Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 26.04.1968, Az.: BVerwG VI C 55.65
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 26.04.1968
- Aktenzeichen
- BVerwG VI C 55.65
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1968, 15703
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Bayern - 12.03.1965 - AZ: 38 III 64
Rechtsgrundlagen
- § 121 VwGO
- § 42 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a G 131
Fundstellen
- DVBl 1968, 992
- DÖD 1968, 177
- DÖV 1968, 843-844 (Volltext mit amtl. LS)
- RiA 1969, 35
- VerwRspr 20, 224 - 227
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 26. April 1968
durch
den Senatspräsidenten Prof. Dr. Fürst und
die Bundesrichter Kellner, Dr. Waitz, Dr. Becker und Dr. Nehlert
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 12. März 1965 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der am 9. November 1912 geborene Kläger erkrankte am 3. Juni 1944 an der Ostfront als Berufsoffizier (Hauptmann) der früheren ungarischen Wehrmacht an Kinderlähmung. Wegen dieses Leidens befand er sich bis zum 20. Januar 1950 in Lazarettbehandlung bzw. in privater Krankenhauspflege, u.a. in Wien, Innsbruck und zuletzt in Bad Ischl. Vom 1. April 1951 bis Oktober 1955 war der Kläger als Angestellter beim amerikanischen Hauptquartier in ... tätig. Am 21. November 1957 verlegte er seinen Wohnsitz von ... nach ... Er erhielt den Ausweis A für Vertriebene und Flüchtlinge sowie den Schwerkriegsbeschädigtenausweis. Er bezieht eine Rente nach dem Bundesversorgungsgesetz und eine österreichische Unfallversorgung. Am 17. Januar 1958 beantragte der Kläger bei der Finanzmittelstelle (FMSt.) München des Landes Bayern, ihm nach dem Gesetz zu Art. 131 GG Versorgung als Berufsoffizier der früheren Wehrmacht zu gewähren. Durch Bescheid vom 18. April 1958 lehnte die FMSt. den Antrag mit der Begründung ab, daß der Kläger die Voraussetzungen des § 4 G 131 nicht erfülle. Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger mit Schreiben vom 19. Mai 1958 Widerspruch und am 21. Oktober 1958 Anfechtungsklage, die vom Verwaltungsgericht München durch Urteil vom 24. Februar 1960 abgewiesen wurde. Die Berufung wies der Bayerische Verwaltungsgerichtshof durch Urteil vom 28. April 1961 zurück. Die Revision nahm der Kläger am 10. Juli 1961 zurück.
Am 2. Juli 1962 erteilte das Landesversorgungsamt Bayern dem Kläger eine Heimkehrerbescheinigung, nach der er als Heimkehrer im Sinne des § 1 Abs. 1 des Heimkehrergesetzes (HkG) gilt. In einem Schreiben vom 22. Januar 1963 an die FMSt. führte das Landesversorgungsamt hierzu aus: Die Anerkennung als Heimkehrer nach § 1 Abs. 1 HkG setze u.a. voraus, daß der Kriegsgefangene innerhalb von zwei Monaten nach seiner Entlassung im Bundesgebiet oder im Lande Berlin ständigen Aufenthalt genommen habe. In die Frist von zwei Monaten würden nach § 1 Abs. 6 HkG Zeiten unverschuldeter Verzögerung der Rückkehr bzw. Einreise nicht eingerechnet. Nr. 25 der VV zu § 1 Abs. 6 HkG bestimme u.a., daß eine unverschuldete Verzögerung vorliege, wenn der Entlassene innerhalb von zwei Monaten nach der Entlassung den Entschluß gefaßt habe, im Geltungsbereich des Heimkehrergesetzes ständigen Aufenthalt zu nehmen, und von der Ausführung dieses Entschlusses nur durch Umstände abgehalten worden sei, die er abzuwenden nicht in der Lage gewesen sei (z. B. Krankheit, Transportschwierigkeiten, Verweigerung der Ausreisepapiere und dgl.). Eine solche unverschuldete Verzögerung liege beim Kläger vor. Der Kläger habe sich nach Beendigung seines Krankenhausaufenthaltes sofort nach ... begeben und bei der deutschen Fürsorgestelle eine Ausreiseerlaubnis für die Bundesrepublik Deutschland beantragt. Die Fürsorgestelle habe ihm jedoch mitgeteilt, daß eine Ausreise erst nach Erlaß des Staatsangehörigkeitsregelungsgesetzes möglich sei. Nach Erlaß dieses Gesetzes habe er seinen Antrag wiederholt. Am 19. April 1956 sei der Kläger dann eingebürgert worden, die Einbürgerungsurkunde habe er am 12. Juni 1956 erhalten. Ab 23. Juni 1956 sei er auch im Besitz eines deutschen Reisepasses gewesen. Der Kläger hätte sich nunmehr in das Bundesgebiet begeben können. Wenn er trotzdem erst am 21. November 1957 im Bundesgebiet seinen ständigen Aufenthalt genommen habe, sei das auf seine Krankheit zurückzuführen (100 % kriegsversehrt). Ein Lageraufenthalt sei ihm nicht zuzumuten gewesen.
