Bundesgerichtshof
Urt. v. 29.11.1951, Az.: IV ZR 35/50
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 29.11.1951
- Aktenzeichen
- IV ZR 35/50
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1951, 11611
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Schleswig-Holsteinisches OLG in Schleswig - 25.11.1949
Rechtsgrundlagen
- § 23 RLG
- § 15 RLG
- Art. 19 Abs. 4 GG
- § 839 BGB
Fundstellen
- BGHZ 4, 77 - 84
- JZ 1952, 241 (amtl. Leitsatz mit Anm.)
- NJW 1952, 303-305 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
des Rechtskandidaten Günter R., K., W.str. ...,
Prozessgegner
das Land Schleswig-Holstein, Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten,
Amtlicher Leitsatz
- 1)
Es genügt, wenn die Leistungsanforderung an einen Mitbesitzer gerichtet wird.
- 2)
Nach dem Wegfall der Wehrersatzinspektionen können Bedarfsstellen, die bei der Ausübung des Rechts zur Inanspruchnahme von Leistungen an die Zustimmung der Wehrersatzinspektionen gebunden waren, dieses Recht ohne diese Einschränkung ausüben.
- 3)
Art. 19 Abs. 4 GG eröffnet nicht die Möglichkeit, anfechtbare Verwaltungsakte aus der Zeit vor dem 1.4.1948 durch die ordentlichen Gerichte nachprüfen zu lassen und lässt bei Klagen aus §839 BGB keinen Anspruch auf Naturalherstellung zu.
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 22. November 1951 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Lersch, Raske, Dr. Hartz, Johannsen und Dr. Kregel
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 25. November 1949 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Vater des Klägers war Eigentümer eines Personenkraftwagens Opel-Olympia mit dem Kennzeichen S.. Er verstarb im Juli 1945. Seine gesetzlichen Erben sind seine Witwe, sein Sohn G., das ist der Kläger, und dessen minderjähriger Bruder H.. Durch eine an die Witwe R. gerichtete Verfügung der Strassenbau- und Verkehrsdirektion (SVD) vom 11. Dezember 1946 wurde dieser Wagen gemäss §§2 a und 15 des RLG beschlagnahmt und zur Verfügung in Anspruch genommen. Er wurde dem Marschenbauamt in H. für dienstliche Zwecke zugewiesen. Dies geschah, weil die Militärregierung durch Schreiben vom 20. September 1946 das zuständige Verkehrsamt angewiesen hatte, dem Marschenbauamt einen Kraftwagen zur Verfügung zu stellen.
Die Mutter des Klägers übertrug am 6. Januar 1947 für sich und ihren minderjährigen Sohn alle Rechte an dem Wagen auf den Kläger und wiederholte diese Erklärung auch in diesem Rechtsstreit. Die Versuche des Klägers, die Inanspruchnahme des Wagens wieder rückgängig zu machen, blieben erfolglos. In dem Beschwerdeverfahren wies die SVD in einem Schreiben vom 4. Februar 1947 u.a. darauf hin, dass es für das Marschenbauamt in H. aus finanziellen Gründen nicht tragbar gewesen sei, den PKW nur mietweise in Anspruch zu nehmen. Das Landesverwaltungsgericht in Schleswig lehnte eine Nachprüfung der Inanspruchnahme ab, weil der Verwaltungsrechtsweg für Verwaltungsakte aus der Zeit vor dem 1. April 1948 nicht gegeben sei.
Der Kläger verlangt mit der Klage die Herausgabe des Wagens und macht geltend, dass das Eigentum der Erbengemeinschaft durch die Verfügung der SVD vom 11. Dezember 1946 nicht untergegangen sei. Das RLG sei nicht mehr in Kraft gewesen. Die Verfügung sei auch nicht ordnungsmässig erlassen, weil sie weder allen Eigentümern noch allen Besitzern zugestellt worden sei. Die SVD sei auch für eine Inanspruchnahme zur Verfügung nicht mehr zuständig gewesen. Schliesslich hätten auch die Voraussetzungen für eine solche Inanspruchnahme nicht vorgelegen.
