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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 28.03.1963, Az.: BVerwG III C 57.61

Heimkehrereigenschaft einer Vertriebenen

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
28.03.1963
Aktenzeichen
BVerwG III C 57.61
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1963, 14002
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Düsseldorf - 14.12.1960 - AZ: 6 KL 1754/59

Fundstellen

  • MDR 1963, 704 (Volltext mit amtl. LS)
  • RLA 1964, 138
  • WM 1963, 702
  • ZLA 1963, 311

Amtlicher Leitsatz

Die von einem Vertriebenen vorgelegte Heimkehrerbescheinigung entbindet die Ausgleichsbehörden nicht von der Prüfung, ob der Vertriebene Heimkehrer im Sinne des Heimkehrergesetzes ist.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 28. März 1963
durch
den Senatspräsidenten Dr. Buchholz und
die Bundesrichter Dr. Sieveking, Vierhaus, Uffhausen und Dr. Dodenhoff
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 14. Dezember 1960 wird aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Die im Jahre 1911 in M./B. (Jugoslawien) geborene, Volksdeutsche, seit 1940 verwitwete Klägerin wurde zusammen mit ihren 1931 und 1934 geborenen Kindern bei Kriegsende in einem jugoslawischen Arbeitslager interniert. Im Jahre 1947 flüchtete sie über Ungarn nach Österreich. Nach vorübergehender Tätigkeit in einer in der sowjetisch besetzten Zone Österreichs gelegenen Gärtnerei begab sie sich mit ihren Kindern nach L., wo sie eine Stelle als Hotelköchin annahm. Erst als die ebenfalls in Jugoslawien internierte Mutter der Klägerin im Jahre 1953 in die Bundesrepublik kam, reiste die Klägerin am 10. April 1954 auf Grund eines ihr zum Besuch der Mutter erteilten Sichtvermerks in die Bundesrepublik und kehrte nicht mehr nach Österreich zurück. Sie erhielt den Vertriebenenausweis A und eine am 6. November 1958 von der Leitung des Grenzdurchgangslagers F. ausgestellte Heimkehrerbescheinigung.

2

Während der Klägerin die Hausratentschädigung als anerkannter Heimkehrerin zugebilligt wurde, wurde ihr Antrag auf Feststellung von Vertreibungsschaden an Grundvermögen und Zuerkennung der Hauptentschädigung von den Ausgleichsbehörden mit der Begründung abgelehnt, daß die Klägerin die zur Geltendmachung von Vertreibungsschaden verlangten Stichtagsvoraussetzungen des § 230 LAG nicht erfülle: Aus Österreich kommend sei sie erst nach dem 31. Dezember 1952 in den Geltungsbereich des Grundgesetzes zugezogen, ohne nachweisen zu können, daß sie sich rechtzeitig vor diesem Zeitpunkt um den ständigen Aufenthalt in der Bundesrepublik bemüht habe.

3

Die von der Klägerin gegen die ablehnenden Behördenentscheidungen gerichtete Klage führte zur Aufhebung dieser Entscheide. Zwar könne sich die Klägerin, so heißt es in dem verwaltungsgerichtlichen Urteil, nicht darauf berufen, daß sie sich rechtzeitig vor dem 31. Dezember 1952 um die Aufenthaltnahme in der Bundesrepublik bemüht habe und nur wegen der nicht rechtzeitigen Aushändigung der Einreisepapiere nicht vor dem Stichtag ins Gebiet der Bundesrepublik gelangt sei (§ 230 Abs. 1 Satz 3 LAG). Die Klägerin sei aber zur Geltendmachung von Vertreibungsschäden gleichwohl deswegen berechtigt, weil sie nach dem Stichtag als Heimkehrerin nach den Vorschriften des Heimkehrergesetzes vom 19. Juni 1950 (BGBl. S. 221) ihren ständigen Aufenthalt im Bundesgebiet genommen habe (§ 230 Abs. 2 Nr. 2 LAG). Dies gehe aus der der Klägerin ausgestellten Heimkehrerbescheinigung hervor, die zwar für Gerichte und Behörden nicht ohne weiteres verbindlich sei, von deren Inhalt abzuweichen der Sachverhalt jedoch keine Anhaltspunkte biete. Da demgemäß die Ausgleichsbehörden die Erfüllung der Stichtagsvoraussetzungen im Ergebnis zu Unrecht verneint hätten, seien die hierauf beruhenden ablehnenden Entscheidungen aufzuheben gewesen.

