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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 04.11.1954, Az.: BVerwG III C 16.53

Ausgleichsberechtigung des unmittelbar Geschädigten nach dem Lastenausgleichsgesetz; Ausgleichsfähigkeit der mittelbar durch Sachvernichtung entstandene Existenzschädigungen im Lastenausgleichsverfahren; Erweiterung des Begriffes des Kriegssachschadens in § 13 Abs. 1 Nr. 4 Lastenausgleichsgesetz (LAG) auf durch die Vernichtung einer Sache unmittelbar seine Existenzgrundlage verloren habende Personen; Ausgleichsfähigkeit der mittelbar durch Sachvernichtung entstandene Existenzschädigungen im Lastenausgleichsverfahren

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
04.11.1954
Aktenzeichen
BVerwG III C 16.53
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1954, 13746
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LVG Köln - 09.09.1953 - AZ: 1 KL 4/53

Fundstellen

  • BVerwGE 1, 215 - 220
  • DB 1955, 407-409 (Volltext mit amtl. LS)
  • DÖV 1957, 408 (Kurzinformation)
  • JZ 1955, 621 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1955, 515-516

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Wie nach dem Soforthilfegesetz ist auch nach dem Lastenausgleichsgesetz grundsätzlich nur der unmittelbar Geschädigte ausgleichsberechtigt und allein ein unmittelbarer Schaden ausgleichsfähig (§§ 228, 229 LAG).

  2. 2.

    Durch die Erweiterung des Begriffes des Kriegssachschadens in § 13 Abs. 1 Nr. 4 LAG ist außer dem durch die Vernichtung der Substanz unmittelbar Sachgeschädigten auch derjenige, aber auch nur derjenige "unmittelbar Geschädigter" im Sinne desLastenausgleichsgesetzes, der durch Vernichtung einer Sache unmittelbar seine Existenzgrundlage verloren hat.

  3. 3.

    Unmittelbar existenzgeschädigt bei Sachvernichtung und damit kriegssachgeschädigt im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 4 LAG ist regelmäßig nur, wer ein Recht an der Sache hatte und mit der Zerstörung der Sache durch den damit verbundenen Untergang der Sachnutzung seine existenzbedingenden Einkünfte verloren hat.

  4. 4.

    Nur mittelbar durch Sachvernichtung entstandene Existenzschädigungen sind auch im Lastenausgleichsverfahren nicht ausgleichsfähig.

In der Verwaltungsstreitsache
...
hat das Bundesverwaltungsgericht, III. Senat,
auf die mündliche Verhandlung vom 28. Oktober 1954
durch
die Bundesrichter Holland, Lentz, Dr. Kniesch, Dr. Fürst und Hering
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Landesverwaltungsgerichts in Köln vom 9. September 1953 - 1 KL 4/53 - wird aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin und Revisionsbeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

1

I.

Die Klägerin und Revisionbeklagte, die im Hause ihres Schwagers Sch. in J. lebt und von den Eheleuten Sch. unterhalten wird, begehrt Kriegsschadenrente nach dem Lastenausgleichsgesetz vom 14. August 1952 (BGBl. I S. 446) - LAG -.

2

Sie begründet ihren Rentenanspruch damit, sie habe durch die Zerstörung des Hausgrundstücks in K.-B., A. Straße ... infolge Kriegseinwirkung die Existenzgrundlage verloren, denn die Nutznießung an diesem Hause, die durch den notariellen Vertrag vom 25. April 1940 im Falle des Ablebens der Eigentümer, der Eheleute Sch., in Form eines lebenslänglichen Nießbrauches gegenüber den Erben gesichert werden sollte, habe ihr schon zu Lebzeiten zugestanden und ihre Existenzgrundlage gebildet.

3

Das Ausgleichsamt lehnte den Antrag der Klägerin ab. Der Beklagte wies die dagegen erhobene Beschwerde durch Beschluß vom 29. Juni 1953 mit der Begründung zurück, daß der Nießbrauch der Klägerin an dem Grundstück nach dem notariellen Vertrag erst nach dem Tode der Eheleute Sch. zustehe und deshalb im Zeitpunkt des Schadenseintritts noch nicht vorhanden gewesen sei.