Das beklagte Land hat geltend gemacht, dass der Rechtsweg unzulässig sei. Es hat ferner das Eigentum des Klägers bestritten und sich weiter auf den Standpunkt gestellt, dass die Inanspruchnahme durch die SVD wirksam gewesen und, jedenfalls das etwaige Eigentum der Erbengemeinschaft zum Untergang gebracht habe.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. In der Berufungsinstanz hat der Kläger noch darauf hingewiesen, dass die Beschlagnahme gegen die Gesetze Nr. 52 u 53 der Militärregierung verstosse, weil der Vater des Klägers zuletzt Betriebsleiter in der russisch besetzten Zone gewesen sei und sich ein Mitglied der Erbengemeinschaft ausserdem "wahrscheinlich" ausserhalb der Bundesrepublik aufgehalten habe. Er hat weiter geltend gemacht, dass auf jeden Fall jetzt gemäss Art. 19 Abs. 4 des Bonner Grundgesetzes der ordentliche Rechtsweg auch dann gegeben sei, wenn die Inanspruchnahme etwa nicht nichtig, sondern nur anfechtbar sei. Er hat weiter Anschlussberufung eingelegt und damit die Feststellung begehrt, dass das beklagte Land verpflichtet sei, ihm den Schaden zu ersetzen, der dadurch entstanden sei, dass der PKW nicht nur zur Benutzung beordert, sondern zur Verfügung in Anspruch genommen worden sei. Diesen Anspruch hat er auf §839 BGB gestützt.
Das Oberlandesgericht hat das Urteil des Landgerichts geändert und die Klage abgewiesen. Es hat die Inanspruchnahme für gültig gehalten und angenommen, dass dadurch das Eigentum der Erbengemeinschaft untergegangen sei. Den mit der Anschlussberufung verfolgten Feststellungsanspruch des Klägers hat es als Klagänderung angesehen und diese als nicht sachdienlich nicht zugelassen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seine Anträge weiter. Das beklagte Land bittet um Zurückweisung der Revision. Die Revision ist zugelassen.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht hat die Klage mit Recht abgewiesen, weil das Eigentum der Erbengemeinschaft untergegangen ist.
1.
Die Verfügung der SVD vom 11. Dezember 1946 ist an die Witwe Rottmann gerichtet und nur ihr, nicht aber auch den beiden anderen Miterben des früheren Eigentümers zugegangen. Das Oberlandesgericht hat das für ausreichend angesehen, während die Revision die Auffassung vertritt, dass die Inanspruchnahme wenn schon nicht den Eigentümern, so doch mindestens allen Besitzern zugehen müsse. Gemäss §23 RLG ist die Leistungsanforderung an den Leistungspflichtigen zu richten. Als Leistungspflichtiger ist im vorliegenden Falle die Witwe als Besitzerin in Anspruch genommen worden. Das ist gemäss §15 Abs. 1 Ziff. 2 RLG zulässig, und zwar wie der Wortlaut ergibt, auch dann, wenn es sich nicht um eine Inanspruchnahme zur Benutzung, sondern um eine solche zur Verfügung handelt. Die Leistungspflicht ist auf Sachüberlassung gerichtet, die auch der Besitzer vornehmen kann. Der Verlust des Eigentums tritt bei der Inanspruchnahme zur Verfügung unabhängig vom Wissen und Willen des früheren Eigentümers als Folge der erfüllten Leistungspflicht des Besitzers ein (Neumann DV 49, 92; OGHZ 2, 214).
