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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 17.11.1961, Az.: BVerwG IV C 339.60

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
17.11.1961
Aktenzeichen
BVerwG IV C 339.60
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1961, 14920
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Neustadt an der Weinstraße - 17.08.1960 - AZ: 1 K 4/60

Fundstellen

  • Fachberater 1963, 121
  • MDR 1962, 244 (amtl. Leitsatz)
  • RLA 1962, 169

Amtlicher Leitsatz

Ein in seine Heimat zurückgekehrter Vertriebener kann mit der Wirkung ausgesiedelt werden, daß er erneut die Eigenschaft eines Vertriebenen erlangt. (Wiederholte Vertreibung)

In der Verwaltungsstreitsache
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 17. November 1961
durch
den Senatspräsidenten Külz
und die Bundesrichter Oswald, Dr. Müller, Klein und Clauß
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt a.d. Weinstraße vom 17. August 1960 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt die Beteiligte.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.200 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Die Klägerin begehrt Entschädigung für Hausratschaden, den sie durch ihre Aussiedlung aus Oberschlesien im November 1958 erlitten hat. Sie war von dort bereits im Januar 1945 über das Sudetenland in die sowjetisch besetzte Zone geflohen, von wo sie im Mai 1947 nach Oberschlesien zurückgekehrt war. Im November 1958 gelangte sie mit einem Aussiedlertransport in die Bundesrepublik, wo ihr vom Flüchtling samt der Vertriebenenausweis A mit dem Vermerk "Ständiger Aufenthalt im Bundesgebiet seit dem 14.11.1958" erteilt wurde. Die Ausgleichsbehörden haben ihr Begehren mit der Begründung abgelehnt, daß sie deswegen nicht als Aussiedlerin anerkannt werden könne, weil sie bis Mai 1947 ihren ständigen Aufenthalt in der Zone gehabt habe und von dort aus in das Vertreibungsgebiet zurückgekehrt sei.

2

Auf ihre Klage hin hat das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße durch Urteil vom 17. August 1960 die Entscheidungen der Ausgleichsbehörden aufgehoben, weil die Eigenschaft der Klägerin als Aussiedlerin bindend durch den ihr erteilten Vertriebenenausweis festgestellt worden sei. Dieser Ausweis bringe schon durch den Vermerk über den Zeitpunkt der Aufenthaltsnahme im Bundesgebiet zum Ausdruck, daß die Klägerin Aussiedlerin im Sinne des Gesetzes sei. An diese Feststellung seien auch die Ausgleichsbehörden gebunden. Eine solche Bindung bestehe für die Ausgleichsbehörden zwar nicht hinsichtlich der Stichtagsvoraussetzungen. Darum gehe es hier jedoch nicht. Vielmehr liege in der Anerkennung der Klägerin als Vertriebene ab 1958 eine Entscheidung der Flüchtlingsbehörde über die Ausstellung des Vertriebenenausweises, die als solche für alle Behörden verbindlich sei.

3

Gegen das Urteil hat die Beteiligte die zugelassene Revision eingelegt, mit der sie die Anerkennung der Klägerin als im Jahre 1958 ausgesiedelte Vertriebene rügt. Sie sei bereits seit 1945 als Vertriebene anzuerkennen. Diese Vertriebeneneigenschaft habe sie durch ihre Rückkehr in das Vertreibungsgebiet nicht verlieren können. Daher könne sie auch nicht später durch die Aussiedlung erneut als vertrieben angesehen werden. Mit Recht gehe das angefochtene Urteil davon aus, daß die Klägerin die Eigenschaft als Vertriebene entweder 1945 oder 1958 erworben habe. Der frühere Erwerb müsse aber den späteren Erwerb ausschließen. Es sei auch gar nicht der Sinn des Vertriebenenausweises, eine solche Unterscheidung zu treffen, da dieser lediglich deklaratorische Wirkung habe. Der im Ausweis enthaltene Vermerk über den Zeitpunkt der Aufenthaltnahme im Bundesgebiet sei beachtlich für die Ermittlung der Stichtagsvoraussetzungen. Er enthalte jedoch nicht die Feststellung, daß die Klägerin erst seit 1958 Vertriebene sei und begründe auch keine unwiderlegbare Vermutung für den Tag ihres Zuzuges, Übrigens seien die Ausgleichsbehörden gar nicht an die Feststellungen der Flüchtlingsbehörden gebunden. Jedenfalls aber könnten sie die Voraussetzungen des Stichtages selbst nachprüfen, und allein um diese Voraussetzung gehe es im vorliegenden Falle.

