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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 08.02.1957, Az.: BVerwG IV C 17.56

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
08.02.1957
Aktenzeichen
BVerwG IV C 17.56
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1957, 13533
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • ZLA 1957, 250
  • ZLA 1958, 49

Verfahrensgegenstand

Unterhaltshilfe

In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht - IV. Senat -
durch
den Senatspräsidenten Külz und
die Bundesrichter Lentz, Dr. Kniesch, Oswald und Dr. Müller
auf die mündliche Verhandlung
vom 8. Februar 1957
beschlossen:

Tenor:

Die Frage, ob auch derjenige einen Verlust der Existenzgrundlage erlitten hat, der aus einer unmittelbar durch Kriegshandlung zerstörten Sache. Einkünfte von monatlich mehr als 35 RM gezogen hat, ohne daß ihm ein dingliches Recht an der Sache zustand, wird dem Großen Senat vorgelegt.

Gründe

1

I.

Die Kläger sind ausweislich des gemeinschaftlichen Erbscheins des Amtsgerichts Kiel vom 23. Juni 1956 die Erben der am ... April. 1956 verstorbenen Witwe Dorothea S., und zwar der Kläger zu 1) als Sohn zur Hälfte, die Kläger zu 2) - 5) als Enkelkinder zu je 1/8. Die Erblasserin hatte ihrerseits in ungeteilter Erbengemeinschaft mit ihren Kindern W. und K. ein ihr von ihrem Ehemanne hinterlassenes Wohngrundstück besessen, das vier Wohnungen enthielt, von denen eine von der Erblasserin bewohnt wurde und die übrigen vermietet waren. Im September 1944 wurde das Grundstück bei einem Luftangriff völlig zerstört. Eis zum Schadenseintritt hatte die Erblasserin die Erträgnisse des Grundstücks im Einverständnis mit den Miterben W. und K. in voller Höhe eingezogen und - nach Abzug der Unkosten für das Haus - für ihren Lebensunterhalt verbraucht. Nach einer Grundstücksertragsberechnung hatten sich die jährlichen Reineinnahmen (unter Berücksichtigung des Mietwertes der eigenen Wohnung) auf 1.584,60 RM belaufen.

2

Die Erblasserin hatte auf Grund dieses Sachverhaltes als Kriegssachgeschädigte Kriegsschadenrente nach dem Lastenausgleichsgesetz begehrt, war aber von den Ausgleichsbehörden und durch Urteil des Landesverwaltungsgerichts Schleswig vom 24. November 1955 abgewiesen worden. Die Gewährung von Kriegsschadenrente ist nach Auffassung des Vordergerichts damit, daß die Erblasserin infolge des Portfalls der Mieteinkünfte ihre Existenzgrundlage verloren habe, nicht zu rechtfertigen. Dies folge daraus, daß die nach den maßgeblichen Vorschriften des Lastenausgleichsgesetzes erforderliche Feststellung dieses Schadens ausgeschlossen sei, weil die durch die Schädigung verlorenen Einkünfte der Erblasserin die gesetzliche Mindestgrenze von 35 RM monatlich nicht überschritten hätten. Da Kriegsschadenrente nur zur Abgeltung unmittelbar entstandener Schäden zugebilligt werden dürfe, könnten nämlich nur die unmittelbar durch die Schädigung eingebüßten Einkünfte in diesem Zusammenhang berücksichtigt werden. Unmittelbar sei ein Existenzschaden infolge Sachvernichtung nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aber nur insoweit eingetreten, als der Geschädigte ein dingliches Recht an der zerstörten Sache besessen habe. Da die Erblasserin nach ihrem verstorbenen Ehemann nur zu 1/4 Erbin geworden sei, könne demnach auch nur in Höhe von 1/4 der Reineinkünfte ihr Verlust als erheblich anerkannt werden. Dieser Anteil erreiche jedoch nicht den Betrag von 35 RM monatlich, woran auch der Umstand nichts ändere, daß die übrigen Miterben ihre Anteile an den Grundstückseinkünften an die Erblasserin abgetreten gehabt hätten 5 denn hierdurch sei die Erblasserin nur schuldrechtlich, nicht aber dinglich berechtigt worden.

3

Gegen dieses Urteil hatte die Erblasserin noch zu ihren Lebzeiten in rechter Form und Frist Revision eingelegt; nach ihrem Ableben setzten ihre Erben den Rechtsstreit fort; sie sind, wie zuvor auch die Erblasserin, der Auffassung, daß diese mit der Zerstörung des Grundstücks ihre Existenzgrundlage verloren und infolgedessen nach Lastenausgleichsrecht Unterhaltshilfe auf Lebenszeit zu beanspruchen gehabt habe.

4

II.

1.

Das Gesetz über den Lastenausgleich vom 14. August 1952 (BGBl. I S. 446) - LAG - kennt vier große, in sich noch mehrfach gegliederte, Schadenstatbestände: Vertreibungsschäden (§ 12 LAG), Kriegssachschäden (§ 13 LAG), Ostschäden (§ 14 LAG) und Sparerschäden (§ 15 LAG), zu deren Abgeltung eine Reihe verschiedenartiger Ausgleichsleistungen vorgesehen ist (Aufzählung in §§ 232, 233 LAG). Eine dieser Ausgleichsleistungen ist die Kriegsschadenrente (§§ 261 ff. LAG), die in ihrer bedeutsamsten Ausgestaltung, nämlich als Unterhaltshilfe auf Lebenszeit (§§ 263 Abs. 1 Ziff. 1, 272 LAG), Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits ist.

