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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 26.10.1967, Az.: BVerwG II C 39.65

Versorgung eines Berufssoldaten ; Rechtskraft eines Urteils

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
26.10.1967
Aktenzeichen
BVerwG II C 39.65
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1967, 12726
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Bayern - 29.01.1965 - VGH Nr. 26 III 64

In der Verwaltungsstreitsache hat
der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 26. Oktober 1967
durch
die Senatspräsidentin Schmitt und
die Bundesrichter Dr. Otto, Dr. de Chapeaurouge Weber-Lortsch und Dr. Idel
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 29. Januar 1965 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Der Kläger (geb. 1889) leistete in den Jahren 1913 bis 1918 nichtberufsmäßigen Wehrdienst in der österreichischungarischen Armee. Von 1918 bis 1938 war er als Tierarzt in Österreich, Argentinien, Jugoslawien und Chile tätig. Im Jahre 1938 zog er nach L..., nachdem ihm die deutsche Reichsangehörigkeit verliehen worden war. Mit Wirkung vom 1. Februar 1940 trat er als Oberstabsveterinär (E) berufsmäßig in den Dienst der früheren Deutschen Wehrmacht. Am 8. Mai 1945 hatte er die Rechtsstellung eines Oberstveterinärs; seinen Wohnsitz hatte er damals in L....

2

Am 4. Mai 1946 wurde der Kläger aus amerikanischer Kriegsgefangenschaft nach Westfalen entlassen. Von dort begab er sich neun Wochen später nach Bayern. Vom 16. Juli 1946 bis zum 30. April 1947 war er beim Hauptzollamt in M... beschäftigt. Seine Ehefrau wurde am 15. September 1946 aus Leitmeritz ausgewiesen und kam zum Kläger nach M.... Am 18. Oktober 1946 erhielt der Kläger die nachgesuchte Einreiseerlaubnis nach Chile, im Sommer 1947 wanderte er mit seiner Ehefrau dorthin aus.

3

Der Kläger begehrt als früherer Berufssoldat eine Versorgung nach dem Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. Mai 1951 (BGBl. I S. 307) - G 131 -. Schon durch "Melde- und Personalbogen zum Bundesgesetz nach Art. 131 GG", den er am 20. November 1953 - damals noch in Chile wohnend - ausfüllte, zeigte der Kläger an, daß er die Zuerkennung eines Ruhegehalts nach Vollendung des 65. Lebensjahres erstrebe. In einer nach der Bekanntmachung des Gesetzes zu Art. 131 GG in der Fassung vom 11. September 1957 (BGBl. I S. 1297) - G 131 (F. 1957) - an die Oberfinanzdirektion Düsseldorf gerichteten Eingabe vom 28. Dezember 1957 gab er u.a. an, daß er infolge der Aussichtslosigkeit, in Deutschland in seinem Beruf unterzukommen, nach Chile ausgewandert sei. Durch Bescheid vom 10. Februar/28. August 1958 lehnte die Oberfinanzdirektion Düsseldorf den Versorgungsantrag des Klägers ab. Zur Begründung führte sie an: Der Kläger erfülle nicht die Stichtagsvoraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 1 G 131. Auch sei der Tatbestand des § 4 Abs. 1 Nr. 2 lit. c G 131 (F.1953 und 1957) nicht erfüllt; zwar gehöre der Kläger zu den Vertriebenen, er sei jedoch nicht im Zuge der Vertreibungsmaßnahmen in das Ausland "gelangt", sondern auf Grund eines durch wirtschaftliche Erwägungen begründeten, freien Entschlusses. - Nach erfolglosem Widerspruch (Widerspruchsbescheid vom 14. Oktober 1958) beschritt der Kläger den Verwaltungsrechtsweg mit dem Antrage,

"das Landesverwaltungsgericht wolle die beklagte Bundesrepublik verurteilen, dem Kläger Dienstzeitversorgung entsprechend seinem Antrage vom 20. 11. 1955 nach dem Bundesgesetz zu Artikel 131 des Grundgesetzes zu gewähren".

