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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 10.07.1957, Az.: BVerwG IV C 47.57

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
10.07.1957
Aktenzeichen
BVerwG IV C 47.57
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1957, 13565
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Regensburg - 03.02.1956 - AZ: 40 IV a 55

Fundstellen

  • RLA 1958, 44
  • ZLA 1957, 315
  • ZLA 1957, 329

Verfahrensgegenstand

Kriegsschadenrente

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Über das Erfordernis, daß der ständige Aufenthalt im Bundesgebiet bereits in Stichtag (31. Dezember 1952) bestanden haben muß, kann auch dann nicht hinweggesehen werden, wenn der Vertriebene, der sich jahrelang um die Einreisepapiere bemüht hatte, zur Zeit des Erhalts der Papiere reiseunfähig war und die Einreise dann unverzüglich nach gesundheitlicher Wiederherstellung, aber nach Ablauf der Ausschlußfrist ausführt.

  2. 2.

    Die in Form der Umsiedlung erlittene Vertreibung ist als beendet anzusehen, wenn ein 1940 aus dem Buchenland ins Altreich gelangter Umsiedler, der 1942 im damaligen Reichsgau Oberdonau (jetzt Bundesland Oberösterreich der Republik Österreich), wo eine verheiratete Tochter wohnte, Aufnahme und Arbeit fand und nach 1945 als Reichsdeutscher aus dem österreichischen Postdienst entlassen wurde, sich um Erlangung der österreichischen Staatsangehörigkeit bemüht hat.

  3. 3.

    Mit "Auswandern in das Ausland" ist nur ein Gebiet gemeint, das zur Zeit der Auswanderung Ausland war.

  4. 4.

    Es kann noch eine Familienzusammenführung der Eltern zu einem Kinde darstellen, wenn die (verheiratete) Tochter die Eltern aus Raummangel nicht in ihrem eigenen Haushalt aufnimmt, sie aber in einem Nachbarort bei einem nahen Verwandten (Neffen des Vaters) unterbringt und sie dort häufig besucht und mit Lebensbedarf versorgt.

In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht - IV. Senat -
durch
den Senatspräsidenten Külz und
die Bundesrichter Dr. Kniesch, Oswald, Dr. Müller
auf die mündliche Verhandlung vom 10. Juli 1957
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg, IV. Kammer, vom 3. Februar 1956 - Nr. 40 IV a 55 - aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.200 DM festgesetzt.

Entscheidungsgründe

1

I.

Der 1884 geborene Kläger erstrebt Kriegsschadenrente wegen Vertreibungsschadens.

2

Nach seinen Angaben war der Kläger in Unterwikof (Buchenland/Rumänien) selbständiger Landwirt und Schmiedemeister, wurde November 1940 von dort umgesiedelt, und zwar im Dezember 1941 aus dem Lager Ergolding (bei Landshut/Bayern) in den Warthegau, kam von dort 1942 nach Regensburg, wo seine Tochter Aloisia mit dem Reichsbahnarbeiter Turanski verheiratet lebte (und noch lebt), wegen Wohnungsschwierigkeiten aber alsbald nach Braunau am Inn (damals Reichsgau Oberdonau, jetzt Oberösterreich) bzw. in das nahegelegene Mauerkirchen (Bez. Braunau). Von dort versuchte er nach seinen Angaben 1949 vergeblich, nach Bayern einzureisen. Erst am 1. Juni 1954 konnte er, im Besitz eines ihm im August 1952 als deutschem Staatsangehörigen von der österreichischen Behörde ausgestellten Reisepasses und nach gesundheitlicher Wiederherstellung die Grenze überschreiten und zog statt nach Regensburg zur Tochter Aloisia, die ihn wegen ihrer beengten Wohnung nicht aufnehmen konnte, nunmehr zu seinem Neffen nach dem nahen Geisenhausen. Der Kläger hält sich, seitdem er 1945 in Österreich aus dem Dienst als Postfacharbeiter entlassen sei, für hilfsbedürftig und ist im Besitz eines Vertriebenenausweises.

3

Das Ausgleichsamt lehnte durch Bescheid vom 15. November 1954 die erstrebte Ausgleichsleistung ab, weil der Kläger weder am 31. Dezember 1950 (Stichtag) seinen ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich des Grundgesetzes gehabt habe noch im Wege der Familienzusammenführung zu einem Kinde, vielmehr zu einen Neffen zugezogen sei.

