Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 11.12.1952, Az.: III ZR 234/51

Zusammenschluss zu einer Notgemeinschaft während des Krieges; Landrat als eine Bedarfsstelle nach dem Reichsleistungsgesetz ; Rechtmäßigkeit der Beschlagnahme von Waren durch den Landrat; Feststellung des Zeitpunktes des Eigentumsverlustes an den beschlagnahmten Waren, wenn diesbezüglich mehrere Verfügungen erlassen wurden; Anforderungen an die sachgemäße Anwendung des Reichsleistungsgesetzes; Prüfung der Voraussetzung des Notstands und die tatsächlichen Verhältnisse durch den Landrat

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
11.12.1952
Aktenzeichen
III ZR 234/51
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1952, 10173
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Göttingen
OLG Celle - 30.06.1951

Fundstellen

  • BGHZ 8, 189 - 193
  • NJW 1953, 460-461 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

Landkreis Duderstadt,
vertreten durch den Oberkreisdirektor.

Prozessgegner

1. Julias H., Bettfedernfabrik in L., Bezirk O. Inhaber Julius H.

2. K. & Co., O., vertretungsberechtigter Gesellschafter Hans K.

3. Walter W. K.G. Ha., vertretungsberechtigter Gesellschafter Walter W.

4. A. Wa., G.m.b.H., Ha., Geschäftsführer W. Wol.

5. A. & Co., Li., Inhaber Georg A.

6. Ha. Bettfedernfabrik Wilhelm La., Inhaber Hans Ulrich von M., in Ha.

Land Niedersachsen,
vertreten durch den Regierungspräsidenten in Hi.

Amtlicher Leitsatz

Behördliche Massnahmen, die im Zusammenhang mit den kriegerischen Ereignissen getroffen worden sind, sind nur solche Massnahmen, die mit bestimmten Einzelgeschehnissen in unmittelbarem Zusammenhang stehen. Dazu gehört nicht die Inanspruchnahme von Wirtschaftsgütern nach dem Reichsleistungsgesetz, die der Behebung eines Mangels dienen soll, der seine Ursache in der gesamten kriegsbedingten Wirtschaftsentwicklung hat.

In dem Rechtsstreit
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 11. Dezember 1952
unter Mitwirkung
der Bundesrichter Dr. Pagendarm, Rietschel, Dr. Weber, Dr. Heimann-Trosien und Dr. Kreft
für Recht erkannt:

Tenor:

Unter Aufhebung des Versäumnisurteils des Senats vom 23. Juni 1952 wird auf die Revision des beklagten Kreises das Zwischenurteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 30. Juni 1951 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Klägerinnen hatten sich während des letzten Krieges zu einer Notgemeinschaft zusammengeschlossen. Im Jahre 1944 kauften sie in Ungarn 102 Sack ungereinigte Bettfedern im Gesamtnettogewicht von 7884,6 kg zum Preise von 10,50 RM bis 32 RM je kg, einschliesslich Spesen im Gesamtwert von 158.819,48 RM. Die Federn wurden in R., einem Dorf des Kreises D., gelagert, wo die Klägerin zu 4), die nach aussen allein in Erscheinung trat, mit Zustimmung des Landkreises D. (Kreiswirtschaftsamt) Lagerraum beschafft hatte. Wenige Tage vor der Besetzung R. durch amerikanische Truppen, am 5. April 1945, erliess der damalige Leiter des Kreiswirtschaftsamts D., Kreisoberinspektor P., auf Grund der §§ 3b und 25 Reichsleistungsgesetz (RLG) eine Verfügung, wonach die in R. lagernden Bestände an Bettfedern "für kriegswichtigen Bedarf von Evakuierten und Fliegergeschädigten in Anspruch genommen, beschlagnahme und der Firma Ernst G. in Gi. zur Verausgabung gegen Bezugsrechte zugewiesen" wurden.

2

Nach einen Vermerk auf dieser Verfügung vom 27. April 1945 unterblieb die Zustellung an die Klägerin zu 4), weil die Postverbindungen eingestellt waren. Die Verfügung selbst wurde nicht ausgeführt. Das Federnlager in R. blieb unverändert. Nach dem 9. April 1945, dem Tag des Einmarsches der amerikanischen Truppen, wurde Oberstudiendirektor i.H. Dr. Go. von dem zuständigen amerikanischen Offizier, Major S., zum neuen Landrat bestellt. Die Entlassung fast aller beim Landratsamt tätigen Beamten und Angestellten, darunter auch P., wurde verfügt. Der amerikanische Offizier erklärte dem Landrat, er sei in seinem Kreise vollständig selbständig, habe mit keiner Behörde ausserhalb des Kreises zu verkehren und keinerlei Weisungen deutscherseits anzunehmen. Zum Leiter des Kreiswirtschaftsamts wurde der Bürgermeister a.D. Pf. bestellt.