5

Die Gewährung von Unterhaltshilfe auf Lebenszeit ist an eine Anzahl bestimmter Voraussetzungen geknüpft (vgl. insbesondere §§ 261, 272 Abs. 1 LAG), die hier größtenteils ohne nähere Erörterung, jedenfalls ohne daß ein Abweichen von der Rechtsprechung des III. Senats notwendig ist, zugunsten der Klägerin bejaht werden können.

6

Die rechtliche Bedeutung des Falles liegt in der Frage, ob die Klägerin als unmittelbar existenzgeschädigt im Sinne der §§ 261 Abs. 2 Satz 1, 13 Abs. 1 Ziff. 4 LAG anzusehen ist (§ 261 Abs. 2 Satz 1: "Kriegsschadenrente erhält nur der unmittelbar Geschädigte ...";§ 13 Abs. 1 Ziff. 4: "Ein Kriegssachschaden im Sinne dieses Gesetzes ist ein Schaden, der in der Zeit vom 26. August 1939 bis zum 31. Juli 1945 unmittelbar durch Kriegshandlungen entstanden ist, ... als Verlust der beruflichen oder sonstigen Existenzgrundlage").

7

2.

Einigkeit besteht zwischen dem III. und IV. Senat offensichtlich darüber, daß § 13 Abs. 1 Ziff. 4 LAG eine Erweiterung des Begriffs "Kriegssachschaden" bringt, mithin nach Lastenausgleichsrecht unter gewissen Voraussetzungen auch solche Personen als kriegssachgeschädigt anerkannt werden können, die einen Substanzschaden infolge der Sachzerstörung nicht erlitten haben. Dies hat der III. Senat bereits in seiner Entscheidung BVerwG III C 16.53 vom 4. November 1954 (BVerwGE 1, 215 ff.) zum Ausdruck gebracht; vgl. insbesondere den dortigen Leitsatz zu 2. Über die hierzu vom III. Senat gegebene Begründung hinaus sei ergänzend noch folgendes hervorgehoben: Im Gegensatz zu den Ziffern 1 und 2, deren Tatbestände schon ihrem Wesen nach einen gleichzeitig mit der Sachzerstörung eingetretenen Substanzschaden voraussetzen und damit dem hergebrachten Begriff des Kriegssachschadens (etwa im Sinne von § 1 Abs. 1 der Kriegssachschädenverordnung vom 30. November 1940 [RGBl. I S. 1547] - KSSchVO -) entsprechen, hat der Gesetzgeber in den Ziffern 3 und 4 des § 13 Abs. 1 LAG dem Begriff "Kriegssachschaden" auch solche Tatbestände zugeordnet, die im eigentlichen und begrifflichen Sinne einen Kriegssachschaden nicht darstellen, die nach dem Willen des Gesetzgebers aber offensichtlich gleichwohl als solcher gelten und behandelt werden sollen. Besonders deutlich ist insoweit das Beispiel der Ziffer 3; soweit lediglich ein Mietverhältnis vorgelegen hat, kann bei Verlust von Wohnraum ein Substanzschaden für den Mieter nicht eingetreten sein. Daß der Gesetzgeber die von ihm aufgestellten Schadensbegriffe (§§ 12 bis 15 LAG) nicht unbedingt in ihrem natürlichen Sinne verstanden wissen, vielmehr in erster Linie praktisch verwertbare Abgrenzungen schaffen wollte, ergibt sich nach Ansicht des Senats im übrigen auch aus einem Vergleich der §§ 12 und 13 LAG; zur näheren Darlegung des Begriffs "Vertreibungsschaden" (§ 12 LAG) sind im wesentlichen die gleichen Tatbestände angeführt, die im Rahmen des § 13 LAG der Umschreibung des Begriffs "Kriegssachschaden" dienen.

8

Da es im Rahmen des § 13 Abs. 1 Ziff. 4 LAG also nicht entscheidend darauf ankommt, daß der Betroffene einen Substanzschaden erlitten hat, es vielmehr schon genügt, daß der als Kriegssachschaden geltend gemachte Verlust der Existenzgrundlage überhaupt auf die Zerstörung oder Beschädigung einer Sache zurückzuführen ist, gewinnt, da irgendwie Grenzen gezogen sein müssen, naturgemäß die (nach Ansicht des IV. Senats nicht aus § 13 Abs. 1, sondern aus § 261 Abs. 2 Satz 1 LAG herzuleitende) weitere Voraussetzung besondere Bedeutung, daß der infolge der Sachzerstörung um seine Existenzgrundlage Gekommene als unmittelbar geschädigt erscheinen muß. Auch insoweit stimmen die Ansichten des III. und IV. Senats im Grunde miteinander überein.

9

Der IV. Senat vermag jedoch der Auslegung nicht zu folgen, die der III. Senat dem soeben erwähnten Erfordernis der "Unmittelbarkeit" angedeihen läßt.