4

Das Landesverwaltungsgericht Köln wies diese Klage durch Urteil vom 12. März 1959 mit der Begründung ab, im Falle des Klägers seien weder die Stichtagsvoraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 1 noch die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 2 lit. c G 131 erfüllt. Dieses Urteil wurde infolge Rücknahme der vom Kläger eingelegten Berufung rechtskräftig.

5

Im Juni 1962 verlegte der Kläger seinen Wohnsitz von Chile nach Bayern. Nunmehr beantragte er bei der Finanzmittelstelle München, ihm Versorgung nach dem Gesetz zu Art. 131 GG zu gewähren. Die Finanzmittelstelle lehnte diesen Antrag durch Bescheid vom 6. Juni 1963 mit der Begründung ab, der Kläger habe weder am 23. Mai 1949 noch am 31. März 1951 oder am 31. Dezember 1952 seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Geltungsbereich des Gesetzes zu Art. 131 GG gehabt (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 G 131 in den jeweiligen Fassungen, auch in der Fassung vom 21. August 1961 [BGBl. I S. 1579] - G 131 [F. 1961] -); er sei auch nicht Rückkehrer aus fremden Staaten im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 2 lit. c G 131 (F. 1957, 1961).

6

Nach erfolglosem Widerspruch hat der Kläger im Verwaltungsstreitverfahren beantragt,

7

unter Aufhebung des Bescheides der Finanzmittelstelle München vom 6. Juni 1963 und des Widerspruchsbescheides vom 13. August 1963 das beklagte Land zu verpflichten, ihm Versorgung als Berufssoldat nach dem Gesetz zu Artikel 131 GG zu gewähren.

8

Das Verwaltungsgericht München hat die Klage durch Urteil vom 18. Dezember 1963 mit der Begründung abgewiesen, der Kläger erfülle nicht die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 lit. c G 131. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat die Berufung des Klägers durch Urteil vom 29. Januar 1965 im wesentlichen mit folgender Begründung zurückgewiesen:

9

Streitgegenstand sei die Rechtsbehauptung des Klägers, daß er nach § 68 Abs. 2 G 131 (F. 1957 und 1961) einen Rechtsanspruch auf Gewährung einer Versorgung habe und daß er durch die ablehnenden Bescheide in seinen Rechten verletzt sei. Über diesen Streitgegenstand habe bereits das Landesverwaltungsgericht Köln durch sein Urteil vom 12. März 1959 rechtskräftig entschieden, und dieses Urteil binde nach § 121 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger, also den Kläger, den Bund und das gemäß § 59 G 131 für die Zahlung zuständige Land (§ 59 a G 131). Mit der Abweisung der Verpflichtungsklage sei entschieden, daß ein Rechtsanspruch auf die beantragte Amtshandlung nicht bestehe. Die materielle Rechtskraft des Urteils beziehe sich allerdings auf den Zeitpunkt, den das Gericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt habe; Ansprüche auf Erlaß eines Verwaltungsakts, die auf eine später veränderte Sach- oder Rechtslage gestützt werden, würden von der Rechtskraft nicht berührt, in einem solchen Falle liege nicht der gleiche Streitgegenstand vor.

10

Seit Erlaß des Urteils vom 12. März 1959 sei der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt jedoch der gleiche geblieben. Der Wohnsitzwechsel des Klägers von Chile nach Deutschland sei für die Entscheidung ohne Bedeutung. Unerheblich sei auch, daß die Finanzmittelstelle München sich nicht lediglich auf die Unanfechtbarkeit des früheren Verwaltungsakts berufen, sondern eine neue Verwaltungsentscheidung getroffen habe. Streitgegenstand der vorliegenden Klage sei nicht die Aufhebung dieser Entscheidung; die Aufhebung sei nur eine Nebenfolge, nicht das Ziel der Verpflichtungsklage auf Versorgungsgewährung. Seit der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts Köln vom 12. März 1959 sei auch keine Rechtsänderung eingetreten. Die für die Entscheidung über den Rechtsstreit seinerzeit maßgebenden Vorschriften des § 68 Abs. 2 und des § 4 Abs. 1 Nr. 2 lit. c G 131 (F. 1957) seien unverändert geblieben.