4

Der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds beim Bundesverwaltungsgericht wendet sich grundsätzlich gegen eine Bindung der Ausgleichsbehörden an die Entscheidungen der Flüchtlingsbehörde-Eine solche Bindung könne nur diejenigen Behörden erfassen, die sich mit den zahlreichen für Vertriebene vorgesehenen Eingliederungsregelungen zu befassen hätten. Nicht aber könnten Behörden, wie die Lastenausgleichsbehörden, gebunden sein, da sie eine eigene Zuständigkeit zur Nachprüfung der Vertriebeneneigenschaft als eines Tatbestandsmerkmales der besonderen lastenausgleichsrechtlichen Vorschriften hätten. Mithin bestehe eine Bindungswirkung nur bei Gewährung von Rechten oder Vergünstigungen, nicht aber bei Gewährung eines Ausgleiches für die mit der Vertreibung verbundenen Verluste. Sollte dennoch eine Bindung auch der Ausgleichsbehörden bejaht werden, so wäre jedenfalls das Verwaltungsgericht nicht gebunden, da es in jedem Falle den Sachverhalt selbst vollständig nachprüfen und aufklären müsse. Im Falle einer grundsätzlichen Bindung der Ausgleichsbehörden könne sich diese auch nur auf die Vertriebeneneigenschaft als solche, nicht aber auf die Begründung der Entscheidung beziehen, auf Grund deren, ein Vertriebenenausweis ausgestellt werde. Mithin könnten auch Zusätze im Vertriebenenausweis wie etwa die Bezeichnung als Aussiedler oder Hinweise auf bestimmte die Vertriebeneneigenschaft begründende Gesetzesvorschriften nicht bindend sein. Im vorliegenden Fall sei daher die Frage, ob ein in das Vertreibungsgebiet zurückgekehrter Vertriebener bei einem erneuten Verlassen dieses Gebietes als Aussiedler anerkannt werden könne, grundsätzlich zu klären. Sie könne nur verneint werden, weil die Rückkehr in das Vertreibungsgebiet weder die Vertriebeneneigenschaft noch eine etwa bereits entstandene Ausgleichsberechtigung beseitige. Allein die erstmalige Vertreibung könne demnach Grundlage für Ansprüche auf Betreuung und auf Ausgleich der erlittenen Verluste sein. Davon gehe auch der Gesetzgeber aus, wenn er denjenigen als Aussiedler ausschließe, der erst nach dem 8. Mai 1945 einen Wohnsitz in den Vertreibungsgebieten begründet habe. Offenbar habe der Gesetzgeber dabei bereits an den zurückkehrenden Vertriebenen gedacht, da nur solche Personen nach dem Mai 1945 einen Wohnsitz im Vertreibungsgebiet hätten begründen können, die bereits vorher dort ansässig gewesen seien. Aussiedler könne demnach nur derjenige sein, der bereits vor dem 8. Mai 1945 einen Wohnsitz im Vertreibungsgebiet begründet habe und das Gebiet unbeschadet von Zwischenaufenthalten in anderen Vertreibungsgebieten bis zur Aussiedlung nicht mehr verlassen habe. Die Vertreibung der Klägerin sei im Jahre 1945 erfolgt. Da sie damals nicht in das Bundesgebiet gelangt sei, könne ihr auch ein früherer etwaiger Hausratverlust nicht ausgeglichen werden.

5

Die Beklagte hat sich zur Sache nicht geäußert.

6

Die Klägerin hält das angefochtene Urteil für richtig.

7

Alle Beteiligten haben auf eine mündliche Verhandlung verzichtet.

8

II.

Die Revision hat keinen Erfolg, weil das angefochtene Urteil im Ergebnis richtig ist.

