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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 26.04.1967, Az.: BVerwG V C 28.65

Rückwirkende Aufhebung einer Einweisung in die Unterhaltshilfe; Begriff der Erwerbsunfähigkeit im Sinne des Lastenausgleichsgesetzes (LAG); Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Erwerbsunfähigkeit; Zumutbarkeit der Umsiedlung und Umschulung in einen anderen Beruf für einen Kriegsgeschädigten; Rolle arbeitsmarktpolitischer Erwägungen bei der Beurteilung der Zumutbarkeit einer Umschulung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
26.04.1967
Aktenzeichen
BVerwG V C 28.65
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1967, 14538
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Braunschweig - 21.04.1964 - AZ: III A 150/63 - Le

Fundstellen

  • BVerwGE 26, 340 - 344
  • AS 26, 340
  • IFLA 1968, 71
  • Mtbl.BAA 1968, 98
  • RLA 1967, 247

Amtlicher Leitsatz

Die Erwerbsunfähigkeit eines Geschädigten in seinem erlernten Beruf kann durch eine Umschulung und die damit notwendig verbundene Umsiedlung nur behoben werden, wenn diese Maßnahmen zumutbar sind und zur Erzielung der gesetzlichen Lohnhälfte führen. Liegen solche Voraussetzungen vor, dann kann die Zahlung bereits bewilligter Kriegsschadenrente allenfalls zum Ruhen gebracht oder eingestellt, nicht aber die Einweisung in die Kriegsschadenrente zurückgenommen werden.

In der Verwaltungssache
hat der V. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 26. April 1967
durch
die Bundesrichter Kohlbrügge, Dr. Wolf, Dr. Gützkow, Isendahl und Dr. Rösgen
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Braunschweig - 3. Kammer Lüneburg - vom 21. April 1964 wird aufgehoben. Ferner werden die Bescheide des Ausgleichsamts Celle vom 7. und 9. Januar 1963 sowie der Beschwerdebeschluß vom 28. August 1963 aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

1

I.

Der 1922 geborene Kläger hat vor seiner Vertreibung den Beruf eines Imkermeisters, später auch den eines Bienenzuchtberaters ausgeübt. Seine Wehrdienstbeschädigung (Verlust des linken Armes) wurde mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 70 % anerkannt.

2

Der Kläger bezog zunächst Unterhaltshilfe nach dem Soforthilfegesetz - SHG -. Durch Teilbescheid vom 29. Juli 1954 wurde der Kläger wegen Verlustes der Existenzgrundlage ab 1. April 1952 in die Unterhaltshilfe auf Lebenszeit nach dem Lastenausgleichsgesetz - LAG - eingewiesen und erhielt - nach Zuerkennung von Hauptentschädigung - auf Grund des Bescheides vom 26. Januar 1961 Entschädigungsrente.

3

Nach Einholung eines amtsärztlichen Gutachtens hat das Ausgleichsamt die Einweisung in die Unterhaltshilfe durch den Bescheid vom 7. Januar 1963 und durch den Bescheid vom 9. Januar 1963 auch den Bewilligungsbescheid bezüglich der Entschädigungsrente rückwirkend aufgehoben, ohne die eingetretenen Überzahlungen zurückzufordern, beides mit der Begründung, der Kläger sei nicht erwerbsunfähig im Sinne von § 265 Abs. 1 LAG, vielmehr könne er durchaus noch einer lohnbringenden Arbeit nachgehen.

4

Die Beschwerde blieb - nach Einholung einer Stellungnahme des Arbeitsamtes - erfolglos.