4

Auf die von der Klägerin gegen diese Verwaltungsentscheidung gerichtete Anfechtungsklage hat das Landesverwaltungsgericht Köln mit Urteil vom 9. September 1953 den Beschluß des Beklagten vom 29. Juni 1953 und den Bescheid des Ausgleichsamts vom 15. Mai 1953 aufgehoben. Es hat festgestellt: Das durch Kriegsereignisse zerstörte Hausgrundstück in K.-B., A. Straße ..., wurde im Jahre 1934 von der Mutter der Klägerin an die Eheleute Sch. (Schwager und Schwester der Klägerin) veräußert. Nach dem Tode der Mutter im Jahre 1939 stand der Klägerin ein Anteil an dem Kaufpreis von 5.500 GM zu. Die Klägerin vereinbarte mit den Eheleuten Sch., daß die Einnahmen aus dem Grundstück zur Tilgung dieser Forderung verwendet werden, was nach Absprache in Form der Gewährung von Unterhalt anstelle der Auszahlung der vereinnahmten Mietgelder geschehen ist. Die Vereinbarung des sogenannten Nießbrauchs in dem notariellen Vertrag vom Jahre 1940 sollte nur eine Sicherung der Klägerin den Erben gegenüber im Falle des Ablebens der Eheleute Sch. sein. Das Landesverwaltungsgericht hat hierzu weiter ausgeführt: Zwar hat die Klägerin nie ein Nießbrauchrecht an dem Grundstück (dingliches Recht) besessen. Ihr Anspruch gegen die Eheleute Sch. (auf Überlassung der Einnahmen aus dem Grundstück bzw. auf Gewährung von Unterhalt anstelle der Geldzahlungen) sei rein persönlicher Art. Voraussetzung dafür aber sei das Vorhandensein des Hauses als Einnahmequelle für die Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes der Klägerin. Nach Zerstörung des Hauses sei diese Voraussetzung weggefallen. Existenzgrundlage der Klägerin sei ihre rechtliche Forderung auf Überlassung der Einkünfte aus dem Hausgrundstück oder ersatzweise auf Gewährung von Unterhalt gewesen. Mit der Zerstörung des Hauses sei dieser Rechtsanspruch hinfällig geworden. Wenn die Klägerin trotzdem von den Eheleuten Sch. weiterhin unterhalten worden sei, so seien dies freiwillige Leistungen, die nach § 267 Abs. 2 Nr. 1 LAG nicht als Einkünfte anrechnungsfähig seien. Das Landesverwaltungsgericht sieht darin aus diesen Gründen eine Vernichtung der Existenzgrundlage im Sinne des§ 272 LAG.

5

Mit der zugelassenen Revision verlangt der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds die Aufhebung des Urteils des Landesverwaltungsgerichts mit der Begründung, daß kein Nießbrauch vorgelegen habe. Das Nießbrauchrecht solle nach dem notariellen Vertrag erst vom Zeitpunkt des Todes des Letztlebenden der Eheleute Sch. entstehen. Der obligatorische. Unterhaltsanspruch auf Grund der Vereinbarung der Klägerin mit den Eheleuten Sch. sei durch die Zerstörung des Hauses nicht untergegangen. Die Gefahr für den Verlust der verkauften Sache habe der Käufer zu tragen.

6

Demgegenüber macht die Klägerin und Revisionsbeklagte geltend, es sei seinerzeit ausdrücklich vereinbart worden, daß ihr die Nutznießung an dem verkauften Hause schon zu Lebzeiten zustehen solle. Die notarielle testamentarische Bestimmung sei nur deshalb getroffen worden, um den Nießbrauch den Erben gegenüber rechtlich zu sichern. Auf Grund der persönlichen Beziehungen zwischen den Eheleuten Sch. und ihr sei eine derartige schriftliche oder gar notarielle Vereinbarung zu Lebzeiten nicht notwendig gewesen, der Nießbrauch habe also de facto schon seit dem Tode der Mutter bestanden. Sie ist der Ansicht, ein Nießbrauch könnte auch ohne Eintragung de facto bestehen. Im übrigen wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Klägerin vom 2. Dezember 1953 und 8. Februar 1954 verwiesen.

