Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 15.01.1959, Az.: BVerwG III C 300.57
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 15.01.1959
- Aktenzeichen
- BVerwG III C 300.57
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1959, 16492
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Berlin - 11.09.1957 - AZ: XVI A 204/57
Rechtsgrundlage
- § 254 LAG
Amtlicher Leitsatz
Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung in den Fragen; Verlust der Lebensgrundlage nicht dinglich Berechtigter, Kosten- und Ertragsberechnung geplanter Unternehmen, Einfluß des Offenbarungseidverfahrens auf die Kreditwürdigkeit von Bewerbern um Aufbaudarlehen im Sinne von § 254 LAG.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 15. Januar 1959
durch
die Bundesrichter Dr. Buchholz, Klein, Lullies, Dr. Sieveking und Pütz
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 11. September 1957 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Die Beigeladene beantragte am 14. Juni 1956 ein Aufbaudarlehen von 10.000 DM für ein in B. W. Straße ..., zu errichtendes "Studio B. Künstlerische Fachausbildungsstätte für Tanz und Gymnastik". Der Senator für Volksbildung erklärte am 19. Juni 1956, die Beigeladene besitze die Lehrbefähigung für Kunsttanz-Ausbildung und beabsichtige, "für den Bühnentanz auszubilden, Erwachsene und Kinder in tänzerischer Gymnastik zu unterrichten, Trainingsstunden für Tänzer und Artisten zu geben, die Einstudierungen von Tänzen vorzunehmen, Kurse für Mannequins und Photomodelle einzurichten usw.". Auf Grund dieser weitverzweigten Ausbildungsarten halte er das Vorhaben der Antragstellerin für förderungswürdig und "glaube, daß sich die Pläne in der dargelegten Weise aller Wahrscheinlichkeit nach auch realisieren" ließen. Ausbildungsstätten dieser Art existierten bisher in Berlin noch nicht. Es gebe zwar eine Beine von Bühnentanzschulen, Gymnastikschulen und besonderen Schulen für die Ausbildung von Mannequins. Da die Beigeladene aber ihren Unterricht "auf eine Reihe von Ausbildungszweigen auszudehnen beabsichtige", könne er sich "vorstellen, daß hierdurch das geplante Unternehmen rentabel gestaltet" werde. Der Prüfungsausschuß beim Ausgleichsamt befürwortete den Antrag mit einigen Einschränkungen, und das Ausgleichsamt entsprach ihm am 9. Juli 1956.
Auf die Beschwerde des Vertreters der Interessen des Ausgleichsfonds hob der Beschwerdeausschuß am 5. Oktober 1956 den Bescheid des Ausgleichsamtes auf und verwies die Sache zur erneuten Entscheidung an das Ausgleichsamt zurück. Es bedürfe noch der Prüfung, ob die Beigeladene ihre Lebensgrundlage im Sinne des § 254 Abs. 1 des Gesetzes über den Lastenausgleich vom 14. August 1952 (BGBl. I S. 446, GVBl. Berlin S. 786) - LAG - durch Kriegssachschaden verloren habe. Der Prüfungsausschuß befürwortete den Antrag diesmal nicht, weil die Beigeladene wegen der Verschweigung eines gegen sie in einer Offenbarungseidsache erlassenen Haftbefehls kreditunwürdig sei, hob aber bald darauf seinen Beschluß wieder auf, weil die Beigeladene zwar "objektiv falsch aber subjektiv entschuldbar" gehandelt habe. Aus den Akten geht hervor, daß es sich um eine Kostenforderung von 87,05 DM handelte und die Beigeladene vorgetragen hatte, die Kostenerstattungspflicht sowie der Erlaß des Haftbefehls seien nur durch die Nachlässigkeit ihres damaligen Prozeßbevollmächtigten entstanden. Das Ausgleichsamt bewilligte daraufhin das Darlehen durch Bescheid vom 16. März 1957 erneut. Die Beschwerde des Vertreters der Interessen des Ausgleichsfonds auch gegen diesen Bescheid wurde vom Beschwerdeausschuß am 13. Mai 1957 zurückgewiesen.
Nunmehr erhob der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds Klage mit dem Antrage, den Beschwerdebeschluß und den ihm zugrunde liegenden Bescheid des Ausgleichsamtes aufzuheben. Er machte geltend, die Ausgleichsbehörden hätten zu Unrecht angenommen, daß die Beigeladene ihre Lebensgrundlage durch Kriegssachschaden verloren habe und sie durch das geplante Vorhaben wieder finden werde. Auch seien die Kreditwürdigkeit der Beigeladenen und ihre Fähigkeit zur Leitung des beabsichtigten Unternehmens nicht hinreichend geprüft worden.