5

Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen, im wesentlichen mit der Begründung: Der Kläger könne seinem Beruf als Imker nicht mehr nachgehen, wie das staatliche Gesundheitsamt und das Arbeitsamt übereinstimmend ausgeführt hätten. Diese Behörden hätten aber auch erklärt, daß der Kläger noch für besondere Schwerbeschädigtenberufe arbeitsverwendungsfähig sei und daß eine Berufsumschulung erfolgversprechend wäre, wobei allerdings der abseits liegende Wohnsitz des Klägers eine gewisse Rolle spiele. Da es auf arbeitsmarktpolitische Gesichtspunkte nicht ankomme, sei zu prüfen, inwieweit einem Geschädigten eine Beschäftigung außerhalb seines erlernten Berufes etwa nach erfolgter Umschulung zuzumuten sei. Gerade Schwerbeschädigte seien häufig umgeschult worden, und eine Umschulung in einen zumutbaren Beruf rechtfertige sich auch deshalb, weil die Kriegsschadenrente nur subsidiär gewährt werde. Gesundheitlich bestünden dagegen bei dem Kläger keine Bedenken, es komme darauf an, ob und in welchem Umfange eine solche Tätigkeit dem Geschädigten zuzumuten sei und ob er sie auch ausüben könne, ob sie in der Gegend des Geschädigten überhaupt vorkomme und ob ihm ein Wohnungswechsel zumutbar sei. Trotz der Abgelegenheit seines Wohnsitzes und der Tatsache, daß er nach der Vertreibung bereits zweimal einen Wohnungswechsel durchgeführt habe, um eine Arbeitsmöglichkeit zu finden, sowie des Umstandes, daß er nun bereits 14 Jahre einen festen Lebensmittelpunkt mit seiner Familie habe, sei ihm ein Wohnungswechsel zuzumuten. Bereits vor der Einstellung der Kriegsschadenrente sei ihm eine Umschulung angeraten und eine Umsiedlung im Rahmen der Schwerbeschädigtenbetreuung nahegelegt worden. Damit habe er sich indessen nicht ernsthaft befaßt, und es sei nichts dafür ersichtlich, daß bei ihm die Schwierigkeiten einer Umschulung und eines damit notwendig werdenden Umzuges größer wären als bei anderen Schwerbeschädigten. Eine Tätigkeit, die einen sozialen Abstieg bedeute, sei ihm zwar nicht zuzumuten, wohl aber eine solche als Verwaltungsangestellter. Daher sei der Kläger nicht erwerbsunfähig gewesen, so daß die Bescheide vom 29. Juli 1954 und 26. Januar 1961 rechtswidrig gewesen seien. Diese Bescheide seien auch rücknehmbar nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Bei der Abwägung des Vertrauensinteresses des Klägers an der Rechtsbeständigkeit der ihn begünstigenden Verwaltungsakte und des öffentlichen Interesses an der Wiederherstellung eines gesetzmäßigen Zustandes falle ins Gewicht, daß der Kläger etwa 14 Jahre Unterhaltshilfe, aber nur 2 Jahre Entschädigungsrente bezogen habe, demgegenüber nach seiner natürlichen Lebenserwartung indessen für eine erheblich längere Zeit Kriegsschadenrente noch erhalten würde. Nichts sei dafür ersichtlich, daß der Kläger im Vertrauen auf die Beständigkeit der ihn begünstigenden Verwaltungsakte nicht oder nur schwer rückgängig zu machende Verfügungen getroffen habe.

6

Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit der vom IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts zugelassenen Revision. Er rügt unrichtige Auslegung des Begriffs der Erwerbsunfähigkeit, insbesondere sei ihm eine Umschulung und Umsiedlung nicht zumutbar.

7

Der Beklagte hat sich nicht geäußert, der Beteiligte stellt keinen Antrag.

8

II.

Die Revision hat Erfolg und führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils sowie der angefochtenen Behördenbescheide und des Beschwerdebeschlusses.

9

Das Verwaltungsgericht hat zunächst zutreffend geprüft, ob die beiden Bescheide, mit denen der Kläger in die Kriegsschadenrente eingewiesen worden ist, rechtswidrig waren, denn nur dann hätte eine Rücknahme dieser Bescheide überhaupt erfolgen können, weil diese Bescheide rechtsbeständig geworden und nicht unter einem Vorbehalt ergangen waren. Das Verwaltungsgericht hat indessen die Rechtswidrigkeit dieser Bescheide zu Unrecht bejaht.

