Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 03.11.1976, Az.: BVerwG VIII C 97.75
Vertriebeneneigenschaft des nichtdeutschen Ehegatten eines Vertriebenen, der im Zeitpunkt der Vertreibung des deutschen Ehegatten von diesem geschieden war; Rechtmäßigkeit der Einziehung eines Vertriebenenausweises; Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision; Anforderungen an die Darlegung von Zulassungsgründen im Revisionsverfahren
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 03.11.1976
- Aktenzeichen
- BVerwG VIII C 97.75
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1976, 14257
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Darmstadt - 17.08.1973 - AZ: III E 54/73
- VGH Hessen - 12.06.1975 - AZ: VII OE 76/73
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BVerwGE 51, 244 - 252
- DokBer A 1977, 101
- FEVS 26, 317
- IPRspr 1976, 181
- ZLA 1980, 42
Amtlicher Leitsatz
Der nichtdeutsche Ehegatte eines Vertriebenen gilt nur dann selbst auch als Vertriebener, wenn die Ehe im Zeitpunkt der Vertreibung des deutschen Ehegatten bestand.
Der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 3. November 1976
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Arndt und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Maetzel, Türke, Noack und Lotz
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 12. Juni 1975 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der Kläger wendet sich gegen die Einziehung des ihm erteilten Vertriebenenausweises A.
Er wurde im Jahre 1930 in Jugoslawien als Sohn eines Kroaten und - wie er angibt - einer Volksdeutschen geboren. Nach seiner Ausbildung als Mechaniker heiratete er am 30. Oktober 1949 die Volksdeutsche jugoslawische Staatsangehörige Anna K., die ebenso wie er römisch-katholischer Konfession ist. Aus der Ehe gingen drei Kinder, geboren in den Jahren 1950, 1952 und 1958, hervor. Im Dezember 1957 bemühten sich der Kläger und seine Ehefrau erfolglos beim Bundesverwaltungsamt in Köln um die Übernahme der Familie als Aussiedler.
Durch Urteil vom 14. Mai 1960 schied das Kreisgericht P. (Jugoslawien) die Ehe des Klägers und seiner Frau wegen Zerrüttung. Die Kinder sprach es der Mutter zu. Am 21. Dezember 1960 erhielt nunmehr die geschiedene Ehefrau für sich und ihre drei Kinder die Aufnahmebescheinigung vom Bundesverwaltungsamt. Sie blieb jedoch in Jugoslawien. Der Kläger lebte nach seiner Darstellung auch nach der Ehescheidung weiterhin bei seiner Familie. Im Jahre 1965 bekam seine geschiedene Ehefrau von ihm ein viertes Kind. Im September 1969 reiste sie mit der im Jahre 1950 geborenen Tochter in die Bundesrepublik Deutschland, während die anderen Kinder beim Vater in Jugoslawien blieben. Auf ihren Antrag erhielt sie am 26. Januar 1970 den Vertriebenenausweis A. Während eines Aufenthalts in Jugoslawien heiratete sie den Kläger am 10. Januar 1970 vor dem Standesamt P. erneut. Daraufhin erhielt der Kläger im März 1970 einen Reisepaß. Im Juli 1970 kam er mit den beiden im Jahre 1958 und 1965 geborenen Kindern in die Bundesrepublik Deutschland.