Das Verwaltungsgericht wies die Klage als unbegründet ab. Es führte aus, die 1909 geborene Beigeladene sei nach einer eingehenden und vielseitigen Ausbildung seit dem Jahre 1932 als Solotänzerin, Ballettmeisterin und Theaterleiterin tätig, außerdem habe sie Tanzschüler und -schülerinnen unterrichtet. Im Jahre 1929 habe sie den Tänzer und Schauspieler Karl K. geheiratet. Die Eheleute seien zunächst als Tanzpaar aufgetreten und hätten vom Jahre 1932 ab selbständig Gastspielreisen unternommen. Nachdem sie vorübergehend eine Tanzschule bei Oberschlema geführt hätten, seien sie im Jahre 1936 nach Berlin gezogen, wo sie in Charlottenburg, G.straße ... eine Fünf-Zimmerwohnung gemietet und von dort aus die Theater- und Gastspieldirektion K. betrieben hätten; im Jahre 1938 hätten sie in der Guerickestraße 30 einen Übungsraum für eine Tanzschule gemietet. Im folgenden Jahre sei ein Vertrag zustandegekommen, nach dem die Eheleute den in der L.straße in Berlin W 35 gelegenen Sc.-Saal gemietet hätten. In diesem hätten sie Tanzveranstaltungen mit wechselnden Programmen durchgeführt, deren Hauptdarsteller sie selbst als Tanzpaar gewesen, zu denen aber auch andere Künstler verpflichtet worden seien. Der Mietvertrag habe nach der Behauptung der Beigeladenen eine Laufzeit von fünf Jahren gehabt und ein Recht der Mieter zur Verlängerung der Mietzeit enthalten. Während der ersten Kriegsjahre habe das Ehepaar mehrfach Gastspielreisen auf Grund von Verträgen zur Truppenbetreuung übernommen. Während ihrer Abwesenheit sei der Sc. Saal teils an andere Ensembles vermietet, teils auch geschlossen gewesen. Durch Luftangriffe seien der Sc.-Saal zu 54 v.H. beschädigt und die Tanzschule vollständig zerstört worden. Im Jahre 1950 sei die Beigeladene wegen Alleinverschuldens ihres Ehemannes geschieden worden.
Der Werdegang der Beigeladenen habe zielstrebig und erfolgreich von der unselbständigen Verpflichtung als Tanzpaar über selbständige Gastspielreisen zur Einrichtung eines eigenen Unternehmens mit einer Tanzschule und einem Theaterraum geführt. Dem letzten Umstand komme eine ganz besondere Bedeutung zu; denn er habe es der Beigeladenen ermöglicht, ihre selbständige künstlerische Tätigkeit von da ab in einem ganz anderen Maße und mit anderer Sicherheit als am Anfang ihrer Laufbahn zu betreiben. Wenn sie Gastspielreisen auch weiterhin und unabhängig von kriegsbedingter Truppenbetreuung durchgeführt habe, so sei doch der Sc.-Saal "die feste Basis" gewesen, zu der sie nicht nur von ihren Gastspielreisen immer wieder zurückgekehrt sei, sondern der durch Verpflichtung anderer Ensembles auch in der Zwischenzeit eine Einnahmequelle dargestellt habe. Eine im Vergleich dazu untergeordnete, aber immerhin doch bedeutsame Ergänzung habe die Tanzschule gebildet, die nicht nur Einnahmen durch die Ausbildung von Nachwuchs gebracht, sondern auch die Möglichkeit zur Einstudierung neuer Programme für den Sc.-Saal geboten habe - ebenso wie der Sc.-Saal größere Bühnenproben für die Tanzschule ermöglicht habe. Mit der Zerstörung beider Räumlichkeiten habe die Beigeladene eine notwendige Voraussetzung für die Ausübung ihres künstlerischen Berufes und damit ihre Lebensgrundlage im Sinne des § 254 Abs. 1 LAG verloren. Daß der Beigeladenen an beiden Räumlichkeiten kein dingliches Recht zugestanden, ihre Berechtigung sich vielmehr nur auf Verträge gestützt habe, sei unerheblich.