11

Die von Amts wegen zu beachtende Rechtskraft des vorgenannten Urteils bewirke, daß keiner der Beteiligten die Richtigkeit der dort ergangenen Entscheidung über den Streitgegenstand in Frage stellen könnte. -

12

Der Kläger hat gegen dieses Berufungsurteil die zugelassene Revision eingelegt und beantragt,

unter Aufhebung der Urteile des Verwaltungsgerichts München vom 18. Dezember 1963 und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 29. Januar 1965 nach dem Klageantrag zu erkennen.

13

Das beklagte Land tritt der Revision entgegen.

14

II.

Die Revision muß Erfolg haben; denn das Berufungsgericht hat zu Unrecht unter Berücksichtigung des § 121 VwGO die Berufung mit der Begründung zurückgewiesen, es sei an das rechtskräftige Urteil des Landesverwaltungsgerichts Köln vom 12. März 1959 gebunden.

15

Nach § 121 VwGO binden rechtskräftige Urteile die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger - infolgedessen auch die Gerichte - soweit, als über den Streitgegenstand entschieden worden ist. Diese Vorschrift soll verhindern, daß die aus einem festgestellten Sachverhalt hergeleitete Rechtsfolge, über die durch Urteil entschieden worden ist, bei unveränderter Rechts- und Sachlage wiederholt zum Gegenstand eines Verfahrens zwischen denselben Parteien oder ihren Rechtsnachfolgern gemacht wird (vgl. BVerwGE 14, 359 [362]).

16

Der Anwendung des § 121 VwGO könnte hier - wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat (Seite 10 unten der Ausfertigung des angefochtenen Urteils) - zwar nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, im Vorprozeß sei die Bundesstelle für Verwaltungsangelegenheiten des Bundesministers des Innern in Köln Beklagte gewesen, während im vorliegenden Rechtsstreit der Freistaat Bayern als Beklagter beteiligt sei. Dieser Einwand müßte an § 59 a G 131 (F. 1961) scheitern. Hiernach erstreckt sich die Rechtskraft eines Urteils, das den Vollzug des Bundesgesetzes zu Artikel 131 GG zu Lasten des Bundes betrifft, auch auf den Bund, falls dieser nicht unmittelbar am Rechtsstreit beteiligt war, und auf die nach Klageerhebung für diesen Vollzug zuständig werdenden Länder, also hier auf das Land Bayern. Insoweit bewirkt die Regelung des § 59 a G 131 eine Erweiterung der materiellen Rechtskraft; durch sie werden außer den unmittelbar Beteiligten auch der Bund und die nach Klageerhebung für den Vollzug des Gesetzes zu Artikel 131 GG zuständig werdenden Länder als "Beteiligte" im Sinne des § 121 VwGO in die Rechtskraftwirkung einbezogen.

17

Auch die Identität des Streitgegenstandes, die nach § 121 VwGO Voraussetzung für die Bindung ist, hat das Berufungsgericht mit Recht bejaht. Streitgegenstand des Vorprozesses war die durch § 68 Abs. 2 G 131 in der seit dem 1. September 1957 geltenden Neufassung dieser Vorschrift (vgl. Art. I Nr. 62 und Art. IX Abs. 1 Nr. 10 des Zweiten Änderungsgesetzes zum Gesetz zu Art. 131 GG vom 11. September 1957 [BGBl. I S. 1275]) - vermeintlich - begründete Verpflichtung des Beklagten zur Versorgung des Klägers nach dem Gesetz zu Artikel 131 GG und die (Un-)Rechtmäßigkeit der Versagung dieser Versorgung.