Die Beklagte stellte ihm am 12. November 1970 nach § 1 Abs. 3 Bundesvertriebenengesetz - BVFG - den beantragten Vertriebenenausweis A aus. Auf Weisung des Hessischen Sozialministers widerrief sie durch Bescheid vom 11. Juni 1971 die Ausstellung des Vertriebenenausweises A und zog ihn ein bzw. erklärte ihn für ungültig. Zur Begründung führte sie aus: Ein ausländischer Ehegatte eines Vertriebenen könne nur dann nach § 1 Abs. 3 BVFG als Vertriebener anerkannt werden, wenn die Ehe im Vertreibungsgebiet bestanden habe. Als die Ehefrau das Vertreibungsgebiet im Jahre 1969 verlassen habe, sei die Ehe geschieden gewesen. Nach erfolglosem Widerspruch, den der Kläger damit begründete, die Ehe sei im Jahre 1960 nur zum Schein geschieden worden, hat der Kläger Klage mit dem Ziel erhoben, den Einziehungsbescheid aufzuheben. Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben mit der Erwägung, nach § 1 Abs. 3 BVFG müsse die Ehe im Zeitpunkt des Weggangs des (deutschen) Vertriebenen bestanden haben. Ausnahmsweise genüge aber eine ehegleiche Gemeinschaft, die aus vertreibungsbedingten Gründen formell als Ehe beendet, materiell aber durchgehalten worden sei; nach der Überzeugung der Kammer habe der Kläger auch nach der Scheidung mit seiner Frau in einer ehegleichen Gemeinschaft gelebt.
Auf die Berufung der Beklagten hat der Verwaltungsgerichtshof die Klage abgewiesen. Er hat ausgeführt: Dem Kläger hätte der Ausweis nicht erteilt werden dürfen, weil er auch nicht nach § 1 Abs. 3 BVFG als Vertriebener gelte. Seine Frau sei zwar Vertriebene. Er sei jedoch im maßgebenden Zeitpunkt nicht ihr Ehegatte gewesen. Wenn Ehegatten das Aussiedlungsgebiet nicht gleichzeitig verließen, sei maßgebend der Abschluß der Aussiedlung des deutschen Ehegatten. Die Ehefrau des Klägers habe im September 1969 ihren ständigen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland begründet. Die erst am 10. Januar 1970 geschlossene Ehe könne die Rechtsstellung nach § 1 Abs. 3 BVFG nicht begründen. Auch die im Jahre 1960 geschiedene Ehe genüge den Anforderungen des § 1 Abs. 3 BVFG nicht. Nach dem Zweck dieser Vorschrift habe für den Ehegatten vertriebener Deutscher im Rahmen des Vertriebenenrechts ein gleicher Rechtsstatus geschaffen werden sollen wie für den Vertriebenen, weil er wegen der Schicksalsgemeinschaft mit dem deutschen Ehegatten in dessen Vertreibung verstrickt und damit veranlaßt worden sei, den Wohnsitz im Vertreibungsgebiet aufzugeben, um die Ehe nicht zerbrechen zu lassen. Geschützt werde die bestehende eheliche Lebensgemeinschaft. Die frühere Ehe des Klägers sei im Jahre 1960 wirksam geschieden worden. Es handele sich nicht um eine "Scheinscheidung". Das ausländische Scheidungsurteil bedürfe in der Bundesrepublik Deutschland auch keiner Anerkennung, weil im Zeitpunkt der Scheidung beide Ehegatten jugoslawische Staatsangehörige gewesen seien. Die vom Verwaltungsgericht vertretene Ansicht sei sehr zweifelhaft. Jedenfalls sei die Ausreisebehinderung, die der Kläger als Grund für die Scheidung angegeben habe, weder "kriegs- noch verfolgungsbedingt", weil sie auf der Übernahmeverweigerung durch das Bundesverwaltungsamt in Köln beruht habe. Außerdem bestünden erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der Darlegung, die Scheidung sei aus "taktischen" Gründen erfolgt. Aus den Lebensläufen, die der Kläger und seine Ehefrau den Anträgen beigefügt hätten, ergebe sich, daß sich die Ehe der Parteien in den Jahren 1958 bis 1960 in einer Krise befunden habe. Das lege die Annahme nahe, daß die Ehefrau den Kläger mit ihrer Übersiedlung in die Bundesrepublik Deutschland für immer habe verlassen wollen. Erst ab 1963 hätten der Kläger und seine Frau wieder zusammengelebt, und zwar in einer eheähnlichen Gemeinschaft. Eine solche sei keine Ehe im Sinn von § 1 Abs. 3 BVFG. Der eindeutige Begriff des "Ehegatten" sei keiner erweiternden Auslegung zugänglich. Eine analoge Anwendung auf den Partner "eheähnlicher Gemeinschaften" komme nicht in Betracht.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger die zugelassene Revision eingelegt. Er beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 12. Juni 1975 den Bescheid des Magistrats der Stadt O. vom 11. Juni 1971 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidenten in D. vom 26. Januar 1973 aufzuheben.
