Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 29.06.1967, Az.: BVerwG VIII C 44.66
Bindungswirkung rechtskräftiger Urteile bei unveränderter Sachlage und Rechtslage; Erneute Sachprüfung und Bescheidung eines Begehrens wegen materieller Fehler des im Vorprozess ergangenen rechtskräftigen Urteils; Verzicht auf die materielle Rechtskraft eines Urteils
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 29.06.1967
- Aktenzeichen
- BVerwG VIII C 44.66
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1967, 14544
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Bayern - 27.01.1966 - AZ: 53 VI 65
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DVBl 1968, 659-660 (Volltext mit amtl. LS)
- DÖV 1968, 498-499 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Zur Frage, ob die Behörde zur erneuten sachlichen Prüfung und Bescheidung eines wiederholten Antrages verpflichtet werden darf, wenn sie dies wegen unveränderter Sach- und Rechtslage unter Hinweis auf die Rechtskraft eines dasselbe Begehren betreffenden, im Vorprozeß ergangenen Urteils abgelehnt hat.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 29. Juni 1967
durch
den Senatspräsidenten Dr. Baring und
die Bundesrichter Dr. Dr. Schröcker, Niesert, Maetzel und Dr. Raschke
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des ... Verwaltungsgerichtshofs vom 27. Januar 1966 wird aufgehoben, soweit mit ihm die Fassung des Urteils des Verwaltungsgerichts ... vom 25. Januar 1965 geändert wird.
Die Berufung des Klägers gegen das genannte Urteil wird in vollem Umfange zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der Kläger hatte im Frühjahr 1945 seinen Aufenthalt von Dresden, wo er damals seinen Wohnsitz hatte, nach Süddeutschland verlegt. Von einer Rückkehr nach Dresden nahm er Abstand, nachdem die Stadt durch die sowjetische Armee besetzt worden war.
Im November 1953 stellte er den Antrag auf Erteilung des Ausweises C für Sowjetzonenflüchtlinge gemäß § 15 Abs. 1 und 2 Nr. 3 des Bundesvertriebenengesetzes - BVFG -, jetzt geltend in der Fassung vom 23. Oktober 1961 (BGBl. I S. 1883). Unter Darlegung der Gründe machte er geltend, durch eine Rückkehr in die sowjetische Besatzungszone hätte er sich offensichtlich einer Gefahr für Leib und Leben oder für die persönliche Freiheit im Sinne von § 4 BVFG ausgesetzt. Der Antrag wurde im Verwaltungsverfahren abgelehnt. Die darauf erhobene Klage wurde durch das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 18. Juli 1955 abgewiesen. In den Urteils gründen wurde u.a. ausgeführt: Der Kläger habe den Grund seiner Gefährdung nicht, wie er erstmals im Beschwerdeverfahren geltend gemacht habe, in seiner militärischen Verwendung als Major im Rußlandfeldzuge, sondern darin erblickt, daß er in Dresden zu körperlichen Arbeiten gezwungen worden wäre, was wegen seines Alters und seines schlechten Gesundheitszustandes zu einer Bedrohung für Leib und Leben geführt hätte. Auch der Bruder des Klägers habe diesem nicht aus dem Grunde, weil er Stabsoffizier gewesen sei und am Rußlandfeldzuge teilgenommen habe, von der Rückkehr nach Dresden abgeraten, sondern immer nur auf die Unmöglichkeit der Rückkehr mangels Zuzugsgenehmigung und Wohngelegenheit hingewiesen. Auch seine Ehefrau habe dem Kläger von ihren Besuchen in Dresden keine solche Warnung überbracht. Dieses Urteil wurde durch die Zurücknahme der vom Kläger dagegen eingelegten Berufung rechtskräftig.
Im Juni 1959 stellte der Kläger einen neuen Antrag auf Erteilung des Ausweises C mit der Begründung, nach dem Erlaß des Urteils vom 18. Juli 1955 seien in der Sach- und Rechtslage Änderungen eingetreten, die zu seinen Gunsten zu berücksichtigen seien. Im Verwaltungsverfahren wurde dieser Antrag unter Hinweis auf die Rechtskraft des Urteils vom 18. Juli 1955 abgelehnt mit der Begründung, entgegen der Ansicht des Klägers fehle es an einer Änderung in der Sach- oder Rechtslage. Die vom Kläger abermals erhobene Klage galt nach dem Urteil des Verwaltungsgerichts vom 2. Juni 1961 als zurückgenommen, weil der Kläger den Gerichtskostenvorschuß nicht rechtzeitig eingezahlt hatte. Auch dieses Urteil wurde rechtskräftig.
