Bundesgerichtshof
Urt. v. 10.07.1963, Az.: IV ZR 69/63
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 10.07.1963
- Aktenzeichen
- IV ZR 69/63
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1963, 14533
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Neustadt/Weinstr. - 30.05.1962
- LG Frankenthal
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- MDR 1964, 40 (amtl. Leitsatz)
Prozessführer
der Frau Armande S. geb. G.-R., T. A./I., B.straße ...,
Prozessgegner
das Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch den Leiter des Landesamts für Wiedergutmachung und verwaltete Vermögen in Mainz, Aliceplatz 4,
Amtlicher Leitsatz
Vertriebene im Sinne des §1 Abs. 2 Nr. 1 BVFG können nur dann zu den in §150 Abs. 1 BEG bezeichneten Entschädigungsberechtigten gehören, wenn sie bei ihrem Verbleiben im Vertreibungsgebiet, also ohne die durch nationalsozialistische Verfolgungsmaßnahmen bedingte Auswanderung, tatsächlich von einer allgemeinen Ausweisung erfaßt worden wären, sich einer Massenflucht angeschlossen hätten oder im Sinne des §1 Abs. 2 Nr. 2 BVFG umgesiedelt worden wären (Ergänzung zum Urteil vom 21. Oktober 1959 - IV ZR 106/59 -, LM Nr. 2 zu §1 BVFG = LM Nr. 3 zu §150 BEG 1956 = RzW 1960, 35 Nr. 29).
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 3. Juli 1963 unter Mitwirkung der Bundesrichter Johannsen, Wüstenberg, Wilden, Dr. Loewenheim und Dr. Graf
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Neustadt an der Weinstraße vom 30. Mai 1962 aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Die Entscheidung ergeht gebühren- und auslagenfrei.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die am 4. März 1885 in Al. im E. als deutsche Staatsangehörige geborene Klägerin ist jüdischer Abstammung. Von 1891 bis 1900 besuchte sie die Volksschule und die höhere Mädchenschule in Al.. Anschließend arbeitete sie als kaufmännische Angestellte im väterlichen Manufakturwarengeschäft bis zu dessen Liquidierung im Jahre 1907. Sie übersiedelte dann mit ihrer Mutter nach M. im E.. Dort heiratete sie im Jahre 1913 den bulgarischen Staatsangehörigen jüdischer Abstammung Sa. S. (früher Se.). Mit ihm übersiedelte sie an dessen Wohnsitz nach Sofia. Dort betrieb sie seit 1923 mit ihm ein Ladengeschäft für medizinische Geräte. Ihr Ehemann war außerdem Vertreter deutscher Firmen. Im Januar 1944 wanderte sie nach ihrem Vorbringen wegen der Judenverfolgung in Bulgarien mit ihrer Familie nach dem damaligen Palästina, jetzigen Israel, aus, wo sie seitdem wohnt. Seit dem 14. Juli 1953 besitzt sie die israelische Staatsangehörigkeit.
Den Anspruch der Klägerin auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit hat das Bezirksamt für Wiedergutmachung abgelehnt, weil bei ihr kein verfolgungsbedingtes Leiden festzustellen sei. Auch bei den Entschädigungsgerichten hatte sie hiermit keinen Erfolg. Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgt sie den Anspruch weiter. Das beklagte Land hat sich vor dem Revisionsgericht nicht vertreten lassen.
Entscheidungsgründe:
Die Revision hat im Ergebnis Erfolg.
Die Klägerin ist nicht Vertriebene im Sinne des §1 Abs. 1 BVFG. Sie kann nur Vertriebene nach §1 Abs. 2 Nr. 1 BVFG sein. Bei der Prüfung der Frage, ob sie Vertriebene nach dieser Bestimmung ist, ist das Berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen, daß nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 21. Oktober 1959 - IV ZR 106/59 -, LM Nr. 2 zu §1 BVFG = LM Nr. 3 zu §150 BEG 1956 = RzW 1960, 35 Nr. 29) hierunter nur diejenigen Personen fallen, die, wenn sie nicht ausgewandert wären, aus ihrer Heimat vertrieben worden wären. Das Berufungsgericht hat sodann geprüft, ob es notwendig ist, daß diese Personen im eigentlichen Sinne vertrieben worden wären, oder ob es auch genügt, wenn sie ohne ihre Auswanderung während des Krieges umgesiedelt worden wären oder nach der Kapitulation als Aussiedler ihre Heimat verlassen hätten. