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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 08.05.1957, Az.: BVerwG III C 22.56

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
08.05.1957
Aktenzeichen
BVerwG III C 22.56
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1957, 16234
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Koblenz - 26.10.1955 - AZ: 1 K 289/54

Fundstelle

  • IFLA 1958, 13

In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht - III. Senat -
auf die mündliche Verhandlung vom 8. Mai 1957
in Koblenz
durch
die Bundesrichter Dr. Buchholz, Klein, Gecks, Lullies und Dr. Sieveking
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Bezirksverwaltungsgerichts Koblenz vom 26. Oktober 1955 - 1 K 289/54 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 800 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Der Kläger begehrt als Heimatvertriebener Hausratentschädigung nach dem Lastenausgleichsgesetz.

2

Das Ausgleichsamt lehnte seinen Antrag durch Bescheid vom 5. Februar 1954 ab, weil der Kläger die Stichtagsvoraussetzungen des § 9 Feststellungsgesetzes nicht erfülle. Der Beschwerdeausschuß bei dem Beigeladenen wies seine Beschwerde durch Beschluß vom 16. September 1954 zurück, weil der Kläger seinen Wohnsitz in Österreich begründet, dort auch eine Familie gegründet habe und sich deshalb nicht auf die Vertreibung berufen könne.

3

Die hiergegen erhobene Klage wies das Bezirksverwaltungsgericht Koblenz nach Beweiserhebung durch Urteil vom 26. Oktober 1955 ab. Es führt aus: Der Kläger sei zur Zeit der Kapitulation bei der Kriegsmarine gewesen. Er habe infolge der im Mai 1945 einsetzenden allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen nicht mehr in seine Heimat, das mährische Gebiet des Sudetenlandes, zurückkehren können, sei daher Vertriebener. Um seinen alten Vater zu suchen, sei er am 21. Juli 1945 nach Wels in Oberösterreich gefahren. Dort habe er auch in der Folgezeit gewohnt und Arbeit aufgenommen. 1949 habe er dort geheiratet, weiterhin ebenfalls ständig in Wels gewohnt, dort eine Familie gegründet und gearbeitet. Erst am 6. Oktober 1953 sei er in das Bundesgebiet übergesiedelt.

4

Der Kläger erfülle keine der Stichtagsvoraussetzungen der §§ 9 FG und 230 LAG. Er habe weder bis zum 31. Dezember 1952 oder sechs Monate nach der Vertreibung seinen ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich des Grundgesetzes oder in Berlin (West) genommen, noch könne er sich auf eine der Ausnahmebestimmungen des § 230 Abs. 2 Nr. 2 und 3 LAG (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b und c) stützen. Darauf, daß er von der ihm nach seiner Behauptung bereits am 28. August 1952 erteilten Einreisegenehmigung für die Bundesrepublik nicht habe Gebrauch machen machen können, weil angeblich sein Kind im August 1952 an Scharlach erkrankt sei, komme es nicht an überdies sei die Behauptung des Klägers, die Scharlacherkrankung seines Kindes habe ihn bis Oktober 1953 an der Ausreise gehindert, nicht überzeugend. Eine Familienzusammenführung liege, bei dem volljährigen Kläger nicht vor. Da er die zur Voraussetzung für die Feststellung von Vertreibungsschäden erhobenen Stichtage versäumt habe, könne es auf sich beruhen, ob die Vertreibung mit seiner Eheschließung in Österreich ihr Ende gefunden habe.

5

Gegen dieses Urteil hat der Kläger die zugelassene Revision eingelegt mit dem Antrag,

es aufzuheben und der Klage auf Hausratentschädigung stattzugeben.

6

In seiner Revisionsbegründungsschrift wendet er sich mit neuem Sachvortrag gegen die Ansicht des Bezirksverwaltungsgerichts, die Scharlacherkrankung seines Kindes könne ihn nicht bis Oktober 1953 an der Ausreise gehindert haben. Er bittet, ihn hierzu im einzelnen zu hören. Er meint, der Tag, an dem er bei der deutschen Dienststelle um "Aufnahme im Bundesgebiet" ersucht habe, müsse als der tatsächliche Termin der Umsiedlung und der maßgebliche Stichtag angesehen werden. Die erste Dienststelle des Ministeriums für Vertriebene, die den Kläger aufgenommen bzw. registriert habe, sei als ein Teil des Bundesgebietes anzusehen; es dürfe ihm daher nicht zum Nachteil gereichen, wenn durch die "Zeitdauer der praktischen Durchführung der Umsiedlung ... eine Fristüberschreitung eingetreten" sei.

