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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 13.02.1974, Az.: BVerwG VIII C 29.73

Bekenntnis zum deutschen Volkstum in Kroatien nach Beginn des Feldzugs gegen Jugoslawien ; Begriff des Vertriebenen; Berücksichtigung der Mitgliedschaft in der Deutschen Volksgruppe in Jugoslawien im Rahmen der Prüfung des Bekenntnisses zum deutschen Volkstum; Deutsche Sprachkenntnisse als Voraussetzung des Bekenntnisses zum deutschen Volkstum; Berücksichtigung deutscher Sprachkenntnisse im Rahmen der Prüfung des Bekenntnisses zum deutschen Volkstum; Das Verhältnis von Bekenntnis und Bestätigungsmerkmal im Sinne des Vertriebenenrechts

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
13.02.1974
Aktenzeichen
BVerwG VIII C 29.73
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1974, 13330
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Bayern - 03.07.1972 - AZ: 54 VII 70

Der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 13. Februar 1974
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Arndt und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Dr. Schröcker, Maetzel, Dr. Raschke und Türke
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 3. Juli 1972 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Die Klägerin begehrt den Vertriebenenausweis A. Sie ist am 30. Mai 1914 in Banova Jaruza (Jugoslawien) geboren. Ihr Vater war der ungarische Volkszugehörige G. M., ihre Mutter die M. G. geborene P. Im Jahre 1934 heiratete die Klägerin den Volksdeutschen J. S., der in Pakrac eine Gastwirtschaft betrieb. Aus der Ehe gingen zwei Kinder hervor. Der Sohn J. befindet sich seit dem Jahre 1959 in der Bundesrepublik Deutschland und ist als Heimatvertriebener anerkannt. Die Tochter lebt noch in der jugoslawischen Heimat. Der Ehemann der Klägerin war Funktionär der Deutschen Volksgruppe. Ab dem Jahre 1943/44 gehörte er der Einheit "Prinz E." und der Organisation "U." an. Wegen seiner Mitgliedschaft in diesen Verbänden und wegen Propaganda zugunsten des Feindes wurde er von einem jugoslawischen Militärgericht durch Urteil vom 5. Juli 1945 zu 15 Jahren Freiheitsentzug verurteilt und starb im Jahre 1950 in der Haft.

2

Im Jahre 1961 siedelte die Klägerin aus Zagreb (Agram) in die Bundesrepublik Deutschland aus. Ihren Antrag auf Ausstellung eines Vertriebenenausweises A lehnte das Amt für Evakuierte und Flüchtlinge der Beklagten mit Bescheid vom 10. Januar 1968 ab. Nach erfolglosem Widerspruch hat die Klägerin Klage erhoben mit dem Antrag, den Bescheid der Beklagten vom 10. Januar 1968 und den Widerspruchsbescheid der Regierung von Oberbayern vom 21. Mai 1969 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihr den Vertriebenenausweis A auszustellen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hat der Verwaltungsgerichtshof zurückgewiesen. Er hat dazu ausgeführt:

3

Die hier allein in Betracht kommenden Voraussetzungen in § 1 Abs. 2 Nr. 3 des Bundesvertriebenengesetzes - BVFG - seien nicht erfüllt. Die Klägerin, die jugoslawische Staatsangehörige gewesen ist, habe Jugoslawien nicht als deutsche Volkszugehörige verlassen. Die Voraussetzungen in § 6 BVFG seien nicht gegeben. Ob die Klägerin im maßgeblichen Zeitpunkt ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum abgelegt habe, könne auf sich beruhen bleiben. Es fehlten jedoch die in § 6 BVFG geforderten Bestätigungsmerkmale. Die Klägerin sei nicht deutscher Abstammung. Daß ihre Mutter Volksdeutsche gewesen sei, sei nicht glaubhaft. Ihre Muttersprache sei nicht Deutsch gewesen. Auch ihre Erziehung und ihre kulturelle Zugehörigkeit seien nicht deutsch bestimmt gewesen. Die Zugehörigkeit zum deutschen Kulturkreis werde insbesondere nicht durch ihre Verehelichung mit einem Deutschen begründet. Auch ein politisches Bekenntnis der Klägerin zu den Belangen der Volksdeutschen ergebe für sich allein noch nicht die Zugehörigkeit zum deutschen Kulturkreis. Endlich seien auch die Voraussetzungen in § 1 Abs. 3 BVFG nicht gegeben. Durch den Tod des Ehemannes der Klägerin im Jahre 1950 sei die Ehe der Klägerin aufgelöst worden und im Zeitpunkt ihrer Aussiedlung nicht mehr schutzbedürftig gewesen.