4

Nach Zulassung der Revision wendet sich der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds mit diesem Rechtsmittel gegen das Urteil. Er meint, das Verwaltungsgericht habe bei der Prüfung der Heimkehrereigenschaft der Klägerin nicht der ihm obliegenden Pflicht zur vollständigen Aufklärung des Sachverhalts genügt. Bei zutreffender Würdigung der Tatsache, daß zwischen der Flucht der Klägerin aus dem Internierungslager und der Aufenthaltnahme im Bundesgebiet die ungewöhnlich lange Zeit von sieben Jahren verstrichen sei, hätte sich ergeben, daß der Klägerin die Heimkehrereigenschaft zu Unrecht zuerkannt worden sei. Dieser Verfahrensmangel, auf dem das Urteil beruhen könne, rechtfertige die Revision und die Abweisung der Klage.

5

Die Klägerin hält die Revision für unbegründet und bittet, sie zu verwerfen.

6

II.

Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht.

7

Zwar ist das Verwaltungsgericht mit Recht davon ausgegangen, daß die Frage, ob einem Vertriebenen die Heimkehrereigenschaft zukommt, unabhängig von der ausgestellten Heimkehrerbescheinigung der Überprüfung durch das Gericht unterliegt. Im Gegensatz zu dem Vertriebenenausweis (vgl. dazu BVerwGE 6, 42) ist der Heimkehrerbescheinigung eine alle Behörden und Gerichte bindende Wirkung vom Gesetz nicht zuerkannt worden. In den Verwaltungsvorschriften zur Durchführung des Heimkehrergesetzes in der Fassung vom 24. Januar 1956 (Beilage zum Bundesanzeiger Nr. 21 vom 31. Januar 1956) ist unter Nr. 29 der Weisungen zu § 1 Abs. 7 HKG ausdrücklich ausgesprochen, daß die Vorlage der Heimkehrerbescheinigung die wegen Hilfsmaßnahmen angegangenen Behörden und Stellen nicht in allen Fällen der Nachprüfung der Heimkehrereigenschaft enthebe. Die hier nicht auszuschließenden Zweifel an dieser Eigenschaft hätte das Verwaltungsgericht aber zum Anlaß nehmen müssen, die Frage zu prüfen, ob die Klägerin mit Recht als Heimkehrerin angesehen worden ist. Insbesondere hätte es einer Klärung bedurft, ob trotz der Tatsache, daß die Klägerin über sechs Jahre hindurch in L. einem Erwerb nachgegangen ist und sich während dieser Zeit um eine Einreise in das Gebiet der Bundesrepublik anscheinend ernstlich nicht bemüht hat, davon ausgegangen werden kann, daß insoweit eine unverschuldete Verzögerung der Aufenthaltnahme vorliegt (§ 1 Abs. 6 HKG). Hierzu genügte es nicht, auf die von der Lagerleitung F. gewonnenen Erkenntnisse zu verweisen und sie sich zu eigen zu machen. Es wäre vielmehr erforderlich gewesen, die Gründe, die zu dem Aufenthalt der Klägerin in Österreich geführt haben und für seine Dauer bestimmend gewesen sind, im einzelnen zu ermitteln und daraufhin zu prüfen, ob sie die Entschließung der Klägerin, in Österreich zu bleiben, als nicht vorwerfbar erscheinen lassen. Um diese Gründe erschöpfend würdigen zu können, hätte es zumindest einer Heranziehung der Vorgänge der Lagerleitung, die zur Ausstellung der Heimkehrerbescheinigung geführt haben, notfalls aber auch noch einer eingehenden Anhörung der Klägerin bedurft, sofern nicht noch weitere Beweismittel erkennbar geworden wären. Insoweit, als das Verwaltungsgericht es unterlassen hat, im Benehmen mit der Leitung des Durchgangslagers im einzelnen aufzuklären, ob der Zeitraum des Aufenthalts der Klägerin, der über zwei Monate nach Beendigung ihrer Internierung hinausgeht, in vollem Umfange als unverschuldete Verzögerung der Aufenthaltnahme im Geltungsbereich des Heimkehrergesetzes zu gelten vermag, ist die Rüge der nicht hinreichenden Sachaufklärung begründet. Das führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz.

8

Bei der erneuten Verhandlung und Entscheidung wird das Verwaltungsgericht zu berücksichtigen haben, daß der Zeitablauf allein eine verschuldete Verzögerung noch nicht darzutun vermag. Andererseits wird die etwa bei der Klägerin vorhanden gewesene Absicht, erst nach Beendigung ihres Dauerarbeitsverhältnisses abzureisen und einen Lageraufenthalt zu vermeiden, die Verzögerung der Aufenthaltnahme nicht entschuldigen können (vgl. Urteil vom 23. September 1960 - BVerwG III C 370.58 - [IFLA 1961 S. 39 = RLA 1961 S. 58 = Mtbl. BAA 1961 S. 60 = Fachberater 1961 S. 307] und Urteil vom 21. Dezember 1960 - BVerwG IV C 298.59 -).

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Dr. Buchholz
Dr. Sieveking
Vierhaus
Uffhausen
Dr. Dodenhoff