Er rügt die fehlerhafte Anwendung von § 1 Abs. 3 BVFG und meint, nach der ratio legis müsse der Partner einer deutschen Vertriebenen, der mit dieser in einer Lebens- und Schicksalsgemeinschaft lebe, die gleichen Rechte haben wie ein ausländischer verwitweter, geschiedener oder von seinem deutschen Ehegatten getrennt lebender Ehegatte.
Die Beklagte äußert sich nicht zur Sache.
Der Oberbundesanwalt hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Er ist der Ansicht, § 1 Abs. 3 BVFG schütze nur die bestehende Ehe. Der Kläger könne aus der ersten im Jahre 1960 geschiedenen Ehe keine Ansprüche herleiten. Die im Jahre 1970 geschlossene Ehe begründe diesen Anspruch nicht. Eine solche Auslegung verbiete sich wegen § 8 BVFG, wonach durch Heirat nach der Vertreibung die Eigenschaft als Vertriebener nicht erworben werden könne.
Die Beteiligten haben sich mit Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
II.
Nach § 101 Abs. 2 VwGO kann die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ergehen.
Die Revision ist unbegründet. Das angefochtene Urteil verletzt Bundesrecht nicht. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Klage mit Recht abgewiesen. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 11. Juni 1971 ist rechtmäßig. Er entspricht den Erfordernissen in § 18 BVFG.
Entgegen der vom Kläger vertretenen Ansicht ist die Ausstellungs behörde gemäß § 18 BVFG in seiner jetzt gültigen Fassung zur Einziehung des Ausweises auch dann verpflichtet, wenn unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhalts der Ausweis allein wegen unrichtiger Anwendung der im Bundesvertriebenengesetz geregelten Ausstellungsvoraussetzungen erteilt worden ist. Das hat der Senat wiederholt ausgesprochen (Urteile vom 14. November 1973 [BVerwGE 44, 180] und BVerwG VIII C 204.72; vom 5. Juni 1974 - BVerwG VIII C 60.73 - und vom 24. September 1975 - BVerwG VIII C 78.74 -). Es ist daher unerheblich, daß der Ausstellungsbehörde bei der Ausstellung des Vertriebenenausweises die für die Beurteilung wesentlichen Tatumstände bekannt waren.
Die Einziehungsvoraussetzungen im Sinne des § 18 BVFG liegen vor. Die im Bundesvertriebenengesetz geregelten Voraussetzungen für die Ausstellung des Vertriebenenausweises A des Klägers waren weder bei Ausstellung des Ausweises gegeben noch sind sie nachträglich eingetreten. Der Kläger konnte nach § 15 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BVFG den Ausweis nur beanspruchen, wenn er Heimatvertriebener war. Nach § 2 Abs. 1 BVFG kann Heimatvertriebener nur sein, wer Vertriebener ist. Der Kläger ist weder Vertriebener noch gilt er rechtlich als solcher.
Vertriebener im Sinne von § 1 Abs. 1 oder Abs. 2 BVFG ist der Kläger nicht. Nach diesen Vorschriften kann Vertriebener nur sein, wer als deutscher Staatsangehöriger oder deutscher Volkszugehöriger ein Vertreibungsschicksal erlitt. Daran fehlt es beim Kläger, weil er weder deutscher Volkszugehöriger ist noch bis zu seiner Übersiedlung deutscher Staatsangehöriger war. Dafür hat der Kläger keine Tatsachen vorgetragen. Auch sonstige Anhaltspunkte sind dafür nicht vorhanden.