10

III.

Der III. Senat steht in ständiger Rechtsprechung auf dem Standpunkt, daß als unmittelbar existenzgeschädigt bei Sachvernichtung (und damit kriegssachgeschädigt im Sinne des § 13 Abs. 1 Ziff. 4 LAG) regelmäßig nur anerkannt werden könne, wer ein Recht an der Sache hatte; zu vgl. die schon erwähnte grundsätzliche Entscheidung BVerwG III C 16.53 vom 4. November 1954 (insbesondere Leitsatz zu 3), ferner BVerwG III C 28.54 vom 31. März 1955, BVerwG III B 145.55vom 16. April 1956 und BVerwG III B 133.55 vom 19. Januar 1957. Im Hinblick auf Grundstücke (also in Fällen wie dem vorliegenden) will dabei der III. Senat unter einem derartigen Recht an der Sache nur ein "formelles, im Grundbuch ausgewiesenes Recht" verstanden wissen; zu vgl. BVerwG III C 112.55 vom 22. März 1956; er würde allenfalls bereit sein, eine Vormerkung zur Sicherung eines derartigen Rechts genügen zu lassen.

11

Bei Zugrundelegung der Ansicht des III. Senats müßte der Klägerin die begehrte Unterhaltshilfe versagt werden: Ausgleichsleistungen mit Rechtsanspruch, zu denen die Unterhaltshilfe gehört, werden nur gewährt, wenn der Schaden festgestellt ist (§§ 235, 272 Abs. 1 Satz 2 LAG). In Fällen wie dem vorliegenden (Schaden als Verlust der Existenzgrundlage) ist diese Feststellung nur möglich, wenn durch die Schädigung Reineinkünfte von mehr als 35 RM monatlich verlorengegangen sind (§§ 237 Abs. 1 Ziff. 1, 239 Abs. 1 und 2 Satz 2 LAG, § 3 Abs. 1 Ziff. 6 der 10. LeistungsDV-LA). Das war in der Person der Erblasserin im Ergebnis zwar der Fall. Die Reineinkünfte der Erblasserin in Höhe, von insgesamt 132,05 RM monatlich wurden aber - da der Erbanteil der Erblasserin nur 1/4 betrug und daher auch ihre dingliche Berechtigung am Grundstück, weil durch die Anteile der anderen Miterben beschränkt, nur mit einem Viertel anzusetzen ist - lediglich zu 1/4 durch ein (dingliches) Recht an der Sache vermittelt; im übrigen beruhten sie - genau genommen - auf einer zusätzlichen schuldrechtlichen Vereinbarung der Miterben untereinander. Unter solchen Umständen kann nach der Rechtsprechung des III. Senats folgerichtig nur der Teil der Einkünfte berücksichtigt werden, der auf Grund des dinglichen Anteils am Grundstück gezogen wurde; denn soweit die Einkünfte auf Grund der besonderen Vereinbarung zuflössen, würde es an der vom Gesetz geforderten Unmittelbarkeit fehlen. Der nach der Auffassung des III. Senats mithin allein zu berücksichtigende 1/4-Anteil an den Einnahmen erreicht aber nicht die Mindestgrenze des § 239 Abs. 2 Satz 2 LAG (mehr als 35 RM monatlich), so daß der Antrag der Erblasserin erfolglos bleiben müßte.

12

Wie bereits das vorliegende Beispiel zeigt, führt die vom III. Senat vertretene Auslegung der in § 261 Abs. 2 Satz 1 LAG geforderten "Unmittelbarkeit" zu fragwürdigen Ergebnissen. Der IV. Senat, der dieser Auslegung zunächst, wenn auch mit Bedenken, grundsätzlich gefolgt war (zu vgl. BVerwG IV B 126.54 vom 26. April 1955, BVerwG IV C 101.54vom 27. Oktober 1955 und BVerwG IV C 161.55 vom 27. April 1956), hält die bisherige Rechtsprechung nach erneuter Überprüfung für zu eng; er ist der Auffassung, daß jedenfalls nicht länger daran festgehalten werden kann, daß ausschließlich bei Vorliegen eines (dinglichen) Rechts an der Sache die erforderliche Unmittelbarkeit zwischen Sachzerstörung (oder Beschädigung) und Verlust der Existenzgrundlage gegeben ist. Wie noch näher zu zeigen sein wird, kann (und muß) dies vielmehr auch in anderen Fällen angenommen werden, ohne daß dadurch Gefahr bestünde, daß der Kreis der Empfänger von Unterhaltshilfe eine vom Gesetz nicht gewollte Ausdehnung erfährt.

13

IV.

1.

Die Auffassung des III. Senats wird weder vom Wortlaut noch auch vom Sinn des Gesetzes zwingend gefordert.

