Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 16.01.1958, Az.: BVerwG III C 25.57
Körperliche Sache als Kriegssachschaden; "Als Verlust von Wohnraum entstandener" Sachschaden und unmittelbar geschädigte Person; Sache als Grundlage der Existenz eines Menschen
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 16.01.1958
- Aktenzeichen
- BVerwG III C 25.57
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1958, 10875
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LVG Köln - 01.10.1956 - AZ: 5 KL 250/55
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BVerwGE 7, 1 - 6
- AS VII, 1
- DVBl 1959, 221 (amtl. Leitsatz)
- IFLA 1958, 217
- MDR 1958, 543 (amtl. Leitsatz)
- MDR 1959, 152
- Mtbl. BAA 1959, 141
- RLA 1959, 300
- ZLA 1958, 183
- ZLA 1958, 199
Amtlicher Leitsatz
Kriegssachschaden als Verlust der beruflichen oder sonstigen Existenzgrundlage (§ 13 Abs. 1 Nr. 4 LAG) kann dem entstanden sein, in dessen Vermögen Nutzungen der betroffenen Sache (Sachenmehrheit) unmittelbar mit ihrer Entstehung fielen, ohne daß es erst seines Zugriffs durch besonderen Rechtsakt bedurfte und ohne daß die Nutzungen das Vermögen eines anderen durchliefen (Abweichung von BVerwGE 1, 215; unberührt bleiben BVerwGE 4, 71 [BVerwG 21.09.1956 - IV C 6/56] und 266).
In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht, III. Senat,
durch
den Senatspräsidenten Holland und
die Bundesrichter Lentz, Dr. Buchholz, Klein und Lullies
auf die mündliche Verhandlung vom 16. Januar 1958
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Beteiligten wird das Urteil des Landesverwaltungsgerichts Köln, 5. Kammer, vom 1. Oktober 1956 - 5 KL 250/55 - samt den ihm zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Landesverwaltungsgericht Köln zurückverwiesen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1400 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der im Jahre 1881 geborene Kläger war in K... Häuserverwalter und seiner Angabe nach Grundstücksmakler. Durch Bombenschäden verlor er in den Jahren 1942 und 1943 in K... zwei Personenkraftwagen und Hausrat sowie Anfang 1945 in R..., wohin er nach dem zweiten Schaden verzogen war, den Rest seines Hausrats und seine Büroeinrichtung. Alsdann wurde er nach Sachsen evakuiert. Seit 1947 wohnt er in R.... Er erhielt nach dem Soforthilfegesetz Hausrathilfe und bis Januar 1953 Unterhaltshilfe. Dann war der Höchstbetrag der Leistungen, den das Soforthilfeamt auf 1600 DM berechnet hatte, verbraucht.
Den Antrag des Klägers auf Kriegsschadenrente lehnte das Ausgleichsamt mit Bescheid vom 24. September 1954 ab, weil kein Hauptentschädigungsanspruch bestehe, der Verlust von Gegenständen der Berufsausübung wegen Geringfügigkeit die Feststellung eines Existenzverlustes nicht rechtfertige und die Schäden an vom Kläger verwalteten Häusern nicht ihn unmittelbar getroffen hätten.
Mit der Beschwerde trug der Kläger vors Sein Gewerbeverlust sei nicht so gering; denn auch sein Eßzimmer habe als Empfangsraum dem Gewerbebetrieb gedient. Nicht die Zerstörung einiger von ihm verwalteter Häuser, sondern der Verlust seines ganzen gewerblichen Schriftwerks und seines persönlichen Aufenthaltes in Köln habe ihm die Gewerbeausübung unmöglich gemacht. Der Beklagte wies die Beschwerde mit dem Beschluß vom 4. Juli 1955 zurück.
