Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 20.09.1971, Az.: BVerwG VIII B 81.70
Verfahrensrecht; Unbegründete Nichtzulassungsbeschwerde; Bezeichnete Abweichung liegt nicht vor; Beruhen auf dem geltend gemachten Verfahrensmangel.; Vertriebenenrecht; Deutsche Volkszugehörigkeit eines Minderjährigen; Bedeutung der Mitgliedschaft im deutschen Kulturbund Jugoslawiens.; Frage der Bestätigungsmerkmale
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 20.09.1971
- Aktenzeichen
- BVerwG VIII B 81.70
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1971, 14281
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Bayern - 25.06.1970 - AZ: 114 VI 68
Rechtsgrundlagen
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. September 1971
durch
den Senatspräsidenten Dr. Baring und
die Bundesrichter Dr. Raschke und Türke
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Beteiligten gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 25. Juni 1970 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Gründe
Der Kläger begehrt die Erteilung eines Vertriebenenausweises A. Sein Antrag wurde im Verwaltungsverfahren abgelehnt. Seine Klage hatte Erfolg. Die Berufungen der Beklagten und der Beteiligten wies der Verwaltungsgerichtshof zurück. Er begründete seine. Entscheidung damit, der Kläger sei Aussiedler im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 3 des Bundesvertriebenengesetzes - BVFG -, jetzt geltend in der Fassung vom 3. September 1971 (BGBl. I S. 1566). Er sei gemäß § 6 BVFG deutscher Volkszugehöriger.
Der Verwaltungsgerichtshof hat die Revision nicht zugelassen; die Beteiligte hat dagegen Beschwerde eingelegt. Die Beschwerde ist unbegründet.
Entgegen der Ansicht der Beteiligten liegen die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht vor. Das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs beruht nicht auf einer Abweichung von den von der Beteiligten bezeichneten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts.
Die Beteiligte sieht eine Abweichung von den Urteilen des Senatsvom 26. April 1967 - BVerwG VIII C 16.64 - (NJW/RzW 1968, 91 = ZLA 1968, 109) undvom 14. März 1968 - BVerwG VIII C 36.65 - (Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 7 = ZLA 1969, 33) darin, daß der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt hat, es sei unerheblich, wie die Mutter des Klägers bei der Volkszählung im Jahre 1931 die Frage nach der Volkszugehörigkeit des Klägers beantwortet habe. Das ist jedoch nicht zutreffend. Der Verwaltungsgerichtshof hat seine Auffassung darauf gestützt, der am 3. Mai 1921 geborene Kläger sei damals erst zehn Jahre alt gewesen, und hat geprüft, wie die Volkszugehörigkeit des Klägers nach den Verhältnissen zu beurteilen sei, die herrschten, als er volljährig wurde. Diese Auffassung steht mit den bezeichneten Urteilen des Senats in Einklang.
Nach diesen Entscheidungen kommt es bei Minderjährigen auf die Volkszugehörigkeit des dafür maßgebenden Elternteils an. Das setzt jedoch voraus, daß der Minderjährige in dem für die Beurteilung der Volkszugehörigkeit maßgebenden Zeitpunkt noch minderjährig war. Darauf wird in diesen Entscheidungen ausdrücklich abgestellt. In dem im vorliegenden Fall, für die Beurteilung der Volkszugehörigkeit des Klägers maßgebenden Zeitpunkt war der Kläger jedoch längst volljährig und fähig, seine Volkszugehörigkeit selbst zu bestimmen. Da für ihn nur der Fall der Aussiedlung (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG) in Betracht kommt, ist entscheidend, ob er deutscher Volkszugehöriger war, als in seiner Heimat gegen die deutsche Bevölkerung die allgemeinen Vertreibungs- und Verfolgungsmaßnahmen ergriffen wurden. Das konnte frühestens Ende des Jahres 1944 der Fall sein. Damals war der Kläger 23 Jahre alt. Der Verwaltungsgerichtshof hat darum zutreffend das Verhalten des Klägers um die Zeit des Eintritts seiner Volljährigkeit gewürdigt. Er brauchte die Verhältnisse des Jahres 1931 nicht mehr zu berücksichtigen, weil sie sich mit dem Heranwachsen des Klägers wesentlich gewandelt hatten.
Die Beteiligte meint auch zu Unrecht, das angefochtene. Urteil weiche von dem Urteil des III. Senatsvom 24. Oktober 1968 - BVerwG III C 121.67 - (BVerwGE 30, 305) ab. In diesem Urteil ist jedoch nichts darüber enthalten, daß ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum durch schlüssiges Verhalten nur dann rechtserheblich wäre, wenn keine. Gelegenheit gegeben war, ein ausdrückliches Bekenntnis abzulegen. Vielmehr sind, in dieser Entscheidung beide Formen eines Bekenntnisses gleichrangig nebeneinandergestellt. Es entspricht dieser Entscheidung, daher, wenn der Verwaltungsgerichtshof geprüft hat, ob sich der Kläger in seiner Heimat ausdrücklich oder - weil das nicht festgestellt werden konnte - durch schlüssige Handlung zum deutschen Volkstum bekannt, hat.