14

§ 13 Abs. 1 Ziff. 4 LAG umschreibt seinem Wortlaut nach die hier in Frage kommende Art des Kriegssachschadens als "Schaden, der ... unmittelbar durch Kriegshandlungen entstanden ist, ... als Verlust der ... Existenzgrundlage". Danach kann der Regelung des § 13 Abs. 1 LAG allenfalls entnommen werden: Es muß ein Sachschaden eingetreten sein; zwischen dem Sachschaden und einer Kriegshandlung muß unmittelbarer Zusammenhang bestehen; auf Grund des Sachschadens muß die Existenzgrundlage verlorengegangen sein. Die im Rahmen dieser Erörterung bedeutungsvolle Unmittelbarkeit (zwischen Sachschaden und Existenzverlust) folgt dagegen, was der IV. Senat nochmals hervorheben möchte, nicht aus § 13 Abs. 1, sondern aus § 261 Abs. 2 Satz 1 LAG, nämlich der gesetzlichen Einschränkung, daß nur der "unmittelbar Geschädigte" Kriegsschadenrente beanspruchen kann. Vergegenwärtigt man sich dies, so ergibt sich deutlich, daß der Formulierung des Gesetzes einzig und allein zu entnehmen ist, daß der Kreis der Empfänger von Unterhaltshilfe auf bestimmte Personen,nämlich unmittelbar Geschädigte, beschränkt sein soll. Dafür, daß bei Verlust der Existenzgrundlage infolge Sachschadens zu diesen Personen nur zu rechnen ist, wer ein (dingliches) Recht an der betroffenen Sache hatte, enthält der Wortlaut hingegen keinerlei Anhaltspunkte.

15

Auch der Sinn des Gesetzes zwingt nicht zu der Auslegung des III. Senats. Der Sinn des § 261 Abs. 2 Satz 1 LAG geht, wie schon angedeutet, allein dahin, daß der Kreis der Empfänger von Kriegsschadenrente begrenzt sein soll. Eine Notwendigkeit für die Auslegung des III. Senats ergibt sich auch nicht etwa aus Sinn und Wesen des Kriegssachschadens, wie er gemäß § 13 Abs. 1 LAG im Rahmen des Lastenausgleichsrechts verstanden werden muß. Denn eine sachen rechtliche Beziehung zur zerstörten Sache wird dort gerade, wie die gesetzliche Regelung zeigt, nicht in allen Fällen vorausgesetzt (vgl. § 13 Abs. 1 Ziff. 3 und 4 LAG).

16

2.

Demgemäß können und müssen selbständige Erwägungen angestellt werden.

17

a)

Insoweit führt der III. Senat insbesondere aus:

"Da es sich bei den Existenzschäden, die durch Vernichtung einer Sache entstanden sind, nur um Nutzungsschäden handeln und der Verlust der Existenzgrundlage nur in der Vernichtung der Einkünfte aus der Sache (oder dem Wegfall des Gebrauchs der Sache, wie der III. Senat an anderen Stellen seiner Entscheidung ausführt) bestehen kann, so ist nur unmittelbar existenzgeschädigt, wer mit der Zerstörung der Sache durch den damit verbundenen Untergang der Sachnutzung seine existenzbedingenden Einkünfte (oder den (rebrauch der Sache; siehe oben) verloren hat" (BVerwG III C 16.53, BVerwGE 1, 215 ff. [218 unten]).

18

Dieser Überlegung ist nach Meinung des IV. Senats - jedenfalls dem Grundsatz nach - durchaus beizupflichten. Der IV. Senat kann dem III. Senat aber nicht zustimmen, wenn dieser nunmehr fortfährt:

"Daraus folgt, daß bei Verlust der Existenzgrundlage regelmäßig nur derjenige unmittelbar kriegssachgeschädigt sein kann, der ein Recht an der Sache hatte; denn nur der hat die Nutzung oder den Gebrauch unmittelbar verloren, ..." (a.a.O. S. 218 unten, 219 oben).

19

Der IV. Senat vermag nicht zu erkennen, inwiefern sich diese Folge aus der vorangestellten Erwägung ergeben soll. Denn es erscheint keineswegs logisch zwingend, daß allein bei einem Recht an der Sache, nicht dagegen z.B. bei einer schuldrechtlichen Berechtigung, die ihrem Inhalt nach einen unmittelbarer. Zugriff auf die Nutzungen einer Sache ermöglicht, Sachvernichtung und Verlust der (existenzbedingenden) Nutzung eine unmittelbare Einheit bilden. Hinzu kommt, daß das Bürgerliche Gesetzbuch die Unterscheidung zwischen dinglichen und schuldrechtlichen Berechtigungen nach gerade bürgerlich-rechtlichen, überwiegend formalen Gesichtspunkten vornimmt und die Unterscheidung teilweise des überzeugenden inneren Grundes entbehrt (vgl. z.B. Nießbrauch einerseits, Pacht andererseits), auch dies läßt die vom III. Senat gezogene Schlußfolgerung bedenklich erscheinen.

20

b)

Die Frage, ob nicht auch ein schuldrechtliches Verhältnis die erforderliche Unmittelbarkeit begründen könne, hat der III. Senat allerdings keineswegs übersehen. Auch seine insoweit angestellten Erwägungen vermögen jedoch nicht zu überzeugen.