Miterben, die den Besitz gemäss §857 BGB erworben haben, haben Mitbesitz. Da es sich bei Miterben um eine Gemeinschaft zur gesamten Hand handelt, könnte in Betracht kommen, dass keiner der Mitbesitzer eine selbständige Sachherrschaft hat, dass vielmehr der Besitz nur allen zusammen zusteht (Staudinger §866, 1 a β). Jedoch kann jeder Mitbesitzer, mag er auch nicht dazu berechtigt sein, einem Dritten den Alleinbesitz mit der Wirkung verschaffen, dass der Besitz der anderen Mitbesitzer verloren geht (Wolff, Jher. Jahrb 44, 143 ff [154]). Ob die anderen Mitbesitzer in einem solchen Falle Ansprüche aus verbotener Eigenmacht haben, kann hier dahingestellt bleiben. Denn da die Leistungsanforderung nach dem RLG nur auf die Sachüberlassung gerichtet ist und diese von einem Mitbesitzer vorgenommen werden kann, wie es hier auch geschehen ist, so genügt es, dass die Leistungsanforderung sich an einen Mitbesitzer richtet. Sie wird, wenn sie erfüllt wird, auch den anderen Mitbesitzern gegenüber wirksam. Nach dem Sinn des RLG ist die Leistungspflicht gerade deshalb dem Besitzer auferlegt, um der Bedarfsstelle zeitraubende Feststellungen darüber, wer Eigentümer der in Anspruch genommenen Sache ist, zu ersparen. Diese wesentliche Erleichterung des Verfahrens würde wieder in Frage gestellt, wenn bei Mitbesitz alle Mitbesitzer ermittelt werden müssten und allen die Leistungsanforderung zugehen müsste. Da das Gesetz sogar den Verlust des Eigentums ohne Kenntnis des Eigentümers oder der Miteigentümer von der Inanspruchnahme eintreten lässt, weil die schnelle und reibungslose Behebung des eingetretenen Notstandes das unter Umständen erfordert, kann es andererseits nicht im Sinne des Gesetzes liegen, die Erfüllung dieser Aufgabe durch Rücksichten auf blossen Mitbesitz wieder in Frage zu stellen.
2.
Die Revision stellt zur Nachprüfung, ob die SVD für eine Inanspruchnahme des Wagens zur Verfügung zuständig war. Die Zuständigkeit für die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem RLG ist in der Bekanntmachung über die Bedarfsstellen vom 11. Januar 1944 (RGBl. I, 13) geregelt. Für eine Inanspruchnahme von Kraftfahrzeugen zur Verfügung war danach der Bevollmächtigte für den Nahverkehr zuständig, der das Einverständnis der für die Bewirtschaftung zuständigen Stellen einzuholen hatte. Bevollmächtigter für den Nahverkehr war der Regierungspräsident, Bewirtschaftungsstelle für Kraftfahrzeuge war nach der Kraftfahrzeug-Ergänzungsvorschrift vom 13. August 1938 (RMBl. 601) die Wehrersatzinspektion. In Schleswig-Holstein sind durch Befehl der Militärregierung vom 28. März 1946 (312 Tpt 11 628/1) die Dienststellen der Bevollmächtigten für den Nahverkehr mit denen der Strassenbauverwaltung vereinigt und als Strassenverkehrsdirektion - SVD - eingerichtet worden. Damit war diese Sonderverwaltung an die Stelle des Regierungspräsidenten getreten, soweit er Bedarfsstelle für die Inanspruchnahme von Kraftfahrzeugen gewesen war. Die Wehrersatzinspektionen waren mit der Kapitulation weggefallen. Ihre Zustimmung konnte daher nicht mehr beigebracht werden. Es fragt sich daher, ob das Recht der Bedarfsstelle zur Inanspruchnahme von Kraftfahrzeugen in dem Sinne von der Zustimmung der Wehrersatzinspektion abhängig war, dass die Inanspruchnahme überhaupt erst durch das Zusammenwirken beider Behörden wirksam werden konnte. Wenn dem so wäre, dann würde es sich um einen Fall handeln, in dem zwei selbständige Behörden durch ihre Willensäusserungen zusammenwirken müssen, um einen Verwaltungsakt wirksam zustande zu bringen. Wird ein solcher Verwaltungsakt nur von einer dieser Behörden erlassen, so ist er nichtig (Jellinek VerR 3. Aufl. S. 274; RGZ 110, 103 ff).
