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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 12.05.1966, Az.: BVerwG VIII C 87.64

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
12.05.1966
Aktenzeichen
BVerwG VIII C 87.64
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1966, 15138
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 16.06.1964 - AZ: II A 672/63

Fundstellen

  • BVerwGE 24, 111 - 115
  • AS 24, 111 - 115
  • BBaubl. 1966, 557
  • DÖV 1966, 839 (amtl. Leitsatz)
  • FreieWoWi 1966, 550
  • Grundeigentum 1966, 661
  • KommStZ 1966, 182
  • MDR 1966, 1032 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

Die Anerkennung eines Familienheims mit zwei Wohnungen als steuerbegünstigt ist zu widerrufen, wenn die zweite Wohnung nach ihrem Freiwerden nicht binnen angemessener Frist wieder einem Dritten als Wohnung überlassen wird und die Gesamtwohnfläche die für ein Familienheim mit nur einer Wohnung zulässige Grenze überschreitet.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 12. Mai 1966
durch
die Bundesrichter Dr. Dr. Schröcker, Niesert, Maetzel, Dr. Raschke und Dr. Schmidt
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 16. Juni 1964 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Die Klägerin ist Eigentümerin eines am 30. Dezember 1959 bezugsfertig gewordenen Einfamilienhauses mit Einliegerwohnung. Die Eigentümerwohnung ist 164,41 qm, die Einliegerwohnung 32,17 qm groß; die anrechenbare Gesamtwohnfläche beträgt 196,58 qm. Der in der Hauptwohnung geführte Haushalt der Klägerin bestand beim Bezug der Wohnung aus fünf Personen; in der Einliegerwohnung wohnte ihre Mutter.

2

Beide Wohnungen wurden als steuerbegünstigt anerkannt. Als indessen nach dem Tode der Mutter die Einliegerwohnung mehr als ein halbes Jahr hindurch nicht mehr zur Führung eines selbständigen Haushalts verwendet worden war, widerrief der Beklagte die Anerkennung. Widerspruch, Klage und Berufung der Klägerin hatten keinen Erfolg. In den Gründen des Berufungsurteils ist im wesentlichen ausgeführt: Die Einliegerwohnung verliere diese Eigenschaft, wenn sie für die Dauer nicht ihrer Bestimmung gemäß genutzt werde; dies habe die Rechtsfolge, daß es sich dann um ein Familienheim mit nur einer Wohnung handele. Die Einliegerwohnung werde dann nicht mehr für die Dauer ihrer Bestimmung entsprechend benutzt, wenn sie auf nicht absehbare Zeit oder zwar auf absehbare, aber sehr lange Zeit nicht als selbständige Wohnung genutzt werde. Es bestehe ein dringendes öffentliches Interesse daran, daß steuerbegünstigter Wohnraum seiner Zweckbestimmung entsprechend genutzt und dem Gesetzeszweck Genüge getan werde, Steuernachlässe als Gegenleistung für die Schaffung und zur Verfügungstellung von Wohnraum zu gewähren. Die Hauptwohnung überschreite nunmehr die für sie höchstens zulässige Wohnfläche von 144 qm, so daß auch für sie die Voraussetzungen der Steuervergünstigung weggefallen seien.

3

Gegen dieses Urteil hat die Klägerin Revision eingelegt; sie rügt die Verletzung des materiellen Rechts. Der Beklagte ist der Revision entgegengetreten.

4

II.

Die Revision ist unbegründet.