21

Die Rechtsprechung des III. Senats ist ausschließlich an Hand von Fällen entwickelt worden, in denen die zerstörte Sache für die existenzbedingenden Einkünfte zwar irgendwie von Bedeutung war, die Nutzung der Sache aber von einer dritten Person gezogen und an den Antragsteller lediglich (ganz oder teilweise) weitergegeben wurde:

BVerwG III C 16.53:schuldrechtlich vereinbarte Gewährung von Unterhalt, der (abredegemäß) aus den Einkünften eines - später zerstörten - Grundstücks zu erbringen war;
BVerwG III C 28.54:schuldrechtlich vereinbarte Gewährung von Unterhalt, der (tatsächlich) dem Gewinn eines schon zu Lebzeiten auf die Kinder übertragenen - später zerstörten - Gewerbebetriebes entnommen wurde;
BVerwG III B 145.55:offenbar freiwillige Zahlung von monatlich 100 RM aus den Erträgen eines -später zerstörten - Grundstücks.
22

Demgemäß nennt der III. Senat als Beispiel, in dem eine unmittelbare Schädigung nicht vorliege, auch nur Ansprüche aus einem persönlichen Schuldverhältnis, "die auf Überlassung der Einkünfte aus einem Grundstück gerichtet oder bisher aus den Einkünften eines nunmehr zerstörten Grundstücks befriedigt worden sind" (BVerwG III C 16.53; BVerwGE 1, 219 [BVerwG 04.11.1954 - III C 16/53]). Der IV. Senat trägt keine Bedenken, diese Art von Fällen in gleicher Weise wie der III. Senat zu entscheiden. Denn hier fehlt es auch nach Ansicht des IV. Senats an der vom Gesetz vorgeschriebenen Unmittelbarkeit.

23

Bisher ist aber offensichtlich nicht hinreichend beachtet worden, daß es neben dem dinglichen Recht an einer Sache auch schuldrechtliche Verhältnisse gibt, die eine sehr enge Beziehung zu einer Sache herstellen, insbesondere ihrem Inhalt nach den unmittelbaren Zugriff auf die Nutzungen der Sache ermöglichen. In derartigen Fällen hat das Schuldverhältnis keineswegs nur Ansprüche zum Inhalt, die lediglich auf Überlassung der Einkünfte einer Sache gerichtet sind oder sogar nur aus den Einkünften einer Sache befriedigt werden.

24

Die namentlich für die Sachverhalte in BVerwG III C 28.54 und BVerwG III B 145.55 möglicherweise zutreffenden Ausführungen des III. Senats, die Sachvernichtung habe sich auf das schuldrechtliche Rechtsverhältnis auswirken können, aber nicht auswirken müssen, folglich handele es sich nur um einen mittelbaren Schaden (BVerwG III C 16.53, BVerwGE 1, 219 [BVerwG 04.11.1954 - III C 16/53]), sind nach Meinung des IV. Senats für alle Schuldverhältnisse demnach nicht zutreffend: Zwar konnte - (und vielleicht sogar mußte) in den Fällen BVerwG III C 28.54 und BVerwG III B 145.55 die Verpflichtung auch weiterhin - nunmehr aus anderen Mitteln - erfüllt werden. - Schuldverhältnisse, die ihrem Inhalt nach den unmittelbaren Zugriff auf die Nutzungen einer bestimmten Sache ermöglichen, werden von der Zerstörung dieser Sache aber immer berührt. Die soeben angedeuteten Aus führungen des III. Senats mögen allerdings im Grunde dahin zu verstehen sein, daß schuldrechtliche Rechtsverhältnisse die Unmittelbarkeit im Sinne des § 261 Abs. 2 Satz 1 LAG deshalb nicht begründen könnten, weil eine Sachvernichtung auf den rechtlichen Bestand dieser Verhältnisse grundsätzlich ohne Auswirkung sei (III. Senat a.a.O.: "Ein solches Rechtsverhältnis wird nämlich durch die Kriegshandlung grundsätzlich nicht beseitigt [zerstört]"). Aber auch für diesen Fall kann der Beweisführung des III. Senats nicht - jedenfalls nicht für alle Schuldverhältnisse - zugestimmt werden. Denn zumindest bei Schuldverhältnissen, welche ihrem Inhalt nach den unmittelbaren Zugriff auf die Nutzungen einer bestimmten Sache ermöglichen, wird regelmäßig die geschuldete Leistung - gleichgültig, wie sie im einzelnen ausgestaltet sein mag - mit der Vernichtung der Sache unmöglich werden (§ 275 BGB), so daß das Schuldverhältnis - sofern nicht ausnahmsweise Ersatzansprüche gemäß § 281 BGB gegeben sind (womit dann aber auch noch eine sehr bedeutsame inhaltliche Veränderung des Schuldverhältnisses eintreten würde) - erlischt (vgl. insbesondere auch Palandt, 15. Aufl., Überblick 1 vor §§ 362 ff. BGB). Zwischen dinglicher und schuldrechtlicher Berechtigung bestünde demnach insoweit kein eine verschiedenartige Behandlung rechtfertigender Unterschied, ganz abgesehen davon, daß es umgekehrt auch dingliche Rechte gibt, die trotz Eintritts eines Kriegssachschadens als solche bestehen bleiben; so z.B. die meisten Rechte an Grundstücken, obwohl das auf dem belasteten Grundstück errichtete Gebäude zerstört sein mag. Im übrigen erscheint die Betrachtungsweise des III. Senats auch zu formal und zu zivilrechtlich, als daß sie gerade auf dem - vielfach eigene Maßstäbe voraussetzenden - Gebiet des Lastenausgleichsrechts zu wirklich überzeugenden Ergebnissen führen könnte.