4

Mit gleicher Begründung wies der Beschwerdeausschuß die Beschwerde des Klägers durch Bescheid vom 16. Februar 1955 zurück.

5

Das Verwaltungsgericht wies die Klage nach Einholung einer Auskunft der österreichischen Verbindungsstelle durch das angefochtene Urteil mit folgender Begründung ab:

6

Als Umsiedler gelte der Kläger zwar als Vertriebener; er könne einen im Verlust der beruflichen oder sonstigen Existenzgrundlage bestehenden Vertreibungsschaden aber nicht geltend machen, weil er weder seit Eintritt des Schadens (1940) und vor dem 31. Dezember 1952 mindestens ein Jahr seinen ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich des Grundgesetzes gehabt habe und dann in das Ausland ausgewandert sei (§ 230 Abs. 1 Satz 2 LAG) noch spätestens sechs Monate nach der Vertreibung (1940) ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich des Grundgesetzes genommen habe (§ 230 Abs. 2 Nr. 1 LAG) noch im Wege der Familienzusammenführung zugezogen sei (§ 230 Abs. 2 Nr. 3 LAG), und zwar liege keine Familienzusammenführung im Sinns des Gesetzes vor, weil zwei von drei Töchtern in Österreich lebten und weil er gar nicht zu der in Rogensburg lebenden Tochter, sondern zu dem Neffen nach Geisenhausen zugezogen sei; als "Auswanderung in das Ausland" sei sein Umzug vom Dezember 1941 in den Warthegau, der nunmehr polnisches Staatsgebiet sei, nicht anzuscher.

7

Nachdem der Senat auf die Beschwerde des Klägers eine Revision zugelassen hatte, hat der Kläger Revision eingelegt und diese sodann begründet. Er beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils, des Beschwerdebescheides und des Bescheides des Ausgleichsamts seiner Klage auf Gewährung von Kriegsschadenrente stattzugeben, hilfsweise Rückverweisung an das Verwaltungsgericht. Der Kläger meint, seine als Vertreibung geltende Umsiedlung sei erst 1954 mit der Einreise aus Österreich ins Bundesgebiet beendet worden. Daß er 1952, als er endlich den Reisepaß erhalten habe, nicht reisefähig gewesen, dieses vielmehr erst 1954 geworden sei, gehe aus der dem Verwaltungsgericht mit der Klage eingereichten Bescheinigung des Gemeindearztes Dr. Oberhuemer (Mauerkirchen) vom 28. April 1955 hervor. Im übrigen sei er als im Wege der Familienzusammenführung zu der Tochter Aloisia in Regensburg zugezogen zu behandeln, zumal diese, als Ehefrau eines Bundesbahnbediensteten verbilligt reisend, den alten Eltern allwöchentlich Lebensmittel, Kleidung und Wäsche bringe und deren Habe pflege; übrigens werde der Schwiegersohn bald eine bundesbahneigene Wohnung erhalten, in welche er ihn dann aufnehmen werde. Endlich habe der Präsident des Bundesausgleichsamts in seinem Erlaß vom 12. Juni 1956 angeordnet, der Aufenthalt im Bundesgebiet sei als stichtagsgemäß begründet anzusehen, wenn der Vertriebene sich nachhaltig um die Erlangung der Reisepapiere bemüht habe und unverzüglich nach deren Erhalt im Bundesgebiet eingetroffen sei.

8

Der Beklagte beantragt Zurückweisung der Revision. Er vertritt die Auffassung, das Begehren des Klägers müsse mangels Erfüllung des Stichtagserfordernisses versagt bleiben; es liege keine rechtserhebliche Familienzusammenführung vor.

9

Der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds beim Bundesverwaltungsgericht stellt ausdrücklich keinen Antrag. Er bezweifelt, ob dem Kläger die Versäumung des Einreisestichtages angelastet werden könne, weil er bis 1954 durch seinen Gesundheitszustand gehindert gewesen sei, von dem 1952 erhaltenen Reisepaß sogleich Gebrauch zu machen.

10

II.

Die Revision führte zur Rückverweisung.