Auf die Anfechtungsklage hat das Landesverwaltungsgericht mit dem Urteil vom 1. Oktober 1956 die Verwaltungsentscheidungen aufgehoben und den Beklagten verpflichtet, das Ausgleichsamt zur Gewährung der Kriegsschadenrente wegen Verlusts der beruflichen Existenzgrundlage zu veranlassen. Im Urteil ist ausgeführt:
Der Hausratverlust begründe den Anspruch auf Kriegsschadenrente nicht. Der Kläger habe aber durch seinen sonstigen Kriegssachschaden seine Existenzgrundlage verloren. Sein Eßzimmer sei allerdings bei dem geringen Geschäftsumfang nicht als Gewerberaum anzuerkennen, denn es habe höchstens in Ausnahmefällen als Warteraum gedient. Ein Raum der Dreizimmerwohnung sei als Büro mit Schreibtisch, Regalen, Tisch, Stühlen, Schreibmaschine und Vervielfältigungsapparat eingerichtet, und darin seien die Geschäftsunterlagen aufbewahrt gewesen. Dem Geschäftsbetrieb hätten auch die zwei zerstörten, allerdings alten Kraftwagen gedient. Ihre Verwendung deute auf einen weit höheren Bruttoverdienst, als nach der Einkommens angäbe von 2400 RM jährlich im Soforthilfe- und im Lastenausgleichsantrag anzunehmen wäre. Im Jahre 1943 habe der Kläger - neben dem hier unbeachtlichen Hausratverlust - eine starke wirtschaftliche Schädigung erlitten durch den Verlust seiner Wohnung und die Notwendigkeit des Umzuges nach R... von wo aus er seinem Beruf, namentlich der Verwaltung von 17 K... Häusern, nur mit großer Schwierigkeit habe nachgehen können. Diese wirtschaftliche Erschwerung habe zur völligen Existenzvernichtung geführt, als er Anfang 1945 - neben seinem restlichen Hausrat - seine Büroeinrichtung mit sämtlichen Geschäftsunterlagen verloren habe und nach Sachsen evakuiert worden sei. Existenzverlust durch Kriegssachschaden liege stets vor, wenn die verlorenen Sachgüter des Geschädigten für seine Berufsausübung so wesentlich gewesen seien, daß er den Beruf nur mit deren Hilfe habe ausüben können. Hierzu habe nicht nur das relativ geringe Büroinventar des Klägers gezählt, sondern "insbesondere auch seine mit Büroraum verbundene Wohnung" in K... Nur von hier aus habe er seinen an Ort und Kundenkreis gebundenen Beruf mit vollem Erfolge ausüben können. Das gelte für das Maklergewerbe wie für die Hausverwaltungen. Allerdings sei hierbei die Zerstörung von 6 der 17 verwalteten Häuser, die kein unmittelbarer Schaden des Klägers sei, ebensowenig zu berücksichtigen wie die Entziehung des Verwaltungsauftrags durch den Eigentümer weiterer 9 Häuser. Dagegen lasse sich nicht verkennen, daß der Kläger ohne den Verlust des K... Wohnraumes andere Hausverwaltungen hätte erlangen können. Nicht die Evakuierung nach Sachsen, die nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichtsvom 27. April 1956 (BVerwG IV C 103.55) keinen Kriegssachschaden darstelle, habe zur beruflichen Existenzvernichtung geführt, sondern der Verlust verschiedener wichtiger Sachgüter, nämlich die Zerstörung zweier geschäftlich benutzter Autos, des Geschäftsinventars und der mit dem Büro verbundenen Wohnung. Die Evakuierung habe in erster Linie den Aufbau einer neuen Existenz verhindert. Der Existenzverlust wirke sich noch aus, da der Kläger mangels Büroraums, Gewerbeinventars und Kapitals sowie wegen des Verlustes der Geschäftsunterlagen keine geschäftlichen Erfolge mehr erzielen könne. Die Sache habe grundsätzliche Bedeutung wegen der Frage, ob ein evakuierter Makler und Häuserverwalter bei Verlust seiner mit Büroraum verbundenen Wohnung anders zu behandeln sei als ein selbständiger Vertreter ohne Büro (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichtsvom 27. April 1956 - BVerwG IV C 103.55 -). Die Beteiligte hat die zugelassene Revision gegen dieses Urteil eingelegt mit dem Antrag,
das Urteil aufzuheben und
die Klage abzuweisen,
hilfsweise,
die Sache an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Sie trägt vor: Die Vorinstanz habe entgegen § 261 Abs. 3 des Lastenausgleichsgesetzes den Wohnraumverlust neben dem Sachgüterverlust bei der Feststellung des Verlustes der beruflichen Existenzgrundlage berücksichtigt. Der Verlust von Sachgütern - geringwertigem Büroinventar, Geschäftsunterlagen und Personenkraftwagen - sei nicht so wesentlich, daß daraus ein Existenzverlust herzuleiten wäre. Bezüglich der Geschäftsunterlagen und der Kraftwagen, außerdem auch bezüglich der erst im gerichtlichen Verfahren geltend gemachten Tätigkeit als Makler sei der Sachverhalt nicht genügend aufgeklärt.