Nach § 1 Abs. 3 BVFG gilt zwar als Vertriebener auch, wer, ohne selbst deutscher Staatsangehöriger oder deutscher Volkszugehöriger zu sein, als Ehegatte eines Vertriebenen seinen Wohnsitz bzw. ständigen Aufenthalt in den Vertreibungsgebieten verloren hat. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift erfüllt der Kläger aber jedenfalls nicht. Zwar gehört Jugoslawien zu den Vertreibungsgebieten. Der Kläger hat auch seinen Wohnsitz durch seine endgültige Ausreise aus seinem Heimatland verloren. Seine Ehefrau ist Vertriebene nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG. Gleichwohl hat er diesen seinen Wohnsitz nicht als Ehegatte eines Vertriebenen verloren.
Die Vorschrift des § 1 Abs. 3 BVFG verlangt, daß der nichtdeutsche Ehegatte eines Vertriebenen schon im Zeitpunkt der Vertreibung mit dem vertriebenen Ehegatten in einer noch bestehenden Ehe lebte und bei seiner Aufenthaltnahme im Geltungsbereich des Bundesvertriebenengesetzes noch lebt. Zwar sagt der Wortlaut der Vorschrift ausdrücklich nichts darüber, in welchem Zeitpunkt jemand Ehegatte eines Vertriebenen gewesen sein muß. Dies ergibt sich aber aus ihrem Wortsinn. Denn es genügt, daß der nichtdeutsche Ehegatte seinen Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt "als" Ehegatte eines Deutschen verloren hat. Damit ist ausgedrückt, daß die Verfolgungs- und Vertreibungsmaßnahmen ihn nicht unmittelbar wegen seiner Ehe mit einer Deutschen, sondern mittelbar als Ehegatten eines Deutschen getroffen haben müssen. Diese Auslegung wird durch den systematischen Zusammenhang unterstützt, in dem die Vorschrift steht. Die Vorschrift ist Teil der Regelung in § 1 BVFG, die den Erwerb des Vertriebenenstatus zum Gegenstand hat. Vertriebener kann nach dieser Vorschrift nur sein ein deutscher Staatsangehöriger oder deutscher Volkszugehöriger, der als ein solcher den gegen die deutsche Bevölkerung gerichteten Verfolgungs- und Vertreibungsmaßnahmen sofort (§ 1 Abs. 1 Satz 1 BVFG) oder verspätet (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG) zum Opfer gefallen oder einem solchen Vertreibungsschicksal durch Vorwegnahme der Vertreibung entgangen ist (§ 1 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 BVFG). Vorausgesetzt ist - von den Fällen der Vorwegnahme der Vertreibung abgesehen - eine unmittelbare Einwirkung der gegen die deutsche Bevölkerung gerichteten Verfolgungs- und Vertreibungsmaßnahmen auf die Betroffenen. Denn diese Maßnahmen sind gegen sie gerichtet und sollen sie als deutsche Staatsangehörige oder deutsche Volkszugehörige treffen. Personen, die nicht deutsche Staatsangehörige oder deutsche Volkszugehörige sind, können von den gegen die deutsche Bevölkerung gerichteten Verfolgungs- und Vertreibungsmaßnahmen nicht betroffen sein. Gegen sie sind diese Maßnahmen nicht gerichtet. Diese Personen können daher nicht Vertriebene sein. Von dieser Regelung macht § 1 Abs. 3 BVFG eine Ausnahme. Die Vorschrift läßt den Erwerb des Vertriebenenstatus bei einer Person zu, die nicht deutsche Staatsangehörige oder deutsche Volkszugehörige ist. Diese Ausnahme ist dadurch gerechtfertigt, daß die nichtdeutsche Person zwar nicht unmittelbar von den gegen die deutsche Bevölkerung gerichteten Verfolgungs- und Vertreibungsmaßnahmen betroffen sein kann, wohl aber mittelbar betroffen ist, weil diese Maßnahmen unmittelbar ihren deutschen Ehegatten treffen, der ihr die Betroffenheit vermittelt. Da die Ehe die durch die Verfolgungs- und Vertreibungsmaßnahmen bewirkte unmittelbare Betroffenheit des deutschen Ehegatten auf den nichtdeutschen Ehegatten überträgt, muß sie im Zeitpunkt der Vertreibung des deutschen Ehegatten bestanden haben.