25

V.

1.

Gegenüber der Rechtsprechung des III. Senats vertritt der IV. Senat im einzelnen folgende Auffassung;

26

Auszugehen ist auch nach Ansicht des IV. Senats davon, daß es sich bei Verlusten der Existenzgrundlage, die durch Vernichtung (oder Beschädigung) einer Sache entstanden sind, nur um Nutzungsschäden handeln, der Verlust der Existenzgrundlage folglich nur in der Einbuße der Einkünfte aus einer Sache (und ausnahmsweise vielleicht auch einmal des Gebrauchs einer Sache) begründet sein kann (ebenso BVerwG III C 16.53). Unmittelbar im Sinne des § 261 Abs. 2 Satz 1 LAG ist von diesem Schaden aber nicht nur derjenige betroffen, der ein (dingliches) Recht an der Sache hatte, sondern auch derjenige, den ein schuldrechtliches Rechtsverhältnis mit der Sache verband, sofern nur dieses Rechtsverhältnis derart ausgestaltet war, daß es den unmittelbaren (d.h. von zwischengeschalteten Personen unabhängigen) Zugriff auf die Nutzungen der Sache ermöglichte. Denn Sachvernichtung und Verlust der aus der Sache gezogenen (die Existenz bedingende) Nutzung bilden bei natürlicher Betrachtung auch in diesem Falle eine untrennbare Einheit; die Sachvernichtung begründet selbsttätig und zwingend den Verlust der auf der Nutzung der Sache beruhenden Existenzgrundlage.

27

2.

Die praktischen Folgerungen dieser vom IV. Senat gewünschten Auflockerung der Rechtsprechung des III. Senats wären im wesentlichen folgende:

28

a)

Nach wie vor könnte Kriegsschadenrente z.B. nicht beanspruchen;

29

aa)

Wer infolge Sachvernichtung Ansprüche aus einem persönlichen Schuldverhältnis verloren hat, die auf Überlassung der Einkünfte aus der betreffenden Sache gerichtet oder bisher tatsächlich aus den Einkünften dieser Sache befriedigt worden waren: hier fehlt es an der Möglichkeit des unmittelbaren Zugriffs auf die Nutzungen der Sache 5

30

bb)

wer seinen Arbeitsplatz verloren hat: auch hier ermöglichte das Arbeitsverhältnis keinen unmittelbaren Zugriff auf die Nutzungen des später zerstörten Arbeitsgeräts (z.B. der Maschine, die vom Antragsteller bedient worden war), die existenzbedingenden Einkünfte bestanden vielmehr in den Zahlungen des Arbeitgebers für Arbeitsleistung;

31

b)

Entgegen der bisherigen Rechtsprechung könnte aber z.B. Berücksichtigung finden;

32

aa)

wer, wie die Erblasserin, auf Grund besonderer Vereinbarung berechtigt war, die Mieteinnahme einer - später zerstörten - Sache ohne Zwischenschaltung dritter Personen einzuziehen und für sich zu verwenden: denn hier handelt es sich um eine (wenn auch nur schuldrechtliche) Beziehung zur Sache, auf Grund deren ein unmittelbarer Zugriff auf die Sachnutzung (im Sinne des § 99 Abs. 3 BGB) ermöglicht, wurde;

33

bb)

wer eine große Wohnung oder ein Haus gemietet und durch Untervermietung eines Teils der Leerräume Einnahmen erzielt hatte: auch hier handelt es sich um Sachfrüchte im Sinne des § 99 Abs. 3 BGB, auf die ein unmittelbarer Zugriff möglich war;

34

cc)

wer eine Sache gepachtet hatte, die natürliche oder zivile Früchte (§ 99 Abs. 1 und Abs. 3 BGB) abwirft: auch hier bestand die Möglichkeit des unmittelbaren Zugriffs auf die (existenzbedingenden) Einkünfte.

35

[Daß die Einkünfte auf Grund Pachtrechts nach dem bürgerlich-rechtlichen Sprachgebrauch an sich nicht als Sachfrüchte, sondern Früchte des (Pacht-) Rechts gelten (vgl. z.B. Palandt a.a.O., Anm. 3 ß zu § 99 BGB), zwingt nach Auffassung des IV. Senats insoweit nicht zu einem abweichenden Ergebnis; denn es kommt in dieses Zusammenhang nur darauf an, ob die auf Grund der schuldrechtlichen Beziehung unmittelbar gewonnenen Früchte für sich betrachtet Sachfrüchte darstellen. Das aber ist ohne weiteres anzunehmen, da nach wohl herrschender Meinung in derartigen Fällen die betreffenden Früchte zugleich Sach- und Rechtsfrüchte sind (vgl. z.B. RGR-Kommentar, 10. Aufl. Anm. 7 zu § 99 BGB, Enneccerus-Nipperdey, Allgemeiner Teil, 14. Aufl. S. 540)].