Der Kläger tritt der Revision entgegen und bietet weitere Beweise für Art und Umfang seines Gewerbes sowie für die gewerbliche Benutzung seiner Räume an.
II.
Die zugelassene und in zulässiger Weise eingelegte Revision unterstellt die Sache in materiellrechtlicher Beziehung der unbeschränkten Prüfung des Revisionsgerichts ohne Rücksicht auf Revisionsrügen. Sie dringt mit dem Hilfsantrag durch.
Die Vorinstanz sieht einen als Verlust der beruflichen Existenzgrundlage entstandenen Kriegssachschaden in dem Verlust der "mit Büro verbundenen Wohnung", der Büroeinrichtung, der Geschäftsunterlagen und zweier Kraftwagen. Ob sie diese Beurteilung nur auf alle diese Verluste zusammen stützen wollte oder auch bei Ausscheidung einzelner davon zum gleichen Ergebnis gekommen wäre, lassen die Urteilsgründe nicht erkennen.
l)
Die Wohnung mit Büro hatte der Kläger, wie die tatsächlichen Feststeilungen des angefochtenen Urteils nebst dem Inhalt der in bezug genommenen Akten ergeben, nur mietweise in Besitz, ohne daran dinglich berechtigt zu sein. Dieser Umstand steht der Einbeziehung des Verluste der Räume in die Prüfung, ob ihm ein Kriegs Sachschaden als Verlust der beruflichen oder sonstigen Existenzgrundlage entstanden ist (§ 13 Abs. 1 Nr. 4 des Lastenausgleichsgesetzes vom 14. August 1952 [BGBl. I S. 446] - LAG -), nicht entgegen.
Die bisherige Rechtsprechung beider mit Lastenausgleich befaßter Senate des Bundesverwaltungsgerichts (u.a. BVerwGE 1, 215) ließ allerdings als unmittelbar existenzgeschädigt bei Sachverlusten, jedenfalls bei Schäden an unbeweglichen Sachen, nur den gelten, der an der Sache ein dingliches Recht im Sinne der §§ 873 ff. BGB hatte. Von dieser Auffassung weicht der erkennende Senat nunmehr ab. Das darf er trotz § 47 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - in Verbindung mit § 333 LAG ohne Anrufung des Großen Senats tun, obwohl sich auch der IV. Senat der bisherigen Rechtsprechung angeschlossen hatte(Urteil vom 27. April 1956 - BVerwG IV C 161.55 -). Denn der IV. Senat hat diese Rechtsprechung bereits im Vorlagebeschlußvom 8. Februar 1957 - BVerwG IV C 17.56 - aufgegeben und will danach in der Anerkennung eines Verlustes der beruflichen oder sonstigen Existenzgrundlage bei Kriegssachschäden zugunsten von Personen ohne dingliches Recht an der zerstörten Sache sogar weiter gehen, als es der erkennende Senat im nachstehenden tut.
Für die Frage, welcher Art das rechtliche Band zwischen einer beschädigten, zerstörten oder weggenommenen Sache und demjenigen sein muß, der in bezug auf diese Sache einen ihm als Verlust der beruflichen oder sonstigen Existenzgrundlage entstandenen Kriegssachschaden geltend macht, halten beide Senate ein dingliches Recht an der zerstörten Sache nicht mehr für entscheidend wichtig. Die Lösung der Frage ist nach der nunmehrigen Ansicht des erkennenden Senats aus der Systematik der einschlägigen Bestimmungen des Lastenausgleichsgesetzes zu finden.