5

Die Anerkennung der im Hause der Klägerin enthaltenen Wohnungen als steuerbegünstigt richtet sich nach § 82 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes - II. WoBauG -, das im vorliegenden Falle anzuwenden ist in der Fassung vom 1. August 1961 (BGBl. I S. 1121); maßgeblich sind die in § 82 in Verbindung mit § 39 dieser Gesetzesfassung festgelegten Wohnflächengrenzen. Gemäß § 82 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 39 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a und b II. WoBauG sind die Wohnflächengrenzen verschieden je nachdem, ob es sich um Familienheime mit nur einer Wohnung oder um Familienheime mit zwei Wohnungen handelt. Ist das Haus der Klägerin auch nach dem Tode, ihrer Mutter ein Familienheim mit zwei Wohnungen geblieben, dann betrug die Wohnflächengrenze 192 qm; die anrechenbare Gesamtwohnfläche lag innerhalb dieser Grenze. Ist dagegen das Haus der Klägerin durch das Freiwerden und Leerstehen der Einliegerwohnung zu einem Familienheim mit nur einer Wohnung geworden, dann betrug die Wohnflächengrenze seither 144 qm; da diese Grenze erheblich überschritten wird, entsprach die Wohnung nicht mehr den Vorschriften des § 82 II. WoBauG über die zulässige Wohnfläche. In diesem Falle war die Anerkennung gemäß § 83 Abs. 5 II. WoBauG zu widerrufen und der Widerruf für den Zeitpunkt auszusprechen, von dem ab die zum Widerruf berechtigenden Voraussetzungen gegeben waren.

6

Der Widerruf der Anerkennung der beiden Wohnungen des Familienheims der Klägerin als steuerbegünstigt war rechtmäßig.

7

Die Klägerin hat die durch den Tod der Mutter freigewordene Einliegerwohnung für ihre beiden Töchter bereitgehalten für den Fall, daß eine von ihnen heiraten und mit ihrem Ehemann die Wohnung beziehen werde. Sie hat keine Tatsachen vorgetragen, die ergeben, daß, als die Mutter starb, die Heirat einer ihrer Töchter unmittelbar bevorstand und ernsthaft damit zu rechnen war, daß die Einliegerwohnung in absehbarer Zeit von ihr zur Führung eines selbständigen Haushalts bezogen werde. Sie hat über die Einliegerwohnung selbst die Verfügungsgewalt ausgeübt dadurch, daß sie sie in dem Zustand beließ, in dem sie sich beim Tode der Mutter befand. War sie Erbin ihrer Mutter, dann gehörten ihr überdies die gesamten in der Einliegerwohnung befindlichen Einrichtungsgegenstände. Wie die Räume einer Wohnung, die der Wohnungsinhaber mit Möbeln ausgestattet hat, aber nicht benutzt und auch keinem anderen zur Benutzung überläßt, zu den Räumen gehören, innerhalb deren er seinen Haushalt führt, so erstreckte sich der Haushalt der Klägerin seit dem Tode der Mutter über die Eigentümerwohnung hinaus auf die Einliegerwohnung.

8

Nach § 83 Abs. 5 Satz 1 II. WoBauG ist die Anerkennung einer Wohnung als steuerbegünstigt unter anderem dann zu widerrufen, wenn sie nicht oder nicht mehr den Vorschriften des § 82 II. WoBauG über die zulässige Wohnfläche entspricht. Den Vorschriften des § 82 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 39 Abs. 1 Buchst. b II. WoBauGüber die zulässige Wohnfläche entspricht ein Familienheim mit zwei Wohnungen dann nicht mehr, wenn die zweite Wohnung nicht mehr zur Führung eines von dem Haushalt der Eigentümerwohnung verschiedenen Haushalts verwendet wird. Sie hat dann ihre Bestimmung zum Bewohnen durch einen anderen als den Inhaber der Eigentümerwohnung verloren. Daß die zweite Wohnung eines Familienheims zum Bewohnen durch einen anderen als den Inhaber der Eigentümerwohnung und dessen Haushaltsangehörige bestimmt sein muß, hat der erkennende Senat in seiner Entscheidung vom gleichen Tage in der Sache BVerwG VIII C 20.64 aus der Vorschrift des § 9 Abs. 1 II. WoBauG abgeleitet:

