Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 12.06.1969, Az.: BVerwG VIII C 125.67
Tatbestand der Aussiedlung; Erfordernis des Nachweises eines Kausalzusammenhangs zwischen der deutschen Volkszugehörigkeit und der Aussiedlung; Voraussetzungen der deutschen Volkszugehörigkeit; Zeitpunkt des Bekenntnisses zum deutschen Volkstum; Verlassen der Heimat wegen der deutschen Volkszugehörigkeit; Begriff des deutschen Volkszugehörigen
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 12.06.1969
- Aktenzeichen
- BVerwG VIII C 125.67
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1969, 13388
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 30.06.1964 - AZ: OVG II A 1185/62
Rechtsgrundlagen
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 12. Juni 1969
durch
die Bundesrichter Dr. Dr. Schröcker, Niesert, Maetzel, Dr. Raschke und
die Bundesrichterin Dr. Hopf
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 30. Juni 1964 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Der im Jahre 1896 geborene Kläger lebte seit 1905 in Ruzomborok (Rosenberg), einem Ort, der seit 1919 zum tschechoslowakischen Staatsgebiet gehört. Der Kläger wurde 1919 tschechoslowakischer Staatsangehöriger. Bis 1939 betätigte er sich als Großhändler, nach 1939 erwarb er seinen Lebensunterhalt im Angestelltenverhältnis. Im Mai 1949 wanderte er aus nach Israel, wo er auch israelischer Staatsbürger wurde.
Zur Begründung seines im Jahre 1961 gestellten Antrages auf Erteilung des Ausweises A für Heimatvertriebene machte er geltend, er habe seine frühere Heimat als deutscher Volkszugehöriger verlassen. Auch seine Eltern seien deutsche Volkszugehörige gewesen. Seine Muttersprache sei Deutsch. Er sei aus der Tschechoslowakei wegen seiner Volkstumszugehörigkeit und aus weltanschaulichen Gründen ausgewandert.
Der Beklagte lehnte den Antrag ab, er wies auch den Widerspruch des Klägers zurück: Der Kläger habe seine frühere Heimat nicht, wie er behaupte, wegen seiner deutschen Volkszugehörigkeit verlassen, sondern weil er mit den dort angeordneten Sozialisierungsmaßnahmen nicht einverstanden gewesen sei.
Der Kläger beschritt darauf den Verwaltungsrechtsweg. Seine Klage und seine Berufung blieben ohne Erfolg. In den Gründen des Berufungsurteils wird im wesentlichen folgendes ausgeführt:
Die Frage, ob der Kläger sich in seiner früheren Heimat zum deutschen Volkstum bekannt habe, bedürfe keiner abschließenden Prüfung. Er sei jedenfalls nach dem zweiten Weltkriege in der Tschechoslowakei wegen seiner deutschen Volkszugehörigkeit keinen Verfolgungs- und Vertreibungsmaßnahmen ausgesetzt gewesen und behaupte auch nicht, seine Heimat infolge Ausweisung oder Flucht im Zusammenhang mit den Ereignissen des zweiten Weltkrieges verlassen zu haben. Unter diesen Umständen sei er weder als Vertriebener anzusehen noch infolge Aussiedlung einem solchen gleichgestellt. Er sei weder bei der Vertreibung der deutschen Bevölkerung noch später durch das kommunistische Regime benachteiligt worden. Wie seinen Angaben zu entnehmen sei, hätten die Gründe für seine Auswanderung im Jahre 1949 sich nicht aus seiner deutschen Volkszugehörigkeit ergeben, sondern aus seiner politischen und weltanschaulichen Einstellung sowie aus wirtschaftlichen Erwägungen. Vertriebener sei nicht, wer von Vertreibungsmaßnahmen verschont blieb und von ihnen auch beim Verbleiben im Vertreibungsgebiet nicht betroffen worden wäre. Der Kläger wäre in seiner früheren Heimat als deutscher Volkszugehöriger aber schon deshalb nicht behelligt worden, weil er unter der nationalsozialistischen Herrschaft Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt gewesen sei.
Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Bundesverwaltungsgericht zugelassene Revision des Klägers, mit der dieser seine Anträge aus den Vorinstanzen weiterverfolgt. Er rügt die Verletzung des materiellen Rechts.
Der Beklagte ist der Revision entgegengetreten. Er führt aus, das Urteil beruhe nicht auf einer Verletzung des materiellen Rechts. Zudem fehle es am Nachweis, daß der Kläger deutscher Volkszugehöriger sei.
II.
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz, weil tatsächliche Feststellungen zu der Frage fehlen, ob der Kläger deutscher Volkszugehöriger ist im Sinne vor § 6 des Bundesvertriebenengesetzes - BVFG -, jetzt anzuwenden in der zuletzt durch § 67 des Reparationsschädengesetzes vom 12. Februar 1969 (BGBl. I S. 105) geänderten Fassung vom 23. Oktober 1961 (BGBl. S. 1882). Das Oberverwaltungsgericht hat hierzu - nach seiner materiellrechtlichen Beurteilung des Falles folgerichtig - keine abschließenden Feststellungen getroffen; dieser hätte es indessen bedurft, weil aus Rechtsgründen den Erwägungen nicht gefolgt werden kann, aus denen es die Vertriebeneneigenschaft des Klägers verneint hat.
Frei von Rechtsirrtum sind die Urteilsgründe allerdings, soweit in ihnen dargelegt wird, daß der Kläger nicht die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 BVFG für die Anerkennung als Vertriebener erfülle. Der Kläger hat seinen Wohnsitz in der Tschechoslowakei nicht, wie es in dieser Vorschrift vorausgesetzt wird, im Zusammenhang mit den Ereignissen des zweiten Weltkrieges infolge Vertreibung, insbesondere nicht durch Ausweisung oder Flucht, verloren. Das ergibt sich aus seiner eigenen Sachdarstellung. Nicht zutreffend sind hingegen die Erwägungen, aus denen das Oberverwaltungsgericht darüber hinaus auch die Frage verneint hat, ob der Kläger als Aussiedler im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG einem Vertriebenen gleichgestellt ist. Hierzu wird im angefochtenen Urteil ausgeführt:
Die Vorschrift stelle zwar auch die deutschen Aussiedler, die nach Abschluß der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen die Vertreibungsgebiete verlassen haben, den Vertriebenen gleich. Aus dem Sinnzusammenhang zwischen dem ersten und dem zweiten Absatz des § 1 BVFG ergebe sich jedoch, daß der Gesetzgeber nicht schlechthin jeden Deutschen, der aus irgendeinem Grunde irgendwann einmal aus dem Vertreibungsgebiet ausgewandert sei oder auswandere, als Vertriebenen habe behandeln wollen. Aus der Verwendung der Worte "nach Abschluß der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen" und aus der Bezeichnung "Aussiedler" ergebe sich vielmehr, daß der Gesetzgeber nur diejenigen Personen habe begünstigen wollen, die ihre Heimat verlassen hätten aus Anlaß und im Zusammenhang mit der allgemeinen Vertreibung des Deutschtums. Nur wer sich mit Rücksicht auf die gegen das Deutschtum allgemein durchgeführten Vertreibungsmaßnahmen entschlossen habe, seine Heimat aufzugeben, könne nach dem Sinngehalt des Bundesvertriebenengesetzes verlangen, daß ihm wegen des Verlustes seiner Heimat in gleicher Weise wie den Vertriebenen Sonderrechte eingeräumt würden. Er müsse die Heimat "als deutscher Volkszugehöriger", d. h. wegen seines deutschen Volkstums, verlassen haben. An diesem ursächlichen Zusammenhange fehle es indessen, wie in tatsächlicher Hinsicht näher ausgeführt wird.