10

Zutreffend ist das Verwaltungsgericht ausgegangen von dem in § 265 LAG festgelegten Begriff der Erwerbsunfähigkeit im Sinne des Lastenausgleichsgesetzes. Richtig ist weiterhin, daß bei der Entscheidung über das Vorliegen von Erwerbsunfähigkeit in der Regel an den bisherigen, d.h. an denjenigen Beruf anzuknüpfen ist, den der Geschädigte im Zeitpunkt der Schädigung, hier der Vertreibung, ausgeübt hat, und das Verwaltungsgericht hat dies alles mit durchaus zutreffenden Zitaten aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts belegt. Nicht zu beanstanden ist weiter die tatsächliche Feststellung des Verwaltungsgerichts, daß der Kläger seinen im Zeitpunkt der Vertreibung ausgeübten Beruf eines Bienenzuchtberaters, nachdem er den Beruf eines Imkers erlernt hatte, sowohl nach den ärztlichen Gutachten von 1952 und von 1962 wie auch nach der Stellungnahme des Arbeitsamtes nicht mehr ausüben kann. Wenn das Verwaltungsgericht dann aber feststellt, der Amtsarzt und das Arbeitsamt hätten auch erklärt, daß der Kläger noch für besondere Schwerbeschädigtenberufe arbeitsverwendungsfähig und daß auch eine berufliche Umschulung entsprechend seiner Vorbildung erfolgversprechend sei, wobei allerdings der abseits gelegene Wohnsitz des Klägers eine gewisse Rolle spiele, so trifft dies nicht in vollem Umfange zu. Denn dadurch könnte der Eindruck entstehen, als hätten sich Amtsarzt 1952 und 1962 und Arbeitsamt gleichermaßen dahin geäußert. Tatsächlich hat der Amtsarzt, wie sich aus den vom Verwaltungsgericht in Bezug genommenen Ausgleichsakten ergibt, sich unter dem 25. Juli 1952 in dieser Hinsicht wie folgt geäußert:

"... Arbeitsverwendungsfähig wäre K. nur für besondere Schwerbeschädigtenposten, wie z.B. Schrankenwärter, Streckenwärter, Bote und dergl. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt kann er aber nicht als arbeitsfähig im Sinne des SHG angesehen werden.

Da K. sich bisher um eine geeignete Tätigkeit nicht bemüht hat, würde es vielleicht eine Lösung sein, wenn man ihn veranlassen würde, eine der vorstehend genannten Tätigkeiten zu suchen."

11

Von einer erfolgversprechenden Umschulung ist in diesem Gutachten also nicht die Rede. Immerhin hätte es für die Ausgleichsbehörde nahegelegen, auf Grund dieser amtsärztlichen Beurteilung an eine Umschulung des Klägers zu denken. Aber erst im September 1962 hat das Ausgleichsamt diese Frage aufgegriffen und folgendes Ersuchen an das Gesundheitsamt gerichtet (allerdings ohne die im folgenden vorgenommenen Hervorhebungen):

"... den Vorgenannten nochmals zu untersuchen, ob noch dauernde Erwerbsunfähigkeit im Sinne des § 265 LAG gegeben ist."

12

In dem daraufhin erstatteten Gutachten des Gesundheitsamts vom 6. November 1962 ist nun erstmalig von einer Umschulung die Rede. Fragestellung wie Beantwortung durch den Amtsarzt hätten allenfalls Anlaß geben können, im vorliegenden Falle das Ruhen oder die Einstellung der Kriegsschadenrente gemäß den §§ 288, 343 LAG in Betracht zu ziehen, wenn die dafür erforderlichen Umstände vorliegen, d.h. wenn Umschulung und Umsiedlung erfolgreich wären oder nur am Widerstand des Klägers gescheitert wären.

13

Jedenfalls aber war das Gutachten vom 6. November 1962 nicht geeignet, dasjenige vom 25. Juli 1952, auf Grund dessen die Ausgleichsbehörden damals die Erwerbsunfähigkeit des Klägers angenommen hatten, zu widerlegen oder als mit solchen Fehlern behaftet erscheinen zu lassen, daß sich eine Rechtswidrigkeit der Einweisung ohne weiteres feststellen ließe.

