Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 21.03.1968, Az.: BVerwG VIII B 8.68
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 21.03.1968
- Aktenzeichen
- BVerwG VIII B 8.68
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1968, 15392
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Hessen - 04.10.1967 - AZ: II OE 44/67
- nachfolgend
- BVerwG - 27.05.1970 - AZ: BVerwG VIII C 50.68
Rechtsgrundlagen
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 21. März 1968
durch
den Senatspräsidenten Dr. Baring und
die Bundesrichter Niesert und Dr. Raschke
beschlossen:
Tenor:
Die Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 4. Oktober 1967 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Gründe
Der Kläger begehrt den Ausweis A für Heimatvertriebene gemäß § 15 Abs. 1 und 2 Nr. 1 des Bundesvertriebenengesetzes - BVFG -, jetzt geltend in der Fassung vom 23. Oktober 1961 (BGBl. I S. 1883). Seine wegen der Versagung des Ausweises erhobene Klage ist in beiden Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Die gegen die Nichtzulassung der Revision eingelegte Beschwerde des Klägers ist begründet: Die Revision ist zuzulassen. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
Wie sich aus dem Berufungsurteil ergibt, steht dem Kläger, der selbst weder deutscher Staatsangehöriger noch deutscher Volkszugehöriger ist, der Ausweis A nur dann zu, wenn er Heimatvertriebener (§ 2 Abs. 1 BVFG) ist kraft Gleichstellung mit einem Vertriebenen gemäß § 1 Abs. 3 BVFG. Das ist dann der Fall, wenn er seinen Wohnsitz in Jugoslawien als Ehegatte einer Vertriebenen verloren hat. Im Berufungsurteil ist die Frage, ob die Ehefrau des Klägers Jugoslawien im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG "als deutsche Volkszugehörige" verlassen hat und daher Vertriebene ist im Sinne von § 1 Abs. 3 BVFG, verneint worden mit der Begründung, sie habe sich zwar bis zum Beginn der allgemeinen Verfolgung und Vertreibung der Deutschen in Jugoslawien im Sinne von § 6 BVFG zum deutschen Volkstum bekannt, später aber nicht mehr, obwohl ihr ein solches Bekenntnis oder wenigstens die Offenbarung einer deutschfreundlichen Haltung nach dem Abschluß der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen und nach der Beruhigung der politischen Verhältnisse wieder möglich und zumutbar gewesen wäre, da sie sich dadurch keinen persönlichen Gefahren mehr ausgesetzt haben würde.
Die Gründe des Berufungsurteils führen danach auf die Rechtsfrage, ob nur derjenige eines der in § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG aufgezählten besonderen Vertreibungsgebiete "als deutscher Volkszugehöriger" verlassen hat, der sich dort bis zum Beginn der allgemeinen Vertreibung der Deutschen im Sinne von § 6 BVFG zum deutschen Volkstum bekannt hatte und dieses Bekenntnis, wenn dies ohne persönliche Gefährdung möglich und zumutbar war, nach dem Abschluß der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen erneuert oder es wenigstens durch Offenbarung einer deutschfreundlichen Haltung bestätigt hat. Sie bedarf der Klärung, weil das Bundesverwaltungsgericht zu ihr bisher noch nicht, jedenfalls aber nicht in dem dargelegten Sinne Stellung genommen hat. Ihre Entscheidung kann richtungweisende Bedeutung haben für die rechtliche Beurteilung einer unbestimmt großen Zahl ähnlich gelagerter Fälle. Ihre Klärung ist von einem etwaigen Revisionsverfahren in vorliegender Sache zu erwarten.
Die Revision war daher zuzulassen, ohne daß es der Prüfung bedurfte, ob sie auch aus einem der anderen mit der Beschwerde geltend gemachten Gründe hätte zugelassen werden müssen. Auf die Frage, ob die Revision gegebenenfalls auch Erfolg verspricht, war im Rahmen der hier nur über ihre Zulassung zu treffenden Entscheidung nicht einzugehen.
Gerichtsgebühren für das Beschwerdeverfahren sind nicht entstanden.
Niesert
Dr. Raschke