Ein Kriegssachschaden nach § 13 LAG muß begriffsnotwendig eine körperliche Sache oder eine Mehrheit körperlicher Sachen betroffen haben; im Unterschied dazu können Objekt von Vertreibungsschäden (§ 12 LAG) außer Sachen auch Rechte dinglicher oder obligatorischer Art und möglicherweise auch rein tatsächliche, der Rechtsgarantie entbehrende, menschliche Beziehungen sein.
§ 13 Abs. 1 LAG gliedert die Kriegssachschäden nach Arten und Eigenschaften der betroffenen Sachen. Die Nummern 1 und 2 nennen die an bestimmten Wirtschaftsgütern entstandenen Schäden; dies sind die Vermögensschäden. Wer hierbei "unmittelbar Geschädigter" ist, regelt jetzt § 229 Abs. 2 LAG in der Fassung des Art. I § 1 Nr. 27 des Achten Gesetzes zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes vom 26. Juli 1957 (BGBl. I S. 809) - 8. ÄndG LAG -.
Nr. 3 nennt den "als Verlust von Wohnraum entstandenen" Sachschaden. Schadensobjekt muß dabei eine Sache mit der Eigenschaft als Wohnraum sein, also ein Gebäude oder Gebäudeteil. Unmittelbar geschädigt ist jede Person, deren Wohnraum das Schadensobjekt war, ohne Rücksicht auf die Art des Rechtsverhältnisses, kraft dessen sie den Raum bewohnte. Die aus einem Wohnraumverlust als solchem herzuleitenden Rechtsfolgen, wie sie in §§ 254 Abs. 2 und 3, 255 ff., 298 ff. LAG materiell und in § 347 ff. LAG formell geregelt sind - zur Gewährung von Kriegsschadenrente kann Wohnraumverlust als solcher nach § 261 Abs. 3 LAG nicht führen -, hat auch die bisherige Rechtsprechung nicht von einem dinglichen Recht des Geschädigten an dem verlorenen Wohnraum abhängig gemacht - vgl. BVerwGE 2, 49 (50 [BVerwG 31.03.1955 - III C 28/54]/51).
Die hier in Rede stehende Nr. 4 des § 13 Abs. 1 LAG nennt den "als Verlust der beruflichen oder sonstigen Existenzgrundlage" entstandenen Kriegssachschaden. Schadensobjekt muß auch hierbei eine körperliche Sache (oder Sachenmehrheit) sein. In der Nr. 4 eine Ausdehnung auf Nutzungsschaden (anstatt nur Sachschäden) zu erblicken, ist falsch; es handelt sich hier auch nicht um einen mittelbaren Schaden, nämlich nicht um den Verlust der - mit der Sache irgendwie zusammenhängenden - Existenz, sondern nur um den unmittelbaren Sachverlust, und zwar um den Verlust einer Sache, die eine Existenzgrundlage war. Soll ein Sachschaden "als" Verlust der Existenzgrundlage entstanden sein, so muß die betroffene Sache, das Schadensobjekt, die Eigenschaft gehabt haben, irgend jemandes Existenzgrundlage zu sein. Diese Eigenschaft der Sache muß mit dem an ihr entstandenen Schaden verlorengegangen sein. Zu klären ist also, unter welchen Voraussetzungen einer Sache die Eigenschaft als Existenzgrundlage zukommt und in bezug auf welche Person. Diese beiden, z.T. ineinander fließenden Fragen umschließen die Frage nach der Art des für § 13 Abs. 1 Nr. 4 LAG erforderlichen rechtlichen Bandes zwischen der Sache und dem Geschädigten. Den Schlüssel für die Lösung sieht der erkennende Senat nunmehr in der Eigenschaft der Sache als Existenzgrundlage.
Eine Bestätigung der hier dargelegten, nach Arten und Eigenschaften der Schadensobjekte gliedernden Systematik des § 13 LAG - ähnlich, jedoch mit der Erweiterung auf Rechte und rechtsfreie Beziehungen als Schadensobjekte, in § 12 LAG (Vertreibungsschäden) - bietet sich in § 272 Abs. 1 LAG. Diese Vorschrift unterscheidet dem Ausdruck nach - offensichtlich gewollt - zwischen "Vernichtung der Existenzgrundlage" und "als Verlust der beruflichen oder sonstigen Existenzgrundlage festgestelltem" - entstandenem - Schaden.
