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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 07.02.1958, Az.: BVerwG IV C 38.58

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
07.02.1958
Aktenzeichen
BVerwG IV C 38.58
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1958, 16214
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Freiburg - 08.01.1957 - AZ: VS. II 160/56

Fundstellen

  • IFLA 1958, 236
  • MDR 1958, 450 (amtl. Leitsatz)
  • RLA 1958, 125
  • ZLA 1958, 150

Verfahrensgegenstand

Schadensfeststellung und Hausratentschädigung

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Keine Bindung an Entscheidungen der Flüchtlingsbehörden, die vor Inkrafttreten des 2. ÄndG BVFG ergangen sind.

  2. 2.

    Ein jahrelanger, durch Berufsausübung ausgefüllter Aufenthalt in der SBZ ist kein Zwischenaufenthalt eines Vertriebenen.

  3. 3.

    Nur eine vollzogene Familienzusammenführung vermag die Nichterfüllung des Stichtagserfordernisses auszugleichen.

In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht - IV. Senat -
durch
den Senatspräsidenten Külz und
die Bundesrichter Lentz, Oswald, Dr. Müller und Clauß
auf die mündliche Verhandlung vom 7. Februar 1958
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 8. Januar 1957 - VS. II 160/56 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.200 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Der 1899 geborene, verwitwete Kläger wurde im November 1947 aus K. (Ostpreußen) vertrieben und hielt sich seitdem in R. (Brandenburg) und C. auf, wo er sich als Nachtwächter, als Gemüsehändler und Fahrradwächter betätigte. Am 1. Dezember 1953 begab er sich mit einem Interzonenpaß in das Gebiet der Bundesrepublik. Zunächst besuchte er für einige Tage seinen damals 21 Jahre alten Sohn Günther, der als Melker in B. (bei G.) beschäftigt war. Sodann begab er sich in das Notaufnahmelager G.. Nachdem sein Antrag auf Aufenthaltserlaubnis anfangs abgelehnt worden war, erlangte der Kläger im Wiederaufnahmeverfahren, in dem er eine ärztliche Bescheinigung über seine Hilfsbedürftigkeit und eine Bescheinigung der Stadt H. vorlegte, nach der gegen die Zusammenführung von Vater und Sohn in H. nichts einzuwenden sei, am 27. Juli 1954 die Aufenthaltserlaubnis. Von G. hatte er sich bereits vor der Einleitung des Wiederaufnahmeverfahrens nach H. begeben, wo er seither wohnt. Er lebt von Fürsorgeunterstützung. Der Sohn Günther, der seinen Arbeitsplatz in Norddeutschland mehrmals gewechselt hat, ist in H. nicht in die Liste der Wohnungssuchenden eingetragen.

2

Der Kläger ist im Besitz eines Vertriebenenausweises A; der ursprünglich darauf gesetzte Sperrvermerk ist auf Beschwerde des Klägers entfernt worden, weil das Regierungspräsidium S. eine Familienzusammenführung schließlich anerkannte.

3

Die Anträge des Klägers auf Feststellung von Vertreibungsschäden und auf Gewährung von Hausratentschädigung lehnten die Ausgleichsbehörden mit der Begründung ab, es liege keine Familienzusammenführung vor.

4

Seine Klage wies das Verwaltungsgericht im wesentlichen aus folgenden Gründen ab:

5

Der Beklagte sei rechtlich einwandfrei davon ausgegangen, daß der Kläger nicht im Wege der Familienzusammenführung in das Bundesgebiet gekommen sei. Eine Familienzusammenführung könne nur dann vorliegen, wenn durch den Wohnsitzwechsel tatsächlich eine engere persönliche und räumliche Beziehung hergestellt werde. Ob der Tatbestand der Familienzusammenführung bereits dann vorliege, wenn diese nur angestrebt werde, könne hier dahingestellt bleiben, da nach der Überzeugung des Gerichts die Familienzusammenführung bisher weder ernsthaft angestrebt worden sei noch aus vors Kläger nicht zu vertretenden Gründen nicht hebe verwirklicht werden können. Gegen die vom Kläger behauptete Familienzusammenführung spreche zunächst, daß er im Jahre 1953 seinen Sohn nur habe besuchen wollen und dann die Erlangung der Aufenthaltserlaubnis wegen politischer Verfolgung betrieben habe. Erst als dieser Versuch endgültig gescheitert sei und der Kläger schon einige Monate in Hornberg geweilt habe, habe er Familienzusammenführung geltend gemacht, ohne allerdings eine Erklärung seines Sohnes darüber beizubringen, daß dieser ihn aufnehmen oder zu ihm oder in die Gegend ziehen wolle. Inzwischen habe der Sohn erklärt, er wolle mit seinem Vater zusammen leben; das mache er aber von der Auszahlung der Hauptentschädigung abhängig. Wenn der Kläger die Herstellung engerer, persönlicher und räumlicher Beziehungen mit seinen Sohn jemals wirklich angestrebt hätte, dann müßte dieser Wille in ernsthafter Weise erkennbar geworden sein. Bei den hier gegebenen Umständen müßten derartige Bemühungen auch Erfolg gehabt haben. Ein solcher Wille sei aber nicht erkennbar. Der Kläger sei seit seinem dreijährigen Aufenthalt in H. räumlich von seinem Sohn weiter entfernt als zu der Zeit, zu der er seinen Wohnsitz hoch in C. gehabt habe. Aus der Bescheinigung des Bürgermeisteramtes H. vom 23. März 1954 sei ersichtlich, daß schon damals gegen einen Zuzug des Sohnes nach H. keine Bedenken bestanden hätten. Nach der vom Gericht eingeholten Auskunft des Bürgermeisteramtes H. vom 20. Dezember 1956 habe der Kläger am 5. Mai 1954 für sich allein den Antrag auf Eintragung in die Wohnungsliste für ein Zimmer und Küche gestellt. Seit Anfang 1955 bewohne der Kläger in K. eine Zweizimmerwohnung mit Küche. Von Bemühungen zur Ermöglichung des Zuzugs des Sohnes sei im Bürgermeisteramt nichts bekannt. Es bestehe also seit Anfang 1955 durchaus die Möglichkeit des gemeinsamen Wohnens. Daß der Sohn in H. oder in der näheren Umgebung einen Arbeitsplatz zu finden vermöge, liege bei dem seit Jahren bestehenden Bedarf an Arbeitskräften auf der Hand. Wolle der Sohn seinen erlernten Beruf als Melker nicht aufgeben, so könne er in der Umgebung Hornbergs oder in Mittelbaden einen, seinem bisherigen gleichwertigen Arbeitsplatz in der Landwirtschaft finden. Die vom Beklagten vorgelegte Bescheinigung des Direktors des Arbeitsamtes O. bestätige das.