3

Die Besatzungsmacht hatte zunächst untersagt, im Kreise D. vorhandene Warenlager deutscherseits zu beschlagnahmen und zu verwerten. Nachdem der amerikanische Offizier Le. dem Landrat später erklärt hatte, jetzt könnten die Federn freigegeben werden, beauftragte PF. Anfang Juni 1945 im Einverständnis mit dem Landrat den Kaufmann D., der in Pf. Auftrag das Leger aufgenommen hatte, zu ermitteln, was sich mit den Federn machen lasse, und ordnete dann an, ... Federn nach D. zu bringen, um sie zu verteilen. Der Landrat - Wirtschaftsamt - sandte am 3. Juni 1945 an die Bürgermeister im Kreise ein Schreiben, worin es u.a. heisst: "Anträge ruf Bettfedern können sofort beim Wirtschaftsamt eingereicht werden, und zwar sollen in erster Linie Bombengeschädigte usw. berücksichtigt werden. Bei der Antragstellung muss nachgewiesen werden, dass Inlett vorhanden ist."

4

Nachdem die Federn Anfang Juni nach D. gebracht worden waren, holten sich sieben einschlägige Geschäfte je nach Bedarf Federn im Rahmen ihrer Zuteilung. Auf Grund eines Gutachtens dreier bei der Verteilung berücksichtigter Firmen wurde der Preis für die Federn nach Massgabe der Höchstpreisanordnung des Reichskommissars für die Preisbildung vom 27. November 1942 für deutsche Rohfedern auf 7,50 RM bis 12 RM je kg festgesetzt.

5

Am 16. Juni 1945 schrieb der Landrat - Wirtschaftsamt - an die Klägerin zu 4):

"Auf Grund der §§ 3b und 25 des Reichsleistungsgesetzes wurden ihre seit längerer Zeit in R. (Kreis D.) lagernden Bestände an Bettfedern für kriegswichtigen Bedarf für Fliegergeschädigte und Evakuierte in Anspruch genommen, beschlagnahmt und auf Anordnung des Wirtschaftsamts durch den Kaufmann D. in D. zur Verausgabung gegen Bezugsrechte zugewiesen (es folgt die Bezeichnung der belieferten Firmen und Mitteilung der festgesetzten Bezugspreise). Die Firmen sind angewiesen, den entsprechenden Betrag auf ein Sperrkonto ihrer Firma bei der Kreiskommunalkasse hierselbst einzuzahlen. ... Die restlichen 17 Säcke Federn gelangen in den nächsten Tagen zur Verteilung."

6

85 Sack Federn kamen zur Verteilung. Von dem Erlös in Höhe von 50.605,- RM wurden 50.203,45 RM auf ein Sperrkonto für die Klägerin zu 4) eingezahlt, während 401,55 RM für Fracht- und Transportkosten unmittelbar an den Bürgermeister von R. überwiesen wurden. Das Guthaben des Sperrkontos haben die Klägerinnen Ende Juli 1945 erhalten.

7

Nach einer Rücksprache mit dem Kreiswirtschaftsamt wurden die noch im Lager R. befindlichen 17 Säcke Federn für die Klägerin zu 4) vorbehalten und dieser später ausgeliefert. Im Oktober 1945 kauften die Klägerinnen 7 1/2 Säcke Federn von den betreffenden D. Geschäften zum Preise von 4.295,60 RM zurück.

8

Die Klägerinnen beziffern den ihnen entstandenen Schaden insgesamt auf 66.248,14 RM. Sie haben mit der Klage einen Teilbetrag von 7.600 DM verlangt.

9

Der Beklagte hat um Klagabweisung gebeten. Das Landgericht hat durch rechtskräftiges Zwischenurteil die Zulässigkeit des Rechtswegs bejaht und der Klage unter Abweisung im übrigen mit der Massgabe stattgegeben, dass der Beklagte verurteilt wird, an die Klägerinnen 6.624,81 DM und 4 % Zinsen seit dem 1. Juli 1945 zu zahlen.

10

Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt. Im Laufe des Berufungsverfahrens haben die übrigen Klägerinnen ihre Ansprüche an die Klägerin zu 3) abgetreten Unter Erweiterung des Klageantrags haben die Klägerinnen den Antrag gestellt,

11

unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils auf die Berufung den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin zu 3), Firma Walter W., Kommanditgesellschaft in Ha., 12.724,81 DM zu zahlen.

12

Der Beklagte hat beantragt:

auf die eigene Berufung unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.

13

Beide Parteien haben wechselseitig beantragt,

die Berufung des Gegners zurückzuweisen.

14

Das Oberlandesgericht hat den Klageanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Beklagte mit der Revision.

15

Er beantragt unter Zurückweisung der Berufung der Klägerinnen

die Klage abzuweisen,

16

hilfsweise

die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

17

Die Klägerinnen bitten, die Revision zurückzuweisen.

18

Das Land Niedersachsen ist im Revisionsverfahren dem Rechtsstreit auf Seiten der Klägerinnen beigetreten.

19

Durch Versäumnisurteil wurde die Revision zurückgewiesen. Mit dem Einspruch beantragt der Beklagte,

unter Aufhebung des Versäumnisurteils nach den Antragen der Revisionsbegründung zu entscheiden.

20

Die Klägerinnen und das Lang Niedersachsen beantragen,

das Versäumnisurteil aufrecht zu erhalten.

Entscheidungsgründe

21

Die Revision musste Erfolg haften.

22

I.

Die Klägerinnen nehmen den Beklagten nach § 839 BGB und Art. 131 WeimVerf auf Schadensersatz in Anspruch mit der Behauptung, dass Bedienstete des Beklagten ihre Amtspflicht den Klägerinnen gegenüber verletzt hätten, indem sie Bettfedern der Klägerinnen unberechtigt weggenommen und sie unsachgemäss verwertet hätten.