9

Nach § 15 Abs. 5 des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG) in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung vom 27. Juli 1957 (BGBl. I S. 1207) ist die Entscheidung über die Ausstellung des Ausweises, den Vertriebene zum Nachweis der Vertriebeneneigenschaft erhalten, für alle Behörden und Stellen verbindlich, die für die Gewährung von Rechten oder Vergünstigungen an Vertriebene nach den geltenden Gesetzen zuständig sind. Der erkennende Senat vermag der von der Beteiligten vorgetragenen Rechtsansicht nicht zu folgen, wonach diese Verbindlichkeit sich auf dem Gebiete des Lastenausgleichsrechtes nicht auswirken könne. Offensichtlich war dem Gesetzgeber daran gelegen, widersprechende Entscheidungen über die Vertriebeneneigenschaft auf all den Gebieten zu vermeiden, in denen diese Eigenschaft Voraussetzung für irgendwelche Ansprüche ist. Es ist nicht ersichtlich, daß die auf dem Lastenausgleich beruhenden Ansprüche nicht auch von dieser Regelung des Vertriebenengesetzes betroffen sein sollten. § 15 Abs. 5 BVFG ist auch in § 104 Abs. 2 Nr. 5 BVFG ausdrücklich für den Lastenausgleich als anwendbar erklärt, während dort ausdrücklich festgestellt wird, daß im übrigen die Vorschriften auf dem Gebiete des Lastenausgleiches vom Bundesvertriebenengesetz unberührt bleiben. Angesichts dieser gesetzlichen Regelung sieht der Senat keine Anhaltspunkte dafür, die den Vertriebenen im Lastenausgleichsrecht gewährten Rechte und Vergünstigungen aus dem in § 15 Abs. 5 BVFG angesprochenen Anwendungsbereich herauszunehmen und die Behörden des Lastenausgleiches weiterhin zur Nachprüfung der Vertriebeneneigenschaft für zuständig zu halten, weil sie sich nicht mit den besonderen für Vertriebene vorgesehenen Eingliederungsregelungen, vielmehr mit Maßnahmen auf einem besonderen Rechtsgebiet zu befassen hätten. Auch die beim Lastenausgleich gewährten Vergünstigungen sind nach Ansicht des erkennenden Senates unter dem allgemeinen Gesichtspunkt der Eingliederung zu sehen. So ist die Rechtsprechung beider mit Lastenausgleichsrecht befaßten Senate des Bundesverwaltungsgerichts bisher eindeutig davon ausgegangen, daß die Bindungswirkung auch auf dem Gebiete des Lastenausgleiches besteht (BVerwG III C 150.57 in BVerwGE 6, 42; BVerwG IV C 267.57 in BVerwGE 6, 695  BVerwG IV C 306.56 in ZLA 58, 203; BVerwG IV C 149.57 in ZLA 59, 56 [BVerwG 29.08.1958 - BVerwG IV C 149.57]; BVerwG IV C 38.58 in ZLA 58, 150 [BVerwG 07.02.1958 - BVerwG IV C 38.58] sowie BVerwG IV C 149.61 Urteil vom 22. September 1961).

10

Unbedenklich ist auch insoweit die Bindung der. Gerichte bejaht worden (BVerwG IV C 267.57 und BVerwG IV C 149.61). Es kann nicht anders sein, als daß auch die Gerichte einer vom Gesetzgeber den Behörden auferlegten Bindung unterliegen. Anderenfalls wäre es den Behörden letztlich unmöglich, die Rechtmäßigkeit ihres Verwaltungsaktes zu gewährleisten. Eine solche Garantie für die Rechtmäßigkeit der behördlichen Entscheidung könnte dann erst von den Gerichten gegeben werden. Das aber könnte mit dem Rechtsstaatsgedanken nicht, vereinbart werden. In ihm können vielmehr Behörden und Gerichte nur gleichmäßig an das vom Gesetzgeber gesetzte Recht gebunden sein.