6

Auf Beschwerde des Klägers hat der Senat die Revision zugelassen (BVerwG IV B 269/57). Mit der daraufhin eingelegten Revision beantragt der Kläger die Aufhebung des angefochtenen Urteils und der vorangegangenen Verwaltungsentscheide. Er vertritt die Ansicht, seine Vertreibung sei, weil er ohne sein Zutun in die sowjetische Besatzungszone verbracht worden sei und dort niemals habe ständig bleiben wollen, erst mit der Aufenthaltnahme im Bundesgebiet beendet gewesen. Daß er in der Nähe seines Sohnes, wohin er im Notaufnahmeverfahren eigewiesen worden sei, bisher nicht seßhaft geworden sei, liege nur an behördlichen Schwierigkeiten, die er bisher nicht habe überwinden können. Seine damalige und jetzige Hilfsbedürftigkeit wirtschaftlicher, seelischer und sonstiger Art ergebe sich schon aus seinem Lebensalter und seiner Arbeitsunfähigkeit; Pflegebedürftigkeit setze das Gesetz nicht voraus.

7

Der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds beim Bundesverwaltungsgericht beantragt Zurückweisung der Revision. Er meint, für die Entscheidung über die Lastenausgleichsansprüche des Klägers bestehe hier keine Bindung an den Vertriebenenausweis, weil dieser von der Flüchtlingsbehörde vor Inkrafttreten des Zweiten Änderungsgesetzes zum Bundesvertriebenengesetz ausgestellt sei. Die Vertreibung des Klägers sei schon 1947 beendet gewesen. Die vom Kläger beabsichtigte Familienzusammenführung sei mangels Aufnahmewillens des Sohnes nicht vollzogen.

8

II.

Die Revision hatte keinen Erfolg.

9

1.

Der Kläger ist im Besitz eines Vertriebenenausweises ohne Sperrvermerk (§ 15 Abs. 3 des Bundesvertriebenengesetzes - BVFG -). Da die Klage ungeachtet des reinen Aufhebungsantrages in Wirklichkeit auf Verpflichtung der Ausgleichsbehörde gerichtet ist, hat das Revisionsgericht seiner Entscheidung die zur Zeit der Revisionsverhandlung bestehende Rechtslage zugrunde zu legen (zu vgl. BVerwGE 1, 291 [BVerwG 17.12.1954 - V C 97/54]). Es ist deshalb vorab zu prüfen, ob der durch das 2. ÄndG BVFG eingefügte § 15 Abs. 5 BVFG auch das Revisionsgericht in einer Lastenausgleichsstreitigkeit zwingt, den im Besitz eines Vertriebenenausweises ohne Sperrvermerk befindlichen Kläger ohne weiteres als antragsbefugt zu behandeln.

10

In der Rechtsprechung der mit Lastenausgleichsstreitigkeiten befaßten Senate des Bundesverwaltungsgerichts ist inzwischen ausgesprochen, daß alten, d.h. vor Inkrafttreten des 2. ÄndG BVFG ergangenen Entscheidungen der Flüchtlingsbehörden die in § 15 Abs. 5 BVFG angeordnete Bindungswirkung nicht zukommt (BVerwG III C 150.57 vom 28. November 1957; BVerwG IV C 267.57 vom 18. Dezember 1957). Daran hält der Senat fest. Es kann demnach hier dahingestellt bleiben, ob diese Bindung überhaupt über die Feststellung der Vertriebenen- bzw. Flüchtlingseigenschaft hinausgeht oder sich vielmehr hierin erschöpft, so daß in Lastenausgleichssachen insbesondere die Erfüllung der Stichtagsvoraussetzungen auch weiterhin stets eigens zu prüfen bliebe.