Zusätzlich komme in Betracht, daß die Beigeladene durch den kriegsbedingten Verlust beweglicher Sachen eine weitere Beeinträchtigung ihrer Lebensgrundlage erlitten habe. Das gelte uneingeschränkt für einen Personenkraftwagen mit Anhänger. Für die nach der Zerstörung der festen Betriebsstätten noch mögliche Gastspieltätigkeit sei das Vorhandensein eines schnellen, großen und entsprechend eingerichteten Fahrzeuges eine wesentliche Voraussetzung gewesen. Hinsichtlich der übrigen Ausstattungsgegenstände könne dahingestellt bleiben, welche Einzelteile vernichtet, wie viele erhalten geblieben seien und ob der erhaltene Rest noch eine ausreichende Ausstattung des Tanzensembles gestattet habe. Keinesfalls reiche insoweit der Hinweis des Vertreters der Interessen des Ausgleichsfonds auf den Kostümfundus aus, der bis 1950 der Mutter der Beigeladenen gehört habe und dann von dieser kostenlos zur Verfügung gestellt worden sei. Kostüme allein, auch wenn sie noch so reichhaltig und wertwoll seien, ermöglichten die Darbietungen der Beigeladenen nicht, sie müßten auch, und ihrem Werte entsprechend, leicht und sicher transportiert und durch entsprechende Beleuchtung, Schminke und Kulissen zur Geltung gebracht werden können. Gerade hinsichtlich dieser Ergänzungsgegenstände, insbesondere der wertvollen und schwer zu ersetzenden Beleuchtungsgeräte und der für viele Verwandlungen nötigen Schminkutensilien, habe die Beigeladene erhebliche Verluste glaubhaft gemacht.
Nach alledem habe die Beigeladene auf Grund ihres Kriegssachschadens im Jahre 1945 etwa in derselben Ausgangsposition wie im Jahre 1929 gestanden - erschwert durch den für ihren Beruf bedeutsamen Umstand, daß sie jetzt nicht mehr 20, sondern 36 Jahre alt gewesen sei.
Der Verlust der Lebensgrundlage wirke sich auch heute noch aus; denn die Beigeladene habe sich bisher nichts Gleichwertiges zu beschaffen vermocht, insbesondere nicht durch Gastspielreisen in die sowjetisch besetzte Zone während der Jahre 1945 bis 1950, die nach der Erfahrung des Lebens, zumal während der Reichsmarkzeit, aber auch nach den Aussagen der darüber vernommenen Zeugen, gegenüber dem früheren Zustand nicht mehr als eine bescheidene Übergangslösung bedeutet und allenfalls ein "Von der Hand in den Mund leben" ermöglicht hätten. Auch der von der Beigeladenen im Jahre 1950 erworbene Kostümfundus ihrer Mutter, der von der Firma V. am 15. Januar 1953 mit 94.000 DM, von der N. GmbH am 17. Februar 1956 mit 9.250 DM bewertet worden sei, stelle, wie auch immer der Wert anzusetzen sei, keine ausreichende neue Lebensgrundlage dar, weil seine Bedeutung für das Unternehmen der Beigeladenen weniger in dem Werte als solchem, als vielmehr in den durch sein Vorhandensein vermittelten künstlerischen Möglichkeiten liege.
Das beantragte Aufbaudarlehen werde es der Beigeladenen ermöglichen, eine neue gesicherte Lebensgrundlage zu gewinnen. Sie habe im Verlaufe ihres bisherigen Werdegangs bewiesen, daß sie künstlerische Unternehmen auch geschäftlich aufzubauen und zu leiten verstehe, und die eingereichten Rentabilitätsberechnungen ließen keine besonders hohen festen Unkosten erwarten. Bei der ungewiß bleibenden Frage, ob ein genügend großer Kreis von Schülern gefunden werden könne, spreche die berufliche Qualifikation und Vielseitigkeit der Beigeladenen dafür, daß sie kaum mehr Schwierigkeiten haben werde, als vergleichbare Unternehmungen, von denen viele in Berlin mit wirtschaftlich gutem Erfolge betrieben würden.
Die Kreditwürdigkeit der Beigeladenen hätten die Ausgleichsbehörden im Rahmen ihres Ermessens mit Recht bejaht; sie hätten auch zutreffend angenommen, daß die im Zusammenhang mit dem Offenbarungseidverfahren erhobenen Bedenken "von ausgesprochen nebensächlicher Bedeutung" seien, weil es sich um geringfügige Prozeßkosten handele und "das ganze Verfahren durch Übereiltheit oder Mißverständnis" in Gang gekommen sei.
Der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds hat die vom Verwaltungsgericht zugelassene Revision erhoben mit dem Antrage,
das Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen.
Er rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts.
1.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird die unzureichende Aufklärung des Sachverhalts und die Verletzung von Denkgesetzen gerügt.
a)
Die Sachaufklärung des Verwaltungsgerichts habe darin bestanden, daß es sich den Vortrag der Beigeladenen angehört und ihr dann geglaubt habe, daß ihr nach dem Mietvertrage über den Sc.-Saal ein Recht zur Verlängerung der Mietzeit zugestanden habe. Das sei nicht glaubhaft; ebenso nicht, daß die. Beigeladene von ihrem angeblichen Recht Gebrauch gemacht haben würde. Hierauf aber komme es nach dem Urteil des Senatsvom 16. Januar 1958 - BVerwG III C 25.57 - (BVerwGE 7, 1[BVerwG 16.01.1958 - III C 25/57]) an; denn bei nicht dinglich Berechtigten müsse "eine hinreichende Dauer, Nachhaltigkeit und Sicherheit des bestehenden Zustandes" gewährleistet sein. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat sich die Revisionsklägerin zum Nachweis für die Richtigkeit der Behauptung, daß der Beigeladenen kein Recht zur Verlängerung des Mietvertrages zugestanden habe, auf das Zeugnis ihres geschiedenen Ehemannes berufen.