Daß § 1 Abs. 3 BVFG so zu verstehen ist, folgt entgegen der Ansicht des Klägers auch aus der ausdrücklichen Vorschrift in § 8 BVFG, die anordnet, daß durch Heirat nach der Vertreibung die Eigenschaft als Vertriebener oder Sowjetzonenflüchtling nicht erworben wird. Eine Heirat liegt zeitlich nach der Vertreibung, wenn der deutsche Ehegatte die Erfordernisse für den Erwerb des Vertriebenenstatus vor der Eheschließung bereits erfüllt hat. Denn die durch die Worte "nach der Vertreibung" in § 8 BVFG aufgerichtete Zeitschranke hat dieselbe Bedeutung wie in § 7 Satz 1 BVFG. Sie bedeutet den vollständigen Eintritt der den Vertriebenenstatus begründenden Umstände.
Daß nur diiese Auslegung zutreffend ist, ergibt auch der Zweck des § 1 Abs. 3 BVFG. Durch diese Vorschrift soll die Ehe des deutschen Ehegatten gegen die Gefahren geschützt werden, die ihr durch seine Vertreibung drohen, indem der nichtdeutsche Ehegatte selbst auch den Vertriebenenstatus erwerben kann, wenn er als Ehegatte eines Vertriebenen seinen Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt in seiner Heimat aufgibt (Urteile vom 27. Mai 1970 - BVerwG VIII C 50.68 - und vom 13. Februar 1974 - BVerwG VIII C 29.73 -). Schutzbedürftig im Sinne dieser Zwecksetzung ist nicht die Ehe, die der Vertriebene erst nach der Vertreibung etwa in seiner alten Heimat schließt. Diese Ehe ist nicht durch die Vertreibung gefährdet, sondern allenfalls dadurch, daß der nichtdeutsche Ehegatte einen bereits Vertriebenen heiratet. Vielmehr ist von dieser Zwecksetzung her schutzbedürftig nur die im Zeitpunkt der Vertreibung bereits bestehende und durch die Vertreibung des deutschen Ehegatten bedrohte Ehe.
