Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 29.08.1963, Az.: BVerwG III C 13.62
Maßgebliche Umstände für die Beurteilung der dauernden Erwerbsunfähigkeit; Beschränkung auf den objektiven Krankheitsbefund; Möglichkeit einer vergleichbaren und zumutbaren Arbeit
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 29.08.1963
- Aktenzeichen
- BVerwG III C 13.62
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1963, 12735
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Konstanz - 12.02.1958 - AZ: I 276/56
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- ZLA 1963, 364
In der Verwaltungsstreitsache
hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 29. August 1963
durch
den Senatspräsidenten Dr. Buchholz und
die Bundesrichter Dr. Sieveking, Pütz, Vierhaus und Dr. Dodenhoff
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Konstanz vom 12. Februar 1958 wird aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht Freiburg zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Der im Jahre 1898 geborene Kläger begehrt Kriegsschadenrente wegen Erwerbsunfähigkeit. Das Ausgleichsamt lehnte den Antrag ab. Die Beschwerde des Klägers hatte keinen Erfolg.
Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab. Es führte aus: Der Kläger habe vor der Vertreibung einen Hof von etwa 500 Morgen bewirtschaftet; er habe körperlich nicht zu arbeiten brauchen, sondern sich auf die Leitung des Betriebes beschränken können. Seine Erwerbsfähigkeit sei deshalb im Hinblick auf die Tätigkeit vergleichbarer Großbauern zu beurteilen. Es habe sich jedoch nicht feststellen lassen, daß der Kläger dauernd erwerbsunfähig im Sinne des § 265 Abs. 1 des Lastenausgleichsgesetzes - LAG - sei. Nach dem Gutachten der Medizinischen Universitätsklinik in Freiburg im Breisgau vom 9. Januar 1958 könne der Kläger noch die sogenannte gesetzliche Lohnhälfte verdienen. In dem Gutachten, auf welches das Verwaltungsgericht zur näheren Darstellung des Sachverhalts Bezug genommen hat, heißt es, der Kläger sei "mit gleichartigen Unternehmern, d.h. also mit Bauern, deren Besitz entsprechend dem des Klägers ca. 500 Morgen umfaßt, die keine körperliche Arbeit zu leisten haben und sich nur der Verwaltung ihres Hofes widmen", verglichen worden Zu einer solchen Verwaltertätigkeit sei der Kläger noch in der Lage; seine Erwerbsminderung insoweit habe am 31. August 1953, dem Stichtage des § 265 Abs. 4 LAG, ebenso wie bei der Erstattung des Gutachtens 30 v.H. betragen. Von schweren körperlichen Arbeiten, zu denen der Kläger zeitweise herangezogen worden sei, müsse ärztlicherseits wegen des festgestellten krankhaften Befundes, zu dem auch eine über das Alter hinausgehende Arteriosklerose gehöre, abgeraten werden. Hiernach lasse sich, so führt das Verwaltungsgericht aus, nicht feststellen, daß der Kläger erwerbsunfähig im Sinne des § 265 Abs. 1 LAG sei; denn er sei in der ihm angemessenen Tätigkeit als Verwalter eines Bauernhofes nur um 30 v.H. erwerbsgemindert. Ob er eine dementsprechende Tätigkeit finden könne, sei unerheblich; arbeitsmarktpolitische Erwägungen hätten außer Betracht zu bleiben.
Der Kläger hat die zugelassene Revision eingelegt mit dem Antrage, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen. Er macht geltend, die Arbeit, für die ihn das Verwaltungsgericht noch für einsatzfähig halte, gebe es weder im Landkreis Überlingen, in dem er früher gewohnt habe, noch im Landkreis Waldshut, in dem er jetzt wohne. Die wenigen in beiden Landkreisen vorhandenen größeren Betriebe hätten keine geeigneten Verwalterstellen.
Der Beklagte hat keine Erklärung abgegeben. Der Beteiligte hat keinen Antrag gestellt.
II.
Die Revision hat Erfolg.