11

Völlig klar sind folgende Voraussetzungen des Kriegsschadenrentenanspruchs:

12

Der Kläger, der Umsiedler im Sinne des § 11 Abs. 2 Nr. 2 des Lastenausgleichsgesetzes vom 14. August 1952 (BGBl. I S. 446) - LAG - ist, gilt lastenausgleichsrechtlich als Vertriebener; er hat durch die als "Vertreibung" geltende Umsiedlung aus dem Buchenland einen Vertreibungsschaden in Form des Verlustes der beruflichen oder sonstigen Existenzgrundlage (§ 12 Abs. 1 Nr. 4 LAG) erlitten; er erfüllt die Altersvoraussetzung (§§ 261 Abs. 1 Nr. 1, 264 LAG); er ist bedürftig (§§ 261 Abs. 1 Nr. 2 LAG) und war es bereits, als er 1954 seinen ständigen Aufenthalt im Bundesgebiet nahm. Streitig ist lediglich, ob der Kläger dem zeitlichen Erfordernis (§ 230 LAG) genügt. Wenn das Verwaltungsgericht dies aus allen vier vom Kläger geltend gemachten Gesichtspunkten verneint, so ist dem zumindest hinsichtlich der Familienzusammenführung nicht beizutreten. Zu den übrigen Gesichtspunkten ist vorab zu bemerken:

13

1)

Das Gesetz schreibt eindeutig den 31. Dezember 1952 als starren Stichtag für den ständigen Aufenthalt im Bundesgebiet vor (§ 230 Abs. 1 Satz 1 LAG). Ein solcher Stichtag bedeutet, wie kürzlich der ebenfalls mit Lastenausgleichsstreitigkeiten befaßte III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 8. Mai 1957 (BVerwG III C 22.56) ausgesprochen hat, das Ende einer Ausschlußfrist. Es geht deshalb nicht an, der Versäumung mit Erwägungen zu begegnen, wie sie für die Gewährung von Nachsicht oder von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erheblich sein könnten. Es ist vielmehr rechtlich unerheblich, worauf die Versäumung zurückzuführen, insbesondere ob sie entschuldbar ist, so daß die ärztlich bescheinigte Reiseunfähigkeit der Jahre 1952 bis 1954 hier auszuscheiden hat. Wenn das Bundesausgleichsamt in Anlehnung an die etwas abweichende Stichtsgsregelung in § 10 des Gesetzes über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge vom 19. Mai 1953 (BGBl. I S. 201) - Bundesvertriebenengesetzdurch seinen vom Kläger angezogenen Erlaß vom 12. Juni 1956 angeordnet hat, wer sich im Ausland nachweislich ernsthaft vor dem 31. Dezember 1952 um die Einreisepapiere bemüht, diese aber erst später erhalten habe und dann alsbald eingereist sei, solle so behandelt werden, als sei er rechtzeitig eingetroffen, so kann hier dahingestellt bleiben, ob ein Gericht dem zu folgen vermöchte. Denn der Kläger hatte den Paß bereits im August 1952 erhalten; daß er trotzdem nicht alsbald die Grenze zum Bundesgebiet überschritt, lag nach seihem Vorbringen lediglich an seinen Gesundheitszustand. Dieser aber ist für die Erfüllung des Stichtagserfordernisses, wie gesagt, unerheblich.

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2)

Auch der in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 230 Abs. 2 Nr. 1 LAG entwickelte, (von Schaefer [RIA 1957, 135] bekämpfte) Begriff der "fortgesetzten Vertreibung" steht dem Kläger nicht zur Seite, so daß hier offenbleiben kann, ob an diesen Begriff festzuhalten ist.

15

Das bereits 1940 mit dem Wegzug aus dem Buchenland begonnene Schadensoreignis erst 1954 als beendet anzusehen, geht schon deshalb nicht an, weil es sich dabei nicht um eine gewaltsame Austreibung, sondern um eine Umsiedlung handelte. Zudem kann der jahrelange Aufenthalt des Klägers in Österreich wohl kaum noch als bloßer Zwischenaufenthalt (Bundesverwaltungsgericht , Urteile vom 17. Dezember 1953 - BVerwG III A 272.53 - ZLA 1954, 77; vom 1. Oktober 1954 - BVerwG IV C 32.54 - ZLA 1955, 43; vom 24. Februar 1955 - BVerwG III C 50.54 - ZLA 1955, 89) gewartet werden. Der Kläger strebte zwar, wie sein Verhalten 1940/41 zeigt, von Anfang an zu der in Regensburg verheirateten Tochter. Konnte er dort zunächst nicht auf die Dauer unterkomnen, so war das gegebene, daß er Anhalt bei der im nahen Oberösterreich wohnenden anderen Tochter suchte. Mag der Eintritt in den ihn an sich berufsfremden Postdienst noch als kriegsbedingt aufgefaßt worden, so zeigt doch sein Bemühen um Erlangung der österreichischen Staatsangehörigkeit, daß er seinen Aufenthalt in Mauerkirchen nicht als nur vorübergehend ansah.

