Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 26.02.1970, Az.: BVerwG III C 212.67
Aufnahme eines unterbrochenen Verfahrens durch einen von mehreren Miterben; Verpflichtung des Verwaltungsgerichts zur abschließenden Entscheidung; Baulandeigenschaft eines Grundstücks; Glaubhaftmachung von Betriebsmerkmalen
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 26.02.1970
- Aktenzeichen
- BVerwG III C 212.67
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1970, 14030
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Augsburg - 31.01.1967 - AZ: L 66 III 64
Rechtsgrundlagen
- § 2039 BGB
- § 239 Abs. 1 ZPO
- § 250 ZPO
- § 9 Abs. 2 FG
- § 11 Abs. 1 S. 2 6. FeststellungsDV
Fundstellen
- IFLA 1972, 34
- ZLA 1970, 138
In der Verwaltungstreitsache
hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 26. Februar 1970
durch
die Bundesrichter Dr. Sieveking, Vierhaus, Türke, Dr. Fink und Sigulla
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 31. Januar 1967 wird aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht Augsburg zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Der frühere Kläger und Rechtsvorgänger der Klägerin (fr. Kl.) wurde im Jahre 1946 aus Oberschlesien vertrieben. Das Ausgleichsamt gab seinem Antrage auf Feststellung von Vertreibungsschäden an einem Geschäftsgrundstück sowie an zwei weiteren Grundstücken mit zwei unanfechtbar gewordenen Teilbescheiden statt. Der fr. Kl. beantragte weiter, Vertreibungsschäden festzustellen wegen Verlustes eines gärtnerisch genutzten Grundstückes von 0,1914 ha mit einem Bienenzuchtbetrieb und Betriebsvermögens einer Gastwirtschaft. Das Ausgleichsamt stellte mit Teilbescheid vom 30. Januar 1964 einen Vertreibungsschaden an land- und forstwirtschaftlichem Vermögen in Höhe von insgesamt 350 RM fest. Dieser Betrag gliedert sich auf in 250 RM für gärtnerisch genutzte Fläche und 100 RM für Schaden an der Bienenzucht. Mit einem weiteren Bescheid vom 30. Januar 1964 stellte das Ausgleichsamt den Vertreibungsschaden an Betriebsvermögen mit 3.500 RM fest. Es führte aus, von den zu den einzelnen Betriebsmerkmalen gemachten Angaben habe nur das Betriebsmerkmal "Beschäftigtenzahl" mit insgesamt vier Personen glaubhaft gemacht werden können. Das Umlaufvermögen sei zwar durch einen Bankauszug mit 15.247 RM nachgewiesen worden, könne jedoch, da es gegenüber den in der Tabelle angeführten Werten aus dem Rahmen falle, bei der Berechnung des Ersatzeinheitswertes nicht mit berücksichtigt werden. Die Berechnung des Ersatzeinheitswertes ergäbe sich aus dem Betriebsmerkmal "Beschäftigtenzahl" in Tabelle 85 Gewerbeliste 173.
Nach erfolglosem Beschwerdeverfahren hat der fr. Kl. Klage erhoben und beantragt, die Bescheide vom 30. Januar 1964 und den ablehnenden Beschluß des Beschwerdeausschusses vom 5. Mai 1964 aufzuheben und das Ausgleichsamt zu verpflichten, einen Vertreibungsschaden an land- und forstwirtschaftlichem Vermögen in Höhe von 100 RM festzustellen und über den Antrag auf Feststellung eines Vertreibungsschadens an Grundvermögen für das 0,1914 ha große Grundstück unter Anerkennung als Bauland und an Betriebsvermögen für die Gastwirtschaft (ohne Betriebsgrundstück) unter Zugrundelegung der Beschäftigtenzahl vier, eines Gesamtumsatzes von 78.600 RM, von Reineinkünften in Höhe von 15.700 RM, eines Anlagevermögens - errechnet aus einem Betrage von 13.558 RM - und eines Umlaufvermögens von 17.447 RM zu entscheiden.