Das Oberlandesgericht hat jedoch zutreffend ausgeführt, dass die Zustimmung der Wehrersatzinspektion nicht diese Bedeutung hat. Es ist mit Recht davon ausgegangen, dass nach dem Sinn des Gesetzes vielmehr nur mit Rücksicht auf einen etwa gleichzeitig möglichen Wehrmachtsbedarf mit der Wehrersatzinspektion eine Verständigung über die Inanspruchnahme herbeigeführt werden sollte. Der Bedarf der militärischen und der zivilen Dienststellen sollte aufeinander abgestimmt werden. Es handelt sich also nicht etwa darum, dass hier zum Schutz des Betroffenen oder aus besonderen, aus dem Inhalt oder der Bedeutung des Verwaltungsaktes sich ergebenden Erwägungen auch noch eine zweite Behörde die Voraussetzungen dafür zu prüfen hatte. Vielmehr kam es nur darauf an festzustellen, dass diese zweite Behörde nicht selbst eine Inanspruchnahme für ihre eigenen Zwecke beabsichtigte. Nur dadurch, dass ein solches konkurrierendes Interesse bestand, konnte das Recht des Bevollmächtigten für den Nahverkehr eingeschränkt werden. Bestand ein solches Interesse der Wehrersatzinspektion nicht, dann war auch für eine Beschränkung des Rechtes des Bevollmächtigten für den Nahverkehr kein Anlass. Mit dem Wegfall dieses konkurrierenden Bedarfs der Wehrmacht und dem Wegfall der Wehrersatzinspektion war daher auch diese mögliche Beschränkung des Rechts des Bevollmächtigten für den Nahverkehr gegenstandslos geworden. Der Wegfall der Wehrersatzinspektion konnte hiernach nicht die Wirkung haben, dass damit auch das Recht des Bevollmächtigten für den Nahverkehr zur Inanspruchnahme von Kraftfahrzeugen entfiel, vielmehr war die Folge nur, dass dieses Recht jetzt ohne Zustimmung der Wehrersatzinspektion ausgeübt werden konnte. Diesen Standpunkt hat auch schon der Oberste Gerichtshof für die Britische Zone ständig eingenommen (so ausdrücklich in OGHZ 4, 34 ff [38]). Der abweichenden Entscheidung des VGH Freiburg (DRZ 50, 69) kann nicht zugestimmt werden. Sie stützt sich auf Entscheidungen anderer Verwaltungsgerichte, die jedoch nur die Frage der Zuständigkeit der höheren und unteren Verwaltungsbehörden zur Inanspruchnahme von Kraftfahrzeugen erörtern. Diese Verwaltungsbehörden hatten aber im Gegensatz zum Bevollmächtigten für den Nahverkehr das Recht zur Inanspruchnahme nur insoweit, als ihnen die betreffenden Gegenstände durch die Wehrersatzinspektionen zugewiesen waren. Ob daher für sie nach dem Wegfall der Wehrersatzinspektionen deshalb etwas anderes gilt, weil nunmehr eine solche Zuweisung nicht mehr möglich ist, braucht hier nicht entschieden zu werden. Denn selbst wenn diese Frage zu bejahen wäre, könnte doch daraus nicht geschlossen werden, dass das Recht zur Inanspruchnahme auch für den Bevollmächtigten für den Nahverkehr schon deshalb entfällt, weil die für seine Inanspruchnahme allein vorgeschriebene Zustimmung der Wehrersatzinspektion nicht mehr beigebracht werden kann.
III.
Der Kläger hat die Wirksamkeit der Inanspruchnahme in Zweifel gezogen. Das Oberlandesgericht hat dazu ausgeführt, dass die ordentlichen Gerichte nur die Frage prüfen könnten, ob ein Verwaltungsakt nichtig sei, dass sie ihn aber als wirksam hinnehmen müssten, wenn sich etwa ergeben sollte, dass er zwar nicht nichtig, aber anfechtbar sei. Es hat weiter dargelegt, dass die Inanspruchnahme des PKW nicht nichtig sei, weil die Mangelhaftigkeit der Beschlagnahmeverfügung nicht an ihr selbst objektiv erkennbar sei, vielmehr nur ein Ermessensfehler in Frage kommen könne. Diesen Ausführungen ist zuzustimmen, sie entsprechen der ständigen Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 26. Februar 1951 - IV ZR 175/50BGHZ 1, 223). Verwaltungsakte, sie mögen noch so fehlerhaft sein, sind im Zweifel nicht unwirksam (Jellinek VerwR 3. Aufl. S. 268). Sind sie nicht unwirksam, sondern nur anfechtbar, so gelten sie solange als wirksam, bis sie wieder aufgehoben werden. Gründe, aus denen sich die Nichtigkeit der Inanspruchnahme ergeben könnte, liegen aber nicht vor. Blosse Ermessensfehler