Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 27.05.1970, Az.: BVerwG VIII C 50.68
Vertriebeneneigenschaft im Falle fehlender deutscher Staatsangehörigkeit und deutscher Volkszugehörigkeit; Verlust des bestimmenden Wohnsitzes; Ausstellung eines Vertriebenenausweises
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 27.05.1970
- Aktenzeichen
- BVerwG VIII C 50.68
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1970, 13738
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Hessen - 04.10.1967 - AZ: II OE 44/67
- BVerwG - 21.03.1968 - AZ: BVerwG VIII B 8.68
Rechtsgrundlagen
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 27. Mai 1970
durch
den Senatspräsidenten Dr. Baring und
die Bundesrichter Dr. Dr. Schröcker, Niesert, Dr. Raschke und Dr. Korbmacher
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 4. Oktober 1967 wird aufgehoben.
Ferner werden aufgehoben das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 14. März 1967, die Widerspruchsentscheidung des Regierungspräsidenten in Wiesbaden vom 9. September 1966 sowie die Entscheidung der Beklagten vom 27. Juni 1966.
Die Beklagte wird für verpflichtet erklärt, dem Kläger den Vertriebenenausweis A zu erteilen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
I.
Der Kläger ist ... Staatsangehöriger. Seit 1953 ist er in zweiter Ehe mit seiner jetzigen Ehefrau ... verheiratet, die in ... als Tochter der Eheleute ... geboren wurde und ebenfalls ... Staatsangehörige ist. Seit Juni 1964 arbeitet er als Gastarbeiter in ... wo ihn seine Ehefrau von Dezember 1964 bis zum April 1965 besuchte. Im August 1965 kam diese ebenfalls als Gastarbeiterin nach ... sie brachte ihren aus der Ehe mit dem Kläger stammenden Sohn ... sowie den jüngeren der beiden aus der ersten Ehe des Klägers hervorgegangenen Söhne mit. Auf Grund des Urteils des erkennenden Gerichts vom heutigen Tage - BVerwG VIII C 51.58 - hat sie einen Anspruch auf Erteilung des Ausweises A für Heimatvertriebene.
Im April 1965 stellte der Kläger den Antrag, ihm den Ausweis A für Heimatvertriebene zu erteilen. Er machte geltend, er sei deutscher Volkszugehöriger. Er, seine Ehefrau und seine Kinder seien in ... wegen ihrer deutschen Volkszugehörigkeit behindert und benachteiligt worden. Sie hätten deshalb ... verlassen, um künftig in Deutschland, dem Lande ihrer Vorfahren, zu leben.
Der Antrag wurde abgelehnt. Widerspruch, Klage und Berufung blieben ohne Erfolg. Im Berufungsurteil wird im wesentlichen folgendes ausgeführt: Der Kläger sei kein deutscher Volkszugehöriger, er habe seinen Wohnsitz in ... auch nicht als Ehegatte einer Vertriebenen verloren; seine Ehefrau habe ... wie der Verwaltungsgerichtshof in dem von ihr geführten Rechtsstreit erkannt habe, nicht als deutsche Volkszugehörige verlassen.
Der Kläger verfolgt sein Begehren mit der vom Bundesverwaltungsgericht zugelassenen Revision weiter. Er rügt die Verletzung formellen und des materiellen Rechts und beantragt,
unter Aufhebung der entgegenstehenden Entscheidungen nach seinem Klageantrage zu erkennen.
Die Beklagte ist der Revision entgegengetreten. Sie hält das angefochtene Urteil für richtig und - beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Der Oberbundesanwalt vertritt den Standpunkt, die Vertriebeneneigenschaft des Klägers sei schon deshalb zu verneinen, weil der Kläger seinen Wohnsitz in ... aufgegeben habe, bevor seine Ehefrau das Land endgültig verlassen habe. Aus diesem Grunde könne er seinen früheren Wonsitz in ... nicht "als Ehegatte einer Vertriebenen" verloren haben.
Entscheidungsgründe
II.
Die Revision ist begründet.
Der Rechtsanspruch des Klägers auf Erteilung des Ausweises A ergibt sich aus § 15 Abs. 1 und 2 Nr. 1 des Bundesvertriebenengesetzes - BVFG -, jetzt geltend in der zuletzt durch § 67 des Reparationsschädengesetzes vom 12. Februar 1969 (BGBl. I S. 105) geänderten Fassung vom 23. Oktober 1961 (BGBl. I S. 1882). Danach erhält den Ausweis A, wer Heimatvertriebener ist.
Der Kläger ist Heimatvertriebener im Sinne dieser Vorschrift.