23

Das Berufungsgericht hat der vom Kreisoberinspektor P. gezeichneten "Verfügung" des Kreiswirtschaftsamts vom 5. April 1945 keine Bedeutung beigemessen, da sie nicht ausgeführt und dann in Vergessenheit geraten sei. Eine Amtspflichtverletzung des Landrats und Pf. bei der Wegnahme der Federn und bei deren Verwertung hat es bejaht. Der Landrat sei keine Bedarfsstelle nach dem Reichsleistungsgesetz und deshalb nicht zuständig gewesen, die Federn in Anspruch zu nehmen. Auch die Besatzungsmacht habe ihn dazu nicht ermächtigt. Er habe vor Einleitung seiner Massnahmen die rechtlichen Grund lagen, insbesondere die Grenzen seiner Zuständigkeit, die Formerfordernisse des Reichsleistungsgesetzes, die Voraussetzungen des Notstandes sowie die tatsächlichen Verhältnisse nicht näher geprüft und die Federn unsachgemäss verwertet. Es hat deshalb den Klägerinnen Schadensersatz nach § 839 BGB dem Grunde nach zugesprochen.

24

Die Revision ist der Auffassung, schon die Verfügung P. vom 5. April 1945 sei eine wirksame Beorderung der Federn nach dem Reichsleistungsgesetz gewesen. Nach dem Zusammenbruch sei der Landrat Bedarfsstelle geworden. Das ergebe sich aus seiner völlig selbständigen Stellung im Landkreis und dem Verbot, Weisungen bisher übergeordneter deutscher Dienststellen anzunehmen. Da es sich dabei um eine Anordnung der Besatzungsmacht handle, die zwischen den Parteien streitig sei, könne insoweit erst nach Einholung eines Bescheides der Besatzungsmacht gemäss Art. 3 Abs. 2 des AHKG Nr. 13 entschieden werden. Die Inanspruchnahme der Federn sei überdies gerechtfertigt gewesen. Die Verwertung sei sachgemäss erfolgt; der Gegenwert der Federn sei ordnungsmässig ermittelt und festgesetzt worden. Weiter vertritt die Revision die Auffassung, dass alle etwaigen Ansprüche aus Amtshaftung, wie aus dem Reichsleistungsgesetz nur im Rahmen des Lastenausgleichsgesetzes geltend gemacht werden könnten.

25

II.

Ehe entschieden werden kann, ob Klagansprüche aus Amtspflichtverletzung und aus dem Reichsleistungsgesetz bestehen und ob solche Ansprüche im Rahmen des Lastenausgleichs zu regeln sind, bedarf es der Prüfung, durch welchen Akt den Klägerinnen die Federn verloren gingen und wie dieser rechtlich zu beurteilen ist.

26

1.

Die "Verfügung" P. vom 5. April 1945 ist für den Rechtsstreit ohne Bedeutung. Das Berufungsgericht hat im Tatbestand seines Urteils (S 2) unmissverständlich festgestellt, dass diese "Verfügung" nicht ausgeführt worden und dass das Federnlager in R. unverändert geblieben ist. Diese Feststellung ist entgegen dem Vortrag des beklagten Kreises im Revisionsrechtszug nicht wegen Aktenwidrigkeit unbeachtlich. In den Verwaltungsakten des Beklagten, die als "Heftschriftwechsel" im Tatbestand des angefochtenen Urteils S 13 erwähnt werden, befindet sich folgendes Schriftstück vom 5. April 1945:

"1.)
An die Firma Wa., Bettfedernfabrik GmbH. in Ha. Li. z.Zt. Ge./Ha.; G.strasse ...

Auf Grund der §§ 3b und 25 des Reichsleistungsgesetz es werden Ihre seit längerer Zeit lagernden Bestände an Bettfedern, Strohsäcken und sonstigen Textilien für kriegswichtigen Bedarf von Evakuierten und Fliegergeschädigten in Anspruch genommen, beschlagnahmt und der Firma Ernst Ge. in Gi. zur Verausgabung gegen Bezugsrechte angewiesen. Die Bezahlung an Sie hat zu den handelsüblichen Preisen zu erfolgen. Die Firma Ge. ist angewiesen, ihnen einen entsprechenden Punktscheck zu übersenden. Der Fachgruppenleiter Textil Herr Kaufmann Otto Mo. in D., ist gebeten, die Übernahme der Warenbestände zu überwachen und die Richtigkeit und Vollständigkeit der von der Firma Ge. anzufertigenden Aufstellung zu bescheinigen.

2.)
An Firma Ernst Ge. in Gi.

Abschrift erhalten Sie mit dem Ersuchen, die Warenbestände von dem Lager der Firma Wa. in R. sofort abzunehmen und eine vom Fachgruppenleiter Textil bescheinigte Aufstellung der Firma Wa. in Ha. Li., z.Zt. Geh./Ha., G. Strasse ..., zu übersenden. Die Ausgabe gegen gültige Fl-Bezugsberechtigungen hat unverzüglich zu erfolgen.

3.)
An den Herrn Bürgermeister in R.

