Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 27.04.1956, Az.: BVerwG IV C 103.55

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
27.04.1956
Aktenzeichen
BVerwG IV C 103.55
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1956, 12912
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Kassel - 10.03.1955 - AZ: II 99/54

Fundstellen

  • LA 1956, 350
  • MtBl BAA 1956, 516

Verfahrensgegenstand

Unterhaltshilfe nach dem Lastenausgleichsgesetz

In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht, IV. Senat,
durch
den Senatspräsidenten Külz und
die Bundesrichter Dr. Kniesch, Dr. Zinser, Gecks und Lullies
auf die mündliche Verhandlung vom 27. April 1956
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel, II. Kammer vom 10. März 1955 - Az. VG Nr. II 99/54 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.200 DM festgesetzt.

Entscheidungsgründe

1

I.

Der jetzt im 74. Lebensjahr stehende Kläger, von Beruf Handelsvertreter, begehrt wegen Verlustes der beruflichen Existenzgrundlage die Gewährung von Unterhaltshilfe nach dem Lastenausgleichsgesetz. Er war seit 1922 selbständiger Handelsvertreter für mehrere Firmen, u.a. für die Firma "H.", Bäckereimaschinen, in Halle/Saale, und bewohnte in Kassel bis 1943, d.i. bis zu seiner Evakuierung nach Wolfshagen bei Kassel, eine Dreizimmerwohnung, die durch Bomben zerstört wurde. Die Möbel seiner Ehefrau, von der er geschieden ist, waren bereits vor der Schädigung abtransportiert worden. In einem der Räume, seinem Wohn- und Schlafzimmer, hatte er auch sein Büro mit Telefon untergebracht. Nachdem er seine Möbel an den Ort der Evakuierung gebracht hatte, setzte er seine Vertretertätigkeit von dort aus fort. Es gelang ihm aber nicht, seine früheren Umsätze weiter zu erzielen. Im Jahre 1940 hatte die Firma "H." ihre Produktion von Zivilgütern aufgeben müssen, so daß der Kläger seitdem nur noch die früher abgeschlossenen Geschäfte abwickelte. Sein Gesamteinkommen betrug nach seinen Angaben im Jahre 1943 4.300 RM gegenüber 8.300 RM im Jahre 1941. Aus kriegsbedingten Gründen war auch sein Kraftwagen stillgelegt worden, und im Frühjahr 1943 wurden Reifen und Batterie des Wagens nach dem Reichsleistungsgesetz beschlagnahmt. Der Kläger verkaufte dann das Fahrzeug zum Taxpreis von 1.550 RM. Im Frühjahr 1945 verlor er nach seiner Behauptung durch einziehende Besatzungstruppen seine vor dem Bombenschaden gerettete Büroeinrichtung. Nach Kriegsende versuchte er vergeblich, sein Geschäft auf der alten Grundlage wieder aufzubauen, und zog 1951 nach Kassel zurück. Seitdem lebte er von Gelegenheitsgeschäften. Ein Antrag auf Bewilligung eines Existenzaufbaudarlehens aus Soforthilfemitteln wurde abgelehnt.

2

Die Verwaltungsbehörden verweigerten dem Kläger die Unterhaltshilfe. Ausgleichsamt und Beschwerdeausschuß vertraten die Auffassung, daß der Verlust der Existenzgrundlage nicht auf einem Kriegssachschaden beruhe.