Die mit der Anfechtungsklage hervorgehobenen Widersprüche im Vortrag der Beigeladenen über den Umfang des Kostümfundus seien unaufgeklärt geblieben.
Die Rentabilität des Vorhabens sei nicht durch Sachverständige geprüft worden, obwohl der Prüfungsausschuß es als "utopisch" und der Senator für Volksbildung es als "nicht 100 %ig sicher" bezeichnet habe.
Auf einer unzureichenden Sachaufklärung beruhe auch die Meinung des Verwaltungsgerichts über die persönliche Eignung der Beigeladenen; insbesondere darüber, daß sie "aller Voraussicht nach auf Grund ihrer langjährigen Erfahrung in der Lage sein werde, eine Tanzausbildungsstätte mit Erfolg zu führen und daß sie dabei kaum mehr Schwierigkeiten haben werde, als andere derartige Unternehmen".
Am 9. Juni 1958 - etwa ein halbes Jahr nach der Zustellung des mit einer ordnungsmäßigen Rechtsmittelbelehrung versehenen Urteils - hat der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds gerügt, die Vertragsverhältnisse der Tanzschule bedürften in derselben Weise wie die Vertragsverhältnisse des Sc.-Saales der Aufklärung, und im Anschluß daran werde zu prüfen sein, ob und inwieweit der Verlust nur einer der beiden Betriebsstätten schon für sich allein gesehen den Verlust der Lebensgrundlage zur Folge gehabt hätte.
b)
Die Verletzung von Denkgesetzen erblickt die Revision darin, daß die Meinung des Verwaltungsgerichts von der Eignung der Beigeladenen, eine Tanzausbildungsstätte mit Erfolg zu führen, in Widerspruch stehe zu seinen Ausführungen über die Erschwernisse, denen die Beigeladene bei der Ausübung ihres Berufes infolge ihrer altersmäßigen Entwicklung begegnen werde. Ferner darin, daß die Meinung, die Beigeladene werde mit dem geplanten Unternehmen kaum mehr Schwierigkeiten haben als andere Unternehmen gleicher Art, im Widerspruch zu der Meinung des Senators für Volksbildung stehe, nicht der Lebenserfahrung entspreche und nicht erkennen lasse, auf Grund welcher eigenen Ermittlungen das Verwaltungsgericht zu dieser Auffassung gelangt sei.
2.
In sachlich-rechtlicher Hinsicht rügt die Revision, die Ausführungen des Verwaltungsgerichts über die Zerstörung des Sc.-Saales und der Tanzschule rechtfertigen nicht den Schluß, daß dadurch die Lebensgrundlage der Beigeladenen im Sinne der §§ 13 und 254 LAG zerstört worden sei. Der Schumann-Saal sei im Jahre 1944 zerstört worden, als das Recht der Beigeladenen, ihn zu benutzen, bereits erloschen gewesen sei; eine Verlängerung dieses Rechts oder auch nur die Möglichkeit dazu seien nicht glaubhaft gemacht, wie schon bei der entsprechenden Aufklärungsrüge vorgetragen worden sei. Auch sei die Beigeladene "keinesfalls mit dem Schumann-Saal so eng verbunden gewesen, daß sie dort erhebliche Investierungen" vorgenommen hätte, überdies seien damals weder der Sc.-Saal noch die Tanzschule regelmäßig benutzt worden. Die Lebensgrundlage der Beigeladenen habe damals überhaupt nicht mehr in der Benutzung oder Benutzbarkeit dieser Säle, sondern in den mit der deutschen Wehrmacht abgeschlossenen Verträgen über Truppenbetreuung bestanden.
Alles das gelte auch für die Ausführungen des Verwaltungsgerichts über den Verlust von Teilen des Kostümfundus, der zu einem wesentlichen Teil erhalten geblieben sei. Wenn überhaupt von einem Verlast der Lebensgrundlage gesprochen werden könne, dann bestehe dieser lediglich darin, daß das "bekannte Tanzpaar K. auf dessen Namen seine Gastspiele und Gastspielreisen begründet waren, durch die Ehescheidung im Jahre 1950 an Bedeutung verloren" habe.
Schließlich habe sich das Verwaltungsgericht bei der Beurteilung "der Kreditwürdigkeit im Hinblick auf das Verschweigen von wesentlichen Angaben im Offenbarungseidverfahren" nicht mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auseinandergesetzt.