7

II.

Die in rechter Form und Frist erhobene Revision mußte Erfolg haben, da das Landesverwaltungsgericht eine nach dem Lastenausgleichsgesetz ausgleichsfähige Schädigung der Klägerin als Voraussetzung für die beantragte Kriegsschadenrente in unrichtiger Gesetzesanwendung bejaht hat.

8

1.

Die Klägerin hat nämlich, wie die Verwaltungsbehörde richtig entschieden hat, keinen Anspruch auf Kriegsschadenrente nach dem Lastenausgleichsgesetz, da sie nicht unmittelbar kriegssachgeschädigt im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 4 LAG ist.

9

a.

Die Voraussetzungen für die Gewährung von Kriegsschadenrente nach § 261 LAG liegen bei der Klägerin nicht vor, da sie nicht - wenn überhaupt - unmittelbar durch eine Kriegshandlung ihre Existenz verloren hat.

10

Nach § 261 LAG wird Kriegsschadenrente zur Abgeltung von Kriegssachschäden, was allein hier in Betracht kommt, unter den in § 261 Abs. 1 Nr. 1 und 2 LAG genannten Voraussetzungen gewährt, jedoch nach § 261 Abs. 2 LAG nur an den unmittelbar Geschädigten. Diese Einengung des anspruchsberechtigten Personenkreises entspricht der in § 229 Abs. 1 Satz 2 LAG allgemein ausgesprochenen Beschränkung der Ausgleichsleistungen nach dem Lastenausgleichsgesetzüberhaupt. Danach gelten als Geschädigte nur die unmittelbar Geschädigten, also nicht jeder Geschädigte schlechthin, und unter bestimmten Voraussetzungen seine Erben. Mithin ist nach dem Lastenausgleichsgesetz grundsätzlich nur der unmittelbar Geschädigte ausgleichsberechtigt, und allein der unmittelbare Schaden (Vertreibungsschaden, Kriegssachschaden, Ostschaden und Sparerschaden), der einen der Tatbestände der §§ 12-15 LAG erfüllt, ist nach § 228 Abs. 1 LAG ausgleichsfähig. Nutzungsschaden bleibt daher als mittelbarer Schaden ebenso wie nach dem Soforthilfegesetz im Lastenausgleich nach demLastenausgleichsgesetz unberücksichtigt, da allgemein der Nutzungsgeschädigte nicht unmittelbar Geschädigter ist.

11

b.

Dementsprechend sind Nutzungsschäden auch nach § 7 des Feststellungsgesetzes in der Fassung vom 14. August 1952 (BGBl. I S. 535) - FG - nicht feststellbar. Voraussetzung aber für die Gewährung von Ausgleichsleistungen mit Rechtsanspruch ist regelmäßig die Feststellung eines ausgleichsfähigen Schadens nach dem Feststellungsgesetz. Eine Ausnahme hiervon bilden lediglich die Vertreibungs-, Kriegssach- und Ostschäden durch Verlust der beruflichen oder sonstigen Existenzgrundlage (§§ 12 Abs. 1 Nr. 4, 13 Abs. 1 Nr. 4, 14 LAG), die nach § 237 LAG nach den besonderen Vorschriften des Lastenausgleichsgesetzes (§§ 239, 240 LAG) festzustellen sind. Diese Sonderregelung insoweit ist darin begründet, daß hier der Gesetzgeber den Vertreibungs-, Kriegssach- und Ostschaden, die "als Verlust der beruflichen oder sonstigen Existenzgrundlage" entstanden sind, unter den Voraussetzungen der §§ 12 ff. LAG in den Lastenausgleich in Erweiterung des nach dem Soforthilfegesetz ausgleichsfähigen Schadens ausdrücklich einbezogen hat. Damit wird im gesetzlich durch die §§ 12 ff. LAG bestimmten Umfange auch ein mittelbarer Schaden, - nämlich der durch Vertreibung, Sachvernichtung und Vermögensverlust im Osten eingetretene Existenzverlust - als ausgleichsfähig anerkannt. Demnach setzt die Ausgleichsfähigkeit des Existenzschadens den Verlust der Existenzgrundlage durch Vertreibung, Sachvernichtung oder Vermögensverlust im Osten zwingend voraus.