3

Das Verwaltungsgericht hat durch Urteil vom 10. März 1955 die Klage abgewiesen und hierzu folgende Begründung gegeben: Es fehle an einem Kriegs Sachschaden, der zum Verlust der Existenzgrundlage geführt hätte. Weder der Verlust der Wohnung in Kassel, die Stillegung des Kraftfahrzeuges und der Verlust der Generalvertretung der "H.", noch der Plünderungsschaden an der Büroeinrichtung in Wolfshagen seien Kriegssachschäden als Verlust der Existenzgrundlage. Für den Verlust von Wohnraum und Hausrat, soweit dieser Verlust nicht für die Existenzgrundlage des Geschädigten ursächlich sei, werde Kriegsschadenrente nicht gewährt. Die Evakuierung und der Verlust der Generalvertretung seien keine Schäden durch Schädigung, Zerstörung oder Wegnahme von Sachen auf Grund behördlicher Maßnahmen im Zusammenhang mit den kriegerischen Ereignissen, ebensowenig die Stillegung des Kraftwagens (BGH vom 11. Dezember 1952; NJW 1953 S. 460 [BGH 11.12.1952 - III ZR 234/51]; RZ 1951 S.234). Auch die Einbuße der Büroeinrichtung sei nicht als Kriegs Sachschaden anzuerkennen. Das Vorbringen des Klägers sei insoweit zu unbestimmt. Die Angaben wechselten zwischen Plünderungsschaden und Wegnahme. Eine Wegnahme würde durch Besatzungskostenämter zu entschädigen sein. Selbst wenn aber unterstellt würde, daß die Einrichtung durch Plünderungsschaden abhanden gekommen sei, so wäre wohl ein Kriegssachschaden, nicht aber ein solcher am Betriebsvermögen im Sinne des Bewertungsgesetzes oder an einem für die Berufsausübung erforderlichen Wirtschaftsgut entstanden. Schreibtisch, Sessel usw. seien für einen Handelsvertreter, dessen Tätigkeit sich im allgemeinen außerhalb der Wohnung abspiele, wohl zweckmäßig, jedoch nicht unbedingt erforderlich. Es handele sich daher grundsätzlich um Hausrat, der durch Hausratentschädigung abgegolten werde. Auch die Häufung der Schäden, in der offenbar der Kläger den Verlust der Existenzgrundlage sehe, schaffe nicht einen Schadenstatbestand, der Grundlage für die beantragte Kriegsschadenrente sein könnte. Der Existenzverlust sei zwar ein selbständiger Schadenstatbestand, seine Verselbständigung gehe aber nicht so weit, daß er als von dem Grundtatbestand des Kriegssachschadens völlig abgelöst zu betrachten sei. Dem Existenzverlust müsse als Folgeschaden stets ein Sach-(Objekt-)schaden vorausgegangen sein. Kriegs Sachschaden sei der Oberbegriff einer der vier Schadenshauptarten des Lastenausgleichsgesetzes. Der Existenzverlust durch Vertreibung unterscheide sich von einem durch Kriegssachschaden hervor gerufenen Existenzverlust, bei dem eben stets ein Sachschaden als Objektschaden vorliegen müsse. Ein auch nur dem Grunde nach feststellbarer Schaden nach Maßgabe der §§ 235, 237, 239 und 266 Abs. 3 des Lastenausgleichsgesetzes - LAG - liege nicht vor. Selbst wenn aber ein Kriegs Sachschaden unterstellt würde, so würde durch ihn die Existenzgrundlage des Berechtigten nicht auf die Dauer vernichtet worden sein (§ 272 Abs. 1 LAG). Der ursächliche Zusammenhang zwischen Schädigung und jetziger Bedürftigkeit sei unterbrochen. Die durch den Krieg eingetretenen Verluste des Klägers hätten ihn nicht daran hindern können, die Vertretertätigkeit wieder aufzunehmen. Tatsächlich habe der Kläger auch von Zierenberg oder Wolfshagen aus seinen Beruf fortgeführt, allerdings mit den allgemeinen kriegsbedingten Einschränkungen. Nach seinem eigenen Vorbringen habe er von 1945 bis 1948 mehrere Maschinen im Werte von 6.000 RM je Stück verkauft und die geschäftlichen Beziehungen mit den anderen Firmen weiter genutzt. Wenn dennoch die Einnahmen nicht mehr die Existenz des Klägers gesichert hätten, so sei dies nicht mehr auf den Verlust des früheren Geschäftszentrums unmittelbar zurückzuführen, vielmehr handele es sich um allgemeine Folgen des Krieges und der Nachkriegszeit. Schließlich sei auch nicht zu verkennen, daß der Kläger über 70 Jahre alt und naturgemäß dem heutigen Tempo in der Wirtschaft nicht mehr gewachsen sei.

