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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 09.06.1971, Az.: BVerwG VIII C 31.69

Anspruch auf Erteilung eines Ausweises für Heimatvertriebene; Anforderungen an das Vorliegen der Eigenschaft eines Heimatvertriebenen; Anforderungen an die Darlegung des Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit ; Bekenntnis zum deutschen Volkstum

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
09.06.1971
Aktenzeichen
BVerwG VIII C 31.69
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1971, 13618
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Bayern - 18.12.1968 - AZ: 64 VI 68

Amtlicher Leitsatz

Zu der Frage, welche Anforderungen an die bestimmten Merkmale zu stellen sind, durch die das Bekenntnis zum deutschen Volkstum bestätigt werden muß, um den Schluß auf eine deutsche Volkszugehörigkeit des Vertriebenen zu rechtfertigen.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 9. Juni 1971
durch
den Senatspräsidenten Dr. Baring,
die Bundesrichter Dr. Dr. Schröcker, Maetzel und Dr. Raschke sowie
die Bundesrichterin Dr. Hopf,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 18. Dezember 1968 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Entscheidungsgründe

1

I.

Die Klägerin ist im Jahre 1916 ... in Galizien geboren. Sie ließ sich im Jahre 1945 in Rosenheim nieder. Ihr Antrag, ihr den Ausweis A für Heimatvertriebene zu erteilen, blieb im Verwaltungsverfahren ohne Erfolg. Darauf hat sie Klage erhoben mit dem Begehren, unter Aufhebung der ablehnenden Verwaltungsbescheide die Beklagte zu verpflichten, ihr den Ausweis A auszustellen.

2

Das Verwaltungsgericht hat die Klage, der die Beklagte entgegengetreten ist, abgewiesen. Die Klägerin hat hiergegen Berufung eingelegt. Sie hat im Berufungsverfahren den folgenden Sachverhalt vorgetragen:

3

Ihre Eltern seien Polen gewesen. Ihre Muttersprache sei die polnische. Sie habe sowohl in Lubatowka als auch nach ihrem elften Lebensjahr in Warschau, wo sie bei polnischen Familien gelebt habe, die polnische Volksschule besucht. Noch vor dem Beginn des Krieges habe sie an einem privaten deutschen Sprachkursus teilgenommen. Bei Kriegsbeginn habe sie sich in Warschau befunden. Nach der Kapitulation Polens habe sie in den Beskiden bei einer Ölgesellschaft gearbeitet. Im Jahre 1943 sei sie als Arbeiterin beim Zeugamt der deutschen Wehrmacht in Przemysl eingetreten. Sie habe dort mehrere Deutsche näher kennengelernt und sich seitdem zum Deutschtum hingezogen gefühlt. Deshalb habe sie in Przemysl einen Antrag auf Anerkennung als Deutsche gestellt. Volksdeutsche hätten einen solchen Antrag nicht zu stellen brauchen. Diese seien automatisch als Deutsche behandelt worden. Sie habe, nachdem sie eingehend überprüft worden sei, einen Ausweis als Volksdeutsche erhalten, auf Grund dessen sie berechtigt gewesen sei, die 2. Klasse der Eisenbahn zu benutzen. Auch sei sie vereidigt worden und habe sie sich zur Umsiedlung nach Deutschland vormerken lassen. Zu der Umsiedlung sei es jedoch nicht mehr gekommen. Das Zeugamt sei schließlich nach Tschenstochau verlegt worden. Von hier sei sie vorübergehend nach Glatz gegangen und schließlich, nach kurzem Aufenthalt in der Heimat, wo die Nachbarn sie mißhandelt hätten, nach Rosenheim gezogen.