Abschrift (von 1) übersende ich mit dem Ersuchen, die Herausgabe der in Anspruch genommenen Waren an die Firma Ernst Ge. in Gi. nötigenfalls im Verwaltungswege zu erzwingen.

4.)
An Herrn Kaufmann Otto Mo., Fachgruppenleiter Textil in D. (Abschrift von 1) übersende ich zur Kenntnisnahme und mit der Bitte, die von der Firma Ge. in Gi. anzufertigende Aufstellung über die übernommenen Warenbestände der Firma Wa. auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen und zu bescheinigen."

27

Der Randvermerk zu diesem Schriftstück "zu 1-4 ab 6/4 E" steht mindestens hinsichtlich des Schreibens zu 1) im Widerspruch zu dem weiteren Vermerk: "Schreiben zu 1) ist nicht abgegangen, da Postverbindung eingestellt wurde. D. 27.4.45 E." Es ist also denkbar, dass auch die Schreiben zu 2-4 nicht an die Adressaten abgegangen sind.

28

Deshalb ist die Feststellung im Tatbestand des Berufungsurteils, dass die Verfügung nicht ausgeführt wurde, mit dem Akteninhalt in Einklang zu bringen. Das Revisionsgericht hat von ihr auszugehen.

29

Der Ansicht der Revision, auch der nicht in die Öffentlichkeit getretene Verwaltungsakt sei wirksam und habe die Folge gehabt, dass die Klägerinnen ihr Eigentum an den Federn in Folge Inanspruchnahme nach dem Reichsleistungsgesetz verloren hätten, kann nicht beigetreten werden. Eine Verwaltungsverfügung muss bekannt gemacht werden (Forsthoff, Lehrbuch des Verwaltungsrechts 1950, Fd I S 169). An einer solchen Bekanntmachung der Inanspruchnahmeverfügung fehlt es aber unstreitig.

30

Der Verfügung P. vom 5. April 1945 ist entgegen der Ansicht der Revision, auch nicht die Bedeutung beizumessen, dass sie als Grundlage für die Massnahmen des Landrats und Pf. nach dem Zusammenbruch gedient hätte. Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass die Verfugung in Vergessenheit geraten war. Auf sie hat sich der Land rat auch späterhin nicht gestützt.

31

Mithin ist das, was vor dem Zusammenbruch von P. geplant, aber nach aussen nicht in Erscheinung getreten war, für den vorliegenden Rechtsstreit ohne Bedeutung.

32

2.

Entscheidende Bedeutung kommt der Verfügung des Landrats - Wirtschaftsamts - vom 16. Juni 1945 zu. Diese Verfügung stellt sich als Inanspruchnahme der Federn nach dem Reichsleistungsgesetz dar, und zwar handelt es sich entgegen dem Wortlaut um eine Inanspruchnahme nach § 15 Abs. 1 Nr. 5 dieses Gesetzes. Die Anführung des § 3b RLG ist verfehlt, denn die Verfügung gibt dem Leistungspflichtigen nicht auf, über die Federn bestimmte Rechtsgeschäfte mit Dritten zu schliessen. Der Landrat hat die Federn in Anspruch genommen, um eigene Aufgaben des Kreises zu erfüllen, nämlich einen Öffentlichen Notstand, den er in dem Bedarf der Bevölkerung erblickte, zu beheben und möglicherweise, um der Gefahr von Plünderungen vorzubeugen. Mit den Verteilern der Federn sollten die Klägerinnen keine Verträge schliessen, der Landrat bediente sich ihrer als seiner Verteilungsstellen, ohne die Klägerinnen einzuschalten. Dass es sich um eine Beorderung nach § 15 Abs. 1 Nr. 5 RLG handelte, war aus dem Zusammenhang ersichtlich. Die irrige Anführung des § 3b RLG war unerheblich. Der Anführung einer Gesetzesstelle im Beorderungsschreiben bedurfte es zur Wirksamkeit der Inanspruchnahme nicht (Urteil des Senats vom 28. Februar 1952 - III ZR 69/51 S 9 - insoweit in BGHZ 5, 217 = NJW 52, 822 nicht abgedruckt).

33

a)

Bedarfsstellen für die Inanspruchnahme von Leistungen nach § 15 Abs. 1 Nr. 5 RLG sind u.a. die Oberpräsidenten und die Regierungspräsidenten, bei denen ein Landeswirtschaftsamt errichtet ist. Diese Bedarfsstellen können ihre Befugnisse im Einzelfall einer unteren Verwaltungsbehörde (Wirtschaftsamt) übertragen (Bekanntmachung der Bedarfsstellen vom 11. Januar 1944, RGBl I S 13). Ob eine Übertragung der Befugnisse der Bedarfsstelle auf den Landrat erfolgt war, war das Berufungsgericht hinsichtlich der Verfügung Paulmanns nicht als erwiesen ansieht, ob etwa die Weisung, die Major S. dem Landrat gegeben hatte, diesem Bedarfsstelleneigenschaft verlieh oder ob sich diese Eigenschaft, was das Berufungsgericht für rechtlich möglich hält, als Notlösung aus einem Kotstand ergab, kann dahingestellt bleiben, denn der Landrat ist für eine Inanspruchnahme jedenfalls kleine absolut unzuständige Stelle, seine Verfügung deshalb kein nichtiger Verwaltungsakt. Der Landrat - Wirtschaftsamt - konnte durch Übertragung der Befugnisse des Oberpräsidenten, als der nach der Bedarfsstellenbekanntmachung zuständigen Bedarfsstelle, die Rechte einer Bedarfsstelle erlangen. Er wurde innerhalb des für Anordnungen nach dem Reichsleistungsgesetz zuständigen Verwaltungszweiges tätig. Ob allgemein Nichtigkeit anzunehmen ist, wenn eine niedere Instanz ohne Ermächtigung in die der höheren Instanz vorbehaltene Zuständigkeit eingreift (so Forsthoff a.a.O. S 180) braucht hier nicht entschieden zu werden. Die besonderen Verhältnisse, unter denen der Landrat tätig wurde, das Verbot, mit ihm bisher übergeordneten Stellen zu verkehren und deren Weisungen entgegenzunehmen, lassen ihn für den hier in Frage stehenden Akt nicht als absolut unzuständig erscheinen. Eine Überschreitung seiner Zuständigkeit war keinesfalls offensichtlich.