4

Die Klägerin hat gegen dieses Urteil die vom erkennenden Senat zugelassene Revision eingelegt. Sie beantragt,

das angefochtene Urteil nebst dem Urteil des Verwaltungsgerichts sowie den Widerspruchsbescheid vom 21. Mai 1969 und den Bescheid vom 10. Januar 1968 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin den Vertriebenenausweis A auszustellen.

5

Sie rügt die Verletzung des § 6 und § 1 Abs. 3 BVFG. Außerdem rügt sie, der Verwaltungsgerichtshof habe die Aussage des Zeugen J. S. nicht gewürdigt und die Auskunft der Heimatortskartei für Südosteuropa außer acht gelassen.

6

Die Beklagte hat sich nicht geäußert.

7

II.

Die Revision ist begründet und führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an den Verwaltungsgerichtshof. Auf die Verfahrensrügen der Klägerin kommt es nicht an. Das angefochtene Urteil hält den Sachrügen der Klägerin nicht stand. Nach den bisher getroffenen Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs läßt es sich aus materiellrechtlichen Gründen nicht ausschließen, daß die Verpflichtungsklage der Klägerin begründet und der Klägerin der begehrte Vertriebenenausweis A zu erteilen ist. Deshalb bedarf es bereits aus diesen Gründen weiterer tatsächlicher Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs.

8

Der Klägerin steht nach § 15 Abs. 2 Nr. 1 Bundesvertriebenengesetz - BVFG -, hier anzuwenden in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. September 1971 (BGBl. 1 S. 1565), ein Vertriebenenausweis A zu, wenn sie Heimatvertriebene ist. Heimatvertriebene ist sie nach § 2 Abs. 1 BVFG, wenn sie am 31. Dezember 1937 oder bereits einmal vorher ihren Wohnsitz in dem Gebiet desjenigen Staates hatte, aus dem sie vertrieben wurde. Das erstere trifft zu. Die Klägerin hatte am 31. Dezember 1937 ihren Wohnsitz in Pakrac in Jugoslawien. Sie verließ Jugoslawien erst in Jahre 1961. Läge in den Umständen, unter denen sie Jugoslawien verließ, eine Aussiedlung im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG, dann wäre sie auch Vertriebene und damit Heimatvertriebene im Sinne des § 15 Abs. 2 Nr. 1 BVFG, der nach § 10 Abs. 2 Nr. 6 BVFG der Vertriebenenausweis A ohne Sperrvermerk gebührt. Da sie keine deutsche Staatsangehörige ist, hängt dies allein davon ab, ob sie als deutsche Volkszugehörige ihren bis dahin in Jugoslawien bestehenden Wohnsitz aufgegeben und im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland begründet hat.

9

Der Verwaltungsgerichtshof hat verneint, daß die Klägerin deutsche Volkszugehörige sei. Diese Auffassung hält den Angriffen der Revision nicht stand.

10

Ob die Klägerin Jugoslawien als deutsche Volkszugehörige verließ, beurteilt sich nach § 6 BVFG. Diese Vorschrift bindet die deutsche Volkszugehörigkeit an die beiden Voraussetzungen des Bekenntnisses zum deutschen Volkstum und der Bestätigung dieses Bekenntnisses durch sogenannte Bestätigungsmerkmale. Von diesen Voraussetzungen hat der Verwaltungsgerichtshof das Bekenntnis offengelassen, jedoch die Bestätigung verneint. Seine dazu angestellten Erwägungen verletzen Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 VwGO). Sie verkennen das Merkmal der Bestätigung in § 6 BVFG.

11

Die Bestätigungsmerkmale sind in § 6 BVFG nicht abschließend aufgezählt (Urteile vom 14. März 1968 - BVerwG VIII C 51.66 - [Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 9 = ZLA 1969 S. 40] und vom 9. Juni 1971 - BVerwG VIII G 31.69 - [Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 20]). Als Bestätigungsmerkmal eignet sich vielmehr auch jeder andere Umstand, der das abgelegte Bekenntnis einem dritten unbeteiligten Betrachter verständlich machen kann. Mit dieser vom erkennenden Senat ständig vertretenen Auffassung (Beschluß vom 20. September 1971 - BVerwG VIII B 81.70 -) steht die vom Verwaltungsgerichtshof vertretene Ansicht in Widerspruch, die Eheschließung der Klägerin mit J. S. und die Betätigung der Klägerin in der deutschen Volksgruppe begründeten kein objektives Volkstumsmerkmal. Sofern damit gemeint ist, daß nur die zur Bestimmung des Begriffes Volk verwendeten objektiven Merkmale, wie sie in § 6 BVFG genannt sind, oder nur Merkmale, die nicht von dem Anspruchsteller gesetzt sind, ein Bekenntnis bestätigen können, ist die Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs zu eng. Als Bestätigungsmerkmale können auch Umstände dienen, die durch den Anspruchsteller selbst herbeigeführt sind. Sie müssen nur in dem Sinne objektiv sein, daß sie zur Zeit der Ablegung des Bekenntnisses nicht mehr dem freien Willen der Anspruchsteller unterlagen (Urteil vom 9. Juni 1971 - BVerwG VIII C 31.69 - [a.a.O]).