14

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist unbeschadet der Frage des Vertrauensschutzes aber auch dann eine Rücknahme eines rechtsbeständig gewordenen begünstigenden Verwaltungsakts möglich, wenn dieser sich nach geläuterter Rechtsauffassung nachträglich als rechtswidrig erweist. Aber auch dies ist hier nicht der Fall. Zwar hätte das Ausgleichsamt theoretisch bereits vor der Einweisung des Klägers in die Kriegsschadenrente die vom damaligen Gutachter aufgeworfene Frage der Umschulung des Klägers prüfen und die Einweisung u.U. daran scheitern lassen können. Das hätte damals wie auch zur Zeit der vom Ausgleichsamt ausgesprochenen Rücknahme der Einweisung indessen zur Voraussetzung gehabt, daß dem. Kläger einmal eine Umschulung auf einen anderen Beruf, zum anderen eine Umsiedlung mit seiner Familie zumutbar gewesen wäre (und für eine Ruhens- oder Einstellungsanordnung nach § 343 LAG, evtl. jetzt sei). Dies ist jedoch dahin zu verstehen, daß dem Kläger nicht nur die Umschulung in einen anderen Beruf (abstrakt) und eine Umsiedlung ebenfalls abstrakt zumutbar sein müßten, sondern daß ganz konkret festgestellt werden könnte, der Kläger sei in einen bestimmten Beruf umzuschulen oder bereits umgeschult, und eine Umsiedlung in eine mehr oder weniger bestimmte Gegend sei ihm deswegen zumutbar, weil dort ausreichende Wohnmöglichkeiten und vor allem eine entsprechende Stellung zur Verfügung stünden. Es ist zwar richtig, daß arbeitsmarktpolitische Erwägungen bei der Beurteilung der Erwerbsfähigkeit eines Geschädigten grundsätzlich keine Rolle spielen. Dies gilt uneingeschränkt aber nur für die Fälle, in denen ein Geschädigter einen ihm zumutbaren Beruf entsprechend seiner Ausbildung und seines bisherigen Berufs finden kann. Daraus läßt sich indessen nicht ableiten, daß dies auch für Fälle wie den vorliegenden Geltung beansprucht, in dem diese Voraussetzungen gerade nicht vorliegen und in dem sich an dem Gesundheitszustand des Klägers seit 1952 nichts irgendwie Erhebliches geändert hat und in dem ferner auch aus der Erfahrung des täglichen Lebens nicht etwa ohne weiteres sich ergibt, daß ein solcher Geschädigter ohne jede Schwierigkeit sofort einen zumutbaren Ausweichberuf finden könnte.

15

Auf den Fall des Klägers angewandt bedeutet dies: Eine Erwerbsunfähigkeit im Sinne des Gesetzes lag oder liegt erst dann nicht mehr vor, wenn für ihn eine zumutbare (Ausweich-)Tätigkeit gefunden wird - erst recht natürlich, wenn er bereits umgeschult worden ist - und wenn feststeht, daß die daraus zu erzielenden Einkünfte mindestens die Hälfte dessen betragen, was körperlich und geistig gesunde Menschen derselben Art mit ähnlicher Ausbildung in derselben Gegend durch Arbeit zu verdienen pflegen. Für einen solchen Ausweichberuf nach Umschulung muß auf Grund dieser Voraussetzungen erst einmal die sogenannte gesetzliche Lohnhälfte ermittelt werden, und sie muß vergleichen werden mit der Lohnhälfte des Berufs und der Ausbildung des Geschädigten im Zeitpunkt der Schädigung, hier der Vertreibung. Es kommt also für den Vom-Hundertsatz auf den Durchschnittsverdienst einer gesunden Person "derselben Art mit ähnlicher - nicht derselben, wie Kühne-Wolff, Die Gesetzgebung über den Lastenausgleich, in Anm. 2 zu § 265 LAG meinen - Ausbildung in derselben Gegend" in diesem Beruf und den Vergleich mit dem Durchschnittsverdienst in dem früheren Beruf des Klägers an. Ob dabei nun zunächst die gesetzliche Lohnhälfte eines Imkermeisters oder Bienenzuchtberaters und dann erst die Lohnhälfte in dem Ausweichberuf ermittelt wird, ist eine Frage der Zweckmäßigkeit. In jedem Falle kommt es aber bei diesem Vergleich nicht auf potentielle Verdienstmöglichkeiten an, sondern es muß schon einigermaßen feststehen, für welchen Beruf der Geschädigte tatsächlich umgeschult werden kann.