18

Zu Unrecht wendet sich die Revision hiergegen mit dem Vorbringen, dem Urteil des Landesverwaltungsgerichts Köln vom 12. März 1959 liege der Anspruch des Klägers auf Dienstzeitversorgung entsprechend seinem Antrag vom 20. November 1955 zugrunde; dieser Antrag könne sich aber nicht auf die erst im Jahre 1957 in Kraft getretene Neufassung des § 68 Abs. 2 G 131 beziehen, wie schon der in der Berufungsinstanz des Vorprozesses zum Berichterstatter bestellte Oberverwaltungsgerichtsrat in einer Verfügung vom 31. August 1959 zum Ausdruck gebracht habe. Es ist zwar richtig, daß der Kläger im Vorprozeß den Klageantrag dahin formuliert hatte, ihm "Dienstzeitversorgung entsprechend seinem Antrage vom 20.11.1955 nach dem Bundesgesetz zu Artikel 131 des Grundgesetzes zu gewähren". Gleichwohl kann nicht ernstlich zweifelhaft sein, daß das Klagebegehren auf die Gewährung der in § 68 Abs. 2 G 131 (F. 1957) vorgesehenen Versorgung gerichtet war und daß der Hinweis auf den Antrag vom 20. November 1955 (gemeint ist übrigens der im "Melde- und Personalbogen" vom 20. November 1953 enthaltene Antrag, vgl. Blatt 3 und 4 der Versorgungsakten der Finanzmittelstelle München, Bd. I) lediglich zum Ausdruck bringen sollte, dieser Antrag müsse als Grundlage für die Gewährung von Rechten angesehen werden, die das Gesetz zu Artikel 131 GG in seinen jeweiligen Fassungen - nunmehr also auch in der des Zweiten Änderungsgesetzes - vermittele. Ebenso hat der Prozeßbevollmächtigte des Klägers selbst in seinem im Vorprozeß an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen gerichteten Schriftsatz vom 28. Oktober 1959 den im Vorprozeß gestellten Antrag ausgelegt. Die Richtigkeit dieser Auslegung wird ferner überzeugend dadurch bestätigt, daß der Kläger auf sein an den Bundesminister des Innern gerichtetes Schreiben vom 23. September 1957 durch Bescheid der Oberfinanzdirektion Düsseldorf vom 4. Dezember 1957 über die für ihn günstige Neufassung des § 68 G 131 unterrichtet wurde, daß ihm gleichzeitig mitgeteilt wurde, die Zahlung des in dieser Vorschrift vorgesehenen Unterhaltsbeitrags hänge von der Zugehörigkeit des Klägers zu dem von § 4 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 lit. c G 131 erfaßten Personenkreis ab, daß diese Voraussetzungen dann durch die Bescheide vom 28. August 1958 und 14. Oktober 1958 verneint wurden und daß die am 4. November 1958 erhobene Klage eine unmittelbare Folge der Versagung des Unterhaltsbeitrags durch die eben angeführten Bescheide war.

19

Streitgegenstand auch des vorliegenden Rechtsstreits ist die von dem Kläger aus § 68 Abs. 2 G 131 (F. 1957 f.) hergeleitete Verpflichtung der Versorgungsbehörde, dem Kläger Versorgung zu gewähren, und die Rechtmäßigkeit ihrer Versagung. Dadurch, daß die ablehnenden Bescheide vom 6. Juni und vom 13. August 1963 eine neue Entscheidung zur Sache enthalten, ist die Identität des Streitgegenstandes nicht beseitigt, Streitgegenstand war und ist vielmehr die Verpflichtung der Versorgungsbehörde zur Gewährung des in § 68 Abs. 2 G 131 vorgesehenen Unterhaltsbeitrags an den Kläger und die Rechtmäßigkeit der Versagung.

20

Dadurch, daß die Bescheide vom 6. Juni und 13. August 1963 eine neue Entscheidung zur Sache enthalten, konnte die Rechtskraftwirkung des Urteils vom 12. März 1959 nicht beseitigt werden. Der erkennende Senat hat schon durch Urteil vom 29. März 1966 - BVerwG II C 56.63 - (MDR 1966 S. 868) im Anschluß an das Urteil des VIII. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Oktober 1961 - BVerwG VIII C 117.60 - (Buchholz BVerwG 310, § 121 VwGO Nr. 2) klargestellt, daß eine Verwaltungsbehörde nicht unter Verzicht auf die materielle Rechtskraft eines zu ihren Gunsten ergangenen Sachurteils durch Erteilung eines neuen sachlichen Bescheids eine nochmalige verwaltungsgerichtliche Entscheidung über einen Anspruch herbeiführen kann. Daran hält der Senat fest.