12

Dem Verwaltungsgerichtshof ist auch nicht darin zu folgen, die Eheschließung der Klägerin mit J. S. gebe kein Bestätigungsmerkmal ab, weil sie bekenntnisneutral sei. Bekenntnisneutral heißt neutral gegenüber dem Bekenntnisbegriff. Im Urteil vom 28. Oktober 1971 - BVerwG VIII C 19.65 -, das der Verwaltungsgerichtshof zugrunde legt, hat der erkennende Senat dargelegt, eine Heirat enthalte kein Bekenntnis zum Volkstum des Partners. Sie allein begründe auch nicht die Vermutung der Hinneigung zum Volkstum des Partners. Aus der so verstandenen Bekenntnisneutralität läßt sich aber nicht schließen, es gebe keinen Bezug zwischen Eheschließung und Bekenntnis. Vielmehr lassen sich durchaus Fälle denken, in denen eine Eheschließung ein Bekenntnis zu einem Volkstum einem dritten unbeteiligten Betrachter verständlich machen kann. Zudem unterscheidet der Verwaltungsgerichtshof bei seinem Schluß die Verehelichung nicht von der Ehe. Eine Ehe kann durchaus einem dritten unbeteiligten Betrachter ein Bekenntnis zu einem Volkstum verständlich machen, wenn der Ehegatte demselben Volkstum angehört. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs kommt es nämlich dabei nicht auf Eheschließung und Ehe in ihrem Bezug als Kulturmittler an. Maßgebend ist vielmehr die Eheschließung und die Ehe als Faktum.

13

Ähnlich liegt es mit der Betätigung der Klägerin in der deutschen Volksgruppe. Mithin hat der Verwaltungsgerichtshof bereits dadurch den Rechtsbegriff der Bestätigung in § 6 BVFG unrichtig angewendet und damit Bundesrecht verletzt. Indessen leiden seine Erwägungen auch noch an einem anderen Mangel.

14

Die in § 6 BVFG aufgezählten Bestätigungsmerkmale Abstammung, Sprache, Erziehung, Kultur sind insofern absoluter Natur, als sie ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum unabhängig davon bestätigen können, in welcher Form und unter welchen Umständen es abgelegt wurde. Bei allen anderen als Bestätigungsmerkmal dienenden Umständen ist hingegen zu fragen, ob sie gerade das so abgelegte Bekenntnis bestätigen können, und zwar mit ähnlichem Gewicht (Urteil vom 9. Juni 1971 - BVerwG VIII C 31.69 - [a.a.O.]), wie die in § 6 BVFG aufgeführten Bestätigungsmerkmale. Sie sind insofern relativer Natur. Daraus folgt, daß bei ihnen feststehen muß, in welchem Sachverhalt das Bekenntnis zum deutschen Volkstum erblickt wird. Denn nur in bezug darauf läßt sich beurteilen, ob das so geartete Bekenntnis durch das in Anspruch genommene Bestätigungsmerkmal auch seine Bestätigung findet. Nur bei dieser Behandlung ist auch die in § 6 BVFG vorgeschriebene Trennung von Bekenntnis und Bestätigungsmerkmal gewährleistet, die es verbietet, den nämlichen Sachverhalt als Bekenntnis zum deutschen Volkstum und als Bestätigungsmerkmal zu verwerten.

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Auch diese Grundsätze hat der Verwaltungsgerichtshof nicht beachtet. Er hat außer den in § 6 BVFG aufgeführten Bestätigungsmerkmalen die Verehelichung der Klägerin mit J. S. und ihre Betätigung in der deutschen Volksgruppe auf ihre Bestätigungskraft untersucht. Im Hinblick darauf hätte der Verwaltungsgerichtshof darlegen müssen, worin er ein Bekenntnis der Klägerin zum deutschen Volkstum sieht. Erst dann hätte er prüfen können, ob diese Umstände das so gewonnene Bekenntnis zu bestätigen oder nicht zu bestätigen vermögen.

16

Das angefochtene Urteil beruht danach auf einer Verletzung von Bundesrecht. Es ist aufzuheben. Denn es ist nicht aus anderen Gründen richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO).