Der Kläger beantragte mit Schreiben vom 6. September 1962 erneut bei der FMSt., ihm Versorgung nach dem Gesetz zu Art. 131 GG zu gewähren. Durch Bescheid vom 11. März 1963 lehnte die FMSt. diesen Antrag mit der Begründung ab, der Heimkehrerbescheinigung stehe die rechtskräftige Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs entgegen, in der festgestellt sei, daß der Kläger nicht Heimkehrer im Sinne des Gesetzes sei. Den Widerspruch des Klägers wies die FMSt. durch Bescheid vom 18. Oktober 1963 im wesentlichen mit derselben Begründung zurück.
Der Kläger hat hierauf Klage im Verwaltungsstreitverfahren erhoben und beantragt,
die Bescheide vom 11. März 1963 und vom 18. Oktober 1963 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihm - dem Kläger - Versorgung nach dem Gesetz zu Art. 131 GG zu gewähren.
Die Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat im Berufungsurteil im wesentlichen ausgeführt:
Im Hinblick auf § 121 VwGO müsse geprüft werden, ob dem Rechtsstreit, der durch das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 24. Februar 1960 und durch das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 28. April 1961 rechtskräftig entschieden worden sei, derselbe Streitgegenstand zugrunde gelegen habe, wie der vorliegender. Streitsache. Dies sei zu bejahen. In den Gründen des Urteils des Verwaltungsgerichts München vom 24. Februar 1960 sei ausgeführt, daß der Kläger keine Rechte nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a G 131 geltend machen könne. Denn nach der Entlassung aus der Krankenhauspflege habe er sich am 20. Januar 1950 im Gebiet der Republik: Österreich ständig niedergelassen. Im Urteil vom 28. April 1961 habe der Bayerische Verwaltungsgerichtshof dargelegt, daß der Kläger durch seinen Zuzug in das Bundesgebiet am 21. November 1957 nicht die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a G 131 erfülle. Damit sei im Vorprozeß - für die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger gemäß § 121 VwGO bindend - festgestellt werden, daß die Behörde den Anspruch des Klägers durch Bescheid vom 18. April 1958 zu Recht abgelehnt habe. Seitdem habe sich die Sach- und Rechtslage nicht in einer für die Beurteilung des Anspruchs erheblichen Weise geändert. Der Umstand, daß das Landesversorgungsamt dem Kläger am 2. Juli 1962 eine Heimkehrerbescheinigung erteilt habe, sei für die Entscheidung ohne Bedeutung. Denn die Heimkehrerbescheinigung habe keine bindende Wirkung für alle Behörden und Gerichte. Der Beklagte habe sich nach alledem zu Recht auf die Rechtskraft des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 24. Februar 1960 berufen.
Gegen dieses ihm am 10. Mai 1965 zugestellte Urteil hat der Kläger am 13. Mai 1965 die zugelassene Revision eingelegt, mit der er sein Klagebegehren weiterverfolgt. Er rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts.
Der Beklagte tritt der Revision entgegen.
II.
Die Revision ist unbegründet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat im Ergebnis zu Recht die Berufung des Klägers unter Berücksichtigung des § 121 VwGO mit der Begründung zurückgewiesen, einer erneuten Sachentscheidung stehe die Rechtskraft des im Vorprozeß ergangenen Urteils entgegen.