Der Beklagte unterstützt die Revision. Die Beigeladene bittet, sie zurückzuweisen.
II.
Die Revision hat keinen Erfolg.
1.
Die verfahrensrechtlichen Rügen sind teils unzulässig, teils unbegründet.
a)
Soweit es sich am die Laufzeit des Mietvertrages für den Sc.-Saal handelt, rügt die Revision zu unrecht, das Verwaltungsgericht habe seine Feststellung nur auf das Vorbringen der Klägerin gestützt. Die für das Verwaltungsstreitverfahren auch in Lastenausgleichssachen geltenden Vorschriften schließen, sofern nicht wie im § 6 WAG ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, keine Erkenntnismöglichkeiten aus, insbesondere nicht die Vernehmung einer Partei(Urteil des erkennenden Senats vom 7. März 1957 - BVerwG III C 238.55 [BVerwGE 4, 312]). Im übrigen entbehrt die Rüge aber auch der nach § 57 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625, GVBl. Berlin 1953 S. 2) - BVerwGG - erforderlichen Angabe von Tatsachen und Beweismitteln; sie wendet sich gegen die Beweiswürdigung als solche. Damit könnte sie nur Erfolg haben, wenn die Beweiswürdigung gegen Erfahrungssätze, Denkgesetze oder allgemein anerkannte Regeln der Beweiswürdigung verstieße. Das ist nicht der Fall. Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts über die Entwicklung und Bedeutung des Unternehmens der Beigeladenen liegt klar zutage, daß es sich um ein aus den Jahren des Wanderns und aus dem Zustand von Gastspielreisen herausgewachsenes, bodenständig gewordenes unternehmen handelt, für das der Sc.-Saal "die feste Basis" in Berlin und darüber hinaus auch für Gastspielreisen bildete. Wenn das Verwaltungsgericht bei diesem Sachverhalt zu dem Schluß kam, daß die Behauptung der Beigeladenen Glauben verdiene, nach dem Vertrage über die Benutzung des Sc.-Saales habe ihr ein Recht zur Verlängerung der Mietzeit zugestanden, dann hielt es sich im Rahmen des Wahrscheinlichen und demnach auch im Rahmen seines Beurteilungsspielraums bei der Tatsachenfeststellung. Ist aber dies der Fall, dann ergibt sich daraus weiter, daß auch die im Urteil des Senatsvom 16. Januar 1958 - BVerwG III C 25.57 - enthaltene Forderung erfüllt ist, bei Kriegssachschäden nicht dinglich Berechtigter müsse eine hinreichende Dauer, Nachhaltigkeit und Sicherheit des bestehenden Zustandes gewährleistet sein. Der Antrag, den geschiedenen Ehemann der Beigeladenen als Zeugen über den Inhalt des Mietvertrages zu vernehmen, ist erst in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat, lange nach Ablauf der Frist zur Revisionsbegründung, gestellt worden und mußte daher außer Betracht bleiben. Die Rüge, es sei nicht glaubhaft, daß die Beigeladene von dem Recht zur Verlängerung der Laufzeit des Mietvertrages Gebrauch gemacht haben würde, ist gleichfalls ohne Angabe von Tatsachen und Beweismitteln vorgetragen worden. Im übrigen spricht nach dem Sachverhalt alles dafür, daß dies Recht - nachdem als festgestellt zu erachten ist, daß es bestand - auch genutzt worden wäre. Die Meinung der Revision, die Beigeladene sei nicht so eng mit dem Sc.-Saal verbunden gewesen, daß sie dort "erhebliche Investierungen" vorgenommen hätte, ist nicht schlüssig; es kommt hierauf nicht an. Überdies hat die Beigeladene nach ihrer im Tatbestand des Urteils wiedergegebenen Behauptung, etwa 5.000 RM im Sc.-Saal investiert.
Die Rüge, das Verwaltungsgericht habe die mit der Anfechtungsklage hervorgehobenen Widersprüche im Vortrag der Beigeladenen über den Umfang des Kostümfundus nicht aufgeklärt, ist nicht schlüssig; sie greift nur eine Hilfserwägung des Verwaltungsgerichts an, das bei seinen Ausführungen über den Kostümfundus klar zum Ausdruck gebracht hat, daß es sich nur um "zusätzliche", für die Entscheidung nicht als tragend anzusehende Erwägungen handele.
