG III C 407.56
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1958, 16459
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LVG Hamburg - 26.10.1956 - AZ: IXa VG. L 685/56

Fundstelle

  • IFLA 1959, 13

In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht, III. Senat,
durch
die Bundesrichter Dr. Buchholz, Dr. Kniesch, Lullies, Dr. Sieveking und Clauß
auf die mündliche Verhandlung vom 20. März 1958
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesverwaltungsgerichts Hamburg vom 26. Oktober 1956 - IXa VG. L 685/56 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.200 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Der Kläger begehrt Feststellung von Vertreibungsschäden und Bewilligung von Hausratentschädigung. - Er und seine Ehefrau wurden im Februar 1945 durch die Kriegsereignisse aus ihrer Heimat in ... in der Neumark (zur Zeit unter polnischer Verwaltung) vertrieben. Dort haben sie nach Angaben des Klägers eine vollständig eingerichtete Dreizimmerwohnung mit Küche besessen. Am 6. Juli 1945 wurde der Kläger aus amerikanischer Kriegsgefangenschaft nach ... (Oberfranken) entlassen. Im November 1945 kam er nach ... Seine Ehefrau war zunächst nach (... jetzt sowjetisch besetzte Zone) geflüchtet und kam von dort Ende Dezember 1945 nach ... ort erhielten der Kläger und seine Ehefrau, weil der Zuzug damals gesperrt war, keine weitere Aufenthaltsgenehmigung. Sie mußten am 31. März 1946 ... auf behördliche Anordnung wieder verlassen. Sie zogen nach ... und wohnten dort bis 1954. Der Kläger war nach seinen Angaben in ... ieder in seinem Beruf als kaufmännischer Angestellter tätig; er bewohnte dort mit seiner Ehefrau eine Einzimmerwohnung, die ihm mit Einrichtungsgegenständen zur Verfügung gestellt worden war.

2

Am 1. Juni 1954 kamen der Kläger und seine Ehefrau wieder in das Bundesgebiet nach .... Im Januar 1955 erhielten sie die Aufenthaltserlaubnis für die Bundesrepublik und im Februar 1955 den Vertriebenenausweis A.

3

Am 14. März 1955 beantragte der Kläger Feststellung seines Vertreibungsschadens an Hausrat nach dem Feststellungsgesetz in der Fassung vom 14. August 1952 (BGBl. I S. 534) - FG - und Gewährung von Hausratentschädigung nach dem Lastenausgleichsgesetz vom 14. August 1952 (BGBl. I S. 446) - LAG -. Er trug vor, daß er die Anträge nicht habe fristgerecht einreichen können, weil er mit seiner Ehefrau erst 1. Juni 1954 in das Bundesgebiet gekommen und ihnen erst am 17. Februar 1955 der Vertriebenenausweis ausgehändigt worden sei.

4

Die Anträge des Klägers lehnte das Ausgleichsamt schließlich durch Bescheid vom 14. Oktober 1955 ab, weil die Stichtagsvoraussetzungen des § 9 Abs. 1 Nr. 2 FG nicht erfüllt seien und auch keiner der in Buchst. a bis c a.a.O. genannten Ausnahmefalle vorliege.

5

Die Beschwerde des Klägers wurde vom Beschwerdeausschuß zurückgewiesen, weil der Kläger die am 31. März 1954 abgelaufene Antragsfrist versäumt habe, aber auch die besonderen Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a bis c FG nicht vorlägen. Die Ausnahmevorschrift, wonach die Feststellung seines Vertreibungsschadens noch später beantragen kann, wer spätestens sechs Monate nach der Vertreibung im Geltungsbereich des Grundgesetzes oder in Berlin (West) ständigen Aufenthalt genommen hat, betreffe erkennbar nur die Fälle, in denen die Vertreibung erst nach dem Ablauf der allgemeinen Antragsfrist (31. März 1954) erfolgt sei.

6

Der Kläger erhob Klage mit dem Antrage,

den Bescheid des Ausgleichsamts vom 14. Oktober 1955 und den Beschluß des Beschwerdeausschusses vom 24. Juli 1956 aufzuheben.

7

Er meinte: Dadurch, daß er sich nach seiner Entlassung aus der Kriegsgefangenschaft im Juli 1945 in ... (Oberfranken) niedergelassen habe, habe er seinen Wohnsitz innerhalb von sechs Monaten nach der Vertreibung im Geltungsbereich des Grundgesetzes genommen. In ..., wohin er im November 1945 übergesiedelt sei, würde er auch geblieben sein, wenn man ihn nicht ausgewiesen haben würde. Er und seine Ehefrau hätten im März 1946 nach ... zurückgehen müssen, weil sie in ... keine weitere Aufenthaltserlaubnis und damit auch keine Lebensmittelkarten bekommen hätten. Nach ... habe er nicht zurückgehen können, weil der dortige Arbeitgeber ihn nach der Entlassung aus der Kriegsgefangenschaft nur aus Mitleid und lediglich vorübergehend aufgenommen habe.