Nach § 2 Abs. 1 BVFG ist Heimatvertriebener ein Vertriebener, der am 31. Dezember 1937 (oder bereits einmal vorher) seinen Wohnsitz in dem Gebiet desjenigen Staates hatte, aus dem er vertrieben worden ist. Der Kläger erfüllt diese Voraussetzungen: Er hatte an dem bezeichneten Stichtage seinen Wohnsitz in ... Er hat dort zwar persönlich kein Vertreibungsschicksal erlitten. Er gilt aber dennoch als Vertriebener aus ....
Wer als Vertriebener im Sinne des Bundesvertriebenengesetzes anzusehen ist, ergibt sich aus § 1 BVFG. In § 1 Abs. 1 BVFG wird bestimmt, wer (im eigentlichen Sinne) Vertriebener ist, in § 1 Abs. 2 BVFG werden die Voraussetzungen bezeichnet, unter denen Personen, die den Tatbestandserfordernissen des § 1 Abs. 1 BVFG nicht entsprechen, den (eigentlichen) Vertriebenen gleichgestellt sind, in § 1 Abs. 3 BVFG wird darüber hinaus bestimmt, welche Personen außerdem noch als Vertriebene "gelten", obwohl sie weder den Erfordernissen des § 1 Abs. 1 noch dienen des § 1 Abs. 2 BVFG entsprechen. Die Vorschriften des § 1 Abs. 1 und 2 BVFG gelten nur für deutsche Staatsangehörige oder deutsche Volkszugehörige. Sie sind auf den Kläger nicht anwendbar: Er ist nicht deutscher, sondern ... Staatsangehöriger. Er hat zwar in den Vorinstanzen - wie bereits vorher im Verwaltungsverfahren geltend gemacht, er sei deutscher Volkszugehöriger. Die insoweit rechtsirrtumsfrei gewürdigten tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil ergeben jedoch, daß von ihm kein Nachweis dafür erbracht worden ist, daß er sich in seiner Heimat im Sinne von § 6 BVFG zum deutschen Volkstum bekannt hat. Deshalb ist er auch nicht als deutscher Volkszugehöriger im Sinne des Bundesvertriebenengesetzes anzusehen. Im Revisionsverfahren hat er sich demgemäß auch nicht mehr darauf berufen, deutscher Volkszugehöriger zu sein.
Dennoch gilt er als Vertriebener im Sinne von § 1 Abs. 3 BVFG. Danach gilt als Vertriebener auch, wer, ohne selbst deutscher Staatsangehöriger oder deutscher Volkszugehöriger zu sein, als Ehegatte eines Vertriebenen seinen Wohnsitz in den in § 1 Abs. 1 BVFG bezeichneten Gebieten verloren hat. ... wo der Kläger bis zu seiner Auf enthaltnahme ... seinen Wohnsitz gehabt hat, gehört zu den in § 1 Abs. 1 BVFG bezeichneten Vertreibungsgebieten. Er hat seinen dort vorhandenen Wohnsitz auch "als Ehegatte einer Vertriebenen" verloren:
Seine Ehefrau ist als Aussiedlerin aus Jugoslawien Vertriebene im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG: Sie hat als deutsche Volkszugehörige dieses Land nach dem Abschluß der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen verlassen, als sie sich von dort unter Preisgabe des Wohnsitzes als Gastarbeiterin in das Bundesgebiet begab mit dem Willen, nicht mehr in ihre frühere Heimat zurückzukehren. Bis zu ihrer Ausreise aus ... hatte sie dort gemeinsam mit dem Kläger, ihren Wohnsitz. Sie hat ihren Wohnsitz im Einverständnis mit ihrem Ehemann, dem Kläger, und mit Wirkung für ihn aufgehoben, weil beide die Absicht hatten, ... für immer zu verlassen. Diese ihre gemeinschaftliche Absicht hatten sie bereits im April 1965 dadurch bekundet, daß sie bei der Beklagten Anträge auf Anerkennung ihrer Vertriebeneneigenschaft eingereicht hatten. Für den Wohnsitzverlust des Klägers in Jugoslawien waren demzufolge die Tatsachen ursächlich, die die Vertriebeneneigenschaft seiner Ehefrau im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG begründet hatten.