17

Der Verwaltungsgerichtshof hat es offengelassen, ob sich die Klägerin zum deutschen Volkstum bekannt hat. Entgegen der Ansicht der Klägerin läßt sich aus den anderweitig getroffenen Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs kein Bekenntnis der Klägerin zum deutschen Volkstum entnehmen. Der Verwaltungsgerichtshof hat festgestellt, die Klägerin habe sich zu den politischen Belangen der Volksdeutschen bekannt. Das genügt nicht. Ein Bekenntnis muß darauf gerichtet sein, dem deutschen Volkstum als national geprägter Kulturgemeinschaft angehören zu wollen (Urteil vom 8. Oktober 1965 - BVerwG VIII C 35.64 - [Buchholz 412.3 §§ 1, 2 BVFG Nr. 5 = ZLA 1966 S. 283]; BVerwGE 30, 305 [309]). Es ist zu verstehen als ein Verhalten, das bewußt und gewollt verbindlich kundgibt, diesem und keinem anderen Volkstum anzugehören (BVerwGE 26, 344). Die politischen, dem Nationalsozialismus verhafteten Interessen der Volksdeutschen sind nicht gleichzusetzen mit dem deutschen Volkstum als national geprägter Kulturgemeinschaft. Ein Bekenntnis zu ihnen enthält kein Bekenntnis zum deutschen Volkstum, schließt es indessen auch nicht aus.

18

Ein Bekenntnis der Klägerin zum deutschen Volkstum ist nicht etwa aus Rechtsgründen ausgeschlossen, und zwar auch dann nicht, wenn es die Klägerin erst im Verlauf des zweiten Weltkriegs nach Beginn des Feldzugs gegen Jugoslawien abgelegt haben sollte. Der erkennende Senat hält die im Urteil vom 9. Juni 1971 - BVerwG VIII C 31.69 - [a.a.O.] aufgeworfenen Zweifel nach erneuter Prüfung nicht für durchgreifend. Er geht vielmehr davon aus, daß ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum, bis zum Beginn der allgemeinen gegen die deutsche Bevölkerung gerichteten Verfolgungs- und Vertreibungsmaßnahmen rechtlich möglich war (Beschluß vom 5. Februar 1973 - BVerwG VIII B 77.72 - [Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 22]). Indessen ist dabei im Auge zu behalten, daß das Bekenntnis verbindlich und damit ernstlich sein muß, und daß ihm kein Gegenbekenntnis entgegenstehen darf.

19

Es kommt mithin darauf an, ob sich die Klägerin zum deutschen Volkstum bekannt hat, sei es vor ihrer Eheschließung, sei es danach, sei es vor dem Feldzug gegen Jugoslawien, sei es danach. In diesem Zusammenhang ist die Frage der Mitgliedschaft der Klägerin in der Deutschen Volksgruppe erheblich. Der erkennende Senat hat ständig angenommen, daß die Mitgliedschaft im Kulturbund als Bekenntnis zum deutschen Volkstum anzusehen ist (Urteil vom 27. Mai 1970 - BVerwG VIII C 51.68 - [Buchholz 412.3 § 1 BVFG Nr. 10]; Beschluß vom 20. September 1971 - BVerwG VIII B 81.70 -; vgl. auch Urteil vom 30. Mai 1973 - BVerwG VIII C 5.72 -). Bestätigen sich die Darlegungen der Klägerin über die Aufnahmeformalitäten in die Deutsche Volksgruppe, so gilt für die Mitgliedschaft in der Deutschen Volksgruppe das gleiche, auch wenn sie zugleich der Träger des nationalsozialistischen Gedankenguts der Deutschen in Kroatien gewesen ist. Fehlende Kenntnis der deutschen Sprache steht dem nicht entgegen (Urteile vom 14. März 1966 - BVerwG VIII C 51.66 - [a.a.O.] und vom 30. Mai 1973 - BVerwG VIII C 5.72 -).

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Die Prüfung dieser Frage kann nicht unterbleiben. Denn die Vorschrift in § 1 Abs. 3 BVFG, wonach Vertriebener auch sein kann, wer nicht deutscher Staatsangehöriger oder deutscher Volkszugehöriger ist, findet auf die Klägerin keine Anwendung. Das dort geregelte Ehegattenprivileg verschafft ihr keine Anspruchsgrundlage, weil sie ihren Wohnsitz in Jugoslawien im Zeitpunkt ihrer Aussiedlung nicht als Ehegatte eines Vertriebenen verloren hat. Ihr Ehegatte war nicht Vertriebener und lebte im Jahre 1961, als sie ihren Wohnsitz aufgab, nicht mehr. Daß die Vorschrift in § 1 Abs. 3 BVFG nicht erweiternd auf den Fall der Klägerin angewendet werden kann, folgt aus dem Schutzzweck dieser Vorschrift. Sie schützt die noch bestehende Ehe. Eine bereits aufgelöste Ehe ist nach dem Zweck dieser Vorschrift nicht geschützt, unabhängig davon, auf welchen Gründen die Auflösung beruht.

21

Das angefochtene Urteil ist daher aufzuheben und die Sache ist zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückzuverweisen.

22

Die Kostenentscheidung bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Arndt
Dr. Dr. Schröcker
Maetzel
Dr. Raschke
Türke