11

Streitig ist in den angeführten Urteilen lediglich die Frage der zeitlichen und sachlichen Bindungswirkung von § 15 Abs. 5 BVFG gewesen. In zeitlicher Hinsicht halten beide mit den Recht des Lastenausgleichs befaßten Senate die Behörden des Lastenausgleiches lediglich an solche Ausweise für gebunden, die nach Inkrafttreten der die Bindung aussprechenden gesetzlichen Vorschrift ausgestellt worden sind. Dabei ist auch bereits die Frage bejaht worden, ob die Ausgleichsämter solange selbst über die Vertriebeneneigenschaft entscheiden dürfen, wie noch keine Entscheidung der Flüchtlingsbehörden ergangen ist (BVerwG III C 150.57, IV C 149.61). In sachlicher Hinsicht hat der erkennende Senat bereits ausgesprochen, daß die Ausgleichsbehörden an die Vertriebenenausweise nur insoweit gebunden sind, als in ihnen die Eigenschaft des Ausweisinhabers als eines Vertriebenen festgestellt wird, daß jedoch die an Erfüllung bestimmter Stichtagsvoraussetzungen geknüpfte Berechtigung zum Empfange von Ausgleichsleistungen in eigener Zuständigkeit durch die Ausgleichsbehörden geprüft werden kann (BVerwG IV C 267.57; BVerwG IV C 149.61).

12

An dieser Rechtsprechung ist festzuhalten. Das Lastenausgleichsrecht kennt zahlreiche Stichtagsvoraussetzungen, die zur Begründung eines Anspruches erfüllt sein müssen. Der Senat verbleibt dabei, daß die Überprüfung dieser Voraussetzungen, die von Vertriebenen zusätzlich erfüllt werden müssen, von den Ausgleichsbehörden in eigener Zuständigkeit vorzunehmen ist. Diese Behörden können mithin nicht an eine Kennzeichnung des Vertriebenenausweises gebunden sein, die einen bestimmten Stichtag als erfüllt ansieht. Lediglich hinsichtlich der Vertriebeneneigenschaft als solcher, zu deren Nachweis der Vertriebenenausweis nach § 15 Abs. 1 BVFG ausgestellt wird, besteht Bindung im Lastenausgleich. Damit ist aber auch der Revision einzuräumen, daß der im Ausweis der Klägerin enthaltene Vermerk: "Ständiger Aufenthalt im Bundesgebiet seit dem 14.11.1958" keine bindende Wirkung für das ausgleichsrechtliche Verfahren haben kann. Insoweit vermag der Senat dem angefochtenen Urteil nicht zu folgen. Infolge der Bindungswirkung ist allerdings davon auszugehen, daß die Klägerin Vertriebene ist. Wann sie vertrieben wurde, unterliegt nach wie vor der selbständigen Nachprüfung durch Ausgleichsbehörden und Verwaltungsgerichte.

13

Dann kann jedoch im vorliegenden Falle auch nicht der Entscheidung ausgewichen werden, wie eine zweite Vertreibung rechtlich zu behandeln ist. Nach, der Rechtsprechung des Senates läßt die Rückkehr eines. Vertriebenen in das verlassene Vertreibungsgebiet weder die Vertriebeneneigenschaft noch die Berechtigung zum Lastenausgleich untergehen (BVerwG IV C 47.58 in BVerwGE 9, 5[BVerwG 12.06.1959 - IV C 47/58]).