machen einen Verwaltungsakt nicht nichtig. Soweit es sich dabei um die Grenzen des Ermessens handele, kann der Revision nicht zugegeben werden, dass die ordentlichen Gerichte nachzuprüfen haben, ob die Behörde sich im Rahmen der ihr vom Gesetz erteilten Ermächtigung hält. Deshalb kann der Kläger die Nichtigkeit der Inanspruchnahme nicht schon daraus herleiten, dass bei richtigem Gebrauch des Ermessens eine Inanspruchnahme zur Benutzung statt einer solchen zur Verfügung hätte ausgesprochen werden müssen. Aus dem gleichen Grunde ist unerheblich, ob die Inanspruchnahme zur Verfügung ausgesprochen worden ist, weil sich die Lieferung eines anderen Wagens für das Marschenbauamt verzögerte, ob nur an eine kurze Ingebrauchnahme für das Marschenbauamt gedacht war und ob die gezahlte Entschädigung angemessen war. Das alles schliesst nicht aus, dass die Inanspruchnahme auf sachlichen Erwägungen beruhte. Dem steht auch nicht entgegen, dass die Inanspruchnahme den Kläger besonders hart traf; denn auch mangelhafte Rücksicht auf die Interessen der Betroffenen kann den Verwaltungsakt allenfalls anfechtbar, nicht aber nichtig machen. Soweit die Revision geltend macht, dass überhaupt keine Abwägung der Interessen der Betroffenen stattgefunden habe und die Strassenverkehrsdirektion ausschliesslich nach unzulässigen finanziellen Rücksichten entschieden habe, weil eine Inanspruchnahme zur Verfügung billiger gewesen sei als eine Anmietung, zielt das Vorbringen auf eine Nichtigkeit wegen Willkür. Zur Frage der Willkür hat der Senat in seinem Urteil vom 28. Juni 1951 - IV ZR 88/50 - (BGHZ 2, 366) Stellung genommen und ausgeführt, dass Willkür schon dann nicht angenommen werden kann, wenn die Massnahme sich nur in irgendeiner Hinsicht durch sachliche Erwägungen rechtfertigt. Der Kläger hat aber selbst nicht bestritten, dass das Marschenbauamt ein sachliches Interesse an der Inanspruchnahme des Wagens gehabt hat. Das ergibt sich auch daraus, dass die Militärregierung durch Schreiben vom 20. September 1946 das zuständige Verkehrsamt angewiesen hatte, dem Marschenbauamt einen Wagen zu beschaffen. Hiernach hat das Oberlandesgericht die Frage der Nichtigkeit der Inanspruchnahme mit Recht verneint.
IV.
Die Revision ist der Auffassung, dass im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 des GrundG auch die Frage der Anfechtbarkeit des Verwaltungsaktes im ordentlichen Rechtsweg nachgeprüft werden könne, weil die Inanspruchnahme vor dem 1. April 1948 ausgesprochen worden ist und daher der Verwaltungsrechtsweg dafür noch nicht gegeben sei. Auch dem kann nicht gefolgt werden. Es trifft zwar zu, dass die Rechtmässigkeit der Verfügung vom 11. Dezember 1946 nicht durch das Verwaltungsgericht nachgeprüft werden kann, weil sie vor dem 1. April 1948 erlassen ist. Denn die Verordnungen Nr. 141 und 165 der Militärregierung, die die Möglichkeit einer solchen Nachprüfung allgemein eröffnet haben, haben keine rückwirkende Kraft. Verwaltungsakte aus der Zeit vor dem 1. April 1948, die nicht nichtig, sondern nur anfechtbar sind, können daher nicht auf Grund dieser Verordnungen angefochten werden. Das entspricht der in Rechtsprechung und Rechtslehre herrschenden und auch von der Militärregierung selbst vertretenen Auffassung (Bescheid der MilReg DV 49, 279 und das dort zitierte Schrifttum). Daran hat Art. 19 Abs. 4 GrundG nichts geändert. Die Unmöglichkeit, fehlerhafte Staatsakte aus der Zeit vor dem 1. April 1948 vor den Verwaltungsgerichten anzufechten, hat zu Versuchen Anlass gegeben, diese Lücke durch eine entsprechend erweiterte Rechtsprechung der ordentlichen Gerichte zu schliessen. So haben einzelne Gerichte für diese Zeit auch dann Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes angenommen, wenn er unter der Geltung eines vollen Verwaltungsrechtsschutzes nur als anfechtbar angesehen werden könnte; andere haben sich für zuständig gehalten, selbst die Anfechtbarkeit solcher Verwaltungsakte nachzuprüfen. Beide Wege sind nicht gangbar.