Auch die Rüge, das Verwaltungsgericht habe von einer Aufklärung der Kosten- und Ertragsberechnung (der Rentabilität) des geplanten Vorhabens abgesehen, greift nicht durch. Zunächst hat die Revision auch hier davon abgesehen, Tatsachen und Beweismittel gemäß § 57 Abs. 2 BVerwGG zu benennen; insbesondere anzugeben, welche Tatsachen bei der Kosten- und Ertragsberechnung noch der Aufklärung bedürften und welcher Sachverständige - nachdem die Revision das Gutachten des für das Theaterwesen zuständigen Senators nicht für ausreichend erachtet - noch gehört werden solle. Der Hinweis der Revision auf das angeblich "Utopische" und die fehlende "100 %ige Sicherheit" des Vorhabens enthält nichts, was die fehlende Benennung von Tatsachen und Beweismitteln ersetzen könnte. Dieser Hinweis der Revision fußt zudem auf einer Verkennung des Akteninhalts, der Prüfungsausschuß hat zwar das Wort "utopisch" gebraucht, aber die Revision bringt es nicht in dem Zusammenhang, in dem es gebraucht worden ist, und gibt ihm dadurch eine Bedeutung, die der Prüfungsausschuß nicht damit verbunden hat. Seine Stellungnahme lautet wörtlich: "Die Rentabilitätsvorschau erscheint dem Prüfungsausschuß als übertrieben oder gar utopisch. Der Ausschuß ist aber der Meinung, daß die A. auf jeden Fall mit diesem neuen Vorhaben eine sichere Existenzgrundlage finden wird. Da sie die persönlichen und fachlichen Voraussetzungen für dieses Vorhaben erfüllt, kann nach menschlichem Ermessen erwartet werden, daß sie zwar nicht die erhofften, aber doch für ihre und ihres Mannes Lebensunterhalt ausreichende Gewinne herauswirtschaften wird." Der Prüfungsausschuß hat also zwar die Rentabilitätsvorschau als utopisch bezeichnet, aber nur in dem Sinne, daß sich nicht alle Hoffnungen der Beigeladenen verwirklichen werden, daß sie gleichwohl aber "ausreichende Gewinne" und eine "sichere Existenzgrundlage" erwarten könne. Ebenso gibt die Revision den Sinn, des vom Senator für Volksbildung erstatteten, seinem wesentlichen Inhalte nach bereits im Sachverhalt wiedergegebenen Gutachtens unrichtig wieder. Der Senator hat zwar in seiner. Stellungnahme zur Kosten- und Ertragsberechnung des Unternehmens der Beigeladenen nicht von einer "100 % igen Sicherheit" gesprochen; eine solche Sicherheit wird vom Gesetz aber auch nicht verlangt, weil die Entwicklung eines Unternehmens nicht mit völliger Sicherheit im voraus - gleichsam mathematisch - errechnet werden kann und daher ein gewisses Wagnis in Kauf genommen werden muß (vgl. auch das Urteil des IV. Senatsvom 29. August 1958 - BVerwG IV C 311.57 -). Es kann daher nur darauf ankommen, ob sich das einzugehende Wagnis in tragbaren Grenzen halten werde. Das hat der Senator bejaht, indem er ausführte, daß sich die Pläne der Beigeladenen "aller Wahrscheinlichkeit nach auch realisieren lassen" und "das geplante. Unternehmen rentabel" gestaltet werden kann.
Der Angriff der Revision gegen die Feststellung des Verwaltungsgerichts, die Beigeladene sei zur Leitung des beabsichtigten Unternehmens geeignet, richtet sich gegen die Beweiswürdigung. Die Revision meint, nach dem festgestellten und von ihr nicht in Zweifel gezogenen Sachverhalt müsse die Eignung der Beigeladenen verneint werden. Auch insoweit könnte die Revision nur Erfolg haben, wenn die Beweiswürdigung Denkfehler oder Verstöße gegen Erfahrungssätze oder allgemein anerkannte Beweisregeln enthielte. Davon kann nicht die Rede sein; insbesondere lassen der festgestellte berufliche Werdegang der Beigeladenen und die bereits wiedergegebene Äußerung des Senators für Volksbildung keinen Zweifel darüber zu, daß das Verwaltungsgericht die fachliche Eignung der Beigeladenen ohne Verstoß gegen Erfahrungssätze bejahen durfte.
Die dann schließlich noch am 9. Juni 1958, etwa ein halbes Jahr nach der Zustellung des angefochtenen Urteils, erhobene Rüge wegen unzureichender Aufklärung der die Tanzschule betreffenden Miet- oder Pachtzeit ist verspätet; es muß insoweit nach § 56 Abs. 3 BVerwGG bei den Feststellungen des Verwaltungsgerichts verbleiben, daß "mit der Zerstörung dieser beiden Räumlichkeiten" (des Schumann-Saales und der Tanzschule) für die Beigeladene eine wesentliche Möglichkeit zur weiteren Ausübung ihres künstlerischen Berufes entfallen ist. Die Unangreifbarkeit dieser Feststellungen macht es unmöglich, nach der von der Revision für notwendig gehaltenen, aber unzulässigen neuen Sachaufklärung zu prüfen, ob und inwieweit die Zerstörung nur einer der beiden Betriebsstätten den Verlust der Lebensgrundlage zur Folge gehabt hätte. Im übrigen käme es darauf auch nicht an, weil das Verwaltungsgericht, wie schon dargelegt, unangreifbar, festgestellt hat, daß der Sc.-Sall "die feste Basis" war, demgegenüber die Tanzschule eine wenn schon "notwendige", aber doch nur "untergeordnete" Bedeutung hatte und demnach bereits der Wegfall des Sc.-Saales eine entsprechende Beeinträchtigung der Lebensgrundlage der Beigeladenen zur Folge hatte.