Der erste Satz des § 272 Abs. 1 LAG legt als generelle Bestimmung theoretisch jeder lastenausgleichsrechtlich erheblichen Schädigung die Fähigkeit bei, die Existenzgrundlage zu vernichten, ähnlich wie § 261 Abs. 3 LAG für den Hausratverlust speziell. Diese Vernichtung der Existenzgrundlage ist nicht notwendig als ein und dasselbe, nur von zwei Seiten betrachtete Ereignis mit dem Schädigungsvorgang identisch, sondern die Vernichtung der Existenzgrundlage tritt hier als - mögliche - Folge der Schädigung, also als ein zweites Ereignis nach dieser auf. Die beiden weiteren Sätze des § 272 Abs. 1 LAG behandeln als Spezialvorschriften gesondert die verschiedenen Arten von Schädigungen, und zwar der zweite Satz den "als Verlust der ... Existenzgrundlage festgestellten" Schaden, d.h. den in § 13 (oder § 12) Abs. 1 Nr. 4 LAG beschriebenen, und Satz 3 die Vermögensschäden, d.h. aus § 13 Abs. 1 LAG die in den Nummern 1 und 2 beschriebenen.
Das Wort "unmittelbar" in § 13 Abs. 1 LAG ist den Worten "durch Kriegshandlungen" zugeordnet, bezieht sich also auf die Kausalität zwischen Kriegshandlung und Entstehung des Schadens. Es hat hauptsächlich die Bedeutung, solche Schäden auszuscheiden, für die eine Kriegshandlung zwar conditio sine qua non war, die aber erst durch das Hinzutreten weiterer, davon unabhängiger Ursachen entstanden sind. Das "unmittelbar" in § 13 Abs. 1 LAG deutet also auf das Erfordernis einer mindestens adäquaten Kausalität hin. In § 261 LAG hat das "unmittelbar" dieselbe Bedeutung wie in § 229 Abs. 1 LAG, d.h. zu unterscheiden zwischen dem "unmittelbar Geschädigten" als demjenigen, in dessen Person der Schaden eingetreten ist, dem ursprünglich Betroffenen, und dem, welchen das Gesetz als Geschädigten mit Rücksicht auf einen vor dem Inkrafttreten des Lastenausgleichsgesetzes erfolgten Erbanfall bezeichnet.
Für die gegenwärtige Erörterung gibt das geschriebene Wort "unmittelbar" in diesen drei Bestimmungen also nichts her. Jedoch steckt das Erfordernis einer Unmittelbarkeit anderer Art ungeschrieben in der Eigenschaft des Schadensobjektes als Existenzgrundlage.
Grundlage der Existenz eines Menschen kann eine Sache (oder eine Mehrheit von Sachen) dann sein, wenn der Mensch von den Nutzungen, d.h. Früchten (§ 99 BGB) oder Gebrauchsvorteilen (§ 100 BGB) der Sache oder aber, wenn er - das ist der seltenere Fall - vom allmählichen Verzehr der Substanz lebt (einen Fall der letzten Art behandelt BVerwGE 4, 71 [BVerwG 21.09.1956 - IV C 6/56]).
Zur Eigenschaft einer Sache als Existenzgrundlage ist u.a. erforderlich, daß die Existenz schon zur Zeit der Schädigung effektiv auf die Sache gegründet war; es genügt also nicht, wenn solches nur potentiell für die Zukunft denkbar war. Weiter muß objektiv auf eine hinreichende Dauer, Nachhaltigkeit und Sicherheit dieses Zustandes zu rechnen gewesen sein; eine zur Zeit des Schadens schon vor ihrem baldigen Ende stehende Verwendung der Sache als Grundlage der Existenz genügt also nicht, es sei denn, daß der Austausch gegen eine andere, künftig als Existenzgrundlage dienende Sache bereits mit hinlänglicher Wahrscheinlichkeit bevorstand. Auch muß die Sache als Grundlage der Existenz so wesentlich gewesen sein, daß mit dem Wegfall der Sache auch die Existenz erlosch; die Sache darf also nicht entbehrlich oder ohne weiteres ersetzbar gewesen sein.