8

Das Landesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 26. Oktober 1956 die Klage abgewiesen. Es führt aus: Ob die rechtzeitige Stellung des Feststellungsantrages gemäß § 236 Abs. 2 LAG nachweisbar ohne Verschulden unterblieben und ob diese unverzüglich nachgeholt worden sei, könne dahingestellt bleiben. Jedenfalls erfülle der Kläger nicht die Antragsvoraussetzungen des § 9 Abs. 1 Nr. 2 FG. Er habe weder am 31. Dezember 1952 noch am 31. Dezember 1950 seinen ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich des Grundgesetzes oder in Berlin (West) gehabt, und er habe vor dem 31. Dezember 1952 nur vom 6. Juli 1945 bis 31. März 1946, also weniger als ein Jahr, seinen Aufenthalt im Bundesgebiet gehabt. Die Tatsache, daß er ... damals zwangsweise habe verlassen müssen, könne nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes nicht berücksichtigt werden. Satz 3 Buchst. a der angeführten Vorschrift trage dem Umstände Rechnung, daß auch nach dem maßgeblichen Stichtag des 31. Dezember 1952 noch einzelne Vertreibungen stattgefunden hätten und beziehe sich daher nur auf Geschädigte, deren Aufenthaltnahme im Bundesgebiet oder in Berlin (West) erst nach dem 31. Dezember 1952 und außerdem spätestens sechs Monate nach der Vertreibung erfolgt sei. Die Vertreibung des Klägers sei aber spätestens am 6. Juli 1945 mit der Aufenthaltnahme in ... (Oberfranken) beendet gewesen. Auch die Voraussetzungen von § 9 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 Buchst. b und c FG lägen nicht vor, da der Kläger weder Heimkehrer im Sinne des Heimkehrergesetzes noch im Wege der Familienzusammenführung als hilfsbedürftiger Geschädigter zugezogen sei.

9

Der Kläger hat die im Urteil zugelassene Revision zu Protokoll eingelegt mit dem Antrage,

das angefochtene Urteil aufzuheben und der Klage stattzugeben.

10

Er vertritt die Auffassung, daß § 9 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 Buchst. a FG sich auch auf solche Personen beziehe, die vor dem 31. Dezember 1952 spätestens sechs Monate nach der Vertreibung im Geltungsbereich des Grundgesetzes oder in Berlin (West) ständigen Aufenthalt genommen hätten.

11

Die Beklagte und der Beteiligte treten dem angefochtenen Urteil bei und beantragen,

die Revision zurückzuweisen.

12

II.

Die Revision konnte keinen Erfolg haben. Das angefochtene Urteil ist sowohl im Ergebnis, wie in der Begründung nicht zu beanstanden.

13

1.

MitUrteil vom 8. Mai 1957 - BVerwG III C 22.56 (IFLA 1958 S. 13) hat der erkennende Senat bereits auf Grund der Rechtslage vor Inkrafttreten des Achten Gesetzes zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes vom 26. Juli 1957 (BGBl. I S. 809) - 8. ÄndG LAG - unter ähnlichen tatsächlicher Verhältnissen, wie sie das angefochtene Urteil für den vorliegenden Fall festgestellt hat, einem Antragsteller die Bewilligung von Hausratentschädigung versagt, weil dieser den Stichtagsvoraussetzungen nicht genügte. Dort war der Kläger, der aus Mähren stammte, zur Zeit der Kapitulation aber bei der Kriegsmarine und damit im nachmaligen Bundesgebiet gewesen war, im Juli 1945 nach Oberösterreich gefahren, hatte dort in der Folgezeit gewohnt, Arbeit aufgenommen und war erst im Oktober 1953 in das Bundesgebiet übergesiedelt, obwohl er sich angeblich bereits seit 1947 um die Rückkehr bemüht und von einer im August 1952 erteilten Einreisegenehmigung für die Bundesrepublik nicht hatte Gebrauch machen können.

14

Der Senat hat in diesem Urteil bereits eindeutig darauf abgestellt, daß es weder auf einen vorübergehenden Aufenthalt im Bundesgebiet im Jahre 1945 ankommt, noch auf die Umstände, die einen Antragsteller zum Verlassen des nachmaligen Bundesgebiets oder zu der - verspäteten - Aufenthaltnahme geführt haben und ob sie irgendwie entschuldbar erscheinen oder nicht (vgl. auch Urteil des IV. Senatsvom 10. Juli 1957 - BVerwG IV C 47.57 - in ZLA 1957 S. 329).