Im Juli 1962 stellte der Kläger durch seinen Bevollmächtigten den den Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildenden Antrag, seinen Fall auf Grund der durch das Dritte Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Bundesvertriebenengesetzes vom 29. Juni 1961 (BGBl. I S. 813) eingetretenen Rechtsänderung erneut zu prüfen, in eine Sachbehandlung einzutreten und in der Sache zu entscheiden. Er vertrat den Standpunkt, die Ablehnung seiner früheren Anträge stehe nicht im Einklang mit den nach dem Erlaß des rechtskräftigen Urteils vom 18. Juli 1955 ergangenen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts, nach denen eine Vermutung dafür bestehe, daß ein ehemaliger Stabsoffizier der deutschen Wehrmacht sich durch eine Rückkehr in die sowjetische Besatzungszone regelmäßig einer unmittelbaren Gefahr für seine persönliche Freiheit im Sinne von § 4 BVFG ausgesetzt haben würde.
Das Landratsamt lehnte im Bescheid vom 28. September 1962 eine neue Sachentscheidung ab mit der Begründung, es sei keine Änderung in der Sach- oder Rechtslage eingetreten. Auf den Widerspruch des Klägers teilte die Regierung seinem Bevollmächtigten durch Schreiben vom 26. Mai 1964 mit, das Vorgehen des Landratsamtes sei nicht zu beanstanden: Das rechtskräftige Urteil vom 18. Juli 1955 stehe einer neuen Sachentscheidung entgegen. Die Sach- und Rechtslage habe sich nicht geändert. Das Landratsamt habe einen neuen rechtsmittelfähigen Bescheid weder erteilt noch erteilen wollen. Die Regierung sehe sich deshalb außerstande, auf die als Widerspruch bezeichneten Gegenvorstellungen einzugehen.
Mit der abermals erhobenen Klage beantragte der Kläger die Aufhebung der genannten Bescheide und den Ausspruch der Verpflichtung des Beklagten, in der Sache erneut zu entscheiden und dem Kläger den Ausweis C zu erteilen. Die Klage wurde im ersten Rechtszuge abgewiesen. Im Berufungsverfahren wurde das klageabweisende Urteil geändert: Unter Zurückweisung der Berufung im übrigen wurden die Bescheide des Landratsamtes vom 28. September 1962 und der Regierung vom 26. Mai 1964 aufgehoben. Das Landratsamt wurde für verpflichtet erklärt, über den Antrag des Klägers erneut zu entscheiden. Das Berufungsurteil ist im wesentlichen wie folgt begründet worden:
Die Verpflichtungsklage sei zulässig, soweit die Aufhebung der genannten Bescheide begehrt werde. In diesem Umfange sei sie auch begründet. Nicht zu beanstanden sei der Standpunkt des Landratsamtes, daß in der Sach- oder Rechtslage keine Änderung eingetreten sei. Das gelte auch, soweit der Kläger sich auf die neuere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Bedeutung einer zugunsten bestimmter Personenkreise bestehenden generellen Gefährdungsvermutung berufen habe. Aus ihr könne der Kläger einen Anspruch auf eine neue Sachentscheidung nicht herleiten. Die Fehlerhaftigkeit der angefochtenen Bescheide ergebe sich indessen daraus, daß die Behörden sich nicht für berechtigt gehalten hätten, erneut in eine Sachprüfung einzutreten. Wenn Gründe der materiellen Gerechtigkeit für die Vornahme einer neuen Sachprüfung sprächen, sei die Behörde im Rahmen ihrer Ermessensfreiheit hierzu berechtigt. Solche Gründe hätten hier vorgelegen. Die früheren in der Sache ergangenen Entscheidungen stünden nicht im Einklang mit der Rechtslage, weil die zugunsten ehemaliger Stabsoffiziere der deutschen Wehrmacht sprechende allgemeine Gefährdungsvermutung nicht berücksichtigt worden sei. An einer neuen Sachprüfung habe das Landratsamt sich durch die Rechtskraft des Urteils vom 18. Juli 1955 mithin zu Unrecht für gehindert gehalten. Dem Antrage des Klägers entsprechend seien daher die im Verwaltungsverfahren ergangenen Bescheide aufzuheben. Das Landratsamt sei verpflichtet, über den Antrag des Klägers von neuem zu entscheiden. Soweit mit der Klage allerdings der Ausspruch begehrt werde, das Landratsamt sei zur Ausstellung des Ausweises C verpflichtet, sei diese unbegründet.