4

Gegen dieses am 20. April 1955 zugestellte Urteil hat der Kläger am 18. Mai 1955 die zugelassene Revision eingelegt und sie am 13. Juni 1955 dahin begründet: Das angefochtene Urteil gehe von unzutreffenden Feststellungen aus. So habe er den Schreibtisch und das Telefon seiner Büroeinrichtung schon durch die Ausbombung im Oktober 1943 verloren. Im übrigen habe das Verwaltungsgericht seiner Aufklärungspflicht nicht ausreichend genügt. Er, der Kläger, habe immer in Abrede gestellt, daß seine Tätigkeit durch kriegsbedingte allgemeine Gründe wesentlich gelitten hätte. Es sei auch nicht der Kausalzusammenhang zwischen Schädigung und jetziger Bedürftigkeit unterbrochen. Ohne die Ausbombung, die Evakuierung und die Beschlagnahmen würde er seine Existenz erhalten haben. Es sei auch nicht zutreffend, daß ein Vertreter ein Büro nicht unbedingt benötige. Seine Tätigkeit habe einen erheblichen Umfang gehabt, und dazu seien gewisse Einrichtungsgegenstände unbedingt erforderlich gewesen. Es sei auch nur eine Mutmaßung des Gerichts, daß er wegen seines hohen Alters nicht mehr fähig gewesen wäre, seine Existenz wieder neu aufzubauen. Das Verwaltungsgericht gehe bei seiner Entscheidung zu Unrecht davon aus, daß bei einem durch Kriegs Sachschaden hervorgerufenen Existenzverlust stets ein Sachschaden als Objektschaden vorliegen müsse. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 13 LAG sei hier nicht anwendbar, da sie von einer rein zivilrechtlichen Betrachtungsweise ausgehe.

5

Der Kläger beantragt,

unter Aufhebung des angefochtenen Urteils nach seinem Klageantrag zu erkennen.

6

Die Beklagte beantragt,

die Anfechtungsklage zurückzuweisen.

7

Zur Begründung beruft sie sich auf ihr gesamtes bisheriges Vorbringen und auf die Urteilsgründe des Verwaltungsgerichts.

8

Der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds beantragt,

die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

9

II.

Die zulässige Revision ist unbegründet.

10

Kriegsschadenrente in der Form der Unterhaltshilfe wird zur Abgeltung der in §§ 12, 13, 14 und 15 LAG genannten Schadensarten unter den in § 261 LAG näher bestimmten Voraussetzungen gewährt. Zur Entscheidung steht hier allein die Frage, ob sich der Kläger zur Erlangung von Kriegsschadenrente in Form von Unterhaltshilfe auf einen Kriegssachschaden im Sinne des § 13 LAG berufen kann. Das ist nicht der Fall. Der Kläger trägt folgende Schäden vor:

Verlust von Wohnraum und Hausrat;

Verlust der Existenzgrundlage infolge Evakuierung;

Verlust seines Kraftwagens durch Stillegung und Beschlagnahme nach dem Reichsleistungsgesetz;

Verlust der Existenzgrundlage durch kriegsbedingte Betriebseinschränkungen der von ihm vertretenen Firmen und durch die veränderten politischen Verhältnisse in der Ostzone;

Verlust der Büroeinrichtung durch Kriegssachschaden (Plünderungsschaden, Beschlagnahme).

11

Diese in der Person des Klägers eingetretenen Schäden rechtfertigen jedoch eine Gewährung von Unterhaltshilfe aus folgenden Gründen nicht:

12

1.