Nicht gefolgt werden kann deshalb der Ansicht des Oberbundesanwalts, seinen Wohnsitz in ... habe der Kläger schon deshalb nicht als Ehegatte einer Vertriebenen verloren, weil er das Land schon lange Zeit vor der Ausreise seiner Ehefrau verlassen und für sich einen Wohnsitz an seinem neuen Aufenthaltsort in ... begründet habe. Es kann dahinstehen, ob er bei der Wahl seiner Niederlassung in ... dort einen Wohnsitz im Sinne von § 7 Abs. 1 BGB begründet hat, obwohl ihm für seine Tätigkeit als Gastarbeiter nur eine zeitlich beschränkte Aufenthaltsbewilligung für das Bundesgebiet erteilt worden war. Seinen Wohnsitz in ... hätte er dadurch jedenfalls noch nicht aufgehoben. Seine Niederlassung in ... behielt er bei zur Unterbringung seiner Familie bis zu dem Zeitpunkt, als seine Ehefrau das Land endgültig verließ. Auch wenn er daneben inzwischen einen weiteren persönlichen Wohnsitz in ... begründet haben sollte, stünde das seiner Vertriebeneneigenschaft nicht entgegen. Nach § 1 Abs. 1 Satz 2 BVFG muß bei mehrfachem Wohnsitz derjenige Wohnsitz verlorengegangen sein, der für die persönlichen Lebensverhältnisse des Betroffenen bestimmend war. Der für die persönlichen Lebensverhältnisse des Klägers bestimmende Wohnsitz blieb aber sein Wohnsitz in ... bis zu dem Zeitpunkt, in dem seine Ehefrau diesen in seinem Einverständnis aufgab, um sich für dauernd in das Bundesgebiet zu begeben; denn nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BVFG ist als bestimmender Wohnsitz im Sinne von Satz 2 insbesondere der Wohnsitz anzusehen, an welchem die Familienangehörigen gewohnt haben. Tatsachen, die diese Vermutung entkräften könnten, liegen nicht vor: Der Schwerpunkt der wirtschaftlichen Interessen mag möglicherweise seit der Aufnahme seiner Tätigkeit als Gastarbeiter in ... gelegen haben. Gastarbeiter erhalten aber grundsätzlich nur eine zeitlich beschränkte Aufenthaltserlaubnis für das Bundesgebiet. Der in ... möglicherweise bestehende Schwerpunkt der wirtschaftlichen Lebensinteressen des Klägers war daher ursprünglich nur vorübergehender Natur. Für seine persönlichen Lebensverhältnisse bestimmend blieb daher sein Wohnsitz in ... wo seine Familienangehörigen wohnten, und zwar bis zu dem Zeitpunkt, in dem diese die Möglichkeit erlangten, das Land unter Aufgabe des dort vorhandenen Wohnsitzes endgültig zu verlassen.
Der Kläger hat demzufolge mit dem Verlust seines Wohnsitzes in ... gleichzezeitig den bestimmenden Wohnsitz verloren, sofern er daneben einen Wohnsitz in ... begründet haben sollte. Auch in diesem Falle war ursächlich für den Verlust des bestimmenden Wohnsitzes die Tatsache, daß seine Ehefrau Vertriebene wurde, als sie als Aussiedlerin ... verließ und aus diesem Grunde die dortige Niederlassung mit Wirkung, für den Kläger aufgab.
Der Kläger gilt demzufolge als Vertriebener im Sinne von § 1 Abs. 3 BVFG. Dem steht nicht der Umstand entgegen, daß die Aufgabe seines Wohnsitzes in ... freiwillig erfolgt ist. Er hat denselben gleichwohl im Sinne des Gesetzes "verloren". Es ist der erkennbare Zweck jener Vorschrift, den nichtdeutschen Ehegatten vertriebener Deutscher, die deren Schicksal geteilt haben, im Rahmen des Vertriebenenrechts den gleichen Rechtsstatus zu verschaffen, den ihre deutschen Ehegatten infolge ihrer Vertreibung erlangt haben. Da nun die Eigenschaft als Aussiedler im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG auch in solchen Fällen gegeben sein kann, in denen das Verlassen des Vertreibungsgebietes freiwillig erfolgt ist, können nicht, ohne daß der Zweck des § 1 Abs. 3 BVFG vereitelt würde, an den nichtdeutschen Ehegatten des Aussiedlers in dieser Hinsicht weitergehende Anforderungen gestellt werden.
Da der Kläger demnach gemäß § 1 Abs. 3 BVFG als Vertriebener gilt, ist er auch Heimatvertriebener im Sinne von § 2 Abs. 1 BVFG.
Seiner Klage war demgemäß unter Aufhebung der in den beiden Vorinstanzen ergangenen Urteile und der im Verwaltungsverfahren ergangenen Bescheide stattzugeben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Dr. Dr. Schröcker
Niesert
Dr. Raschke
Dr. Korbmacher