Mit der Revision beantragt der Beklagte,
die Berufung des Klägers unter Änderung des Berufungsurteils auch insoweit zurückzuweisen, als ihr stattgegeben wurde. Er rügt die Verletzung des § 121 VwGO.
Der Kläger ist der Revision entgegengetreten. Er hält das angefochtene Urteil - vor allem aus Gründen der materiellen Gerechtigkeit - für zutreffend.
II.
Die Revision ist begründet.
Der Nachprüfung im Revisionsverfahren unterliegt das Berufungsurteil nur in dem Umfange, in dem es der Klage stattgegeben hat. Soweit mit ihm die Berufung zurückgewiesen wurde, ist es nicht angefochten worden.
Das Landratsamt ist nicht verpflichtet, in eine neue Sachprüfung einzutreten. Die entgegengesetzte Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs ist mit § 121 VwGO unvereinbar. Danach binden rechtskräftige Urteile die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger soweit, als über den Streitgegenstand entschieden wurde. Wiederholt ein Antragsteller einen Antrag, mit dem er in einem früheren, durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahren abgewiesen wurde, so befreit die Bindungswirkung des rechtskräftigen Urteils die Verwaltungsbehörde von der Verpflichtung, von neuem in eine Prüfung darüber einzutreten, ob die frühere Ablehnung des Antrages in jeder Hinsicht der materiellen Rechtslage entsprach. Diese ist durch das rechtskräftige Urteil, für die Beteiligten in ihrem gegenseitigen Verhältnis verbindlich, klargestellt worden. Auf die Rechtskraft des Urteils kann die Verwaltungsbehörde sich daher jederzeit berufen, ohne dabei gehalten zu sein, in eine Prüfung darüber einzutreten, ob Gründe der materiellen Gerechtigkeit für eine neue Sachprüfung und - sofern diese zu einem von der früheren Entscheidung abweichenden Ergebnis führt - für eine neue Entscheidung in der Sache selbst sprechen. Lehnt sie im Hinblick auf die Rechtskraft des im Vorprozeß ergangenen Urteils eine neue Sachprüfung ab, so hat der Antragsteller keinen im Klagewege durchsetzbaren Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung durch die Verwaltungsbehörde bei der Prüfung der Frage, ob sie im Interesse einer neuen Sachprüfung auf die Rechtskraft des Urteils verzichten solle.
Wie das erkennende Gericht im Urteil vom 26. Oktober 1961 - BVerwG VIII C 117.60 -, Buchholz BVerwG 310, § 121 Nr. 2 = MDR 1962 S. 427 = NJW/RzW 1962 S. 282 = DÖV 1962 S. 232 = DVBl. 1962 S. 265, entschieden hat, kann auf die materielle Rechtskraft eines Urteils auch im Verwaltungsprozeß nicht verzichtet werden. In diesem Urteil wird u.a. ausgeführt:
"Mit dem Zwecke der materiellen Rechtskraft, widersprechende gerichtliche Entscheidungen zu verhindern, ist der Verzicht auf die prozessualen Wirkungen eines rechtskräftigen Urteils unvereinbar; ein Verzicht auf die materielle Rechtskraft eines im Zivilprozeß ergangenen Urteils wird daher mit Recht allgemein für unzulässig erklärt (vgl. Rosenberg, Lehrbuch des Zivilprozeßrechts, 8. Aufl., § 148 II 5 b, S. 743). ... Als Einrichtung des Prozeßrechts begrenzt die materielle Rechtskraft die Parteidisposition; sie wird durch die Unterschiede nicht berührt, die zwischen dem vom Grundsatz der Amtsaufklärung beherrschten Verwaltungsprozeß und dem vom Verhandlungsgrundsatz beherrschten Zivilprozeß bestehen (vgl. Ule, DVBl. 1954 S. 137 ff., insbesondere S. 143). ... Im Vorprozeß ist der Anspruch des Klägers auf Aufhebung des ihm gegenüber ergangenen Entziehungsbescheides verneint und damit zugleich die Rechtmäßigkeit dieses Bescheides bestätigt worden. Eine nochmalige Entscheidung in dieser Sache wäre nur dann möglich, wenn sich die Sachlage oder die Rechtslage seither verändert hätte."