Nach der ausdrücklichen Bestimmung des § 261 Abs. 3 LAG scheidet der Verlust von Wohnraum für die Gewährung von Kriegsschadenrente aus. Für den Verlust von Hausrat wird diese Leistung nur gewährt, soweit dieser Verlust für die Vernichtung der Existenzgrundlage des Geschädigten ursächlich war. Nach den tatsächlichen Feststellungen des Vordergerichts, die das Revisionsgericht mangels eines ihr Zustandekommen in verfahrensmäßiger Hinsicht rügenden Revisionsvortrages binden, hat der Kläger seinen Hausrat nicht durch den Bombenschaden verloren, sondern an den Evakuierungsort verbracht. Er kann sich also auf den Verlust von Hausrat infolge Bombenschadens nicht berufen. Mit seinem neuen tatsächlichen Vorbringen in der Revisionsinstanz bezüglich des Schreibtisches und des Telefons kann er nicht mehr gehört werden.

13

2.

Evakuierungsfolgen sind keine unmittelbaren Kriegssachschäden im Sinne des § 13 LAG, insbesondere nicht Schäden im Sinne des Absatzes 3 a.a.O. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend erkannt hat, erfaßt diese Bestimmung nach ihrem gesetzgeberischen Zweck nicht den Schaden, den der Kläger wegen der Evakuierung an abgelegene Orte erlitten hat (Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts - BVerwG IV C 42.54 - vom 1. Oktober 1954).

14

3.

Der aus der Stillegung des Kraftwagens und der Beschlagnahme von Reifen und Batterie etwa erwachsene Schaden ist kein Kriegssachschaden im Sinne des § 13 Abs. 3 LAG, da die Wegnahme nicht im Zusammenhang mit kriegerischen Einzelgeschehnissen stand, sondern auf allgemeinen Maßnahmen zur Bewirtschaftung von Mangelgütern beruhte. Die von dem Vordergericht hierfür gegebene Begründung, die sich auf die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stützt, entspricht auch der Rechtsprechung des III. Senats des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil BVerwG III C 54.54 vom 13. Juni 1955 und BVerwG III C 3.54 vom 28. April 1955), der sich der erkennende Senat angeschlossen hat. Es besteht kein Anlaß, von dieser Rechtsprechung abzuweichen. Daran ändert auch nichts der Hinweis des Klägers auf eine zivilrechtliche Betrachtungsweise in der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs.

15

4.

Wenn der Kläger durch kriegsbedingte Betriebseinschränkungen der von ihm vertretenen Firmen Einnahmeverluste gehabt hat, so ist auch das kein Kriegssachschaden im Sinne des § 13 LAG, zumal sie ebenfalls nicht unmittelbar auf Kriegshandlungen beruhen. Der Begriff des Kriegs Sachschadens ist aus der Kriegssachschädenverordnung vom 30. November 1940 (RGBl. I S. 1547) entlehnt und setzt voraus, daß eine Sache durch unmittelbare Kriegseinwirkung beschädigt worden ist. Kriegssachschaden ist demnach nicht gleichbedeutend mit Kriegsfolgesohaden, für den eine besondere gesetzliche Regelung nach § 366 LAG vorbehalten ist. Es kann hier dahinstehen, welche Ziele der Gesetzgeber im einzelnen mit der Aufnahme der Nr. 4 in § 13 Abs. 1 LAG verfolgt hat, ob nämlich diese Vorschrift nur bei Vorliegen eines feststellungsfähigen Objektschadens (Nr. 1 oder 2 a.a.O.) den Betroffenen in den Genuß der Ausgleichsleistungen bringt oder aber ob diese Vorschrift auch die Annahme einer hiervon isolierten Schadensart rechtfertigen kann. Jedenfalls mangelt es im gegenwärtigen Falle an einem Schaden, der unmittelbar auf Kriegshandlungen zurückzuführen wäre. Das Gesetz aber fordert, daß der Existenzverlust unmittelbar durch Kriegshandlungen verursacht ist. Das ist zumindest insoweit nicht der Fall, als der Betroffene schon vor dem vollständigen Existenzverlust in der Tätigkeit, auf die seine Existenz gegründet war, Einnahmeeinbußen zu verzeichnen hatte, die lediglich Folgen der kriegsbedingten allgemeinen Wirtschaftslage waren und sich - ebenfalls nur wegen dieser Wirtschaftslage - schließlich bis zum Existenzverlust auswuchsen. Für einen Ausgleich allgemeiner wirtschaftlicher Kriegsfolgen ist das Lastenausgleichsgesetz nicht geschaffen. Wo der Gesetzgeber eingreifen wollte oder will, hat er es getan oder wird er es noch tun, z.B. im Vertragshilfegesetz oder, wie § 366 LAG erkennen läßt, im Kriegsfolgenschlußgesetz. Der Rechtsprechung ist es verwehrt, dem Gesetzgeber hierbei vorzugreifen.