Das angefochtene Urteil weicht auch nicht von dem Urteil des. Senatsvom 14. März 1968 - BVerwG VIII C 38.66 - (ZLA 1969, 36) ab. Dort ist in Beziehung auf die Mitgliedschaft in Vereinen, die sich die Pflege deutscher Kultur zur Aufgabe gestellt hatten, und in denen allerdings auch Angehörige anderen Volkstums Mitglieder sein konnten, ausgeführt, diese Mitgliedschaft, falle in die. Kategorie der sogenannten Bestätigungsmerkmale im Sinne, des § 6 BVFG. Der hier gegebene Sachverhalt liegt indes anders. Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs ist der. Kläger im Jahre 1941 in seiner jugoslawischen Heimat Mitglied des deutschen Kulturbundes geworden und hat an dessen Veranstaltungen teilgenommen. Der deutsche Kulturbund Jugoslawiens war eine Einrichtung der deutschen Volksgruppe, in die nur solche Personen eintraten, und aufgenommen wurden, die auf Grund, eines in der, Heimat abgelegten. Bekenntnisses zum deutschen Volkstum als Deutsche bekannt waren. Wer dieser Vereinigung, als Mitglied angehörte, von dem stand nicht, nur im Kreise seiner Landsleute, sondern auch, bei der nichtdeutschen Bevölkerung einer heimatlichen. Umgebung ohne weiteres fest, daß er Deutscher Volkszugehöriger war. Das hat der Senatim Urteil vom 27. Mai 1970 - BVerwG VIII C 51.68 - (Buchholz 412.3 § 1 BVFG Nr. 10) ausgesprochen. Mit dieser Entscheidung steht im Einklang, daß der Verwaltungsgerichtshof in der Mitgliedschaft des Klägers im deutschen Kulturbund Jugoslawiens ein Bekenntnis des Klägers zum deutschen Volkstum gesehen hat. Es bedurfte daher entgegen der Ansicht der Beteiligten nicht der Feststellung besonderer Umstände, um ein Bekenntnis des Klägers zum deutschen Volkstum annehmen zu können.
Das angefochtene Urteil weicht auch nicht vom Urteil des Senatsvom 14. März 1968 - BVerwG VIII C 118.65 - (Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 8 = ZLA 1969, 38) ab. Dort ist entschieden, daß die Annahme Dritter, eine Person, sei Deutscher, das Erfordernis des Bekenntnisses, zum deutschen Volkstum in § 6 BVFG nicht ersetze. Diese Rechtsfrage stellt sich im vorliegenden Fall jedoch nicht, weil sich der Kläger zum deutschen Volkstum bekannt hat.
Entgegen der Ansicht, der Beteiligten stellt sich auch die Frage nicht, ob allein die Ansicht Dritter, der Kläger sei Deutscher, als Bestätigungsmerkmal im Sinne des § 6 BVFG anzusehen, sei. Sie ist daher auch nicht klärungsbedürftig und verleiht der Rechtssache damit keine grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Der Kläger trug nämlich ebenso wie sein Vater und dessen Geschwister, nämlich seine Tante M. J. und sein Onkel E. J., einen rein deutschen Namen. Bereits darin liegt unter den hier gegebenen Verhältnissen ein Bestätigungsmerkmal im Sinne des § 6 BVFG. Es liegt auf der Hand, daß das Gewicht dieses Bestätigungsmerkmals dadurch erhöht wird, daß Ungarn im. Jahre 1941 das Haus des Klägers, in dem er mit seiner Mutter und seiner Tochter wohnte, mit Hakenkreuzen beschmierten, und daß die Tante und der Onkel des Klägers im Internierungslager G., das für Deutsche eingerichtet worden war, umgekommen sind. Zur Unterstützung des Gewichts eines Bestätigungsmerkmals ist die Haltung Dritter jedenfalls erheblich. Insoweit handelt es sich indessen um einen Einzelfall, der keine über den hier gegebenen Fall hinausgehende Bedeutung hat.
Die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO liegen ebenfalls nicht vor. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Beteiligte vollständig dargelegt hat, der Verwaltungsgerichtshof habe § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO dadurch verletzt, daß er nicht den gesamten, die deutschen Sprachkenntnisse des Klägers betreffenden Prozeßstoff berücksichtigt habe. Dehn auf dieser Verletzung kann das angefochtene Urteil nicht im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO beruhen. Die Beteiligte sieht die Verletzung des § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO darin, daß der Verwaltungsgerichtshof der mündlichen Verhandlung entnommen hat, der Kläger spreche einen deutschen Dialekt, der darauf hindeute, daß er ihn in seiner Heimat erlernt habe. Er hat daraus geschlossen, der Kläger habe in seiner Heimat deutsch gesprochen und hat darin ein Bestätigungsmerkmal im Sinne des § 6 BVFG gesehen. Darauf käme es indessen in einem Revisionsverfahren nicht an. Denn ein Bestätigungsmerkmal liegt unter den hier gegebenen Verhältnissen schon darin, daß der Kläger in seiner Heimat den rein deutschen Namen J. führte. Gegen diese Feststellung hat die Beteiligte keine Verfahrensrügen erhoben (§ 132 Abs. 2 VwGO).
Daß der Verwaltungsgerichtshof nicht festgestellt hat, der Vater des Klägers sei Deutscher gewesen, ist rechtlich unerheblich; denn darauf beruht das angefochtene Urteil ersichtlich nicht.
Die Beschwerde der Beteiligten ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Die Festsetzung des Streitwertes für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.
Dr. Raschke
Türke