34

b)

Die in § 23 Abs. 1 RLG für die Anforderung an den Leistungspflichtigen vorgesehene Schriftform ist durch das Schreiben an die Firma Wa. vom 16. Juni 1945 gewahrt. Förmliche Zustellung der Inanspruchnahmeverfügung ist im Reichsleistungsgesetz nicht vorgeschrieben. Die Mitteilung an die Klägerin zu 4) allein als Miteigentümerin genügte (BGHZ 4, 78, 79) [BGH 29.11.1951 - IV ZR 35/50]. Der Gegenstand der Inanspruchnahme war auch in dem Schreiben vom 16. Juni 1945 nach Art und Menge genau bezeichnet.

35

c)

Die Frage, ob der Landrat das Reichsleistungsgesetz sachgemäss angewendet hat, ob er insbesondere ein Bedürfnis für die Inanspruchnahme zutreffend bejaht hat, ist hier, wo es sich um die Frage der Wirksamkeit der Inanspruchnahme handelt, nicht von entscheidender Bedeutung. Ein Verkennen der Voraussetzungen des Reichsleistungsgesetzes machte den Verwaltungsakt nicht nichtig. Es geht dabei um Ermessensfragen, die der Nachprüfung durch die ordentlichen Gerichte entzogen sind. Kur wenn es sich um Akte reiner Willkür handelt, die gesetzlich überhaupt nicht zu rechtfertigen sind, fehlt einem Verwaltungsakt die Verbindlichkeit und die Wirksamkeit. Das hat der Senat in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Reichsgerichts in seinem Urteil vom 15. November 1951 (BGHZ 4, 10 [22-26]) ausgeführt. Dass eine solche reine Willkür obgewaltet hätte, wird auch von den Klägerinnen nicht behauptet.

36

d)

Die Klägerinnen verloren das Eigentum an den Federn mit dem Eingang des Beorderungsschreibens am 16. Juni 1945 bei der Firma Wa. Dass der Landrat die Federn schon vorher weggenommen und jedenfalls zum Teil den Verteilungsstellen zugeführt hatte, ist für den Eigentumsverlust ohne Bedeutung.

37

Als Ergebnis ist festzustellen, dass die Inanspruchnahme der Federn durch den Landrat - Wirtschaftsamt - vom 16. Juni 1945 kein nichtiger Verwaltungsakt war, dass die Klägerinnen durch diesen Akt das Eigentum an ihren Federn verloren haben und dass ihnen demnach Ansprüche aus dem Reichsleistungsgesetz erwachsen sind, die sich gegen den Beklagten richten, weil der Landrat - Kreiswirtschaftsamt - wie eine Bedarfsstelle gehandelt hat.

38

IV.

Schadensersatzansprüche aus Amtspflichtverletzung des Landrats und Pf. können die Klägerinnen, da für vorsätzliche Amtspflichtverletzung keinerlei Anhalt vorliegt und nur Fahrlässigkeit in Frage steht, insoweit nicht geltend machen, als sie auf Grund des § 26 RLG Ersatz zu erlangen vermögen (§ 839 Abs. 1 Satz 2 BGB). Einer Prüfung, ob und in welcher Höhe derartige Ersatzansprüche bestehen, bedarf es aber nicht, da Ansprüche aus § 839 BGB schon mangels Verschuldens zu verneinen sind.

39

Das Berufungsgericht hat ein Verschulden des Landrats und Pf. bejaht, weil ihre Massnahmen mit den an eine ordnungsmässige Verwaltung zu stellenden Anforderungen schlechthin unvereinbar seien. Die Verantwortung treffe in erster Linie den Landrat selbst, denn er habe bestimmt, dass die Federn aus R. fortgeschafft und in D. verwendet werden sollten. Die gegen diese Schuldfeststellung gerichtete Rüge der Revision ist begründet.

40

1.

Dass der Landrat nicht etwa nichtige Verwaltungsakte gesetzt und sich schon dadurch einer Amtspflichtverletzung schuldig gemacht hat, ergibt sich aus den vorstehenden Ausführungen, in denen die Wirksamkeit der Inanspruchnahme der Federn dargelegt worden ist.

41

2.