Für eine Erweiterung der Nichtigkeitsgründe sind keine rechtlichen Voraussetzungen gegeben. Weder das Grundgesetz noch die Verordnungen Nr. 141 und 165 haben an der Beurteilung der Folgen der Fehlerhaftigkeit eines Verwaltungsaktes etwas geändert. Die Tatsache allein, dass bei Fehlern aus der Zeit vor dem 1. April 1948 eine Anfechtung vor dem Verwaltungsgericht nicht durchführbar war, kann nicht dazu führen, die materiellrechtlichen Grundlagen der Nichtigkeit anders zu beurteilen und ihrer Natur nach nur anfechtbaren Akte für nichtig zu erklären. Hiernach ist eine Erweiterung des Begriffs der Wichtigkeit der Verwaltungsakte für die Zeit vor dem 1. April 1948 nicht möglich.
Art. 19 Abs. 4 GrundG eröffnet aber auch nicht die Möglichkeit, die Anfechtbarkeit solcher Verwaltungsakte durch die ordentlichen Gerichte mit der Wirkung nachprüfen zu lassen, dass etwa das ordentliche Gericht die Aufhebung des Verwaltungsaktes aussprechen könnte. Das Oberlandesgericht hat dazu ausgeführt, dass das Prüfungsrecht der ordentlichen Gerichte durch diese Bestimmung des Grundgesetzes nicht ausgedehnt worden ist, hat aber zu dieser Frage nicht abschliessend Stellung genommen, weil der Kläger, die Aufhebung des Verwaltungsaktes selbst in seinem Klagantrag nicht begehrt habe. Dazu rügt die Revision Verletzung des §139 ZPO. Es kann indessen dahingestellt bleiben, ob das Oberlandesgericht insoweit den Antrag des Klägers auslegen konnte oder auf seine Ergänzung hätte hinwirken sollen. Denn Art. 19 Abs. 4 GrundG eröffnet diese Möglichkeit der Aufhebung solcher Verwaltungsakte durch das ordentliche Gericht schon deshalb nicht, weil die Bestimmung keine rückwirkende Kraft hat. Sie schliesst für die Zukunft die Lücke, die etwa trotz Einführung der Verordnungen 141 und 165 hinsichtlich des Rechtsschutzes gegenüber Eingriffen der Verwaltung noch bestand. Sie ergänzt den Rechtsschutz dahin, dass in Zukunft für jede Rechtsverletzung durch die öffentliche Gewalt der Rechtsweg offen sein soll und dass, soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, der ordentliche Rechtsweg gegeben ist. Diese Bestimmung stellt den letzten Abschnitt im Zuge der schrittweisen Verwirklichung des umfassenden Rechtsschutzes im Verwaltungsrecht dar. Ihr kann aber nicht die Bedeutung zukommen, dass sie auch für die zurückliegende Zeit diesen umfassenden Schutz insbesondere auch da gewähren will, wo zwar grundsätzlich die Verordnungen Nr. 141 und 165 anzuwenden wären, ihr Schutz aber versagt, weil sie nach dem Willen des Gesetzgebers keine rückwirkende Kraft haben. Denn da davon auszugehen ist, dass der Gesetzgeber - damals die Militärregierung - beim Erlass der Verordnungen Nr. 141 und 165 den neu eingeführten Rechtsschutz für die zurückliegenden Verwaltungsakte versagen wollte, so ist es nicht gerechtfertigt, ohne nähere Anhaltspunkte aus Art. 19 Abs. 4 GrundG zu entnehmen, dass der Bundesgesetzgeber das hat ändern wollen.
V.