7

In weiteren, nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist eingegangenen Schriftsätzen vertieft der Kläger seine Sach- und Rechtsausführungen und ergänzt sie dahin, die Aufenthaltnahme müsse bereits 1947 als erfolgt angesehen werden, weil er zu diesem Zeitpunkt nur durch behördliche Maßnahmen daran gehindert worden sei, sich in Bayern niederzulassen. Schließlich rügt er in einem Schriftsatz vom 7. Juni 1956 mit dem Hilfsantrag, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Bezirksverwaltungsgericht Koblenz zurückzuverweisen, die Verletzung von Verfahrensgrundsätzen und meint, der allgemeine Stichtag gelte nicht für Sudetendeutsche, weil deren deutsche Staatsangehörigkeit erst 1952 durch ein Urteil des Bundesgerichtshofs geklärt worden sei.

8

Der Beklagte und der Beteiligte treten den Ausführungen des angefochtenen Urteils bei.

9

II.

Die Revision konnte keinen Erfolg haben.

10

1)

Soweit der Kläger angebliche Verfahrensmängel rügt, sind diese Rügen schon um deswillen unbeachtlich, weil sie - entgegen § 57 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - erst nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist vorgebracht worden sind und daher nicht berücksichtigt werden können.

11

Davon abgesehen wäre aber die Rüge auch sonst unbeachtlich. Nach § 57 Abs. 2 Satz 2 BVerwGG muß die Revisionsbegründung, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen und Beweismittel bezeichnen, die den Mangel ergeben. Die allgemeinen Ausführungen des Klägers in früheren Schriftsätzen, auf die er im Schriftsatz vom 7. Juni 1956 zur Begründung seiner Rüge angeblicher Verfahrensmängel Bezug nimmt, genügen den Erfordernissen des § 57 Abs. 2 Satz 2 BVerwGG nicht. Da aber bei der Rüge von Verfahrensmängeln nur die geltend gemachten Gründe nachzuprüfen (§ 56 Abs. 3 BVerwGG), solche aber nach den bisherigen Ausführungen nicht vorgebracht worden sind, ist der Senat an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden (§ 56 Abs. 2 BVerwGG).

12

2)

Nach § 230 des Gesetzes über den Lastenausgleich - LAG -, dem § 9 des Feststellungsgesetzes - FG - (beide in der Fassung des 4. ÄndG LAG) inhaltlich und in weitem Umfang auch dem Wortlaut nach entspricht, kann ein Geschädigter Vertreibungsschäden u.a. nur geltend machen, wenn er am 31. Dezember 1952 seinen ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich des Grundgesetzes oder in Berlin (West) gehabt hat.

13

Nach den für den erkennenden Senat verbindlichen (vgl. oben Ziff. 1) Feststellungen des Bezirksverwaltungsgerichts Koblenz hat der Kläger seinen ständigen Aufenthalt im Bundesgebiet erst am 6. Oktober 1953 genommen.

14

Angesichts des Wortlauts des § 230 Abs. 1 Satz 1 LAG (und des § 9 Abs. 1 Nr. 2 FG) ist die Ansicht der Revision, die Stichtagsvoraussetzung sei bereits mit der Stellung eines Einreiseantrages erfüllt, weil das Vertriebenenministerium ein Teil der Bundesrepublik sei, rechtsirrig: Wo das Gesetz die Leistungen aus dem Lastenausgleich an das Erfordernis des ständigen Aufenthalts im Bundesgebiet oder Berlin (West) knüpft, genügen nicht irgendwelche auf die Aufenthaltnahme gerichteten Vorbereitungsmaßnahmen, wie sie der Einreiseantrag günstigstenfalls darstellt.

15

Daß die Stichtagsvoraussetzung für den Kläger als sogenannten Sudetendeutschen nicht gelte, weil deren deutsche Staatsangehörigkeit erst 1952 durch ein Urteil des Bundesgerichtshofs geklärt worden sei, trifft ebenfalls nicht zu. Wer Vertreibungsschäden geltend machen kann, bestimmt § 11 LAG grundsätzlich dahingehend: Der Antragsteller muß als deutscher Staatsangehöriger oder deutscher Volkszugehöriger seinen Wohnsitz in den zur Zeit unter fremder Verwaltung stehenden deutschen Ostgebieten oder in den Gebieten außerhalb der Grenzen des Deutschen Reichs nach dem Gebietsstand vom 31. Dezember 1937 gehabt und diesen im Zusammenhang mit den Ereignissen des zweiten Weltkrieges infolge Vertreibung, insbesondere durch Ausweisung oder Flucht, verloren haben. Daß es daneben für die Berechtigung, Lastenausgleichsansprüche geltend zu machen, noch einer besonderen Anerkennung der deutschen Staatsangehörigkeit bedurft hätte, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen, kann aber auch nicht in bezug auf weitere Erfordernisse für die Ausgleichsberechtigung gelten, wie sie insbesondere die Aufenthaltnahme im Gebiet der Bundesrepublik oder von Berlin (West) darstellt. Es ist aber auch unerheblich, ob der Kläger 1947 vergeblich versucht hat, in das Gebiet der Bundesrepublik überzusiedeln. Wo der Gesetzgeber, wie es mit der Festsetzung von Stichtagen immer der Fall ist, bewußt der Berücksichtigung von Schadenstatbeständen Grenzen gezogen hat, ist es der Verwaltung und der Rechtsprechung untersagt, sie durch Gleichbehandlung anderer Tatbestände zu umgehen.