Als Kernpunkt dieser Erörterung aber ist erforderlich, daß die betroffene Sache selber die Existenzgrundlage des Menschen gewesen ist, daß also seine Existenz nicht etwa nur auf eine mit der Sache in engerem oder weiterem Zusammenhang stehende oder von der Unversehrtheit der Sache mehr oder weniger abhängige Rechtsbeziehung zu einer anderen Person gegründet war. In diesem Punkte ist eine Unmittelbarkeit erforderlich, ohne im Gesetz ausdrücklich gefordert zu sein: Die Nutzungen der zerstörten Sache - wenn hierauf die Existenz gegründet war - müssen von vornherein unmittelbar und ohne daß es noch eines Zugriffs auf sie durch besonderen Rechtsakt bedurfte, für den betreffenden Menschen, in seiner Person, entstanden sein; sie müssen unmittelbar mit ihrer Entstehung seinem Vermögen zugewachsen sein, nicht zunächst einem fremden Vermögen, aus dem sie dann erst in sein Vermögen übergingen. Der Substanzverzehr - wenn dieser die Eigenschaft der Sache als Existenzgrundlage ausmacht - muß unmittelbar dem betreffenden Menschen zugestanden haben, d.h. er muß aus eigenem Recht zum Verbrauch der Sache, zur Verfügung über sie auf eigene Rechnung befugt gewesen sein. Fehlt es an dieser Unmittelbarkeit, so bildet nicht die Sache, sondern nur das die Nutzung oder das Recht zum Verbrauch vermittelnde Rechtsverhältnis die Existenzgrundlage.
Abgesehen von Sachen, die Lebensgrundlage vermöge Substanzverzehrs waren, führen diese Darlegungen von der bisherigen Rechtsprechung weg, die das Eigentum oder ein anderes dingliches Recht an der Sache forderte. Einesteils genügt nicht jedes dingliche Recht, und anderenteils ist ein solches nicht immer für die unmittelbare Nutzung der Sache erforderlich. Der erkennende Senat hat schon im Urteil vom 31. Januar 1957 (BVerwGE 4, 266) die unmittelbare Nutzung der zerstörten Sache auf Grund eines nicht dinglichen, aber absoluten Rechts, des weiterbestehenden urheberrechtlichen Nutzungsrechts eines Künstlers an seinem bereits veräußerten Werk, für ausreichend und entscheidend zur Anerkennung des Kriegssachschadens "als" Verlust der beruflichen Existenzgrundlage erklärt und damit bereits einen Schritt in der jetzt verfolgten Richtung getan.
Das Erfordernis, daß die Nutzungen der zerstörten Sache unmittelbar für den Geschädigten, in seiner Person, entstanden sein müssen, ist im einzelnen unter den nachstehenden Voraussetzungen erfüllt:
Erzeugnisse und Bestandteile einer Sache, d.h. in wesentlichen die sogenannten natürlichen oder unmittelbaren Sachfrüchte (§ 99 Abs. 1 BGB) erwirbt mit der Trennung, also "unmittelbar" im Sinne des Vorstehenden; nach § 953 BGB der Eigentümer, an seiner Stelle nach § 954 BGB derjenige, der vermöge eines Rechts an einer fremden Sache zur Aneignung der Erzeugnisse oder Bestandteile befugt ist (hierzu s. Anm. 1 zu § 954 BGB bei Palandt, 15. Aufl.), nach § 955 BGB der gutgläubige Besitzer und nach § 956 BGB der, dem der Eigentümer oder der sonstige Aneignungsberechtigte die Aneignung der Erzeugnisse oder Bestandteile gestattet und außerdem den Besitz der Sache überlassen hat; der letzte Fall ist hauptsächlich bei Pacht- und pachtähnlichen Mietverhältnissen gegeben.