15

Das angefochtene Urteil hat die einschlägigen Bestimmungen (§ 230 Abs. 2 Nr. 1 LAG und § 9 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a FG) entsprechend dahin ausgelegt, daß sie nur auf Spätvertriebene angewendet werden können, also auf Personen, die ihren Aufenthalt im Geltungsbereich des Grundgesetzes oder in Berlin (West) nach dem 31. Dezember 1952 genommen haben, sofern dies spätestens 6 Monate nach der Vertreibung erfolgt ist. Das war nach den obigen Ausführungen bereits auf Grund der Rechtslage vor Inkrafttreten des 8. ÄndG LAG nicht zu beanstanden.

16

2.

Dem hat der Gesetzgeber mit der auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Lastenausgleichsgesetzes rückwirkenden Klarstellung der einschlägigen Bestimmungen (§ 230 LAG) durch das 8. ÄndG LAG Rechnung getragen.

17

a)

§ 230 Abs. 1 LAG kommt dem Kläger nicht zu Hilfe: Er hat am 31. Dezember 1952 seinen ständigen Aufenthalt nicht im Geltungsbereich des Grundgesetzes oder in Berlin (West) gehabt, ist auch weder ins Ausland ausgewandert, noch von dort zurückgekehrt - die sowjetisch besetzte Zone ist nicht Ausland.

18

b)

Der Kläger kann sich auch nicht auf § 230 Abs. 2 Nr. 1 LAG in der Fassung des 8. ÄndG LAG berufen. Diese Vorschrift bestimmt, daß ein Geschädigter, bei dem die allgemeinen Stichtagsvoraussetzungen des Abs. 1 a.a.O. nicht vorliegen, Vertreibungsschäden nur geltend machen kann, wenn er nach dem 31. Dezember 1952 und spätestens 6 Monate nach der Vertreibung ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich des Grundgesetzes oder in Berlin (West) genommen hat.

19

Bei dem Kläger war die Vertreibung indessen spätestens am 6. Juli 1945 mit seiner ersten Aufenthaltnahme im späteren Bundesgebiet beendet. Bei seiner neuerlichen im Juni 1954 und damit nach dem Stichtage (31. Dezember 1952) erfolgten Aufenthaltnahme war die Sechsmonatsfrist abgelaufen. Sie gilt, wie sich aus ihrem klaren und eindeutigen Wortlaut - Verknüpfung der Sechsmonatsfrist mit dem Stichtag des 31. Dezember 1952 - ergibt, nur für Geschädigte, die erst um die Mitte des Jahres 1952 oder noch später vertrieben worden sind. Nur bei ihnen kann eine Aufenthaltnahme nach dem 31. Dezember 1952 noch innerhalb einer Frist von 6 Monaten seit der Vertreibung liegen. Der Gesetzgeber auf dem Rechtsgebiet des Lastenausgleichs hat - und daran sind Ausgleichsbehörden wie Gerichte gebunden - Leistungen aus dem Lastenausgleich an das Erfordernis des ständigen Aufenthalts im Bundesgebiet oder in Berlin (West) vor diesem Zeitpunkt geknüpft. Das schließt aus, irgendwelche Erwägungen, für oder gegen die Begründung eines solchen Aufenthalts zu berücksichtigen, wie der Kläger es tut.

20

c)

Da der Kläger schließlich weder als Heimkehrer im Sinne des Heimkehrergesetzes noch im Wege der Familienzusammenführung als Hilfsbedürftiger zugezogen ist, fehlt es auch an den Voraussetzungen der Nummern 2 und 3 des § 230 Abs. 2 LAG.

21

3.

Erfüllt der Kläger nach alledem keine der in § 230 LAG aufgeführten Stichtagsvoraussetzungen, so kann er nicht die Feststellung seines Vertreibungsschadens beantragen (§ 9 Abs. 1 FG n.F.), und es können ihm Ausgleichsleistungen mit Rechtsanspruch, zu denen gemäß § 232 Abs. 1 Nr. 3 LAG die Hausratentschädigung gehört, nicht gewährt werden (§§ 235, 236 LAG in Verbindung mit § 9 Abs. 1 FG n.F.). Das angefochtene Urteil hat die Klage mit Recht abgewiesen; die hingegen erhobene Revision erweist sich als unbegründet.

22

Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1, die Streitwertfestsetzung auf § 74 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) in Verbindung mit § 334 Abs. 4 LAG n.F.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.200 DM festgesetzt.

[D]ie Streitwertfestsetzung [beruht] auf § 74 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) in Verbindung mit § 334 Abs. 4 LAG n.F.

Dr. Buchholz
Dr. Kniesch
Lullies
Dr. Sieveking
Clauß