Der Vorwurf des Berufungsgerichts, der Landrat habe durch Nichtbeachtung der Grenzen seiner Zuständigkeit eine schuldhafte Amtspflichtverletzung begangen, ist unbegründet. Seine Zuständigkeit zur Inanspruchnahme der Federn durfte der Landrat ohne fahrlässig zu handeln aus der ihm von Major S. gegebenen Anweisung herleiten. Welche Bedeutung dieser Anweisung objektiv zukam, bedarf nicht der Erörterung. Diese Frage ist für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht ausschlaggebend, weil bei der Fahrlässigkeit auf die subjektive Einstellung des Landrats abzustellen ist. Deshalb bedarf es keiner Aussetzung des Verfahrens und keiner Vorlage dieser Frage an die Besatzungsmacht nach Art. 3 Abs. 2 ARKGes Nr. 13.

42

3.

Das Berufungsgericht wirft dem Landrat weiter vor, er habe die Voraussetzung des Notstands und die tatsächlichen Verhältnisse näher prüfen und die wirtschaftlichen Interessen der Klägerin tunlichst beachten müssen. Insbesondere habe das angebliche Gerede einer Polenfrau, sie wolle sich Federn aus dem Lager holen, ihm nicht Anlass geben dürfen, so schwerwiegende schädigende Eingriffe in das Vermögen der Klägerinnen vor zunehmen.

43

Die Entscheidung der Frage, ob ein öffentlicher Notstand vorlag, der die Inanspruchnahme der Federn rechtfertigte, war eine Ermessensentscheidung. Eine solche unterliegt nicht der Nachprüfung durch die ordentlichen Gerichte. Nur wenn der Landrat - Wirtschaftsamt - in so hohem Kasse fehlsam gehandelt hätte, dass sein Verhalten mit den an eine ordnungsgemässe Verwaltung zu stellenden Anforderungen schlechthin unvereinbar gewesen wäre, insbesondere wenn sachfremde Beweggründe ausschlaggebend gewesen wären, würde der Vorwurf schuldhafter Amtspflichtverletzung begründet sein (BGHZ 4, 302 [311] und die Zitate in BGHZ 4, 10 [24]).

44

Die vom Landgericht hervorgehobenen Tatsachen, dass es sich um einen ländlichen Kreis handele und dass erhebliche Mengen - noch dazu ungereinigter - Federn weggenommen worden seien, für die Inletts gefehlt hätten, brauchten den Landrat - Wirtschaftsamt - noch nicht abzuhalten, von einer Inanspruchnahme der Federn abzusehen. Dass die Federn ungereinigt waren, schloss ihre Verwendung in den damaligen Notzeiten schwerlich aus, und statt gewöhnlicher Inletts war die Verwendung von Behelfsinletts wohl möglich. Zur Vorbereitung der Entscheidung über die Verviertbarkeit der Federn hatte der Landrat mit deren Prüfung einen Kaufmann, den Zeugen D. beauftragt, und es ist nicht ersichtlich, warum die Behörde dessen Bericht hätte misstrauen sollen. Der Zustrom der Flüchtlinge aus dem Osten konnte den Bedarf auch grösser erscheinen lassen, als er tatsächlich gewesen sein mag.

45

4.

Dafür, dass sachfremde Erwägungen, etwa die Absicht, sich öder Dritte zu bereichern, bei den Entschlüssen des Landrats - Wirtschaftsamt - eine Rolle gespielt hätten, ist kein Anhalt gegeben: die Federn sollten nur gegen Bezugsscheine an einen umschriebenen Kreis Bedürftiger ausgegeben werden. Selbst wenn Personen, die interessiert waren, die Federn in die Hand zu bekommen, die Inanspruchnahme veranlasst haben sollten, wie von den Klägerinnen in das Wissen des vom Berufungsgericht nicht vernommenen Zeugen Mo. gestellt war, würde das Eingehen auf solche Anregungen keine Pflichtverletzung bedeuten, wenn die Beschlagnahme, wie hier, an sich sachlich gerechtfertigt erscheinen konnte.

46

Durch die Inanspruchnahme der Federn haben nach alledem der Landrat und Pf. eine schuldhafte Amtspflichtverletzung nicht begangen. Das Berufungsgericht hat die Anforderungen an die Sorgfaltspflicht unter den hier gegebenen besonderen Verhältnissen der ersten Monate nach der Besetzung des Landes überspannt, wenn es zum gegenteiligen Ergebnis gekommen ist.

47

V.

Ob bei der Verwertung der Federn Fehler begangen worden sind, kann dahingestellt bleiben. Wenn die Federn zu billig abgegeben worden sein sollten, würde das die Klägerinnen nicht belasten, denn ihre Ansprüche aus dem Reichsleistungsgesetz sind unabhängig von dem bei der Verteilung der Federn tatsächlich erzielten Erlös.

48

Ansprüche aus Amtspflichtverletzung könnten begründet sein, wenn die Massnahmen des Landrats und Pf. dazu geführt hätten, dass eine ordnungsmässige Feststellung der Schäden und danach der Ersatzansprüche der Klägerinnen nach dem Reichsleistungsgesetz unmöglich geworden wäre, weil Abrechnungsunterlagen nicht erstellt oder beseitigt worden wären. Insoweit ist bisher nichts Tatsächliches behauptet worden, so dass kein Anlass bestand, die richterliche Fragepflicht in dieser Beziehung auszuüben. Die Berechtigung von Ersatzansprüchen aus § 839 BGB unter diesem Gesichtspunkt ist somit nicht schlüssig dargetan.