36

c)

Auf der Grenze dürfte dagegen z.B. der Fall liegen, daß jemand eine - später zerstörte - Gesamtheit von Sachen und Rechten (ein Unternehmen) gepachtet hat (z.B. ein Fremdenheim, eine Gastwirtschaft oder einen sonstigen Gewerbebetrieb). Die Einkünfte aus derartigen Unternehmen sind zwar Früchte dieses Unternehmens, aber weder als Sach- noch als Rechtsfrüchte im Sinne des § 99 BGB anzusehen (vgl. z.B. RGE-Kommentar a.a.O., Anm. 2 zu § 99 BGB). Zweifelsfrei dürfte auch sein, daß die Nutzungen eines Unternehmens mehr ein Ergebnis der persönlichen Leistung des Unternehmers oder Gewerbetreibenden sind als rein gegenständlich vom Betrieb abgeworfen werden (BGHZ Bd. 7 S. 218). Wird, auf bürgerlich-rechtlichem Gebiet der Gewinn aus Gewerbebetrieb als eine Art Rechtsfrucht behandelt (RGR-Kommentar und BGH a.a.O.), so fragt es sich gleichwohl, ob nicht lastenausgleichsrechtlich eine eigene Betrachtung jedenfalls dann stattzufinden hat, wenn die zerstörte Sache für das gewerbliche Unternehmen von wesentlicher Bedeutung war. Dies mag möglicherweise nur nach Lage des Einzelfalles zu entscheiden sein. Als wichtiges Merkmal bietet sich dafür an, ob einem sonst in gleicher Lage befindlichen, aber dinglich berechtigten Antragsteller Kriegsschadenrente gewährt werden würde. Ist dies der Fall, so muß nach Auffassung des IV. Senats auch dem Pächter Kriegsschadenrente zugebilligt werden; denn gerade die starre Unterscheidung zwischen dinglicher und nichtdinglicher Berechtigung ist, wie dargetan, jedenfalls dann nicht länger vertretbar, wenn das schuldrechtliche Recht einen unmittelbaren Zugriff auf die Nutzungen der zerstörten Sache ermöglicht.

37

3)

Die vom IV. Senat gewünschte Auflockerung der bisherigen Rechtsprechung dürfte nach alledem nach wie vor klare Abgrenzungen gestatten und vor allem auch, wie die Beispiele zeigen, zu durchaus angemessenen Ergebnissen führen. Fälle, die der III. Senat durch seine Rechtsprechung in erster Linie ausschließen wollte, berechtigen auch nach der vom IV. Senat vertretenen Auffassung nicht zum Bezug von Kriegsschadenrente 5 es können nunmehr aber die Fälle in den Kreis der möglichen Empfänger von Kriegsschadenrente eingezogen werden, deren Berücksichtigung ein dringendes Gebot der Gerechtigkeit ist. Daß diesem Gebot nicht etwa die ausdrückliche oder sinngemäße Regelung des Lastenausgleichsgesetzes entgegensteht, ist oben zu IV bereits ausführlich dargetan.

38

4.

Vorsorglich sei bemerkt, daß der IV. Senat die weitere Frage, ob zu dem Kreis der unmittelbar Geschädigten im Sinne des § 261 Abs. 2 Satz 1 LAG neben dem dinglich Berechtigten und demjenigen, dem durch obligatorischen Vertrag der unmittelbare Zugriff auf die Nutzungen der Sache ermöglicht ist, entgegen der bisherigen Rechtsprechung (BVerwG III C 158.54 vom 12. Oktober 1955 und BVerwG IV C 161.55 vom 27. April 1956) auch der wirtschaftliche Eigentümer gehört, nicht zum Gegenstand der Erörterung vor dem Großen Senat zu machen wünscht. Für Fälle der vorliegenden Art würde die etwaige Anerkennung des wirtschaftlichen Eigentums ohne Bedeutung sein, da in diesen Fällen von einem wirtschaftlichen Eigentum (jedenfalls im Sinne des § 11 Steueranpassungsgesetz) nicht gesprochen werden kann. Abgesehen davon wird das wirtschaftliche Eigentum voraussichtlich demnächst ohnehin, und zwar durch das im Entwurf bereits vorliegende Achte Änderungsgesetz zum Lastenausgleichsgesetz, als Rechtsgrundlage für Ausgleichsleistungen anerkannt werden.

39

VI.

Auf zwei mögliche Bedenken gegen die Auffassung des IV. Senats sei noch kurz eingegangen:

40

1.

Der Ansicht des IV. Senats steht nicht etwa § 7 Feststellungsgesetz - FG - entgegen.

41

Nach dieser Vorschrift sind zwar Nutzungsschäden nicht feststellbar. Diese Einschränkung bezieht sich aber nur auf die förmliche Feststellung nach dem Feststellungsgesetz (vgl. auch § 1 FG), während es für die Abgeltung von Schäden, die im Verlust der beruflichen oder sonstigen Existenzgrundlage bestehen, allein darauf ankommt, daß nach dem Lastenausgleichsgesetz eine Feststellung möglich ist (§§ 235, 237 Abs. 1 Ziff. 1 LAG). Das Lastenausgleichsgesetz jedoch kennt einen Ausschluß von Nutzungsschäden von der Feststellung nicht. Hierfür spricht namentlich auch § 239 Abs.1 LAG, wonach bei Feststellung des durch Verlust der Existenzgrundlage entstandenen Schadens ganz allgemein, also auch bei Sachvernichtung, von den Einkünften auszugehen ist; bei Sachvernichtung kommen als Einkünfte in diesem Sinne regelmäßig aber nur die Nutzungen der Sache in Betracht (vgl. weiter oben S. 9f 12). Daß Feststellungsfähigkeit des Schadens nach FG nicht Voraussetzung für die Unterhaltshilfe ist, hat der Senat bereits in BVerwG IV C 6.56 ausgesprochen.