4

Das Berufungsgericht hat die Klägerin persönlich zur Sache gehört. Es hat die Berufung zurückgewiesen und seine Entscheidung mit den folgenden Erwägungen begründet:

5

Die Klägerin könne nicht als Heimatvertriebene anerkannt werden. Sie besitze nicht die deutsche Staatsangehörigkeit. Auch sei sie nicht deutsche Volks zugehörige. Die Klägerin habe unzweifelhaft dem polnischen Volkstum angehört. Zwar könne davon ausgegangen werden, daß in ihren Bemühungen während ihrer Tätigkeit beim Zeugamt der deutschen Wehrmacht in Przemysl, als Deutsche anerkannt zu werden, ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum gelegen habe. Diesem Bekenntnis habe es jedoch an den vom Gesetz geforderten Bestätigungsmerkmalen gefehlt.

6

Gegen dieses Urteil hat die Klägerin Revision eingelegt.

7

Sie verfolgt ihre Anträge und rügt die Verletzung des materiellen Rechts durch unrichtige Auslegung des Begriffes des Bekenntnisses zum deutschen Volkstum. Auch macht sie geltend, daß das Berufungsgericht es unterlassen habe, zu ihrer Behauptung, sie habe einen Volksdeutschenausweis besessen und sei als Volksdeutsche vereidigt worden, die Zeugen Gertrud Walter und Jakob Bernhard zu vernehmen.

8

Die Beklagte läßt sich im Revisionsverfahren nicht vertreten.

9

II.

Die Revision ist unbegründet. Das angefochtene Urteil beruht nicht auf einer Verletzung von Bundesrecht.

10

Die Klägerin begehrt die Ausstellung des Ausweises A gemäß § 15 Abs. 1 und 2 Nr. 1 des Bundesvertriebenengesetzes - BVFG - in der Fassung vom 23. Oktober 1961 (BGBl. I S. 1882). Der Ausweis stünde ihr dann zu, wenn sie gemäß §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 BVFG die Eigenschaft einer Heimatvertriebenen hätte. Dies ist jedoch, wie das Berufungsgericht zutreffend entschieden hat, nach ihrer eigenen Sachdarstellung nicht der Fall.

11

Zwar hat die Klägerin ihren Wohnsitz bis gegen Kriegsende ständig in demjenigen Teil Polens gehabt, der während des Krieges zum Generalgouvernement gehörte, demnach in einem Gebiet außerhalb der Grenzen des Deutschen Reiches nach dem Gebietsstande vom 31. Dezember 1937, und hat sie diesen Wohnsitz im Zusammenhang mit den Ereignissen des zweiten Weltkrieges infolge Vertreibung verloren. Sie erfüllt jedoch insofern nicht die Voraussetzungen des Gesetzes, als sie in der Heimat weder deutsche Staatsangehörige noch deutsche Volks zugehörige gewesen ist.

12

Dafür, daß sie in ihrer Heimat die deutsche Staatsangehörigkeit besessen hat, hat die Klägerin nichts Rechtserhebliches vorgetragen. Sie ist nach ihren Angaben von Geburt her polnische Staatsangehörige gewesen. Wenn sie erklärt hat, sie habe die deutsche Staatsangehörigkeit während des Krieges durch Sammeleinbürgerung erworben, so ist dem entgegenzuhalten, daß im Gebiet des Generalgouvernements, wie aus der Zeitgeschichte bekannt ist, Sammeleinbürgerungen nicht stattgefunden haben. Auch sonst fehlt es an Tatsachen, die die Annahme hätten rechtfertigen können, die Klägerin habe in der Zeit vor ihrer Vertreibung die deutsche Staatsangehörigkeit erlangt. Insbesondere kann auch der "Volksdeutschenausweis", der der Klägerin nach ihrer Darstellung im Jahre 1943 in Przemysl ausgestellt worden ist und dessen Charakter sich weder aus dem Vorbringen der Klägerin ergibt noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren aufgeklärt worden ist, für die Frage der Staatsangehörigkeit, die sie im Vertreibungsgebiet besessen hat, nicht von Bedeutung sein. Die Einbürgerung über eine Eintragung in die "Deutsche Volksliste", wie sie in den eingegliederten Ostgebieten vorgesehen war, hat es im Generalgouvernement bekanntlich nicht gegeben.