Eine andere Frage ist, ob Art. 19 Abs. 4 GrundG für den Kläger die Möglichkeit eröffnet, auch den Anspruch auf Herausgabe des Wagens auf §839 BGB zu stützen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts (zuletzt RGZ 169, 356) und der ihm folgenden allgemeinen Rechtsauffassung gibt zwar §839 BGB nur einen Anspruch auf Geldentschädigung. Da für Amtshaftungsklagen der ordentliche Rechtsweg gegeben ist, ist aber die Meinung vertreten worden, dass im Rahmen solcher Klagen die ordentlichen Gerichte dieselben Entscheidungen treffen könnten wie die Verwaltungsgerichte und deshalb bei Amtspflichtverletzungen ein Anspruch auf Naturalherstellung gegeben sei (Heidenhain NJW 49, 841). Das würde jedoch dazu führen, dass die Behörden, bei denen Verwaltungsakte unter Verletzung von Amtspflichten zustandegekommen sind, durch die ordentlichen Gerichte zur Wiedergutmachung des entstandenen Schadens durch Vornahme oder Unterlassung einer Amtshandlung verurteilt werden könnten. Das ist nicht der Sinn des Art. 19 Abs. 4 GrundG. Diese Bestimmung ändert nichts an der Abgrenzung zwischen ordentlichen Gerichten und Verwaltungsgerichten. Sie besagt vielmehr nur, dass die ordentlichen Gerichte zuständig sind, wenn jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt wird und eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist. Deshalb kann nicht anerkannt werden, dass die ordentlichen Gerichte in Amtshaftungsprozessen auch berechtigt sind, einen Verwaltungsakt aufzuheben, soweit eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte begründet ist. Sind aber die Verwaltungsgerichte nur deshalb nicht zuständig, weil der Verwaltungsakt vor dem 1. April 1948 erlassen ist, so kann deshalb nichts anderes gelten, weil - wie ausgeführt - §19 Abs. 4 GrundG in die dadurch getroffene Regelung nicht eingreift.
VI.
Das Oberlandesgericht hat weiter mit Recht angenommen, dass das Gesetz Nr. 52 der MilReg der Wirksamkeit der Beschlagnahme nicht entgegensteht. Die Revision rügt, dass das Berufungsgericht nicht von Amts wegen geprüft hat, ob die Voraussetzungen dieses Gesetzes für einen der Miterben zutreffen. Diese Rüge geht fehl. Es kann dahingestellt bleiben, ob und inwieweit das Gericht das Gesetz Nr. 52 von Amts wegen zu berücksichtigen hat. Das kann jedenfalls nur dann in Betracht kommen, wenn ausreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass das Gesetz zur Anwendung kommen kann. Der Kläger hat es hier nur als "wahrscheinlich" bezeichnet, dass einer der Miterben sich nichts in den Westzonen aufhalte. Er hat, wie das Berufungsgericht ausführte keine Tatsachen dazu angegeben, obwohl er sie angekündigt hatte. Daraus konnte das Oberlandesgericht schliessen, dass er solche Tatsachen auch nicht angeben könne. Der blosse Vortrag, es sei wahrscheinlich, dass einer der Miterben sich nicht in der Westzone aufhalte, gab dem Gericht noch keinen Anlass, von Amts wegen Nachforschungen nach dieser Richtung anzustellen.
VII.
Zu Unrecht rügt die Revision schliesslich noch, dass das Berufungsgericht den mit der Anschlussberufung verfolgten Feststellungsantrag des Klägers nicht berücksichtigt hat. Das Berufungsgericht hat in dem Übergang von der Klage auf Herausgabe des Wagens zu dem Antrag auf Feststellung der Schadensersatzpflicht mit Recht eine Klagänderung im Sinne des §264 ZPO gesehen. Ob eine solche Klagänderung bei Widerspruch des Beklagten als sachdienlich zuzulassen ist, steht im Ermessen des Gerichts. Die Revision kann insoweit nur rügen, dass das Gericht bei der Verneinung der Sachdienlichkeit die Grenzen seines Ermessens verkannt habe (RG in JW 35, 2635 und JW 36, 385). Das Oberlandesgericht hat jedoch seine Entscheidung ausreichend begründet. Es hat ausgeführt, dass die mit dem Feststellungsantrag zur Erörterung gestellten Fragen eingehende tatsächliche Feststellungen erforderlich machten und dass es deshalb insbesondere für das beklagte Land von Bedeutung sei, diese tatsächlichen Grundlagen möglicherweise in zwei Rechtszügen feststellen und überprüfen zu lassen. Diesem Gesichtspunkt hat das Oberlandesgericht gegenüber dem der Prozesswirtschaftlichkeit den Vorzug gegeben. Mit dieser Abwägung hält es sich in dem Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens. Die Revision kann das nicht angreifen.
Nach alledem erweist sich die Revision als unbegründet. Sie war mit der Kostenfolge aus §97 ZPO zurückzuweisen.