12

c.

Bei einem Kriegssachschaden kann indessen die Existenz nur durch Verlust des Gebrauchs oder der Nutzung (Einkünfte) einer Sache vernichtet worden sein. Kriegssachgeschädigt ist also nach § 13 Abs. 1 Nr. 4 LAG derjenige, der durch Fortfall der Einkünfte aus der vernichteten Sache seine Existenz verloren hat, vorausgesetzt, daß dieser Schaden (Kriegssachschaden als Existenzschaden) "unmittelbar durch Kriegshandlungen entstanden ist". Das aber bedeutet, daß nur der durch die Sachvernichtung unmittelbar Existenzgeschädigte, also derjenige, der seine Existenz mit dem durch die Sachvernichtung unmittelbar verbundenen Wegfall der Einkünfte daraus verloren hat, kriegssachgeschädigt im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 4 LAG und damit bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen auch ausgleichsberechtigt ist. Es hat folglich nach dieser Bestimmung nur der einen Kriegssachschaden als Verlust der Existenzgrundlage erlitten, dessen Nutzung (Einkünfte) oder Gebrauch einer Sache unmittelbar mit der Vernichtung der Sache weggefallen ist.

13

Demzufolge ist durch die Erweiterung des Begriffs des Kriegssachschadens gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 4 LAG außer dem durch die Vernichtung der Substanz unmittelbar Sachgeschädigten auch derjenige, aber auch nur derjenige "unmittelbar Geschädigter" im Sinne des Lastenausgleichsgesetzes, der durch Vernichtung einer Sache unmittelbar seine Existenzgrundlage verloren hat.

14

d.

Da es sich bei den Exsitenzschäden, die durch Vernichtung einer Sache entstanden sind, nur um Nutzungsschäden handeln und der Verlust der Existenzgrundlage nur in der Vernichtung der Einkünfte aus der Sache bestehen kann, so ist nur unmittelbar existenzgeschädigt, wer mit der Zerstörung der Sache durch den damit verbundenen Untergang der Sachnutzung seine existenzbedingenden Einkünfte verlören hat. Daraus folgt, daß bei Verlust der Existenzgrundlage regelmäßig nur derjenige unmittelbar kriegssachgeschädigt sein kann, der ein Recht an der Sache hatte, denn nur der hat die Nutzung oder den Gebrauch unmittelbar verloren, und nur dann sind die Einkünfte unmittelbar mit der Sache untergegangen.

15

e.

Deshalb scheiden alle nur mittelbar durch Sachvernichtung entstandenen Existenzschädigungen im Lastenausgleichsverfahren aus, denn solche mittelbaren Schäden sind keine Kriegssachschäden im Sinne desLastenausgleichsgesetzes. Demnach liegt kein unmittelbarer Kriegssachschaden, der durch Kriegshandlungen infolge Sachvernichtung als Exsitcnzverlust entstanden ist, also kein ausgleichsfähiger Schaden vor, wenn es sich nur um Ansprüche aus einem persönlichen Schuldverhältnis handelt, mögen diese auch auf Überlassung der Einkünfte aus einem Grundstück gerichtet oder bisher aus den Einkünften eines nunmehr zerstörten Grundstückes befriedigt worden sein. Es sind dies in jedem Falle Schäden, die nicht mit der Sachvernichtung unmittelbar den Sachberechtigten getroffen haben, sondern mittelbar dadurch entstanden sind, daß die Sachvernichtung sich auf ein obligatorisches Rechtsverhältnis - je nach Gestaltung dieses Rechtsverhältnisses - auswirken kann, nicht aber auswirken muß. Ein solches Rechtsverhältnis wird nämlich durch die Kriegshandlung grundsätzlich nicht beseitigt (zerstört). Ob und inwieweit eine solche Sachvernichtung den Inhalt einer Schuldverpflichtung im Einzelfall tatsächlich beeinflußt, ist für die Frage der Anspruchsberechtigung nach dem Lastenausgleichsgesetz ohne Bedeutung.