13

Die Klägerin ist in ihrer früheren. Heimat auch nicht, deutsche Volkszugehörige gewesen. Sie erfüllt nicht die Voraussetzungen des § 6 BVFG. Diese Vorschrift besagt, daß deutscher Volkszugehöriger im Sinne des Bundesvertriebenengesetzes nur ist, wer sich in seiner Heimat zum deutschen Volkstum bekannt hat, sofern dieses Bekenntnis durch bestimmte Merkmale wie Abstammung, Sprache, Erziehung, Kultur bestätigt wird. Ob die Klägerin sich im Sinne des Gesetzes zum deutschen Volkstum bekannt hat, mag dahingestellt bleiben. Insbesondere braucht hier auch nicht die Rechtsfrage entschieden zu werden, ob nach § 6 BVFG auch ein solches Bekenntnis zu beachten ist, das erst abgelegt worden ist in einer Zeit, als sich infolge der Kriegsereignisse die Heimat des Antragstellers bereits im Machtbereich der deutschen Truppen oder einer deutschen Zivilverwaltung befand, oder ob nicht vielmehr zu fordern ist, daß das Bekenntnis zum deutschen Volkstum bereits vor der Besetzung durch die deutschen Truppen bestanden hat; diese Frage stellt sich deshalb, weil § 6 BVFG in erster Linie von den volkstumspolitischen Verhältnissen ausgeht, die in den Vielvölkerstaaten des Ostens und Südostens Europas als in sich abgeschlossenen Staatswesen während der Zeit zwischen den beiden Weltkriegen bestanden haben (BVerwGE 26, 344 [349]). Es kann ferner dahingestellt bleiben, ob der Berufungsgericht darin zuzustimmen ist, daß die Klägerin mit ihrer Behauptung, sie habe sich im Jahre 1943 in Przemysl um ihre Anerkennung als Volksdeutsche bemüht, sich als solche registrieren lassen und einen "Eid als Volksdeutsche" abgelegt, einen Sachverhalt vorgetragen hat dem sieh ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum im Sinne von § 6 BVFG würde entnehmen lassen. Die Angaben, die die Klägerin bei dem Berufungsgericht hierzu gemacht hat, lassen nämlich nicht erkennen, ob sie zum Zeitpunkt ihrer Bemühungen und im Zuge derselben sich in dem Bewußtsein und mit dem Willen, Deutsche zu sein und keinem anderen Volkstum anzugehören, sowie mit dem Ziele, auch künftig als Deutsche zu gelten und behandelt zu werden, überall und insbesondere auch im Verkehr mit amtlichen Stellen als Deutsche bezeichnet und verhalten hat (vgl. BVerwGE a.a.O. S. 348 f.). Auch hierauf kommt es jedoch nicht an.

14

Denn ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum ist ohnehin im Rahmen des § 6 BVFG nur dann rechtserheblich, wenn es in gewissem Umfange den objektiven Gegebenheiten entsprochen hat, demnach nicht von einer Person abgegeben worden ist, die eindeutig und unverkennbar einem anderen Volkstum als dem deutschen angehörte. Demgemäß besagt das Gesetz, daß die in dem Bekenntnis liegende Behauptung, dem deutschen Volk anzugehören, durch bestimmte Merkmale wie Abstammung, Sprache, Erziehung, Kultur bestätigt werden muß.

15

An solchen Bestätigungsmerkmalen fehlt es, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, im Falle der Klägerin: Sie stammt von Polen ab; ihre Eltern, von denen sie bis zu ihrem elften Lebensjahr erzogen worden ist, waren, wie sie angibt, polnischen Volkstums und der deutschen Sprache nicht mächtig. Auch sie selbst hat vor ihrer Vertreibung die deutsche Sprache nicht beherrscht. Sie hat seit ihrem elften Lebensjahr in verschiedenen polnischen Familien gelebt, die polnische Volksschule besucht und bei polnischen Firmen gearbeitet. Zwar hat sie, wie sie angibt, vor dem Kriege an deutschen Sprachkursen teilgenommen. In diesem letzten Umstände kann jedoch eine Bestätigung ihres deutschen Volkstums nicht gesehen werden. Vielmehr müßte sie sich, um diesem Bestätigungsmerkmal zu entsprechen, der deutschen Sprache im häuslichen Kreise und in ihrem täglichen Umgang vorzugsweise bedient haben.