42

Ergänzend sei bemerkt, daß im übrigen auch schon nach der Kriegssachschädenverordnung eine Abgeltung von Nutzungsschäden nicht völlig ausgeschlossen war (vgl. § 1 Abs. 4 KSSchVO).

43

2.

Gegen die Ansicht des IV. Senats kann weiter auch nicht vorgebracht werden, daß sie zu einer Erweiterung (oder zumindest erschwerten Abgrenzung) des Kreises der Empfänger von Hauptentschädigung führen würde.

44

Es ist zu bedenken, daß die Frage, wann jemand unmittelbar geschädigt, ist, bereits innerhalb des Begriffs "Kriegssachschaden" nicht für alle Schadensarten völlig gleich beantwortet werden kann. Die zum Teil große Verschiedenartigkeit der Schadenstatbestände (z.B. Verlust von Grund- oder Betriebsvermögen einerseits [§ 13 Abs. 1 Ziff. 1 LAG], Verlust der Existenzgrundlage andererseits [§ 13 Abs. 1 Ziff. 4 LAGJ) fordert insoweit vielmehr eine durchaus unterschiedliche Betrachtungsweise. Was für die Unmittelbarkeit eines Verlustes der Existenzgrundlage gilt, kann und darf daher noch lange nicht ohne weiteres auf die Beurteilung der Unmittelbarkeit eines Verlustes von Grund- oder Betriebsvermögen (um ein Beispiel zu wählen) übertragen werden. Nur für Schäden der letzteren Art, nicht für Verlust der Existenzgrundlage, wird aber Hauptentschädigung gewährt (§ 243 LAG).

45

VII.

Abschließend möchte der Senat darauf hinweisen, daß auch im neueren Schrifttum sowie in den Entscheidungen der Verwaltungsgerichte erster Stufe Überwiegend die Auffassung vertreten wird, daß jedenfalls ein förmliches dingliches Recht an der zerstörten Sache nicht Voraussetzung für die Annahme der Unmittelbarkeit der Schädigung sei. So kann nach Schaefer (RLA 53 S. 288, 289), wenn der Senat seine Beispiele recht versteht, jemand unmittelbar existenzgeschädigt dadurch sein, daß er die zerstörte Sache in Besitz hatte und sie nutzte. Ähnlich (unter Hinweis auf Schaefer) offenbar auch das Verwaltungsgericht Bremen (Der Lastenausgleich 1954 S. 294): Existenzvernichtung könne durch Verlust des Gebrauchs oder der Nutznießung einer Sache eintreten, wobei nicht erforderlich sei, daß die Sache dem Nutzungsberechtigten gehört habe (andererseits sei nur der unmittelbar geschädigt, der "Inhaber" der Sache gewesen sei). Ferner Richter (ZLA 1956 S. 97 ff.), welcher im wesentlichen ausführt: Der Existenzgeschädigte müsse nicht etwa - wie vielleicht im Regelfall - ein Recht an der Sache besitzen, sondern es genüge, wenn er eine unmittelbare Beziehung zu der zerstörten. Sache gehabt habe, die er zur Sicherung seiner Existenzgrundlage gebraucht oder aus der er zu diesem Zweck Nutzen gezogen habe. Diese Unmittelbarkeit liege vor, wenn jemand als Nießbraucher, Pfandgläubiger, Pächter, Mieter, Verwahrer oder in einem anderen Verhältnis berechtigterweise - oder gar verpflichteterweise - besitze. Im Grunde wohl nicht anders weiterhin das Verwaltungsgericht Berlin, wenn es sagt, daß ein Kriegssachschaden durch Verlust der Existenzgrundlage (nur) angenommen werden könne, wenn dem Geschädigten ähnlich sichere Möglichkeiten zukünftigen Erwerbs, wie die der Besitzer oder Eigentümer einer Sache habe, entgangen seien (RLA 1954 S. 108). In einem dem vorliegenden gleichgelagerten Fall hat sodann das Bezirksverwaltungsgericht Koblenz wie folgt entschieden:

"Hatte eine überlassene - dinglich zwar nicht gesicherte - Nutzung (hier: Mieteinnahmen) ausschließlich den Zweck, die Existenzgrundlage des Begünstigten zu sichern, so kann deren Wegfall durch einen Kriegssachschaden einen Existenzverlust darstellen und die Gewährung von Unterhaltshilfe auf Lebenszeit begründen". (ZLA 1955 S. 155).

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Noch weitergehend, schließlich Hilbich (RLA 1953 S. 92, 93), der es für die Unmittelbarkeit genügen läßt, daß der Geschädigte auf Grund Vertrages oder Gesetzes einen Rechtsanspruch auf die verlorenen Einkünfte hatte.

Küllz
Lentz
Dr. Kniesch
Oswald
Dr. Müller