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, daß nur eine eigentliche Vertreibung in Frage kommen könne. Es führt aus, die gegenteilige Auffassung von Becker/Huber/Küster (Bundesentschädigungsgezetz, §68 BErgG, Anm. 5 S. 593) laufe darauf hinaus, daß der Tatbestand des §1 Abs. 2 Nr. 1 BVFG nicht nur die Vertreibung im Sinne des §1 Abs. 1 BVFG, sondern auch die Umsiedlung und die Aussiedlung (§1 Abs. 2 Nr. 2 und 3 BVFG) ersetze. Eine derart weitgehende Fiktionswirkung, so meint das Berufungsgericht, lasse sich dem §1 Abs. 2 Nr. 1 BVFG jedoch weder nach dem Wortlaut noch nach dem Aufbau und inneren Zusammenhang des §1 BVFG entnehmen. Sodann führt das Berufungsgericht aus, daß in Bulgarien keine allgemeine Vertreibung der Deutschen stattgefunden habe. Mit dieser Feststellung sei die nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 28. Februar 1962 - IV ZR 124/61 - (LM BEG 1956 §154 Nr. 5) bestehende Vermutung ausgeräumt, daß die aus Bulgarien ausgewanderte Klägerin von Vertreibungsmaßnahmen betroffen worden wäre, wenn sie nicht ausgewandert wäre. Der Klägerin könne infolgedessen nur dann die Vertriebeneneigenschaft gemäß §1 Abs. 2 Nr. 1 BVFG zuerkannt werden, wenn feststünde, daß sie ohne vorherige Auswanderung durch eine Einzelaktion wegen ihrer Volkszugehörigkeit aus Bulgarien vertrieben worden wäre. Dafür fehle jeder Anhaltspunkt. Selbst wenn man unterstelle, daß Einzelausweisungen von deutschen Volkszugehörigen aus Bulgarien stattgefunden hätten, so spreche doch alles dagegen, daß die Klägerin von einer solchen Einzelmaßnahme wegen ihrer deutschen Volkszugehörigkeit erfaßt worden wäre. Sie sei bereits 1913 als Ehefrau eines bulgarischen Staatsangehörigen ins Land gekommen und hätte seitdem selbst die bulgarische Staatsangehörigkeit besessen. Unter diesen Umständen könne nicht angenommen werden, daß sie wegen ihrer deutschen Volkszugehörigkeit aus Bulgarien vertrieben worden wäre.
Das angefochtene Urteil kann nicht bestehen bleiben, weil das Berufungsgericht bei der Entscheidung der Frage, ob die Klägerin ohne ihre Auswanderung aus Bulgarien vertrieben worden wäre, von einem rechtlich nicht voll zutreffenden Gesichtspunkt ausgegangen ist. Das Berufungsgericht, stellt die Frage, ob es genügt, wenn der Verfolgte seine Heimat im Zuge der Kriegsereignisse durch Flucht, infolge Umsiedlung oder nach dem Zusammenbruch als Aussiedler verlassen hätte. Bei der Beantwortung dieser Frage ist, wie das Berufungsgericht zutreffend darlegt, zu beachten, daß §1 Abs. 2 Nr. 1 BVFG auf einer Fiktion beruht. Diese Fiktion verliert ihren Sinn in den Fällen, in denen der Verfolgte, wenn er nicht ausgewandert wäre, den Status des Vertriebenen nicht erlangt hätte. Bei der Entscheidung der Frage, ob der Verfolgte, wenn er nicht ausgewandert wäre, aus seiner Heimat vertrieben wäre, müssen aber alle Kollektivvertreibungsmaßnahmen berücksichtigt werden, die nach dem Gesetz die Vertriebeneneigenschaft begründen, also die allgemeine Ausweisung, die Massenflucht und auch eine Umsiedlung im Sinne des §1 Abs. 2 Nr. 2 BVFG. Wenn einem ausgewanderten Verfolgten die Vertriebeneneigenschaft versagt werden soll, muß nachgewiesen sein, daß er ohne die Auswanderung nicht durch eine dieser Kollektivmaßnahmen seine Heimat verloren hätte.
Aufgehoben werden muß das angefochtene Urteil, weil das Berufungsgericht nicht geprüft hat, ob die Klägerin sich beim Herannahmen der feindlichen Truppen nicht einer allgemeinen Flucht der deutschen Volks zugehörigen aus Bulgarien angeschlossen hätte. Das Gesetz ist, wie der Senat bereits ausgesprochen hat (Urteile vom 29. Mai 1963 - IV ZR 270/62 - und vom 26. Juni 1963 - IV ZR 283/62 -, beide zur Veröffentlichung bestimmt), in §1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG davon ausgegangen, daß auch Bulgarien zu den Gebieten gehört, in denen eine Kollektivvertreibung stattgefunden hat. Da nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen die deutschen Volkszugehörigen aus Bulgarien nicht allgemein ausgewiesen worden sind, muß nach dem Gesetz davon ausgegangen werden, daß Bulgarien jedenfalls zu den Gebieten gehört, die von den deutschen Volks zugehörigen beim Herannahen der Feindtruppen fluchtartig verlassen worden sind. Das Berufungsgericht muß daher berücksichtigen, daß die Klägerin möglicherweise sich dieser Massenflucht der deutschen Volkszugehörigen angeschlossen hätte. Nach dem historischen Wissen der Gegenwart über die Ereignisse der jüngsten Vergangenheit kann davon ausgegangen werden, daß eine allgemeine Vermutung dafür besteht, daß deutsche Volks zugehörige beim Herannahen der sowjetischen Armee das bedrohte Gebiet fluchtartig verlassen hätten. Die Tatsache, daß die Klägerin die Ehefrau eines bulgarischen Staatsangehörigen war und selbst die bulgarische Staatsangehörigkeit besaß, ist allein nicht geeignet, diese Vermutung zu widerlegen.
Aus diesen Gründen ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Die Gebühren- und Auslagenfreiheit beruht auf §225 Abs. 1 BEG.