Nach § 121 VwGO binden rechtskräftige Urteile "die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger soweit, als über den Streitgegenstand entschieden worden ist". Durch diese Vorschrift soll verhindert werden, daß die aus einem festgestellten Tatbestand hergeleitete Rechtsfolge, über die durch Urteil entschieden worden ist, bei unveränderter Sach- und Rechtslage wiederholt zum Gegenstand eines Verfahrens zwischen denselben Parteien (oder ihren Rechtsnachfolgern) gemacht wird (BVerwGE 14, 359 [362]).
Durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist ferner bereits klargestellt, daß die Verwaltungsbehörde nicht unter Verzicht auf die materielle Rechtskraft eines zu ihren Gunsten ergangenen Sachurteils durch Erteilung eines neuen Sachbescheides eine nochmalige verwaltungsgerichtliche Entscheidung über einen Anspruch herbeiführen kann (vgl. Urteile vom 26. Oktober 1961 - BVerwG VIII C 117.60 - [Buchholz BVerwG 310, § 121 VwGO Nr. 2 = DVBl. 1962 S. 265 - DÖV 1962 S. 232], vom 29. März 1966 - BVerwG II C 56.63 - [MDR 1966 S. 868] und vom 26. Oktober 1967 - BVerwG II C 39.65 -). Die Verwaltungsbehörde handelt daher rechtmäßig, wenn sie eine neue Sachentscheidung unter Berufung auf die Rechtskraft eines in derselben Sache und zwischen denselben Parteien ergangenen Urteils ablehnt (vgl. Urteil vom 8. Juli 1966 - BVerwG VI C 40.64 - [VerwRspr. Bd. 18 Nr. 160 S. 631] - und vom 29. Juni 1967 - BVerwG VIII C 44.66 - mit weiteren Nachweisen).
Streitgegenstand des vorliegenden Rechtsstreits ist ebenso wie im Vorprozeß der von dem Kläger aus § 4 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a G 131 hergeleitete Anspruch auf Bewilligung von Versorgung. Der Verwaltungsgerichtshof hat daher mit Recht die Identität des Streitgegenstandes, die nach § 121 VwGO Voraussetzung für die Rechtskraftwirkung ist, bejaht. Dem Verwaltungsgerichtshof ist ferner darin beizupflichten, daß sich die Sach- und Rechtslage seit Abschluß des Vorprozesses nicht in einer entscheidungserheblichen Weise geändert hat. Entgegen der Auffassung der Revision war die FMSt. nicht verpflichtet, auf Grund der dem Kläger vom Landesversorgungsamt erteilten Heimkehrerbescheinigung ihren im Vorprozeß als rechtmäßig bestätigten ablehnenden Bescheid vom 18. April 1958 erneut zu überprüfen und zugunsten des Klägers abzuändern. Wie der Verwaltungsgerichtshof in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ausgeführt hat, ist der Heimkehrerbescheinigung im Gegensatz zum Vertriebenenausweis (vgl. § 15 Abs. 5 BVFG und dazu auch BVerwGE 6, 42) eine alle Gerichte und Behörden bindende Wirkung vom Gesetz nicht zuerkannt worden (vgl. Urteil vom 28. März 1963 - BVerwG III C 57.61 - [Buchholz BVerwG 427.3, § 230 LAG Nr. 66 = MDR 1963 S. 704 = ZLA 1963 S. 311] sowie Beschlüsse vom 27. Oktober 1967 - BVerwG III C 59. und 60.67 -). Die Heimkehrerbescheinigung entfaltet demnach auch im Rahmen des Gesetzes zu Art. 131 GG keine Feststellungswirkung, und sie entbindet die nach diesem Gesetz zuständigen Behörden bei der Entscheidung über die Gewährung einer Versorgung nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a G 131 nicht von der selbständigen Prüfung, ob der Antragsteller Heimkehrer im Sinne des § 1 HkG ist. Besteht somit bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a G 131 keine Bindung an eine Heimkehrerbescheinigung, so kann es Keinen Unterschied machen, ob diese Bescheinigung vor oder nach dem Erlaß der Entscheidung nach dem Gesetz zu Art. 131 GG erteilt worden ist. Die nachträgliche Erteilung einer