Wie der Senat bereits in derEntscheidung vom 11. Oktober 1955 - BVerwG III C 170.54 - (Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, 427.3 § 265 LAG Nr. 5) ausgesprochen hat, sind die nach § 265 LAG für die Beurteilung der dauernden Erwerbsunfähigkeit zu berücksichtigenden Umstände nicht auf den objektiven Krankheitsbefund beschränkt, sondern umfassen auch die dort genannten persönlichen und beruflichen Verhältnisse vor der Vertreibung. Im Einklang hiermit hat das Verwaltungsgericht bei der Beurteilung der Erwerbsfähigkeit des Klägers mit Recht auf dessen Tätigkeit vor der Vertreibung, nämlich der eines Großbauern in einem etwa 500 Morgen großen landwirtschaftlichen Betrieb, abgestellt. Aus der Tatsache allein, daß der Kläger hierfür nach dem bereits genannten Gutachten der Universitätsklinik in Freiburg i.Br. nur zu 30 v.H. erwerbsbeschränkt ist, kann aber nicht, wie das Verwaltungsgericht weiter meint, geschlossen werden, daß schon deshalb sein Antrag abgelehnt werden müsse. Aus der Vorschrift des § 265 Abs. 1 LAG, nach der es darauf ankommt, "was körperlich und geistig gesunde Menschen derselben Art mit ähnlicher Ausbildung in derselben Gegend durch Arbeit zu verdienen pflegen", geht vielmehr hervor, daß vergleichbare und zumutbare Arbeiten auch wirklich vorhanden sind und zugewiesen werden können. Dementsprechend hat das Bundesverwaltungsgericht den vom Verwaltungsgericht betonten Grundsatz, daß arbeitsmarktpolitische Erwägungen außer Betracht bleiben müßten, stets im Hinblick auf den anderen Grundsatz seiner Rechtsprechung angewandt, daß eine vergleichbare und zumutbare Arbeit "überhaupt möglich" ist(Urteil vom 8. Juli 1960 - BVerwG IV C 200.58 - [RLA 60 S. 314 = IFLA 60 S. 234]). Daran ist festzuhalten. Auf eine Arbeit, die der ganzen Struktur des Aufnahmegebietes nach nicht zugewiesen und deshalb auch nicht ausgeübt werden kann, braucht sich niemand verweisen zu lassen. DieEntscheidung des erkennenden Senats vom 28. Februar 1958 - BVerwG III C 261.56 -, in der es als ausreichend erachtet worden ist, wenn es ein reiner "Glückszufall" sein würde, daß eine passende Arbeit gefunden werde, beruht auf den Umständen des damals zu entscheidenden Einzelfalles und enthält keinen Rechtsausspruch von allgemeiner Bedeutung; in der Regel ist vielmehr darauf abzustellen, ob eine angemessene vergleichbare Tätigkeit, wenn auch nicht sofort, so doch in absehbarer Zeit, nach der Erfahrung des Lebens zu finden sein wird. In dieser Hinsicht bedarf der Sachverhalt noch der Aufklärung.
Sollte diese, wie der Kläger meint, zu dem Ergebnis führen, daß eine Verwalterstelle der genannten Art voraussichtlich nicht zu finden nein wird, so wäre - gegebenenfalls durch Einholung gutachtlicher Äußerungen von Fachverbänden oder des Arbeitsamtes - zu prüfen, welche vergleichbaren Arbeiten etwa sonst noch in Betracht kommen und ob und inwieweit der Kläger hierfür noch erwerbsfähig ist. Dabei braucht der Kläger, wie das Verwaltungsgericht richtig erkannt hat, indem es in erster Linie auf die Tätigkeit eines landwirtschaftlichen Verwalters abstellte, bei der Prüfung seiner Erwerbsfähigkeit nach § 265 LAG ein "soziales Abgleiten" im Rahmen des Vermeidbaren nicht in Kauf zu nehmen (vgl.Urteil vom 2. März 1961 - BVerwG III C 293.59 - [ZLA 61 S. 236] und die zu § 254 LAG ergangene, aber insoweit auch auf § 265 LAG zutreffendeEntscheidung vom 27. Januar 1956 - BVerwG IV C 117.54 - [Buchholz a.a.O. § 254 LAG Nr. 14] undvom 15. Januar 1959 - BVerwG III C 300.57 - [Buchholz a.a.O. § 254 LAG Nr. 43]).
Mit Rücksicht hierauf war das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen. Hierdurch erhält das Verwaltungsgericht gleichzeitig Gelegenheit zu prüfen, ob der Kläger - wie immer auch die Prüfung der Erwerbsunfähigkeit unter Berücksichtigung der aufgezeigten Gesichtspunkte ausfallen mag - Kriegsschadenrente auf Grund der Bestimmungen des 14. ÄndG LAG (§§ 273 Abs. 5, 282 Abs. 4 LAG) erhalten kann.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.600 DM festgesetzt.
zugleich für die z.Zt. beurlaubten und deshalb an der alsbaldigen Unterschrift verhinderten Bundesrichter Pütz und Vierhaus
Dr. Sieveking
Dr. Dodenhoff