16

Auch eine kulturelle Bindung an das deutsche Volkstum hat der Verwaltungsgerichtshof bei der Klägerin ohne Rechtsirrtum verneint. Die Möglichkeit einer solchen ist bei Personen, die die deutsche Sprache nicht beherrschen, sehr gering, und es hätte von Seiten der Klägerin entsprechender Darlegungen bedurft, wenn sie hätte geltend machen wollen, daß die ihr am nächsten stehende Kultur die des deutschen Volkes gewesen sei. Die vorübergehende Teilnahme an Kursen zur Erlernung der deutschen Sprache für sich allein kann nicht die Annahme der Zugehörigkeit zum deutschen Kulturkreis begründen.

17

Zu Unrecht sieht schließlich die Klägerin eine Bestätigung ihres Bekenntnisses zum deutschen Volkstum in ihren Bemühungen, von einer deutschen Dienststelle im Generalgouvernement als Volksdeutsche anerkannt zu werden und einen "Volksdeutschenausweis" zu erhalten. Zwar sind die im Gesetz ausdrücklich aufgeführten vier Bestätigungsmerkmale nur als Beispiele zu werten. Auch andere Umstände können als Bestätigung dafür dienen, daß ein in der Heimat abgelegtes Bekenntnis, Deutscher zu sein und keinem anderen Volk anzugehören, der objektiven Wirklichkeit entsprochen hat. Diese anderen Umstände müssen jedoch von ähnlichem Gewicht sein wie die ausdrücklich aufgeführten Bestätigungsmerkmale. Sie müssen außerdem nach ihrer Art geeignet sein, die Möglichkeit auszuschließen, daß ein Bekenntnis zum Deutschtum in solchen Fällen als rechtserheblich anerkannt wird, in denen es von Personen abgelegt worden ist, die eindeutig und in jeder Beziehung einem anderen Volkstum zuzurechnen gewesen wären. Daraus aber folgt, daß die Bestätigungsmerkmale, wenn sie im Rahmen des § 6 BVFG von Bedeutung sein sollen, einen objektiven Charakter gehabt haben müssen in dem Sinne, daß sie jedenfalls zur Zeit des Bekenntnisses zum Deutschtum dem freien Willen des Betreffenden nicht mehr unterlagen. Daher kann ein eigenes Verhalten, das allein dem Ziele diente, eine förmliche Anerkennung oder eine Behandlung als Deutscher zu erreichen, als Bestätigungsmerkmal im Sinne von § 6 BVFG nicht angesehen werden, und zwar selbst dann nicht, wenn mit diesem Verhalten jenes angestrebte Ziel erreicht worden ist. Aus diesem Grunde stellt es auch keinen Verfahrensfehler dar, wenn das Berufungsgericht davon abgesehen hat, durch Vernehmung der Zeugen Gertrud W. und Jakob B. Beweis darüber zu erheben, ob die Klägerin, wie sie es behauptet, von ihrer Wehrmachtdienststelle einen "Volksdeutschenausweis" erhalten hat und als Volksdeutsche vereidigt worden ist.

18

Soweit schließlich die Klägerin sich zur Bestätigung ihres Bekenntnisses zum deutschen Volkstum auf ihre Arbeit bei einer Dienststelle der deutschen Wehrmacht beruft, ist dieser Umstand in dieser Hinsicht ohne jeden Aussagewert. Es ist als Vorgang der Zeitgeschichte allgemein bekannt und ergibt sich auch aus den Feststellungen des Berufungsgerichts, daß in den von den deutschen Truppen besetzten Gebieten Angehörige der einheimischen nichtdeutschen Bevölkerung in erheblichem Umfange bei deutschen Behörden und Wehrmachtdienststellen beschäftigt worden sind.

19

Die Revision war daher zurückzuweisen.

20

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Dr. Baring
Dr. Dr. Schröcker
Maetzel
Dr. Raschke
Dr. Hopf