Dieser Auslegung des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG kann nicht zugestimmt werden. Sie steht im Widerspruch zur Rechtsprechung des erkennenden Gerichts. Bereits im Urteil vom 8. Februar 1962 - BVerwG VIII C 107.60 -, ZLA 1962, 237, ist zu dieser Rechtsfrage u. a. folgendes ausgeführt worden:
Nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG sei Vertriebener auch derjenige, der als deutscher Staatsangehöriger oder deutscher Volkszugehöriger nach Abschluß der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen die in der Vorschrift aufgezählten Gebiete verlassen habe oder verlasse, es sei denn, daß er erst nach dem 8. Mai 1945 einen Wohnsitz in diesen Gebieten begründet habe. Diese Regelung trage dem Umstande Rechnung, daß es im Rahmen des weitgefaßten Vertreibungsgebietes, das in § 1 Abs. 1 BVFG abgegrenzt werde, bestimmte Gebiete gebe, in denen die Vertreibungsmaßnahmen sich nicht so sehr gegen die einzelnen Personen gerichtet hätten, sondern aus Staats- oder bevölkerungspolitischen Gründen im Ergebnis nahezu das gesamte deutsche Volkstum als solches bewußt habe ausgerottet werden sollen. Es sei und bleibe für einen Deutschen zunächst auch weiterhin unzumutbar, in diesen von der deutschen Bevölkerung planmäßig entblößten Gebieten zu leben, gleichgültig, ob er selbst jemals von irgendwelchen Verfolgungsmaßnahmen betroffen worden sei oder betroffen worden wäre und zu welchem Zeitpunkt und aus welchen Gründen er zu der Erkenntnis gelangt sei, in seiner alten Heimat nicht weiter leben zu wollen oder zu können. - An dieser Rechtsprechung hat der in den Angelegenheiten der Vertriebenen und Sowjetzonenflüchtlinge allein zuständige erkennende Senat in ständiger Rechtsprechung festgehalten (vgl. insbesondere BVerwGE 26, 352 [358]).
Allerdings hatte der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in dem im angefochtenen Urteil erwähnten, zu §§ 11 Abs. 2 Nr. 3, 12 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b des Lastenausgleichsgesetzes ergangenen Urteil BVerwGE 8, 141 u. a. ausgeführt, der Senat hege keine Bedenken, als Aussiedler auch eine Person zu bezeichnen, die in dem Fremdstaat völlig in Ruhe gelassen werde und sich zum Weggang ohne jeden unmittelbaren Druck entschließe. Das Merkmal, das eine uferlose Ausdehnung hindere, liege nur in den Worten "als Deutscher", das heiße wegen ihres Deutschtums. Auch wer also in jenen Gebieten etwa als letzter Deutscher von den anderen Bewohnern gänzlich gemieden werde und sich wegen des Gefühls der Vereinsamung zum Weggang entschließe, ohne daß ihm jemals ein Haar gekrümmt worden wäre, sei als Aussiedler anzuerkennen. Es genügten dabei auch Erwägungen wirtschaftlicher Art, wenn sie wie im entschiedenen Fall mit dem Deutschtum zusammenhingen. Der in dieser Entscheidung erhobenen Forderung nach einem ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Deutschtum des Betroffenen und seinem Entschluß, seine in den in § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG aufgeführten Gebieten liegende Heimat zu verlassen, ist der erkennende Senat jedoch unter Hinweis darauf, daß es auf den Nachweis eines solchen Zusammenhanges schon nach der Regelung des § 1 Abs. 1 BVFG nicht ankommen könne, entgegengetreten (vgl. das Urteil vom 8. Oktober 1965 - BVerwG VIII C 35.64 -, Buchholz BVerwG 412.3, §§ 1, 2 BVFG Nr. 5 = ZLA 1966, 283). Der Hinweis auf dieses Urteil bietet dem erkennenden Gericht daher keine Veranlassung, seine bisherige Rechtsprechung einzuschränken; denn rechtliche Gesichtspunkte, die bei der Beurteilung dieser Frage in dem genannten Urteil noch nicht berücksichtigt worden wären, sind den Gründen des angefochtenen Urteils nicht zu entnehmen.