Ausgehend davon reichte die am 10. Januar 1970 geschlossene Ehe des Klägers nicht aus, die Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 BVFG zu begründen. Als der Kläger an diesem Tage seine von ihm geschiedene Ehefrau wieder heiratete, war deren Vertreibung bereits vollendet. Sie hatte im September 1969 Jugoslawien verlassen mit dem Ziel, ständigen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland zu nehmen, sich im September 1969 im Durchgangslager Friedland als Aussiedlerin registrieren lassen und am 15. Oktober 1969 die Ausstellung des Vertriebenenausweises A beantragt. Daher erfüllt der Kläger die Erfordernisse des § 1 Abs. 3 BVFG durch seine Eheschließung vom 10. Januar 1970 nicht.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, daß der Kläger mit seiner jetzigen Ehefrau schon einmal verheiratet gewesen war. Denn diese Ehe bestand im Zeitpunkt der Vertreibung der Ehefrau des Klägers nicht mehr. Sie wurde am 14. Mai 1960 durch Urteil eines jugoslawischen Gerichts geschieden. Die Vorschrift in § 1 Abs. 3 BVFG setzt jedoch voraus, daß die Ehe im Zeitpunkt der Vertreibung des deutschen Ehegatten noch bestand. Der Kläger meint zwar, die Ehescheidung sei nicht wirksam gewesen; seine Ehe habe daher weiterbestanden. Dies ist aber unzutreffend. Sie war nach dem Heimatrecht der Ehegatten geschieden. Ausländische Ehescheidungsurteile bedürfen zu ihrer Wirksamkeit im Geltungsbereich des Bundesvertriebenengesetzes zwar der Feststellung durch die Landesjustizverwaltung, daß die Voraussetzungen für ihre Anerkennung vorliegen (Art. 7 § 1 Abs. 1 Satz 1 Familienrechtsänderungsgesetz vom 11. August 1961 [BGBl. I S. 1221]). Nach Satz 3 dieser Vorschrift hängt die Anerkennung, aber nicht von einer solchen Feststellung ab, wenn ein Gericht des Staates entschieden hat, dem beide Ehegatten zur Zeit der Entscheidung angehört haben. Da sowohl der Kläger als auch seine Ehefrau, als sie von einem jugoslawischen Gericht geschieden wurden, jugoslawische Staatsangehörige waren, entfällt hier die Feststellung durch die Landesjustizverwaltung.
Die materiellen Anerkennungsvoraussetzungen liegen ebenfalls vor, so daß offenbleiben kann, ob deren Prüfung rechtlich notwendig wäre. In Betracht kommt allein § 328 Abs. 1 Nr. 4 ZPO, der vorschreibt, daß die Anerkennung ausgeschlossen ist, wenn sie gegen die guten Sitten oder den Zweck eines deutschen Gesetzes verstoßen würde. Ein derartiger Verstoß liegt nicht vor.
Das Scheidungsurteil wäre auch dann wirksam, wenn es so in der Bundesrepublik Deutschland erlassen worden wäre. Die Parteien wollten die Wirkung der Ehe für die Zukunft beseitigen, weil ihre Ehe nach ihrer Darlegung im Ehescheidungsverfahren zerrüttet war. Es ist unerheblich, daß sie die kirchlich geschlossene Ehe als weiterhin bestehend angesehen haben. Aus der Darstellung des Klägers ergibt sich, daß lediglich die Beweggründe, die zur Scheidung geführt haben, in den Verhältnissen der Umwelt und nicht in denen der ehelichen Verbindung lagen. Der Wirksamkeit eines Scheidungsurteils stehen jedoch die zugrunde liegenden Beweggründe nicht entgegen, und zwar selbst dann nicht, wenn sie, wofür nicht einmal Anhaltspunkte vorhanden sind, für das Gericht erkennbar gewesen wären (vgl. BVerwGE 10, 192). Die Ehe der Parteien war daher im Geltungsbereich des Bundesvertriebenengesetzes seit dem Jahre 1960 geschieden.