49

Mit der Begründung, dass die Ansprüche der Klägerinnen aas Amtspflichtverletzung jedenfalls dem Grunde nach berechtigt seien, lässt sich nach dem vorstehend in Abschnitt IV-V Ausgeführten das angefochtene Urteil nicht aufrecht erhalten.

50

VI.

Mit der Verneinung des Klaggrundes der Haftung für Anitapflichtverletzung ist der Rechtsstreit noch nicht zur Entscheidung reif. Wenn auch in der Klage nur dieser Grund geltend gemacht ist, so ist doch zu prüfen, welche Ansprüche den Klägerinnen aus der, wie dargelegt, wirksamen Inanspruchnahme der Federn nach § 26 RLG erwachsen sind und ob diese die Klagforderung ganz oder zum Teil rechtfertigen.

51

Für derartige Ansprüche ist seit dem Inkrafttreten des Art. 14 Abs. 3 Satz 4 GrundG entgegen § 27 Abs. 3 Satz 4 RLG der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten gegeben, und zwar auch dann, wenn die den Anspruch begründende behördliche Massnahme vor dem Inkrafttreten des Grundgesetzes getroffen worden ist. Dabei bedarf es der vorgängigen Festsetzung der Vergütung oder Entschädigung im Verwaltungsverfahren nicht, wie der Senat in seinem Urteil vom 15. November 1951 bereits entschieden hat (BGHZ 4, 10 [46-53]). Die Versäumung der Frist des § 27 Abs. 1 Satz 4 RLG vernichtet nicht die Ansprüche aus § 26 RLG und hindert nicht ihre Geltendmachung vor den ordentlichen Gerichten (BGHZ 5, 202).

52

Eine Entscheidung darüber, ob die Klage unter dem Gesichtspunkt von Ansprüchen nach § 26 RLG begründet ist, ist noch nicht möglich. Das Landgericht hat von der Haftung aus Amtspflichtverletzung ausgehend unter Zugrundelegung der Abrechnung der Klägerinnen einen Schaden von 66.248,14 angenommen und unter Umstellung im Verhältnis von 10: 1 den Beklagten zur Zahlung von 6.624,81 DM verurteilt, die Mehrforderung bis 7.600 DM aber abgewiesen. In der Berufungsinstanz haben die Klägerinnen die Forderung auf 12.724,81 DM erhöht. Erhalten haben die Klägerinnen bisher aus dem Erlös der Federn 50.203,45 RM. Nach ihrer Darstellung stellt dieser Betrag keinesfalls eine volle Vergütung für ihre Leistungen dar. Wie hoch diese zu bemessen ist und ob Verluste in Sinne des § 26 Abs. 3 RLG eine angemessene Entschädigung rechtfertigen und in welcher Höhe, ist zur Zeit noch nicht zu übersehen. Es fehlen insbesondere Feststellungen über die Qualität der Federn und über ihren Wert als Importware. Es braucht jetzt noch keine Entscheidung darüber getroffen zu werden, ob und welcher Einfluss auf die Ansprüche der Klägerinnen der Währungsumstellung zukommt, weil noch nicht zu übersehen ist, ob die Klägerinnen durch das, was sie als Erlös aus der Verwertung der Federn bereits erhalten haben, nicht schon voll entschädigt worden sind. Es bedarf der Feststellung der Höhe der Vergütung und gegebenenfalles der angemessenen Entschädigung nach § 26 RLG und des Vergleichs mit dem, was die Klägerinnen schon erhalten haben, um darüber entscheiden zu können, ob die Klagforderung auch nur dem Grunde nach durch das Reichsleistungsgesetz gerechtfertigt ist.

53

VII.

Die Klage ist auch nicht etwa deshalb abzuweisen, weil, wie die Revision meint, die Ansprüche der Klägerinnen nur im Rahmen des Lastenausgleichsgesetzes behandelt und nicht vor den ordentlichen Gerichten geltend gemacht werden könnten (LAG vom 14. August 1952 - BGBl 1952, I 446).

54

1.

Nach § 1 LAG bestimmt sich die Abgeltung von Schäden und Verlusten, die sich infolge der Vertreibungen und Zerstörungen der Kriegs- und Nachkriegszeit ergeben haben, nach diesem Gesetz. Nach § 13 Abs. 1 ist Kriegssachschaden im Sinne dieses Gesetzes ein Schaden, der in der Zeit vom 26. August 1939 bis zum 31. Juli 1945 unmittelbar durch Kriegshandlungen entstanden ist. Nach § 13 Abs. 3 LAG gilt als Kriegsschaden auch ein Schaden durch Wegnahme von Sachen auf Grund behördlicher Massnahmen, die im Zusammenhang mit den kriegerischen Ereignissen getroffen worden sind. Ein solcher Schaden liegt hier aber nicht vor.