21

§ 121 VwGO soll jedoch - wie schon eingangs hervorgehoben worden ist - nur verhindern, daß die aus einem festgestellten Sachverhalt hergeleitete Rechtsfolge, über die durch Urteil entschieden ist, bei unveränderter Rechts- und Sachlage wiederholt zum Gegenstand eines Verfahrens zwischen denselben Parteien gemacht wird. Daraus folgt, daß u.a. bei entscheidungserheblicher Änderung des Sachverhalts die Gerichte nicht gehindert sind, eine neue Entscheidung zur Sache zu treffen. Der Revision ist darin beizupflichten, daß sich der der begehrten Sachentscheidung zugrunde liegende Sachverhalt nach rechtskräftigem Abschluß des Vorprozesses durch die Rückkehr des Klägers in die Bundesrepublik Deutschland und durch seine Wohnsitznahme im Bundesgebiet entgegen der Meinung des Berufungsgerichts entscheidungserheblich änderte. Die Rückkehr des Klägers einschließlich der Wohnsitzbegründung im Bundesgebiet ist schon deswegen entscheidungserheblich, weil die von dem Kläger im Vorprozeß und auch mit der vorliegenden Klage erstrebte Verpflichtung des Beklagten zur Gewährung des in § 68 Abs. 2 G 131 (F. 1957 f.) vorgesehenen Unterhaltsbeitrages - bei Nichterfüllung der in § 4 Abs. 1 Nr. 1 G 131 bestimmten Stichtagsvoraussetzungen durch den Kläger - von der Erfüllung aller in § 4 Abs. 1 Nr. 2 lit. c G 131 bestimmten Voraussetzungen abhängig ist und weil nach dieser Vorschrift die Rechte aus Kapitel I des Gesetzes - und ebenso die Rechte aus § 68 G 131, die nur eine Modifizierung der in Kapitel I vorgesehenen Rechte darstellen (vgl. Anders-Jungkunz-Käppner, Gesetz zu Artikel 131. Erl. 1 zu § 4, S. 42) - erst nach der Rückkehr aus fremden Staaten einschließlich der Begründung des Wohnsitzes oder dauernden Aufenthaltes im Geltungsbereich des Gesetzes geltend gemacht werden können. Der Kläger mußte also schon wegen Fehlens des in § 4 Abs. 1 Nr. 2 lit. c G 131 enthaltenen Tatbestandsmerkmals "Rückkehr" mit seiner Verpflichtungsklage auf Gewährung von Versorgung im Vorprozeß unterliegen; insoweit änderte sich seither der entscheidungserhebliche Sachverhalt zu seinen Gunsten. Allerdings sieht § 4 a G 131 die Möglichkeit einer Befreiung von dem Erfordernis der Begründung des Wohnsitzes oder dauernden Aufenthalts im Geltungsbereich des Gesetzes zu Artikel 131 GG vor. Von diesem Erfordernis wurde der Kläger jedoch nicht befreit. Daß er die Möglichkeit hatte, die Befreiung zu beantragen, ändert nichts an dem Umstand, daß sich der für die Verpflichtungsklage erhebliche Sachverhalt nach Erlaß des im Vorprozeß ergangenen Urteils vom 12. März 1959 durch die Rückkehr und Begründung des Wohnsitzes im Bundesgebiet zugunsten des Klägers änderte; dies wäre nur dann nicht der Fall gewesen, wenn der Kläger schon vor Erlaß des rechtskräftig gewordenen Urteils vom 12. März 1959 von dem Erfordernis, seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Geltungsbereich des Gesetzes zu Art. 131 GG zu begründen, befreit gewesen wäre. - Allerdings wäre das angefochtene Urteil im Ergebnis zu bestätigen gewesen, wenn sich der Kläger - wie es übrigens sachdienlich gewesen wäre - im Vorprozeß auf das Klageziel beschränkt hätte, die Feststellung zu erreichen, daß er, abgesehen von der Rückkehr und der Begründung des Wohnsitzes oder ständigen Aufenthaltes im Geltungsbereich des Gesetzes zu Art. 131 GG, die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 2 lit. c G 131 erfülle, und wenn er die ablehnenden Bescheide angegriffen hätte, soweit sie dieser Feststellung entgegenstehen. Denn im Falle eines solchen beschränkteren Klageantrages im Vorprozeß wäre der Klageabweisung durch das Urteil vom 12. März 1959 die Feststellung immanent, daß der Kläger, der unstreitig die Stichtagsvoraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 1 G 131 nicht erfüllt, auch nicht im Zuge der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 2 lit. c G 131 in das Ausland gelangte; und diese von der Rechtskraftwirkung miterfaßte Feststellung wäre dann der Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits im Hinblick auf § 121 VwGO ohne weitere sachliche Prüfungsmöglichkeit - mit der Folge der Klageabweisung - zugrunde zu legen gewesen. Der Kläger stellte aber im Vorprozeß den weitergehenden Verpflichtungsantrag, dessen tatsächliche Grundlagen aus den schon dargelegten Gründen nach Erlaß des Urteils vom 12. März 1959 eine entscheidungserhebliche und für den Kläger günstige Änderung erfahren haben.