11

2.

Die hiernach noch erforderliche Prüfung ergibt, daß der Kläger Vertreibungsschäden nicht geltend machen kann. Daß er nicht schon am 31. Dezember 1952 seinen ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich des Lastenausgleichsgesetzes - LAG - hatte (§ 230 Abs. 1), ist unzweifelhaft. Es liegt auch keiner der Ausnahmetatbestände vor, bei denen gleichwohl Vertreibungsschäden geltend gemacht werden können.

12

a)

Der Aufenthalt des Klägers in der sowjetischen Besatzungszone kann nicht bloß als Zwischenaufenthalt gewertet werden. Die jahrelange Dauer, die Ausübung von Berufen, die, zumindest wie der eines Gemüsehändlers, sich nicht als Ausfüllen einer Lücke darstellen, und die Ausreise mit Hilfe eines Interzonenpasses sprechen dafür, daß der Kläger die Vertreibung aus Ostpreußen mit der Aufenthaltnahme in der sowjetischen Besatzungszone als beendet angesehen hatte. Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob die jetzige, durch das Achte Gesetz zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes vom 26. Juli 1957 (BGBl. I S. 809) - 8. ÄndG LAG - bewirkte Fassung des § 230 Abs. 2 Nr. 1 LAG überhaupt auf das Vorbringen des Klägers paßt.

13

b)

Der Kläger kann sich auch nicht auf Familienzusammenführung (§ 230 Abs. 2 Nr. 3 LAG) berufen. Auch hinsichtlich dieser Vorschrift hat das Revisionsgericht von der jetzigen, durch das 8. ÄndG LAG bewirkten Fassung auszugehen. Diese lautet in den hier einschlägigen Stellen nunmehr: "... wenn er nach dem 31. Dezember 1952 ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich des Grundgesetzes oder in Berlin (West) genommen hat im Wege der Familienzusammenführung als hilfsbedürftiger Geschädigter zu seinen Kindern, vorausgesetzt, daß der nachträglich Zugezogene mit einer Person zusammengeführt wird, die ...". Trotz der sprachlichen Schwerfälligkeit, die sich teilweise aus der Einordnung dreier völlig verschiedener Tatbestände unter einen gemeinsamen Einleitungssatzteil erklärt, ergibt sich aus dieser Fassung das eine völlig klar, daß eine nur beabsichtigte, vielleicht versuchte, vielleicht fehlgegangene (zu § 2 Abs. 1 Nr. 3 c WAG zu vgl. BVerwG III C 194.55 vom 28. März 1957, Wertpapier-Mitteilungen 1957 S. 694, ZLA 1957 S. 187) Familienzusammenführung nicht genügt. Ohne daß auf die Tragweite der Worte "im Wege der Familienzusammenführung" erschöpfend eingegangen zu werden braucht, zeigen bereits die Worte "zusammengeführt wird", daß nur eine vollzogene Zusammenführung die Nichterfüllung des Stichtagserfordernisses auszugleichen vermag. Im Flüchtlingsrecht mag der Begriff der Familienzusammenführung, der auch dort in scheinbar gleicher Weise vorkommt, anders auszulegen sein. § 94 Abs. 1 BVFG handelt von der Zuzugs- oder Aufenthaltserlaubnis, die nicht verweigert werden darf, Wenn ein im Geltungsbereich des Bundesvertriebenengesetzes sich aufhaltender Vertriebener (oder Sowjetzonenflüchtling) sie für seine Angehörigen beantragt; dort steht also der bereits im Bundesgebiet befindliche Aufnahmewillige im Blickpunkt; infolgedessen braucht dort nicht so sehr Gewicht darauf gelegt zu werden, ob die Familienzusammenführung wirklich vollzogen wird. Anders im Lastenausgleichsrecht. Hier wird auf die Person abgestellt, die sich zu dem bereits im Bundesgebiet befindlichen Angehörigen hinbegeben will. Dabei kommt es dann darauf an, ob dieses Sichhinbewegen vollendet ist. Da aber hier von einer schon vollzogenen Familienzusammenführung des Vaters zum Sohne keine Rede sein kann, ist der Kläger nicht antragsbefugt.

14

Ob der Kläger, wenn doch noch eine Zusammenführung Zustandekommen sollte, nachträglich Ansprüche geltend machen kann, ist hier nicht zu erörtern.

15

Demnach war die Revision, da die ursprünglich erhobenen Verfahrensrügen, falls sie überhaupt aufrechterhalten sein sollten, sämtlich nicht durchgreifen können, mit der Kostenfolge aus § 65 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - zurückzuweisen. [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.200 DM festgesetzt.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 74 BVerwGG.

Külz zugleich für den infolge Urlaubs an der Unterschrift behinderten Bundesrichter Clauß
Lentz
Oswald
Dr. Müller