Allerdings wird die Ansicht vertreten, daß als Vertriebener nach § 1 Abs. 3 BVFG auch anerkannt werden kann, wer wie der Kläger zwar nicht im Zeitpunkt der Vertreibung seines deutschen Ehegatten, wohl aber früher mit diesem Ehegatten verheiratet war und aus diesem Grunde seine Heimat verlassen hat (Ehrenforth, Kommentar zum Bundesvertriebenengesetz 1959, § 1 Rn. 8; Moysich = Der Fachberater 1958, 171 [174], 1959, 102). Dieser Ansicht ist nicht zu folgen. Bereits der Wortlaut deutet an, daß die Vorschrift unter dem nichtdeutschen Ehegatten den gegenwärtigen und nicht den früheren Ehegatten meint. Wäre es anders, so hätte es einer ausdrücklichen Regelung bedurft, wie sie der Bundesrat in seinen Änderungsvorschlägen zum Regierungsentwurf des Bundesvertriebenengesetzes formuliert hat, wo es als § 1 Abs. 2 heißt: Als Vertriebener gilt auch, wer ... mit einem Vertriebenen (Absatz 1) verheiratet ist oder war und aus diesem Grunde seinen Wohnsitz in den in Absatz 1 genannt Gebieten aufgeben mußte (BTDrucks. 1/2872, S. 41 und 54). Dieser Vorschlag beruht auf einer anderen Betrachtung der Dinge. Er verlangt, daß die noch bestehende oder frühere Ehe des nichtdeutschen Ehegatten mit einem Deutschen den Grund für eine unmittelbare Einwirkung der Vertreibungsrnaßnahmen auf den Nichtdeutschen bildet, denn der nichtdeutsche Ehegatte muß wegen seiner Ehe mit dem Deutschen seinen Wohnsitz aufgegeben haben. Der Vorschlag ist aber nicht Gesetz geworden. Auch der Sinnzusammenhang verbietet die weitergehende Auslegung. Da - wie dargelegt - die Ehe als Transmission für den den deutschen Ehegatten unmittelbar treffenden Vertreibungsdruck auf den nicht deutschen Ehegatten dient, muß sie im Zeitpunkt der Vertreibung bestehen. Eine bereits aufgelöste Ehe könnte diese Übertragung nicht bewirken. In einem derartigen Fall wäre auch der Zweck nicht zu erreichen, die Ehe des deutschen Ehegatten vor den ihr durch seine Vertreibung drohenden Gefahren zu schützen. Der Senat hat darum entschieden, daß eine im Zeitpunkt der Aussiedlung bereits aufgelöste Ehe nicht geschützt ist, gleichgültig auf welchen Gründen die Auflösung beruht (Urteil vom 13. Februar 1974 - BVerwG VIII C 29.73 -).
Zu einem anderen Ergebnis führt auch nicht der Umstand, daß der Kläger nach der Scheidung die eheliche Lebensgemeinschaft mit seiner geschiedenen Ehefrau aufrechterhielt. Unberücksichtigt muß in diesem Zusammenhang die Behauptung des Klägers bleiben, die Parteien hätten sich nur zum Schein scheiden lassen. Dies ändert nichts daran, daß sie beide die Scheidung wollten. Was der Kläger darüber hinaus über die Gründe der Scheidung anführt, nämlich die Absicht, die Ausreise aus Jugoslawien und Einreise und Daueraufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland zu erreichen, hat der Verwaltungsgerichtshof nicht als zutreffend festgestellt. Er hat die Wahrheit dieser Darstellung angezweifelt. Daher ist ungeklärt, ob die Parteien sich scheiden ließen, weil sie glaubten, dadurch die Übersiedlung in die Bundesrepublik Deutschland zu erleichtern. Der Senat kann darum diese Behauptung seiner Entscheidung nicht zugrunde legen. Er muß vielmehr davon ausgehen, daß solche Gründe für die Scheidung ohne Bedeutung waren. Denn die Ungeklärtheit dieser Fragen geht zu Lasten des Klägers. Die Entscheidung und die Begründung des Scheidungsurteils ergeben, daß die Zerrüttung der Ehe der alleinige Scheidungsgrund war. Dafür spricht der Anschein. Das Gegenteil muß beweisen, wer sich darauf beruft, hier also der Kläger, obgleich es um die Einziehung eines Vertriebenenausweises A geht, bei der grundsätzlich die eingreifende Behörde die materielle Beweislast trägt. Da der Kläger keine durchgreifenden Verfahrensrügen erhoben hat, verbleibt es bei der Unklarheit und deshalb dabei, daß für die hier zu treffende Entscheidung allein maßgebend ist, daß nur die Zerrüttung der Ehe der Parteien zur Scheidung geführt hat. Auf die Überlegungen des Verwaltungsgerichtshofs zur rechtlichen Bedeutung der behaupteten Scheidungsmotive kommt es nicht an.