16

In Übereinstimmung damit bestimmt § 239 Abs. 1 LAG über die Schadensberechnung bei Verlust der beruflichen oder sonstigen Existenzgrundlage, daß bei Feststellung des dadurch entstandenen Schadens von den Einkünften auszugehen ist, die derunmittelbar Geschädigte und sein Ehegatte im Durchschnitt der Jahre 1937, 1938 und 1939 bezogen und durch die Schädigung verloren haben. Demzufolge hat auch nach § 272 Abs. 1 LAG nur Anspruch auf Unterhaltshilfe auf Lebenszeit (eine Form der Kriegsschadenrente - § 263 Abs. 1 Nr. 1 LAG -), wer durch Sachvernichtung unmittelbar die Existenzgrundlage auf die Dauer verloren hat, d.h. wer unmittelbar geschädigt ist. "Berechtigter" im Sinne des § 272 LAG als Kriegssachgeschädigter ist also nur der unmittelbar Existenzgeschädigte im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 4 LAG.

17

2.

Die Voraussetzungen für einen Anspruch aus demLastenausgleichsgesetz liegen hiernach bei der Klägerin nicht vor. Sie kann schon deshalb durch die Zerstörung des Hausgrundstückes nicht unmittelbar existenzgeschädigt sein, weil sie nach den Feststellungen des Landesverwaltungsgerichts keine Rechte an dem Grundstück hatte. Sie war nicht Eigentümerin, und der Nießbrauch soll nach dem notariellen Vertrag erst mit dem Tode des Letztlebenden der Eheleute Sch. entstehen. Die Vereinbarung zwischen der Klägerin und den Eheleuten Sch. begründete nur ein schuldrechtliches Rechtsverhältnis des Inhalts, daß die Klägerin berechtigt war, zu verlangen, daß zur Tilgung des ihr zustehenden Kaufpreisanteils von 5.500 GM die Mieteinnahmen aus dem Grundstück, verwandt würden, oder daß ihr anstelle dieser Geldleistungen der Unterhalt durch die Eheleute. Sch. gewährt werde, wie es dann auch tatsächlich in Form der Unterhaltsleistungen nach Absprache geschehen ist. Es kann daher unter diesen Umständen dahingestellt bleiben, ob sich die Zerstörung des Hausgrundstücks überhaupt so ausgewirkt hat, daß die Klägerin dadurch ihre Existenzgrundlage verloren hat, - sie wird nach wie vor im Sinne der Vereinbarung unbestritten von den Eheleuten Sch. unterhalten, nur daß die Klägerin diese Unterhaltsleistung nunmehr nach Inkrafttreten des Lastenausgleichsgesetzes rechtlich als eine nicht anrechenbare familienrechtliche Unterhaltsleistung beurteilt wissen will -. Denn in jedem Falle wäre ein solcher Existenzverlust kein unmittelbarer Existenzschaden im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. LAG und danach nicht ausgleichsfähig. Die Klägerin hat mithin keinen Anspruch auf Kriegsschadenrente, weil sie nicht im Sinne des Lastenausgleichsgesetzes unmittelbar kriegssachgeschädigt ist.

18

3.

Auf die Revision war aus diesen Gründen das Urteil des Landesverwaltungsgerichts aufzuheben, da es in unrichtiger Anwendung des Lastenausgleichsgesetzes einen Kriegssachschaden der Klägerin als Voraussetzung für die Gewährung der beantragten Kriegsschadenrente bejaht, und demzufolge die ablehnenden Verwaltungsentscheidungen aufgehoben hat. Nach § 63 Abs. 1 Buchstabe a des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - war in der Streitsache selbst zu entscheiden und die Klage abzuweisen, da nach Sachlage eine Entscheidung des erkennenden Gerichts in der Sache selbst möglich und auch sachdienlich war.

19

4.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 BVerwGG.

gez. Holland
gez. Lentz
gez. Dr. Kniesch
gez. Dr. Fürst
gez. Hering