22

Da hiernach die im angefochtenen Urteil vertretene Auffassung, daß sich durch die Rückkehr des Klägers der Sachverhalt nicht entscheidungserheblich geändert habe, rechtlich unhaltbar ist, muß das angefochtene Urteil aufgehoben werden.

23

Zu einer den Rechtsstreit abschließenden Entscheidung ist das Revisionsgericht jedoch außerstande; denn es ist durch § 137 Abs. 2 VwGO daran gehindert, die für die abschließende Entscheidung erforderlichen tatsächlichen Feststellungen selbst zu treffen. Nach dem von dem Kläger behaupteten Sachverhalt kann zwar die Auffassung gerechtfertigt sein, daß der Aufenthalt des Klägers in Westfalen und der in München nur "Zwischenstationen" im Zuge der Vertreibung im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 4 Abs. 1 Nr. 2 lit. c G 131 waren (vgl. BVerwGE 14, 167 [170]). Das Berufungsgericht muß jedoch noch tatsächliche Feststellungen zur Erhärtung der Behauptungen des Klägers treffen; diese Feststellungen selbst zu treffen, ist dem Revisionsgericht versagt. Die Sache muß deshalb an das Berufungsgericht zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen werden.

24

Bei seiner Entscheidung wird das Berufungsgericht zu berücksichtigen haben, daß § 68 Abs. 2 G 131 eine "Soll"-Vorschrift ist, daß also die Gewährung des dort vorgesehenen Unterhaltsbeitrags an eine - allerdings in sehr engen Grenzen zu treffende - Ermessensentscheidung der obersten Dienstbehörde geknüpft ist und daß diese Ermessensentscheidung bisher nicht getroffen wurde, weil der Beklagte schon die gesetzlichen Voraussetzungen dieser Ermessensentscheidung verneint. Daraus folgt, daß das Berufungsgericht dem Antrag des Klägers auf Verpflichtung des Beklagten zur Zahlung des Unterhaltsbeitrags nach § 68 Abs. 2 G 131 - "bis zur Höhe der nach diesem Gesetz zu gewährenden Versorgungsbezüge" - nur dann stattgeben dürfte, wenn jede andere Ermessensentscheidung rechtsfehlerhaft sein würde. Anderenfalls könnte bei Bejahung der Rechtsvoraussetzungen für eine gemäß § 68 Abs. 2 G 131 zu treffende Entscheidung nur ein Bescheidungsurteil ergehen (§ 113 Abs. 4 VwGO).

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 15 000 DM festgesetzt.

Schmitt
Dr.Otto
Dr de Chapeaurouge
Weber-Lortsch
Dr. Idel