Das Verwaltungsgericht hat durch das angefochtene Urteil vom 31. Januar 1967 die Bescheide vom 30. Januar 1964 und den Beschluß vom 5. Mai 1964 aufgehoben und das Ausgleichsamt verpflichtet, einen Vertreibungsschaden an land- und forstwirtschaftlichem Vermögen in Höhe von 100 RM festzustellen und über den Antrag auf Feststellung eines Vertreibungsschadens an Grundvermögen für das 0,1914 ha große Grundstück und über den Antrag auf Feststellung eines Vertreibungsschadens an Betriebsvermögen für die Gastwirtschaft (ohne Betriebsgrundstück) unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Zur Begründung hat es unter anderem ausgeführt: Das Grundstück sei als Bauland und nicht als land- und forstwirtschaftliches Vermögen zu bewerten. Die Feststellung des Verlustes der Bienenzucht sei vom Kläger nicht besonders angefochten worden. Da der Verlust einheitlich mit dem erwähnten Verlust des Gartengrundstückes auf insgesamt 350 RM festgestellt worden sei, handele es sich insoweit um einen unselbständigen Teil des angefochtenen Bescheides, der für sich allein nicht hätte aufrechterhalten werden können. Die Ausgleichsbehörde sei deshalb zu verpflichten gewesen, diesen Verlust gesondert als Vertreibungsschaden an land- und forstwirtschaftlichem Vermögen in Höhe des richtig errechneten Betrages von 100 RM nochmals festzustellen. Hinsichtlich des Betriebsvermögens müsse das Ausgleichsamt die Betriebsmerkmale "Gesamtumsatz" in Höhe von 35.000 RM und "Reineinkünfte" in Höhe von 7.000 RM berücksichtigen.
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen, weil das Verwaltungsgericht seiner Verpflichtung, die abschließende Entscheidung selbst zu treffen, nicht nachgekommen sei.
Nach Einlegung der Revision durch die Beteiligte ist der fr. Kl., ohne durch einen Rechtsanwalt vertreten zu sein, gestorben und von der jetzigen Klägerin zu 1/2 und von deren beiden Kindern zu je 1/4 beerbt worden.
Die Revision begehrt
die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Abweisung der Klage,
hilfsweise
die Zurückverweisung an das Verwaltungsgericht.
Sie macht sinngemäß geltend, daß das Verwaltungsgericht seiner Aufgabe, die Sache abschließend zu entscheiden, nicht nachgekommen sei und hält im übrigen die Ausführungen und die Entscheidung des Verwaltungsgerichts in der Sache selbst für unrichtig.
Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
II.
Das Verfahren ist durch den Tod des fr. Kl. unterbrochen worden (§ 239 Abs. 1 ZPO). Die Klägerin als Miterbin hat das Verfahren aufgenommen, denn sie hat durch ihre von ihrem Prozeßbevollmächtigten eingereichten Schriftsätze, die der Beklagte und die Beteiligte erhalten haben, zum Ausdruck gebracht, daß sie den Prozeß weiter betreiben will (§ 250 ZPO). Das durch den Tod einer Partei unterbrochene Verfahren kann auch von jedem einzelnen Miterben aufgenommen werden (Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 28. Aufl. § 2039 Anm. 1; BGH FamRz. 1964, 360 und OLG Ffm MdR 1966, 153).
Die Revision hat Erfolg. Denn sie macht mit Recht geltend, das Verwaltungsgericht sei seiner Pflicht, den Ersatzeinheitswert selbst festzusetzen und die abschließende Entscheidung zu treffen, nicht nachgekommen (BVerwGE 2, 135; BVerwGE 17, 208 sowie Urteil vom 10. Februar 1966 - BVerwG III C 194.64 - [ZLA 1966, 169 = DÖR 1966, 427 = RLA 1966, 201 = Buchholz BVerwG 310, § 113 VwGO Nr. 25] und Urteil vom 21. April 1966 - BVerwG III C 96.65 - [ZLA 1966, 216]). Das angefochtene Urteil ist somit fehlerhaft und mußte, da es sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt, aufgehoben werden. Dem Bundesverwaltungsgericht ist es verwehrt, eigene tatsächliche Feststellungen zu treffen; deshalb war die Sache an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen. Ob die beiden Miterben, nämlich Frau Rosemarie N. und der Monteur Paul Josef G. die am Revisionsverfahren nicht beteiligt waren, aufzufordern sind, sich auf selten der Klägerin am kommenden Verfahren zu beteiligen oder ob sie beizuladen sind, bedarf im Revisionsverfahren keiner Entscheidung. Hierüber wird das Verwaltungsgericht zu befinden haben.