Die engere Auslegung der Vorschrift durch das Berufungsgericht findet auch keine Stütze in dem Hinweis der Urteilsgründe auf die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 3. Oktober 1961 - IV ZR 68/62 -, RzW 1963, 77, vom 28. Februar 1962 - IV ZR 124/61 -, RzW 1962, 368, sowie vom 10. Juli 1963 - IV ZR 69/63 -, RzW 1963. 556. Diese Entscheidungen betreffen ausschließlich die Frage, unter welchen Voraussetzungen einem Vertriebenen im Sinne der die Emigranten betreffenden Vorschrift des § 1 Abs. 2 Nr. 1 BVFG Ansprüche wegen Schadens im beruflichen Fortkommen nach den §§ 150, 154 BEG zustehen. Zu den Erwägungen, aus denen in den erwähnten Entscheidungen in diesem Zusammenhang teilweise auch die Vertriebeneneigenschaft im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 1 BVFG als solche verneint wird, bedarf es aus Anlaß des hier zu entscheidenden Falles keiner erneuten Stellungnahme; der Senat hat dazu bereits in früheren Entscheidungen Stellung genommen (vgl. insbesondere das bereits erwähnte Urteil BVerwGE 26, 352). In dem hier zu entscheidenden Falle beruft der Kläger sich nicht auf einen Sachverhalt, der Veranlassung geben könnte, seine Vertriebeneneigenschaft unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des § 1 Abs. 2 Nr. 1 BVFG zu prüfen.
Mit der vorliegenden Begründung kann das angefochtene Urteil deshalb keinen Bestand haben. Es stellt sich aber auch nicht aus anderen Gründen im Ergebnis als richtig dar. Das wäre nur dann der Fall, wenn der Sachvortrag des Klägers ohne das Erfordernis einer weiteren Aufklärung ergäbe, daß er eine der übrigen Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG für die Anerkennung als Sowjetzonenflüchtling nicht erfülle. Solche Tatsachen sind der Sachdarstellung des Klägers jedoch nicht zu entnehmen:
Mangels gegenteiliger tatsächlicher Feststellungen ist für die rechtliche Beurteilung im Revisionsverfahren davon auszugehen, daß zu dem Zeitpunkt, als der Kläger seine frühere Heimat verließ, dort die allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen bereits zum Abschluß gelangt waren. Nach dem derzeitigen Stande der Sachaufklärung ist es ferner rechtlich nicht auszuschließen, daß der Kläger deutscher Volkszugehöriger war im Sinne von § 6 BVFG, als er seine frühere Heimat verließ. Zu dieser Frage wird im Berufungsurteil zutreffend ausgeführt, daß man in der Regel die Angehörigen der deutschsprachigen Volksteile aus den Nachfolgestaaten Österreichs als deutsche Volkszugehörige im Sinne von § 6 BVFG werde bezeichnen können, wenn sie die sonstigen Voraussetzungen dieser Vorschrift erfüllen, ohne Rücksicht darauf, daß sie bis zu den den ersten Weltkrieg beendenden Friedensverträgen einmal die österreichische Staatsangehörigkeit im Rahmen der österreichisch-ungarischen Monarchie besaßen. Für die rechtliche Beurteilung ist danach nicht davon auszugehen, daß der Kläger wegen seiner ursprünglich österreichischen Staatsangehörigkeit oder gar wegen der Tatsache, daß er bis zum Ende des ersten Weltkrieges in der österreichischen Armee als Offizier gedient hatte, nicht deutscher, sondern nur österreichischer Volkszugehöriger sein könne.