55

Die Verknappung an Wirtschaftsgütern einerseits, die Steigerung des Bedarfs daran durch den Zustrom von Flüchtlingen und die Sachverluste der Bevölkerung andererseits waren die Folgen des Krieges als solchen in seiner Gesamtheit; der Mangel an Wirtschaftsgütern hatte seine Ursache in der gesamten kriegsbedingten Wirtschaftsentwicklung. Unter "den kriegerischen Ereignissen" können aber nur bestimmte Einzelgeschehnisse verstanden werden. Darauf deutet die Vorschrift in § 13 Abs. 1 LAS hin, wonach Kriegssachschaden ein Schaden ist, der unmittelbar durch Kriegshandlungen entstanden ist, und weiter die Bestimmung des Begriffs "Kriegshandlung" in Abs. 2 Nr. 1 dieser Vorschrift. Dort werden militärische Massnahmen als Kriegshandlungen bezeichnet, die mit der Einwirkung von Waffen oder sonstigen Kampfmitteln unmittelbar zusammenhängen.

56

Bei Kühne-Wolff, Die Gesetzgebung über den Lastenausgleich Bd. I LAG § 13 Anm. 11 wird ausgeführt, man werde als Wegnahme von Sachen auf Grund behördlicher Massnahmen, die im Zusammenhang mit den kriegerischen Ereignissen getroffen worden sind, in besonderen Fällen auch solche Beschlagnahmen ansehen können, die auf Grund des Reichsleistungsgesetzes in den turbulenten Zeiten des Winters 1944/45 und des Frühjahrs 1945 erfolgten. Darauf deute § 249 Abs. 1 Nr. 2 LAG hin. Dort ist bestimmt, dass der Grundbetrag, nach welchem sich die Hauptentschädigung bemisst, um 10 v.H. derjenigen Entschädigungszahlungen in R-Mark zu kürzen ist, die für den Verlust des bei der Berechnung des Schadensbetrags berücksichtigten Vermögens bereits nach der Kriegssachschadenverordnung vom 30. November 1940 (RGBl I, 1547) oder nach dem Reichsleistungsgesetz vom 1. September 1939 (RGBl I, 1645) gewährt worden sind. In Anm. 3 zu § 249 LAG führen Kühne-Wolff aus, Entschädigung nach dem Reichsleistungsgesetz könne allenfalls in Ausnahmefällen vorgekommen sein, z.B. bei der Inanspruchnahme eines Kraftwagens durch die Truppe während des Rückzuges.

57

Der Abgeordnete Matzner führt im schriftlichen Bericht des Bundestagsausschusses für den Lastenausgleich als Beispiel für einen auf Grund behördlicher Massnahmen im Zusammenhang mit kriegerischen Ereignissen entstandenen Schaden einen solchen an, der bei der Schaffung von Brandgassen zur Bekämpfung von Grossbränden entstanden ist (Verh d. d. Bundestags, 1. Wahlperiode, 1949, 16. Teil zur Drucksache 3300 S 9).

58

Harmening (a.a.O. B 1 § 13 Anm. 13) verweist auf den Erlass des ehemaligen Reichsministers des Innern vom 18. Februar 1944, der zur Auslegung des § 13 Abs. 3 mit herangezogen werden könne (RStBl 1944, 440; abgedruckt bei Kroll-Christiansen, Kriegssachschädenrecht Mp 24). Dort ist in Abschnitt III 2 [1] ausgeführt, dass aus luftkriegsbetroffenen Gebäuden nach dem Reichsleistungsgesetz in Anspruch genommenen Gegenstände als durch das Kriegsereignis in Verlust geraten gelten.

59

In all diesen Fällen besteht aber ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen einzelnen bestimmten Kriegsereignissen und der behördlichen Massnahme. In dem hier zu entscheidenden Fall bestand ein solcher Zusammenhang aber nicht. Der Schaden, den die Klägerinnen geltend machen, ist somit kein Kriegssachschaden im Sinne des Lastenausgleichsgesetzes, Seine Abgeltung bestimmt sich nicht nach diesem Gesetz.

60

Handelt es sich bei den hier in Rede stehenden behördlichen Massnahmen nicht um solche der in § 13 Abs. 3 LAG gedachten Art, so kann die Rechtsfrage dahingestellt bleiben, ob Kriegssachschäden im Sinne dieser Bestimmung nur im Rahmen des Lastenausgleichs zu entschädigen sind, oder ob aus Kriegssachschäden hergeleitete Ansprüche, die ihre Rechtsgrundlage im Reichsleistungsgesetz oder in den Vorschriften über die Haftung für Amtspflichtverletzung haben, wie bisher im ordentlichen Rechtsweg geltend gemacht werden können.

61

Eine Abweisung der Klage im Hinblick auf das Lastenausgleichsgesetz kommt hiernach nicht in Frage.

62

Da die Klage nicht abgewiesen werden kann (Abschnitt VII) and die Begründung, die das Berufungsgericht seinem Urteil gegeben hat, die Entscheidung nicht trägt (Abschnitt IV-V), eine Entscheidung über die Klagforderung aber auch unter dem Gesichtspunkt des Reichsleistungsgesetzes selbst dem Grunde nach noch nicht möglich ist (Abschnitt VI), war auf die Revision des Beklagten das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zu anderweiter Verhandlung und Entscheidung über die Berufungen beider Parteien an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Dieses hat auch über die Kosten der Revision zu entscheiden. Dabei wird § 344 ZPO zu beachten sein.

Dr. Pagendarm
Rietschel
Dr. Weber
Dr. Heimann-Trosien
Dr. Kreft