Die sogenannten juristischen oder mittelbaren Sachfrüchte (§ 99 Abs. 5 BGB), d.h. Erträge, welche eine Sache vermöge eines Rechtsverhältnisses abwirft - hauptsächlich Miet- oder Pachtzinsen -, erwachsen unmittelbar in das Vermögen dessen, der aus eigenem Recht Partei des ertragsbedingenden Rechtsverhältnisses ist. Bas kann, ebenso wie bei der Nutzung durch natürliche oder unmittelbare Sachfrüchte, der Eigentümer oder an seiner Stelle der auf Grund eines dinglichen Nutzungsrechtes zur Vermietung oder Verpachtung Berechtigte, der gutgläubige Besitzer oder auch - dies hauptsächlich im Falle einer Untervermietung oder Unterverpachtung - der auf Grund eines persönlichen Rechtes hierzu Berechtigte sein.
Außer als Spenderin von Früchten (§ 99 BGB) kann eine Sache auch vermöge der Vorteile, die ihr Gebrauch gewährt (§ 100 BGB), die Eigenschaft einer Lebensgrundlage des Gebrauchenden haben. Hauptfälle hierfür sind gewerbliche Anlagen oder Gegenstände der Berufsausübung mit ihren Betriebs- oder Arbeitserträgen. Auch hier kann die unmittelbare Sachnutzung außer für den Eigentümer oder an seiner Stelle für den dinglich Nutzungsberechtigten oder den gutgläubigen Besitzer auch für den kraft persönlichen Rechtes zum Gebrauch befugten Pächter oder Mieter gegeben sein, sofern ihn der dinglich Berechtigte den Besitz an der Sache übertragen hat. Denn auch die Gebrauchsvorteile erwachsen bei Besitz der Sache unmittelbar in das Vermögen eines solchen Besitzers und nicht erst - weder tatsächlich noch rechtlich - mittelbar auf dem Wege über das Vermögen des Eigentümers oder des dinglich berechtigten Vermieters oder Verpächters, Auch hier würde sich für die rechtlichen Beziehungen des Geschädigten zur betroffenen Sache ein im wesentlichen gleicher Katalog ergeben wie für die Sachen, die vermöge natürlicher Früchte die Existenzgrundlage bilden.
Das Vorstehende ergibt: Ein Kriegssachschaden als Verlust der beruflichen oder sonstigen Existenzgrundlage (§ 13 Abs. 1 Nr. 4 LAG) kann dem entstanden sein, in dessen Vermögen Nutzungen der betroffenen Sache (Sachenmehrheit) unmittelbar mit ihrer Entstehung fielen, ohne daß es erst seines Zugriffes durch besonderen Rechtsakt bedurfte, oder der als bürgerlich-rechtlicher oder im Sinne des § 229 Abs. 2 LAG wirtschaftlicher Eigentümer von wiederholter Verwertung von Teilen der Sache (Sachenmehrheit) zu leben pflegte.
2)
Steht sonach der Umstand, daß der Kläger die "mit Büro verbundene Wohnung" nur als Mieter in Besitz hatte, einer Berücksichtigung dieser Räume im Rahmen des § 13 Abs. 1 Nr. 4 LAG nicht entgegen, so ist doch folgendes zu berücksichtigen:
a)
Die Rüge der Revision gegen die Einbeziehung des Raumverlusts in diese Prüfung wäre ohne weiteres begründet, wenn es nur um Wohnraumverlust ginge. Denn der Verlust von Wohnraum als solchem (§ 13 Abs. 1 Nr. 3 LAG) rechtfertigt nach § 261 Abs. 3 LAG die Gewährung von Kriegsschadenrente nicht, auch nicht als Teilgrund. Das gilt auch, wenn mit dem Wohnraum, der persönlichen Bleibe, die Möglichkeit zum ständigen Aufenthalt am bisherigen Wohnort entfallen ist. Das angefochtene Urteil läßt nicht klar erkennen, oh die Vorinstanz sich von dem Rechtsirrtum freigehalten hat, dem Verlust der reinen Wohnmöglichkeit in K... eine Bedeutung für den Existenzverlust des Klägers einzuräumen.