16

5.

Schließlich kann der Verlust der Büroeinrichtung, gleichgültig ob diese vor dem 31. Juli 1945 zerstört oder geplündert oder später von den Besatzungsmächten beschlagnahmt wurde, in der Person des Klägers einen Anspruch auf Kriegsschadenrente nicht begründen. Der Kläger hatte in den bisherigen Verfahrensabschnitten wechselnde Angaben hierüber gemacht, woraus das Verwaltungsgericht den Schluß gezogen hat, daß ein Kriegssachschaden objektiv nicht feststellbar sei. An diese tatsächliche Feststellung ist das Revisionsgericht gebunden (§ 56 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG -), da ein Verstoß gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze und sonstige Verfahrensmängel dabei nicht ersichtlich sind. Insbesondere greift die Rüge des Klägers nicht durch, das Verwaltungsgericht habe seiner Aufklärungspflicht in diesem Punkte nicht genügt. Es hat ohne Rechtsfehler festgestellt, daß ein nach dem 31. Juli 1945 eingetretener Schaden einen Besatzungsschaden darstellen würde und als solcher nicht unter das Lastenausgleichsgesetz fiele. Es hat aber auch für den Fall, daß der Schaden durch Plünderung oder Bomben vor dem 31. Juli 1945 entstanden wäre, zutreffend dargelegt, daß ein Kriegssachschaden im Sinne des § 13 LAG dann nicht gegeben wäre. In Betracht käme nur die Bestimmung des § 13 Abs. 1 Nr. 2 a LAG. Diese Bestimmung träfe jedoch auf den Kläger nicht zu; denn die tatsächliche Würdigung, daß ein selbständiger Handelsvertreter auf Bürogegenstände der hier in Rede stehenden Art nicht unbedingt angewiesen ist, ist frei von Denkfehlern und entspricht der allgemeinen Erfahrung. Ihr Verlust führt also nicht zum gleichzeitigen Verlust der Existenzgrundlage (anders steht es z.B. mit der Werkstatt eines Handwerkers, der ohne diese seinem Beruf nicht nachgehen kann). Die Aufklärung, daß und wann die Bürogegenstände beschlagnahmt oder geplündert worden oder auf andere Weise (etwa durch Ausbombung im Jahre 1943) verlorengegangen sind, hätte somit nicht zur Rechtfertigung des Klagbegehrens führen können.

17

Nach alledem erweist die Klage sich als unbegründet, ohne daß es auf die Frage nach der dauernden Fortwirkung des behaupteten Existenzverlustes oder nach einer Unterbrechung des ursächlichen Zusammenhanges zwischen den behaupteten Schäden und der jetzigen Bedürftigkeit des Klägers ankommt. Daher ist die Revision zurückzuweisen.

18

Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1 BVerwGG, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.200 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes auf § 74 BVerwGG.

Külz zugleich für den infolge Beurlaubung an der Unterschrift verhinderten Bundesrichter Gecks
Dr. Kniesch
Dr. Zinser
Lullies