Für die erneute Verhandlung und Entscheidung wird auf folgendes hingewiesen:
Die bisherigen tatsächlichen Feststellungen dürften nicht ausreichen, um das Grundstück von 0,1914 ha in Anwendung des§ 51 Abs. 2 BewG als Bauland zu behandeln. Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar in früheren Entscheidungen zum Ausdruck gebracht, für die Frage, ob ein im Zeitpunkt der Vertreibung landwirtschaftlich genutztes Grundstück als landwirtschaftliches Vermögen oder als Bauland zu bewerten sei, sei in erster Linie der in diesem Zeitpunkt vorhandene Erschließungsgrad entscheidend (Urteile vom 22. Februar 1963 - BVerwG IV C 249.61 - und vom 24. November 1964 - BVerwG III C 194.62 - [Buchholz BVerwG 427.209, 9. FeststellungsDV § 2 Nrn. 1 und 2]). Zu beachten ist indes ferner, daß zu den "sonstigen Verhältnissen", die nach § 51 Abs. 2 BewG maßgebend sind, unter anderem auch die persönlichen Verhältnisse des Eigentümers gehören und es darauf ankommen kann, ob dieser überhaupt die Absicht hatte, in absehbarer Zeit das landwirtschaftlich genutzte Grundstück zu bebauen (Krekeler, Bewertungsgesetz, 6. Aufl. 1958, § 51 Abs. 2 Anm. 2). Feststellungen hierzu fehlen; aus den Ausführungen des Verwaltungsgerichts ist nicht zu ersehen, wie weit die umgehende Bebauung reichte, welche Pläne bestanden, wie die Grundstücke steuerlich behandelt wurden, ob der Erblasser das Grundstück in absehbarer Zeit bebauen wollte und ob er diesen Willen in irgendeiner Form zum Ausdruck gebracht hat (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Dezember 1965 - BVerwG III C 151.63 - [ZLA 1966, 105 = RLA 1966, 139 = IFLA 1967, 22 = Buchholz BVerwG 427.2, § 12 FG Nr. 24]).
Keine Bedenken bestehen nach dem bisherigen Sachstand gegen die Ansicht des Verwaltungsgerichts, bei der Bewertung des Betriebsvermögens sei der Gesamtumsatz der Jahre 1934/35 zugrunde zu legen. Das folgt aus § 11 Abs. 1 Satz 2 der 6. FeststellungsDV, dessen Voraussetzungen die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts entsprechen. Ob trotz des Wechsels der Angaben des Erblassers die Anwendbarkeit des § 11 Abs. 1 Satz 2 der 6. FeststellungsDV gerechtfertigt ist, ist eine Frage der dem Verwaltungsgericht obliegenden Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse.
Zur Berücksichtigung des Betriebsmerkmals "Reineinkünfte" wird bemerkt, daß ein Betriebsmerkmal als solches bewiesen oder glaubhaft gemacht sein muß und daß es mit dem Sinn der getroffenen Regelung nicht vereinbar ist, die Glaubhaftmachung eines Betriebsmerkmals ausschließlich aus einem anderen Betriebsmerkmal, das als solches glaubhaft gemacht ist, abzuleiten. Wird das Betriebsmerkmal "Reineinkünfte" für die Jahre 1934/35 als glaubhaft gemacht angesehen, dann darf dies gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 der 6. FeststellungsDV nicht zu offensichtlich zuüberhöhten Ergebnissen führen. Die tatsächlichen Feststellungen sind insoweit nicht ausreichend.
Die Kostenentscheidung war der Schlußentscheidung vorzubehalten.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Vierhaus
Türke
Dr. Fink
Sigulla