b)
§ 261 Abs. 3 LAG schließt indes nur den Verlust von Wohnraum als Anspruchsgrund für Kriegs Schadenrente aus, nicht aber den Verlust gewerblichen Raumes. Kriegssachschaden an gewerblichem Raum - hier an dem "Büro" - kann unter gleichen Voraussetzungen wie andere Sachschäden einen Verlust der - beruflichen - Existenzgrundlage im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 4 LAG darstellen. Ob der Verlust des Büroraums des Klägers, völlig losgelöst von dem Verlust der persönlichen Bleibe in K... diese Voraussetzungen erfüllt, läßt sich nach den tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils noch nicht abschließend erkennen. Zuzugeben ist der Vorinstanz, daß der Kläger mit seinem Beruf als Häuserverwalter und Immobilienmakler an K... gebunden war. Doch fehlt eine klare Feststellung, daß ein besonderes Geschäftslokal dazu erforderlich war, daß der Kläger also - bei gedachter wohnmäßiger Unterbringung außerhalb von Köln und ständigem Fahren nach K... - seinen Beruf nicht auch ohne ein eigenes Geschäftslokal in Köln ausüben konnte, daß er ferner den zerstörten Büroraum nicht wenigstens behelfsmäßig durch einen anderen Raum in K... ersetzen oder mit seinen Geschäftsutensilien Aufnahme in einem der von ihm verwalteten Häuser finden konnte. Erst wenn die Unentbehrlichkeit des zerstörten Büroraumes für die Berufsausübung des Klägers und die Unmöglichkeit des Ausweichens in einen Ersatzraum hinreichend klar festgestellt ist, läßt sich die Berücksichtigung des Kriegssachschadens an diesem Raum gutheißen.
c)
Schon die Notwendigkeit, die verlorenen reinen Wohnräume auszuschalten, und die Unzulänglichkeit der Feststellungen zu der Frage, ob der verlorene Büroraum als solcher für die Berufsausübung unentbehrlich und unersetzbar war, führen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz. Denn das angefochtene Urteil läßt nicht den Schluß zu, daß die Vorinstanz den Verlust der Existenzgrundlage des Klägers auch schon wegen der Zerstörung der zwei Kraftwagen, der Büroeinrichtung und der Geschäftsunterlagen hätte feststellen wollen.
3)
Auf die Rügen der Revision wegen ungenügender Aufklärung des Sachverhalts in bezug auf die zerstörten Kraftwagen und Geschäftsunterlagen kommt es hiernach für die gegenwärtige Revisionsentscheidung nicht mehr an. Sie behalten aber Bedeutung für den zweiten Rechtsgang. Es wird zu klären sein, ob die Kraftwagen tatsächlich für die Berufsausübung des Klägers - bei Nichtberücksichtigung der besonderen Verhältnisse während des Krieges - erforderlich waren, ob und inwieweit die Geschäftsunterlagen für die Häuserverwaltungen unentbehrlich und nicht wiederherzustellen waren, inwieweit sie für das Immobiliengeschäft noch von Wert und nicht etwa durch die Änderungen der Verhältnisse seit 1939, insbesondere in Hinblick auf die zu erwartende Nachkriegszeit, überholt und unwesentlich geworden waren. Schließlich wird den Zweifeln der Beteiligten an der Ausübung des Immobilienmaklergeschäfts nachzugehen sein.
Sollte nach der weiteren Aufklärung des Sachverhalts
ein Kriegssachschaden als Verlust der beruflichen Existenzgrundlage im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 4 LAG zu verneinen sein, die Gewährung der Unterhaltshilfe auf Lebenszeit also entfallen, so bliebe festzustellen, ob der Kläger etwa Vermögenschäden im Sinne von § 13 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 LAG an den Kraftwagen und der Büroeinrichtung in solchem Umfang erlitten hat, daß sich ein Grundbetrag über 1600 DM, d.h. über dem durch die Soforthilfeleistungen verbrauchten Betrage und damit ein weiterer Leistungsanspruch ergibt.
4)
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 65, 74 BVerwGG in Verbindung mit § 333 LAG.
Lentz
Dr. Buchholz
Klein
Lullies