"Danach ist ein Eigenheim ein im Eigentum einer natürlichen Person stehendes Grundstück mit einem Wohngebäude, das nicht mehr als zwei Wohnungen enthält, von denen eine Wohnung zum Bewohnen durch den Eigentümer oder seine Angehörigen bestimmt ist. Diese Begriffsbestimmung gilt nach der Vorschrift des § 7 Abs. 1 Satz 1 II. WoBauG auch für Familienheime, wenn diese Eigenheime und nach Größe und Grundriß ganz oder teilweise dazu bestimmt sind, dem Eigentümer und seiner Familie oder einem Angehörigen und dessen Familie als Heim zu dienen. Ausdrücklich ist die Zweckbestimmung in § 9 Abs. 1 II. WoBauG allerdings nur für die Eigentümerwohnung ausgesprochen, nicht auch für die zweite Wohnung. Das Erfordernis der Zweckbestimmung auch für die zweite Wohnung ergibt sich aber aus dem Sinn dieser Vorschrift. Das Unterscheidungsmerkmal beider Wohnungen liegt nicht in dem Vorhandensein oder Fehlen einer Zweckbestimmung, sondern in ihrer Beziehung zum Eigentum am Grundstück; die Eigentümerwohnung und die zweite Wohnung eines Eigenheims unterscheiden sich nach ihrem Wohnzweck dadurch, daß die eine bestimmt ist zum Bewohnen durch den Eigentümer oder seine Angehörigen, die andere - so muß dem Sinne nach ergänzt werden - durch ändere als den Eigentümer oder solche Angehörige, die an seiner Stelle die 'Eigentümerwohnung' bewohnen. Der Inhaber der zweiten Wohnung kann ein Angehöriger des Eigentümers oder eine dritte Person sein; er 'bewohnt' die zweite Wohnung aber nur dann, wenn er darin einen von dem Haushalt der Eigentümerwohnung getrennten Haushalt führt.

Der Einbau einer zweiten Wohnung in das Familienheim soll dazu beitragen, den Wohnungsmarkt zu entlasten. Er wird gesetzlich gefördert dadurch, daß gegenüber dem Familienheim mit nur einer Wohnung die Wohnflächengrenze erweitert und die Grundsteuervergünstigung für die größere Gesamtwohnfläche gewährt wird.

Wie die öffentliche Förderung des Wohnungsbaus im allgemeinen dient auch die Förderung des Einbaus einer zweiten Wohnung dem in § 1 Abs. 2 Satz 1 II. WoBauG ausgesprochenen Ziel, 'die Wohnungsnot, namentlich auch der Wohnungsuchenden mit geringem Einkommen, zu beiseitigen'. Im Interesse der Wohnungsuchenden mit geringem Einkommen ist in § 85 II. WoBauG eine Preisbindung angeordnet, die für die zweite Wohnung eines Familienheimes wirksam wird, wenn sie durch Vermietung genutzt wird. Darüber hinaus dient die Förderung des Einbaus einer zweiten Wohnung dem in § 1 Abs. 2 Satz 1 II. WoBauG ebenfalls ausgesprochenen Ziel der Förderung des Baues von Familienheimen, 'weite Kreise des Volkes durch Bildung von Einzeleigentum, besonders in der Form von Familienheimen, mit dem Grund und Boden zu verbinden'. Dieses besondere Ziel wird vor allem dadurch erreicht, daß der Einbau einer zweiten Wohnung in der Regel dem Bauherrn die Finanzierung seines Bauvorhabens erleichtert; das allgemeine Ziel der Wohnungsbauförderung, den Wohnungsmarkt zu entlasten, bleibt hiervon unberührt."

9

Die durch die Überlassung der zweiten Wohnung des Familienheims an einen Dritten getroffene Zweckbestimmung fällt weg, wenn diese Wohnung, sei es durch den Tod ihres Inhabers, sei es auf ändere Weise, frei wird. Entspricht das Haus den Vorschriften über die zulässige Wohnfläche nur als Familienheim mit zwei Wohnungen, dann muß der Eigentümer die zweite Wohnung durch Überlassung an einen Dritten von neuem "zum Bewohnen" bestimmen, wenn er im Genuß der Grundsteuervergünstigung bleiben will.