Übereinstimmend damit heißt es in BVerwGE 14, 359 (362) [BVerwG 30.08.1962 - I C 161/58]über den Umfang der Bindungswirkung:
"Die Wirkung dieser Bindung besteht für die Beklagte darin, daß es ihr untersagt ist, bei gleicher Sach- und Rechtslage einen neuen Verwaltungsakt mit der gleichen Rechtsfolge zu erlassen. Die Vorschrift des § 121 VwGO will verhindern, daß die aus einem festgestellten Tatbestand hergeleitete Rechtsfolge, über die durch Urteil entschieden worden ist, zwischen denselben Parteien ... wiederholt zum Gegenstand eines Verfahrens gemacht wird. Geschieht dies gleichwohl und wird der neue Verwaltungsakt mit der Klage angefochten, so ist der Richter im gleichen Umfange wie die Parteien an die rechtskräftige Entscheidung gebunden. Stellt er fest, daß hinsichtlich des für die frühere Entscheidung maßgeblichen Tatbestandes und hinsichtlich der Rechtslage, wie sie zur Zeit des Urteils gegeben war, keine Änderung eingetreten ist, so muß er die im Vorprozeßurteil aus dem bestimmten Tatbestand bejahte oder verneinte Rechtsfolge seiner Entscheidung zugrunde legen."
Diese Grundsätze gelten, wie der erkennende Senat in seinem Urteil vom 12. September 1963 - BVerwG VIII C 42.61 -, JR 1964 S. 355 = DVBl. 1965 S. 56 = ZLA 1965 S. 312, dargelegt hat, auch für rechtskräftige Urteile, die - wie hier - auf eine Verpflichtungsklage ergangen sind. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn nach dem Erlaß des rechtskräftigen Urteils in der Sach- oder Rechtsläge eine Änderung eingetreten ist (vgl. - mit weiteren Nachweisen - BVerwGE 6, 321 sowie das Urteil vom 27. Mai 1960 - BVerwG VIII C 358.59 -, JR 1961 S. 113 = DÖV 1960 S. 838 = DVBl. 1960 S. 856).
Es besteht kein rechtlicher Anlaß, die Frage der Bindungswirkung im vorliegenden Falle anders zu beurteilen. Wie im angefochtenen Urteil mit rechtlich zutreffender Begründung, auf die hier zur Vermeidung von Wiederholungen daher verwiesen werden kann, näher dargelegt worden ist, hat die Sach- und Rechtslage seit dem Erlaß des rechtskräftigen Urteils vom 18. Juli 1955 keine Änderung erfahren. Es fehlt daher an den Voraussetzungen, unter denen ein Antragsteller auf Grund eines wiederholten Antrages Anspruch auf eine neue Entscheidung in der Sache selbst erheben kann. Unter diesen Umständen scheidet die Berücksichtigung von Gründen der materiellen Gerechtigkeit als Anspruchsvoraussetzung aus. Die Berücksichtigung solcher Gründe zwänge die Behörde regelmäßig, die rechtliche Begründung des im Vorprozeß ergangenen Urteils in vollem Umfange nachzuprüfen. Der Sinn der in § 121 VwGO getroffenen Regelung besteht aber gerade darin, die Beteiligten von dem Erfordernis solcher Prüfungen für alle Zukunft im Interesse des Rechtsfriedens freizustellen. Aus § 121 VwGO ergibt sich weiter, daß die Behörde bei der Ablehnung einer erneuten Sachprüfung auch nicht verpflichtet sein kann, über die Beweggründe für ihre ablehnende Entscheidung Auskunft zu geben. Die Beweggründe für die Versagung einer neuen Sachprüfung sind unerheblich, weil sie sich auf die materielle Rechtskraft des im Vorprozeß ergangenen Urteils vorbehaltlos berufen kann. Sie unterliegen daher auch nicht der gerichtlichen Nachprüfung im Verwaltungsprozeß über die Versagung der erneuten Sachentscheidung (vgl. auch BVerwGE 24, 115).
Auf die Revision des Beklagten war daher die Berufung des Klägers gegen das erste Urteil unter Änderung des Berufungsurteils in vollem Umfange zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Dr. Dr. Schröcker
Niesert
Maetzel
Dr. Raschke