14

Entgegen der Rechtsansicht der Beteiligten kann diese Entscheidung allerdings nicht gegen eine Anerkennung der Zweitvertreibung gewertet werden. In dieser Entscheidung ging es allein um die Aufrechterhaltung von Ansprüchen aus einem Vertreibungsschaden auch nach Rückkehr des Vertriebenen in das Vertreibungsgebiet. Mit der Wirkung einer erneuten Vertreibung hatte sich das Gericht seinerzeit nicht zu befassen. Weder für noch gegen die Anerkennung einer wiederholten Vertreibung können aus der genannten Entscheidung Gründe gewonnen werden. Die hier gestellte Frage, ob eine zweite Vertreibung als echte Vertreibung anzusehen ist, kann auch aus dem Wortlaut des Gesetzes allein wohl nicht beantwortet werden. § 11 Abs. 2 Nr. 3 des Lastenausgleichsgesetzes - LAG - erklärt auch denjenigen als Vertriebenen (Aussiedler), der nach Abschluß der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen die zur Zeit unter fremder Verwaltung stehenden deutschen Ostgebiete verlassen hat, es sei denn, daß er erst nach dem 8. Mai 1945 einen Wohnsitz in diesem Gebiete begründet hatte. Entgegen der von der Beteiligten vorgetragenen Rechtsansicht kann der Senat nicht davon ausgehen, daß der Gesetzgeber bei Einführung dieses Stichtages gerade, an diejenigen Personen gedacht habe, die aus ihrer Heimat zunächst unter Einwirkung der Kriegsmaßnahmen vertrieben wurden, dann in das Vertreibungsgebiet zurückgekehrt sind und später ihre Heimat erneut verlassen haben. Eine solche Auslegung des gesetzgeberischen Willens erscheint auch nicht mit Hinweis darauf möglich, daß Personen, die vor dem 8. Mai 1945 keinen Wohnsitz im Vertreibungsgebiet gehabt hätten, nach diesem Tage überhaupt nicht hätten dorthin einwandern können. Nach Ansicht des Senates mag der Gesetzgeber vielmehr durchaus an Fälle gedacht haben, in denen nach dem 8. Mai 1945 erstmalig ein Wohnsitz in diesen Gebieten begründet worden ist. Ausgeschlossen erscheinen derartige Fälle jedenfalls nicht. Sie durften aber nicht zur Anerkennung einer Vertriebeneneigenschaft führen, da bei ihnen ein echtes Vertreibungsschicksal nicht gegeben ist. Die Ansicht, daß der Stichtag gerade für diese Personen geschaffen wurde, wird auch in der Literatur vertreten (Strassmann-Nitsche im Kommentar zum Bundesvertriebenengesetz, § 1 Anm. 11). Nach dieser Rechtsansicht, der sich der erkennende Senat anschließt, erfüllen in den deutschen Ostgebieten beheimatete Personen , die 1944/45 von dort geflohen sind, später jedoch dorthin zurückkehrten, um dann im Zuge der Ausweisungsaktion endgültig in das Gebiet der vier Besatzungszonen zu kommen, die Voraussetzung für eine Anerkennung als Vertriebene durchaus, und zwar auch dann, wenn sie ihren früheren Wohnsitz im Aussiedlungsgebiet nach der ersten Flucht aufgegeben hatten. Eine andere Auslegung des Gesetzes würde auch deswegen Schwierigkeiten begegnen, weil die durch Kriegs- und Nachkriegszeit bedingten Maßnahmen zu einem Hin- und Herwandern der in den deutschen Ostgebieten beheimateten Personen geführt haben. Daß Vertriebene für kurze oder längere Zeit zurückgekehrt sind, um erst dann endgültig ihre Heimat zu verlassen, steht außer Frage. Es entspräche nicht dem Sinn des Gesetzes, diese Personen wegen ihres endgültigen Wegganges aus dem Vertreibungsgebiet nicht mehr als Vertriebene anzusehen. Dann könnten sie nämlich, wie auch die Klägerin im vorliegenden Falle, der Ansprüche aus ihrer Vertriebeneneigenschaft überhaupt verlustig gehen, wenn sie nämlich hinsichtlich ihrer ersten Vertreibung die gesetzlichen Stichtagsvoraussetzungen eingebüßt haben. Daß derartige Personen jedoch ein echtes Vertreibungsschicksal erlitten haben, bedarf nach Ansicht des Senates keiner weiteren Erörterung. Daß es im Sinne des Gesetzgebers gelegen haben sollte, diese Personen nicht als Vertriebene anzuerkennen, vermag der Senat daher nicht anzunehmen.

15

Die Klägerin ist mithin wegen ihrer Ausweisung aus Oberschlesien im Jahre 1958 als Vertriebene (Aussiedlerin) anzuerkennen. Dies hat das angefochtene Urteil im Ergebnis richtig festgestellt, so daß die Revision mit der sich hieraus für die Beteiligte ergebenden Kostenpflicht zurückzuweisen war.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.200 DM festgesetzt.

Külz
Oswald
Dr. Müller
Klein
Clauß