Nach den Gründen des Berufungsurteils hatte das Oberverwaltungsgericht ferner auch keine Bedenken gegen die Richtigkeit der Angaben des Klägers über die von ihm behauptete deutsche Volkszugehörigkeit. Es bedarf indessen noch weiterer Aufklärung in tatsächlicher Beziehung, ob diese Angaben für die Feststellung genügen, der Kläger habe sich in seiner früheren Heimat zum deutschen Volkstum bekannt. Dazu genügt es allerdings nicht, daß der Kläger sich auch in der Zeit seiner tschechoslowakischen Staatsangehörigkeit weiterhin zur deutschen Sprache und Kultur bekannt hat; Sprache und Kultur sind Tatbestände, die als solche zwar geeignet sind, ein in anderer Weise abgelegtes Bekenntnis zum deutschen Volkstum im Sinne von § 6 BVFG zu bestätigen, sie können ein solches Bekenntnis aber nicht ersetzen. Der Kläger wird daher seinen Sachvortrag in tatsächlicher Hinsicht durch die Bezeichnung solcher Tatsachen ergänzen müssen, die im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum ergeben (vgl. hierzu insbesondere BVerwGE 26, 344 [349] und die dortigen weiteren Hinweise).
Der Umstand, daß der Kläger der mosaischen Religionsgemeinschaft angehört, rechtfertigt keine andere Beurteilung der rechtlichen Voraussetzungen des Volkstumsbekenntnisses. Die Frage des Volkstumsbekenntnisses ist von der Religionszugehörigkeit zu trennen. Aus diesem Grunde ist die Zugehörigkeit eines Ausweisbewerbers zur mosaischen Religionsgemeinschaft, wie in der zuletzt genannten Entscheidung (a.a.O. S. 351) bereits ausgeführt, für die Frage seiner Volkszugehörigkeit grundsätzlich unerheblich, und es kommt auch beim Kläger für die Beurteilung dieser Frage allein darauf an, ob er sich in dem dargelegten Sinne zum deutschen Volkstum bekannt hat oder aber zu einem anderen Volkstum, sei dies nun das jüdische, das einer anderen Minderheitengruppe oder das des Mehrheitsvolkes. Dabei mag es möglicherweise gerechtfertigt sein, eine Abwendung vom deutschen Volkstum, die durch ein Bekenntnis zu einem nichtdeutschen Volkstum erfolgt sein könnte, dann unberücksichtigt zu lassen, wenn sie zurückzuführen war auf die Ausbreitung der Ideen des Nationalsozialismus in der betreffenden deutschen Volksgruppe. In solchen Fällen müßte dann hinsichtlich der Frage des Volkstumsbekenntnisses nicht auf den Zeitpunkt unmittelbar vor dem Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen abgestellt werden, sondern auf eine um so viel früher liegende Zeit, daß jener Gesichtspunkt das Verhalten des Klägers noch nicht hat beeinflussen können. Im vorliegenden Falle ist es wegen des Zeitpunktes, bis zu dem der Kläger sich zum deutschen Volkstum bekannt haben muß, zudem möglicherweise nicht ohne Bedeutung, daß er sich ungeachtet eines vor diesem Zeitpunkt nach seinen Behauptungen abgelegten Bekenntnisses zum deutschen Volkstum - nach eigener Darstellung anscheinend unbehelligt - bis 1939 als Großhandelskaufmann betätigen und in der folgenden Zeit als Angestellter tätig sein konnte. Es wird jedoch Aufgabe der Tatsacheninstanz sein, die Bedeutung dieser Umstände im Rahmen des Gesamtergebnisses der Sachaufklärung und der erneuten Verhandlung zu würdigen. Bei der Prüfung der Frage, ob der Kläger sich in seiner früheren Heimat zum deutschen Volkstum bekannt hat, wird das Berufungsgericht ferner die Bedenken und Einwendungen zu würdigen haben, die dieser im Revisionsverfahren gegen die Verwertung der bisherigen Ergebnisse der Sachaufklärung vorgetragen hat.
Demgemäß war unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zu erkennen, wie geschehen. Die Kostenentscheidung war der Schlußentscheidung vorzubehalten.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3 000 DM festgesetzt.
Niesert
Maetzel
Dr. Raschke
Dr. Hopf