16

Die Stichtage, die § 230 Abs. 1 LAG und § 9 Abs. 1 Nr. 2 FG festsetzen, bedeuten das Ende von Ausschlußfristen. Ihrer Versäumung kann daher nicht mit Erwägungen begegnet werden, wie sie für die Gewährung von Nachsicht oder von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand maßgebend sein können. Es kommt daher - entgegen der Meinung der Revision - auch nicht darauf an, worauf die Versäumung zurückzuführen ist und ob die Gründe, die dazu geführt haben, irgendwie "entschuldbar" erscheinen oder nicht.

17

3)

Liegen nach alledem die allgemeinen Stichtagsvoraussetzungen für die Gewährung von Ausgleichsleistungen in der Person des Klägers nicht vor, so genügt er auch nicht den Ausnahmebestimmungen der §§ 230 LAG, 9 Abs. 1 Nr. 2 FG.

18

§ 230 Abs. 1 Satz 2 LAG, wonach derjenige, der am 31. Dezember 1950 seinen ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich des Grundgesetzes oder in Berlin (West) gehabt hat oder seit Eintritt des Schadens und vor dem 31. Dezember 1952 mindestens ein Jahr seinen ständigen Aufenthalt in diesen Gebieten gehabt hat und in das Ausland ausgewandert ist, den Stichtagsvoraussetzungen genügt, scheidet von vornherein aus. Das gleiche gilt aber auch für § 230 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3 LAG (und entsprechend § 9 Abs. 1 Nr. 2 b und c FG). Diese Bestimmungen enthalten günstigere Regelungen für Personen, die als Heimkehrer nach den Vorschriften des Heimkehrergesetzes anzusehen oder aber unter bestimmten Voraussetzungen im Wege der Familienzusammenführung in den Geltungsbereich des Grundgesetzes oder nach Berlin (West) zugezogen sind - Tatbestände, die der Kläger nicht für sich geltend machen kann -. Auch insoweit ist daher das angefochtene Urteil nicht zu beanstanden.

19

Der Kläger genügt schließlich aber auch nicht den Anforderungen von § 230 Abs. 2 Nr. 1 LAG (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 a FG). Danach kann ein Geschädigter Vertreibungsschäden geltend machen, wenn er spätestens sechs Monate nach der Vertreibung im Geltungsbereich des Grundgesetzes oder in Berlin (West) ständigen Aufenthalt genommen hat. Die Vertreibung des Klägers bestand darin, daß er in das Gebiet, in dem er früher gewohnt und sich aufgehalten hatte, nicht mehr zurückkehren konnte. Das war sicherlich am 21. Juli 1945 der Fall, als sich der Kläger nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils nach Österreich begab, um dort nach seinem Vater zu suchen. Denn spätestens in diesem Zeitpunkt waren - und davon geht das angefochtene Urteil mit Recht aus - die allgemein gegen Deutsche im Staatsgebiet der Tschechoslowakei gerichteten Vertreibungsmaßnahmen im vollen Gange. In dessen bedarf es im vorliegenden Fall keiner genauen Festlegung des Vertreibungszeitpunktes. Denn daß die Vertreibung des Klägers, der nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils seinen Aufenthalt erst im Oktober 1953 im Gebiet der Bundesrepublik oder von Berlin (West) genommen hat, nicht erst sechs Monate früher, also im April 1953, als stattgefunden angesehen werden kann, liegt auf der Hand. Welchen Zeitpunkt auch immer man für die im Nichtzurükkehrenkönnen liegende Vertreibung als maßgebend ansehen mag, so lag er jedenfalls erheblich vor dem April 1953.

20

4)

Nach alledem hat das angefochtene Urteil die Klage mit Recht abgewiesen. Da die Änderungen, die das bevorstehende 8. ÄndG LAG bringen wird, voraussichtlich ebenfalls keine dem Kläger günstige Entscheidung ermöglichen wird, war es auch unangebracht, diese Entscheidung bis zu dessen Verkündung zurückzustellen.

21

Vielmehr mußte die Revision zurückgewiesen werden.

22

Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 800 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 74 BVerwGG.

Dr. Buchholz
Klein
Gecks
Lullies
Dr. Sieveking