10

Die Klägerin kann sich demgegenüber nicht auf § 82 Abs. 3 Satz 2 II. WoBauG berufen. Nach dieser Vorschrift ist eine Verminderung der Personenzahl nach dem erstmaligen Bezug der Wohnung unschädlich. Dies bezieht sich auf die Zahl der Angehörigen des in einer bestimmten Wohnung geführten Haushalts. Nach Abs. 3 Satz 1 dieser Vorschrift ist zur angemessenen Unterbringung eines Haushalts mit mehr als fünf Personen für jede weitere Person, die zu dem Haushalt gehört oder alsbald nach Fertigstellung des Bauvorhabens in den Haushalt aufgenommen werden soll, eine Mehrfläche bis zu 20 qm zulässig; diese Mehrfläche bleibt zulässig, auch wenn nach dem Bezüge der Wohnung die Zahl der Haushaltsangehörigen sich wieder vermindert. Im vorliegenden Fall geht es aber nicht um eine zusätzliche Wohnfläche für einen ursprünglich größeren und nach dem Bezüge der Wohnung kleiner gewordenen Haushalt, sondern darum, ob das ursprünglich aus zwei Wohnungen bestehende Familienheim nach dem Tode der Mutter zu einem Familienheim mit nur einer Wohnung geworden ist. Führte die Mutter, wie die Klägerin vorgetragen hat, in der Einliegerwohnung einen eigenen Haushalt, dann ist durch ihren Tod nicht eine Verminderung der Personenzahl im Haushalt der Klägerin eingetreten, sondern es hat der Haushalt der Mutter zu bestehen aufgehört. Die Einliegerwohnung hat dadurch ihre Bestimmung zum Bewohnen durch die Mutter der Klägerin verloren.

11

Die Anerkennung eines Familienheims mit zwei Wohnungen als steuerbegünstigt ist zu widerrufen, wenn die zweite Wohnung nach ihrem Freiwerden nicht binnen angemessener Frist wieder als Wohnung zur Führung eines selbständigen Haushalts verwendet wird und die Gesamtwohnfläche die für ein Familienheim mit nur einer Wohnung zulässige Grenze überschreitet.

12

Es liegt in der Natur der Sache, daß die Bestimmung der zweiten Wohnung zum Bewohnen durch einen anderen als den Inhaber der Eigentümerwohnung nicht immer vor ihrem Freiwerden oder am Tage ihres Freiwerdens getroffen werden kann. Wie aber ihre erstmalige Überlassung an einen Dritten erfolgen muß spätestens innerhalb der Zeit, die den Umständen nach erforderlich ist, um über ihre zukünftige Verwendung zu bestimmen und diese Bestimmung auszuführen (vgl. hierzu das bereits erwähnte Urteil vom gleichen Tage in der Sache BVerwG VIII C 20.64), so muß auch die Wiederverwendung der zweiten Wohnung als Wohnung eines anderen innerhalb einer angemessenene Frist erfolgen. Angemessen ist die Frist, die den Umständen nach erforderlich ist, um den künftigen Inhaber der Wohnung auszuwählen und ihm die Wohnung zu überlassen.

13

Die zweite Wohnung darf aber, wenn der Zweck der gesetzlichen Förderung ihres Einbaus in ein Familienheim erreicht und eine Umgehung der Wohnflächengrenze vermieden werden soll, nicht auf unbestimmte Zeit leerstehen oder vom Eigentümer des Familienheims und seinen Haushaltsangehörigen mitbenutzt werden. Es genügt auch nicht, wenn sie zwar für einen bestimmten Dritten, für diesen aber auf unbestimmte Zeit zur Verfügung gehalten wird.

14

Zwischen dem Tod der Mutter und dem Widerruf der Anerkennung lagen sieben Monate. Dieser zeitliche Abstand war so groß, daß unter gewöhnlichen Verhältnissen die Einliegerwohnung, sei es durch Vermietung, sei es in anderer Weise, einem Dritten zur Führung eines selbständigen Haushalts hätte überlassen werden können. Die Klägerin hat zwar ausgeführt, es habe keine Aussicht bestanden, die Wohnung wieder zu vermieten; sie hat aber nicht dargelegt, daß sie auch nur den Versuch unternommen hat, sie zu vermieten. Nach ihrem eigenen Vorbringen hatte sie vielmehr von Anfang an die Absicht, sie für eine ihrer Töchter zur Verfügung zu halten. Der Zeitraum, nach dessen Ablauf der Beklagte die Anerkennung der Wohnung als steuerbegünstigt widerrief, war daher angemessen.

15

Die Revision war daher zurückzuweisen.

16

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Dr. Dr. Schröcker
Niesert
Maetzel
Bundesrichter Dr. Raschke ist durch Urlaub an der Unterschrift verhindert
Dr. Dr. Schröcker
Dr. Schmidt