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Dementsprechend hat das Bundesverwaltungsgericht den vom Verwaltungsgericht betonten Grundsatz, daß arbeitsmarktpolitische Erwägungen außer Betracht bleiben müßten, stets im Hinblick auf den anderen Grundsatz seiner Rechtsprechung angewandt, daß eine vergleichbare und zumutbare Arbeit überhaupt möglich ist (Urteil vom 8. Juli 1960 - BVerwG IV C 200.58 - [RLA 1960, 314 = IFLA 1960, 234]). Daran ist festzuhalten. Auf eine Arbeit, die der ganzen Struktur des Aufnahmegebietes nach nicht zugewiesen und deshalb auch nicht ausgeübt werden kann, braucht sich niemand verweisen zu lassen. Die Entscheidung des III. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Februar 1958 - BVerwG III C 261.56 -, in der es als ausreichend erachtet worden ist, wenn es ein reiner "Glückszufall" wäre, daß eine passende Arbeit gefunden würde, beruhte auf den Umständen des damals zu entscheidenden Einzelfalles und enthält keinen Rechtsausspruch von allgemeiner Bedeutung; in der Regel ist vielmehr darauf abzustellen, ob eine angemessene vergleichbare Tätigkeit, wenn auch nicht sofort, so doch in absehbarer Zeit, nach der Erfahrung des Lebens zu finden sein wird (vgl. Urteil vom 29. August 1963 - BVerwG III C 13.62 - [Buchholz BVerwG 427.3, § 265 LAG Nr. 38]). Daß eine solche Ausweichtätigkeit für den Kläger bei seiner Einweisung in die Kriegsschadenrente gegeben war, haben die Ausgleichsbehörden nicht dargetan, sie haben auch nicht einmal Versuche in dieser Hinsicht unternommen. Dann aber waren die Einweisungsbescheide nicht rechtswidrig und durften nicht zurückgenommen werden, zumal ohnehin die Behörde für die Rechtswidrigkeit der früheren Einweisungsbescheide die Beweislast trägt.

17

Ob solche Berufe vorhanden sind, müßte erst einmal durch Einschaltung der entsprechenden Fachverbände, insbesondere des Verbandes der Schwerkriegsbeschädigten, festgestellt werden. Solange ein in diesem Sinne zumutbarer Ausweichberuf für den Kläger nicht gefunden worden ist, kann auch nicht gesagt werden, daß sich die tatsächlichen Verhältnisse im Sinne der §§ 288, 343 LAG geändert hätten. Kann aber nicht einmal festgestellt werden, daß eine Erwerbsunfähigkeit jetzt nicht mehr vorliegt, so kann eine Rücknahme der Einweisungsbescheide schon gar nicht rechtmäßig sein.

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Der Behörde ist es indessen unbenommen, den Versuch zu unternehmen, für den Kläger einen konkreten und ihm zumutbaren Ausweichberuf zu suchen, der ihm die gesetzliche Lohnhälfte verschafft. Dann aber müßte sie außerdem dartun und im Zweifel beweisen, daß auch eine Umschulung des Klägers zumutbar ist. Erst wenn alle diese Voraussetzungen gegeben sind, könnte allenfalls das Einstellen oder das Ruhen der Kriegsschadenrente, niemals aber eine Rücknahme der Einweisung in Betracht kommen. Daß dies nicht etwa ein Spiel mit Worten ist, weil die Einstellung praktisch im allgemeinen eine endgültige Maßnahme ist, geht daraus hervor, daß eine eingestellte oder zum Ruhen gebrachte Kriegsschadenrente Wiederaufleben kann, wenn sich die Verhältnisse des Klägers verändern, bei einer Rücknahme der Einweisung ein Wiederaufleben indessen normalerweise ausgeschlossen ist.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 2.700 DM festgesetzt.

Kohlbrügge
Dr. Wolf
Dr. Gützkow
Isendahl
Dr. Rösgen