Ausgehend davon sind die Erfordernisse des § 1 Abs. 3 BVFG nicht erfüllt. Denn die nichteheliche Lebensgemeinschaft kommt dem Erfordernis der Ehe in § 1 Abs. 3 BVFG nicht gleich.
Der Gesetzgeber hat in § 1 Abs. 3 BVFG die Ehe des deutschen Ehegatten geschützt. Auf nicht dort genannte andere Gemeinschaften hat er den Schutz nicht ausdehnen wollen. Das folgt aus dem Ausnahmecharakter der Vorschrift. Es entspricht der vorherrschenden Ansicht, Vorschriften, die für Ehegatten geschaffen worden sind, nicht ohne weiteres auch auf Partner einer eheähnlichen Verbindung anzuwenden, die durch das Tätigwerden des Gesetzgebers dort bestätigt wird, wo er es für notwendig hielt, Partnerschaften, die nicht zu einer Ehe geführt haben, nicht zu benachteiligen. In diesen Fällen hat der Gesetzgeber den Partnern einer eheähnlichen Verbindung die Möglichkeit gegeben, die Gemeinschaft rückwirkend als Ehe anerkennen zu lassen. Dies ist geschehen bei rassisch Verfolgten (Gesetz über die Anerkennung freier Ehen rassisch und politisch Verfolgter vom 23. Juni 1950 [BGBl. I S. 226]; vgl. dazu BTDrucks. 11/2033), bei Verlobten von Gefallenen (Gesetz über die Rechtswirkungen des Ausspruchs einer nachträglichen Eheschließung vom 29. März 1951 [BGBl. I S. 215]; Urteil vom 1. Juli 1975 - BVerwG III C 21.74 - [Buchholz 427.3 § 230 LAG Nr. 101]); bei Nottrauungen (Gesetz über die Anerkennung von Nottrauungen vom 2. Dezember 1950 [BGBl. I S. 778]).
Die Bevorzugung der Ehe in § 1 Abs. 3 BVFG steht auch mit höherrangigem Recht in Einklang. Sie ist ein sachgerechter Gesichtspunkt zur Begrenzung des Kreises der Begünstigten, die nicht Deutsche sind (Art. 3 Abs. 1 GG). Sie beruht nicht nur auf ihrem sittlichen, sondern auch auf dem in Art. 6 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich gesicherten rechtlichen Rang als einziger legitimer Form umfassender Lebensgemeinschaft zwischen Mann und Frau (BVerfGE 25, 167 [196]). Sie ist nach der Rechtstradition und den Vorstellungen des Grundgesetzes prinzipiell unauflöslich (BVerfGE 10, 59 [66]; 31, 58 [82]). Rang und Wesen der Ehe gebieten es, rechtliche Vorkehrungen dagegen zu treffen, daß die Ehe eines Deutschen durch die Vertreibung in Auflösungsgefahr gerät. Anders liegt es bei einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, wie immer sie gestaltet sein mag. Ihr fehlt sowohl der rechtliche Rang als auch das Wesensmerkmal prinzipieller Unauflösbarkeit. Ihr Schutz ist nicht Aufgabe der staatlichen Ordnung (BVerwGE 15, 306 [316]), sondern solche der Beteiligten. Sie steht der Ehe daher nicht gleich und kann ihr, wenn nicht vorgeschrieben, auch nicht gleichgestellt werden.
Daher ist eine Anwendung des § 1 Abs. 3 BVFG auf Partner eheähnlicher Verhältnisse ausgeschlossen. Da der Kläger demnach nicht als Vertriebener nach § 1 Abs. 3 BVFG gilt, ist der Vertriebenenausweis A zu Unrecht erteilt und er ist daher einzuziehen. Die Revision des Klägers gegen das seine Klage abweisende Urteil des Verwaltungsgerichtshofs ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
Maetzel
Türke
Noack
Lotz