b)
Auch die Rüge der Verletzung von Denkgesetzen und Erfahrungssätzen greift nicht durch. Es ist unrichtig, daß die Meinung des Verwaltungsgerichts von der Eignung der Beigeladenen, eine Tanzausbildungsstätte mit Erfolg zu führen, in Widerspruch stände zu den Ausführungen des Gerichts über die mit dem Älterwerden der Beigeladenen verbundenen Erschwernisse bei der Ausübung ihres Berufes. Das Verwaltungsgericht hat hier die "Ausgangspositionen" der Beigeladenen in den Jahren 1929 und 1945 verglichen und von der "Chance" gesprochen, das 1929 erstrebte und 1939 erreichte Ziel auch nach 1945 noch zu erreichen. Daß dabei das Alter und die äußere Erscheinung der Beigeladenen in ihrer Eigenschaft als Tänzerin nicht unberücksichtigt bleiben konnten, ist selbstverständlich.
Der Angriff gegen die Meinung des Verwaltungsgerichts, die Beigeladene werde mit ihrem Unternehmen kaum mehr Schwierigkeiten haben als andere Unternehmen gleicher Art, geht gleichfalls fehl. Der Senator für Volksbildung, auf dessen angeblich entgegenstehendes Gutachten sich die Revision beruft, hat sich, wie schon in anderem Zusammenhang wiedergegeben wurde, dahin geäußert, er könne sich "vorstellen, daß es der Beigeladenen gelingen werde, ihr Unternehmen rentabel zu gestalten". Daß die Meinung des Verwaltungsgerichts insofern nicht der Lebenserfahrung entspreche, ist eine durch keine. Tatsachen gestützte Behauptung. Die Behauptung der Revision, das Verwaltungsgericht habe nicht angegeben, auf Grund welcher Ermittlungen es zu seiner Auffassung gekommen sei, widerspricht nach den Feststellungen, die das Verwaltungsgericht über den Werdegang der Beigeladenen getroffen hat, und der bereits wiederholt herangezogenen Äußerung des Senators dem klaren Inhalt der Akten.
2.
In sachlich-rechtlicher Hinsicht rügt die Revision zu Unrecht, das Verwaltungsgericht habe den Begriff der Lebensgrundlage im Sinne des § 254 LAG verkannt. Hierunter wird der Inbegriff derjenigen wirtschaftlichen Verhältnisse verstanden, die das Lebensbild der Geschädigten maßgebend bestimmt haben (Urteil des IV. Senatsvom 9. März 1956 - BVerwG IV C 233.55 - [Buchholz, BVerwG 427.3 Nr. 21 zu § 254 LAG]). Maßgebend für das Lebensbild der Beigeladenen im Zeitpunkt der Schädigung, dem Jahre 1944, ist nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts, daß ihr Werdegang sie von der unselbständigen Verpflichtung des Tanzpaares "K." über selbständige Gastspielreisen zur Einrichtung eines eigenen Unternehmens mit eigenem Theaterraum und einer im Zusammenhang damit betriebenen Tanzschule geführt hatte, und daß mit Rücksicht auf die Vereinbarungen der Beigeladenen über die Benutzung des Sc.-Saales, insbesondere das ihr zustehende Recht zur Verlängerung der Mietzeit, auch mit einer "hinreichenden Dauer, Nachhaltigkeit und Sicherheit dieses Zustandes" zu rechnen war.
Das reicht nach dem Urteil des Senatsvom 16. Januar 1958 - BVerwG III C 25.57 - (BVerwGE 7, 1[BVerwG 16.01.1958 - III C 25/57]) bei der an ihren Betriebsstätten nicht dinglich berechtigten Beigeladenen aus, um den Verlust der Lebensgrundlage anzunehmen. Daß die Betriebsstätten von der Beigeladenen zur Zeit der Schädigung tatsächlich nicht mehr regelmäßig benutzt worden sind, mag zutreffen; es ist wegen der kriegsbedingten Verhältnisse des Jahres 1944, insbesondere wegen der damaligen Verträge der Beigeladenen über Truppenbetreuung, sogar wahrscheinlich. Es kommt aber nicht darauf an; denn es ist ein allgemeiner, das ganze Lastenausgleichsrecht durchziehender Grundsatz, daß kriegsbedingte Umstände bei der Beurteilung lastenausgleichsrechtlicher Tatbestände auszuscheiden haben (Ziff. 2 des Rechtsgrundsatzes zum Urteil des IV. Senatsvom 27. September 1957 - BVerwG IV C 240.55 -).