16

3)

Endlich könnt dem Kläger auch nicht die Lockerung des Stichtagserfordernisses für Auswanderer (§ 230 Abs. 1 Satz 2 LAG) zugute.

17

Das Erfordernis des einjährigen Aufenthalts im (späteren) Bundesgebiet könnte durch den bayerischen Lageraufenthalt des Klägers von November 1940 bis Dezember 1941 erfüllt sein.

18

§ 230 Abs. 1 Satz 2 LAG spricht nicht schlechthin von Auswandern, sondern setzt ausdrücklich hinzu "in das Ausland". Das Wort "Ausland" ist nach dem Sinn der Vorschrift so zu verstehen, daß das Gebiet, in das der Vertriebene auswanderte, zur Zeit der Auswanderung ausländisches Staatsgebiet war. Der Warthegau, in den der Kläger 1941 umgesiedelt wurde, war damals ein Teil des Deutschen Reiches. Daß das Gebiet vor Beginn des zweiten Weltkrieges zu Polen gehörte und jetzt wieder gehört, ist für § 230 LAG unerheblich.

19

4)

Die Vorschrift, auf die es für den Kläger hiernach entscheidend ankommt, ist § 230 Abs. 2 Nr. 3 LAG. Die Nichterfüllung des Stichtagserfordernisses ist dann unschädlich, wenn hilfsbedürftige Eltern im Wege der Familienzusammenführung zu ihren Kindern in das Bundesgebiet zugezogen sind, vorausgesetzt, daß das Kind schon am 31. Dezember 1952 seinen ständigen Aufenthalt im Bundesgebiet hatte.

20

Mit dem ersten Bedenken, der Geschädigte dürfe nicht zwischen mehreren ihm gleich nahestehenden Kindern dasjenige auswählen, durch welches ihm die Vergünstigungen des Lastenausgleichs zuflössen, hat sich der Senat in der gleichzeitig entschiedenen Sache BVerwG IV C 212.56 eingehend auseinandergesetzt, so daß auf jenes Urteil Bezug genommen werden darf. Der Senat hat dort entschieden, der Geschädigte sei nicht gehindert, zu solchem Kinde zuzuziehen, wenn er gerade bei diesem Kinde die fehlende Betreuung erwarten dürfe.

21

Das andere Bedenken geht dahin, der Kläger sei gar nicht zu der Tochter Aloisia nach Regensburg zugezogen, sondern zu einem Neffen nach Geisenhausen. Zuziehen zu einem Neffen genügt zweifellos nicht. Nun verlangt der Begriff "Zuziehen" aber keineswegs Aufnahme in den Haushalt; ihm kann vielmehr auch bei der Unterbringung in der Nähe des Familienmitgliedes genügt sein (zu vgl. Urteile BVerwG III C 127.55 vom 16. Februar 1956 und BVerwG III C 154.55/107.56 vom 7. Mai 1957), wobei noch eine Rolle spielen mag, ob die Betreuung mehr wirtschaftlicher - z.B. geldliche Unterstützung, Verschaffung freier Wohnung oder Stellen einer Pflegeperson - oder mehr persönlicher Art - z.B. körperliche Pflege - ist. Die vom Verwaltungsgericht auf etwa 80 km angegebene Entfernung Geisenhausens von Regensburg braucht somit, zumal unter den vom Kläger angegebenen Umständen - häufige Besuchsfahrten der Tochter zur Betreuung der Eltern - kein durchgreifendes Hindernis darzustellen.

22

Ob die Einzelunistände, auf die es hiernach ankommt, beim Kläger wirklich vorliegen, ist bisher noch nicht festgestellt. Da dem Revisionsgericht eigene Ermittlungen verwehrt sind, war die Sache demnach an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.200 DM festgesetzt.

Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 74 BVerwGG.

Külz zugleich für die infolge Urlaubs an der Unterschrift vorhinderten Bundesrichter Dr. Kniesch und Dr. de Chapeaurouge
Oswald
Dr. Müller