Heimkehrerbescheinigung stellt daher in aller Regel für die nach dem Gesetz zu Art. 131 GG zuständigen Behörden keine zu einer neuen Sachprüfung verpflichtende Änderung der Sach- und Rechtslage dar. Dies gilt hier um so mehr, als das Landesversorgungsamt nicht durch neue Tatsachen zur Erteilung der Heimkehrerbescheinigung veranlaßt worden ist. Das Landesversorgungsamt hat vielmehr - wie aus seinem Schreiben vom 22. Januar 1963 an die FMSt. hervorgeht - denselben Sachverhalt lediglich rechtlich anders gewürdigt als die zuvor im Rahmen des Gesetzes zu Art. 131 GG damit befaßte Verwaltungsbehörde und die Verwaltungsgerichte. Die nachträglich erteilte Heimkehrerbescheinigung kann daher im vorliegenden Sachverhalt auch nicht als eine "andere Urkunde" im Sinne des § 580 Nr. 7 Buchst. b ZPO in Verbindung mit § 153 Abs. 1 VwGO oder als ein erst nach Abschluß des Vorprozesses erlangtes Beweismittel bewertet werden, das unter Berücksichtigung einer etwaigen Beweisnot des Klägers geeignet wäre, eine nochmalige Überprüfung seines rechtskräftig abgelehnten Anspruchs zu rechtfertigen (vgl. dazu auch BVerwGE 19, 153; 24, 115[BVerwG 12.05.1966 - VIII C 87/64]; Urteil vom 8. Juli 1966 - BVerwG VI C 40.64 - mit weiteren Nachweisen).
Die Revision beruft sich zu Unrecht auf die Abhandlung von Haueisen ("Erst- und Zweitbescheid im Verwaltungsrecht") in NJW 1965 S. 561 ff. Haueisen erörtert a.a.O. - ebenso wie das von der Revision gleichfalls angeführte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Dezember 1964 - BVerwG IV C 85.64 - (NJW 1965 S. 602 [BVerwG 16.12.1964 - BVerwG IV C 85.64]) - nur die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen die Verwaltungsbehörde trotz formeller Unanfechtbarkeit (Bestandskraft) eines bereits vorliegenden Erstbescheides verpflichtet ist, eine neue Sachentscheidung, also einen Zweitbescheid zu erlassen. Die Bedeutung der Rechtskraftwirkung, verwaltungsgerichtlicher Urteile nach § 121 VwGO berührt Haueisen in diesem Zusammenhang überhaupt nicht (vgl. dazu den Schlußabsatz der Fußnote 11, a.a.O., S. 562). Es kann ferner keine Rede davon sein, daß hier eine Fallgestaltung gegeben wäre, wie sie Haueisen im Abschnitt IV seiner Abhandlung (a.a.O., S. 564) unter dem Gesichtspunkt des "Verknüpftseins" mehrerer Verwaltungsakte im Auge hat. Denn die ablehnende Entscheidung der FMSt. und die sich daran anschließende rechtskräftige Abweisung der Anfechtungsklage hatten - wie dargelegt - ihre Grundlage nicht in einer von der zuständigen Behörde erlassenen verbindlichen Entscheidung über die Heimkehrereigenschaft des Klägers. Es ist deshalb auch kein Raum für die "Wiederaufnahme" des Verwaltungsverfahrens in entsprechender Anwendung des in § 580 Nr. 6 ZPO niedergelegten Rechtsgedankens.
Da nach alledem im vorliegenden Verwaltungsstreitverfahren im Hinblick auf § 121 VwGO ein von dem rechtskräftigen Urteil im Vorprozeß abweichendes Sachurteil ausgeschlossen ist und es an den Voraussetzungen fehlt, unter denen ein Antragsteller auf Grund eines wiederholten Antrags Anspruch auf eine neue Entscheidung in der Sache selbst erheben kann, handelte der Beklagte rechtmäßig, als er den Kläger auf die Rechtskraft des im Vorprozeß ergangenen Urteils verwies, das die Unanfechtbarkeit der früheren ablehnenden Verwaltungsakte zur Folge hatte. Die angefochtenen Bescheide vom 11. März 1963. und vom 18. Oktober 1963 sind daher rechtlich nicht zu beanstanden.
Die Revision war demnach mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 5.000 DM festgesetzt.
Kellner
Dr. Waitz
Dr. Becker
Dr. Nehlert