Ob die Erwägungen des Verwaltungsgerichts zutreffen, nach denen die Lebensgrundlage der Beigeladenen durch den Verlust von Teilen des Kostümfundus zwar nicht entfallen, aber doch wesentlich beeinträchtigt worden ist, bedarf nicht der Entscheidung; denn sie sind, wie schon bei der Erörterung der entsprechenden Aufklärungsrüge des Vertreters der Interessen des Ausgleichsfonds ausgeführt wurde, als "zusätzliche" Erwägungen für den Bestand des Urteils nicht entscheidend.
Die Meinung des Vertreters der Interessen des Ausgleichsfonds, wenn überhaupt von einem Verlust der Lebensgrundlage gesprochen werden könne, dann sei dieser dadurch eingetreten, daß das "bekannte Tanzpaar K., auf dessen Namen seine Gastspiele und Gastspielreisen begründet waren", durch die Ehescheidung im Jahre 1950 an Bedeutung verloren habe, ist nicht schlüssig, weil die das Lebensbild der Beigeladenen bestimmende "feste Basis" ihres Berufes, die Lebensgrundlage im Sinne des § 254 LAG, nicht ihre Gastspiele und Gastspielreisen, sondern der Schumann-Saal und die im Zusammenhang damit betriebene Tanzschule waren. Hiervon abzusehen und bei der Entscheidung davon auszugehen, daß die Beigeladene nach dem Wegfall ihrer festen Betriebsstätten Gastspiele und Gastspielreisen habe ausführen können, verstieße überdies gegen den Grundsatz, daß sie ein "soziales Abgleiten" bei ihrer Wiedereingliederung in das Wirtschaftsleben nicht in Kauf zu nehmen brauchte (Urteil des IV. Senatsvom 27. Januar 1956 - BVerwG IV C 117.54 - [Buchholz a.a.O. Nr. 14]).
In der Frage des Offenbarungseidverfahrens und seines Einflusses auf die Kreditwürdigkeit der Beigeladenen brauchte sich das Verwaltungsgericht nicht, wie die Revision meint, mit der, auch von der Revision nicht näher bezeichneten, Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auseinanderzusetzen.
Diese Rechtsprechung enthält keinen starren Grundsatz etwa des Inhalts, daß jedes passive Beteiligtsein an einem Offenbarungseidverfahren und jede Unterlassung entsprechender Angaben ohne Rücksicht auf die näheren Umstände des Falles, insbesondere derjenigen Umstände, aus denen die Unterlassung als entschuldbar erscheinen könnte, den Fortfall der Kreditwürdigkeit und damit den Fortfall eines wesentlichen Teiles der "persönlichen Voraussetzungen" im Sinne des § 254 LAG zur Folge hätten. Das Bundesverwaltungsgericht hat in dem Urteil des III. Senatsvom 16. Februar 1956 - BVerwG III C 99.54 - (Buchholz a.a.O. Nr. 3) nur ausgesprochen, das sei "nicht zu beanstanden", wenn ein Leistungsbewerber von der Gewährung eines Aufbaudarlehens ausgeschlossen werde, weil er wesentliche Umstände eines Offenbarungseidverfahrens nicht rückhaltlos und wahrheitsgemäß dargelegt habe. Ebenso hat der IV. Senat in demBeschluß vom 2. September 1958 - BVerwG IV B 79.58 - zum Ausdruck gebracht, es sei eine nur den Einzelfall betreffende Frage, ob ein Leistungsbewerber, der den Offenbarungseid geleistet habe, den Anforderungen für ein Aufbaudarlehen nach § 254 LAG genüge. Allerdings handelt es sich bei der Beurteilung der persönlichen Voraussetzungen eines Leistungsbewerbers nicht, wie das Verwaltungsgericht anscheinend angenommen hat, um eine Ermessensfrage, sondern nach der bereits genannten Entscheidung des III. Senatsvom 9. Mai 1956 - BVerwG III C 123.54 - (BVerwGE 3, 279 [283]) um einen unbestimmten Rechtsbegriff. Der Entscheidung des Verwaltungsgerichts ist aber im Ergebnis beizupflichten, weil es den festgestellten Sachverhalt zutreffend dahin gewürdigt hat, daß er für die Frage der Eignung der Beigeladenen von "ausgesprochen nebensächlicher Bedeutung" sei.
Hiernach war die Revision zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 65 Abs. 1 BVerwGG.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.300 DM festgesetzt.
Klein
Lullies
Pütz