Bundesgerichtshof
Urt. v. 26.02.1951, Az.: IV ZR 175/50
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 26.02.1951
- Aktenzeichen
- IV ZR 175/50
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1951, 11241
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Köln - 03.05.1950 - AZ: 2 U 3/50
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BGHZ 1, 223 - 228
- JZ 1951, 239 (amtl. Leitsatz)
- MDR 1951, 281-282 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1951, 359-360 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
der Polizeibehörde des Regierungsbezirks K., vertreten durch den Polizeiausschuss, K., B.str. ...,
Prozessgegner
die Ehefrau Elisabeth A. geb. R., A., K.str. ...,
Amtlicher Leitsatz
- 1.)
Ein nicht lediglich die Verwaltungsbehörde begünstigender Verwaltungsakt kann grundsätzlich von der erlassenden Verwaltungsbehörde wegen Gesetzwidrigkeit widerrufen werden, sei es, dass er wegen Gesetzwidrigkeit nichtig, sei es, dass er deswegen nur aufhebbar ist.
- 2.)
Ist durch den gesetzwidrigen und deshalb aufgehobenen Hoheitsakt das Recht einer dritten Person begründet worden, so steht dieses dem Widerruf nicht entgegen.
- 3.)
Die ordentlichen Gerichte haben den Widerruf eines Verwaltungsaktes grundsätzlich als gültig zu behandeln. Ob der widerrufene Verwaltungsakt gesetzwidrig war, unterliegt nur der Nachprüfung durch die widerrufende Behörde, nicht aber der durch die ordentlichen Gerichte.
hat der Bundesgerichtshof, IV. Zivilsenat, auf die mündliche Verhandlung vom 19. Februar 1951 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Lersch, Raske, Ascher, Johannsen und Dr. Hartz
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 3. Mai 1950 - 2 U 3/50 - wird auf Kosten der Revisionsklägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen.
Tatbestand.
Am 9. November 1945 beschlagnahmte der Landrat des Landkreises K. - Beschaffungsamt und Baueinsatzabteilung - einen bei der Firma B. in Kalscheuren stehenden Personenkraftwagen Marke Ford-Eifel, Motornummer 69.060, mit dem früheren Kennzeichen: ..., und stellte hierüber einen "Requisitionsschein" aus. Den Wagen überwies der Landrat der Beklagten, die ihn noch in Besitz hat.
Die Klägerin behauptet, Eigentümerin des Wagens zu sein. Ihre Vorstellungen bei dem Landkreis K. führten dazu, dass der Oberkreisdirektor durch Verfügung vom 20. August 1948 die Beschlagnahmeverfügung aufhob. In dieser Verfügung wird ausgeführt, "eine Nachprüfung der Angelegenheit habe ergeben, dass die Aufrechterhaltung der Beschlagnahme rechtlich nicht vertretbar sei, da die Requisition weder auf das Reichsleistungsgesetz noch auf Grund eines Sonderauftrages der Militärregierung erfolgt sei".
Die Klägerin macht geltend, die Beschlagnahmeverfügung sei schon wegen Fehlens einer jeden gesetzlichen Grundlage nichtig gewesen, jedenfalls sei aber durch die Aufhebung der Beschlagnahme ihr Eigentum wieder hergestellt worden. Da die Beklagte die Herausgabe des Kraftwagens verweigert, hat die Klägerin Klage erhoben und beantragt,
die Beklagte zur Herausgabe des Personenkraftwagens Marke Ford-Eifel, Motornummer 69 060, früheres polizeiliches Kennzeichen ..., vorläufig vollstreckbar zu verurteilen.
Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt.
Sie hat bestritten, dass die Klägerin Eigentümerin des Wagens gewesen sei. Ihr etwaiges Eigentum sei aber auch dadurch untergegangen, dass der Wagen von den Besatzungstruppen auf Grund der Haager Landkriegsordnung in Anspruch genommen worden sei. Der Wagen sei dann herrenlos aufgefunden, von dem damaligen britischen Transportoffizier in Frechem am 9. Februar 1946 beschlagnahmt und ihr, der Beklagten, zugewiesen worden. Die Beschlagnahme des PKW durch den Landrat unterliege aber nicht der Nachprüfung des Gerichts, da sie auf Grund einer allgemeinen, im Jahrs 1948 ergangenen Anweisung der Militärregierung schlechthin rechtsgültig sei. Die Aufhebung der Beschlagnahme sei unwirksam, da sie, die Beklagte, durch die Zuweisung Eigentum erworben habe. Auch habe die Klägerin den Schätzungswert des Wagens mit 1.250 RM zuzüglich eines 10 %igen Härteausgleichs angenommen. Wegen dieses Betrages macht die Beklagte ein Zurückbehaltungsrecht geltend.
Die Klägerin hat das Vorbringen der Beklagten insoweit bestritten, als diese eine Beschlagnahme des Transportoffiziers behauptet. Eine solche sei niemals erfolgt.
Das Landgericht in Köln hat die Beklagte zur Herausgabe des Personenkraftwagens verurteilt.
Die gegen dieses Urteil von der Beklagten eingelegte Berufung ist zurückgewiesen worden. Die Revision ist zugelassen.
Mit der Revision beantragt die Beklagte,
unter Aufhebung des angefochten Urteils nach den Schlussanträgen der Revisionsklägerin in der Berufungsinstanz zu erkennen, hilfsweise die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Die Revision rügt Verletzung der §§139, 286 ZPO, der Anweisung des Zonal Office of the Legal Adviser vom 5. September 1949 (JMBl NRW 1949, 211), der Anweisung des Land-Legal Department, Land Commissioners Office, vom 15. September 1949 (JMBl NRW 1949, 219), der Anweisung des Landeshauptquartiers in Düsseldorf vom 11. August 1948 (JMBl 1948, 199), des §985 BGB sowie der sonstigen Vorschriften des materiellen Rechts.
Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
Revision ist statthaft und form- und fristgerecht eingelegt, sie ist jedoch unbegründet.
1.)
Die Erhebung der Klage gegen eine Behörde gibt, bevor auf die Sache selbst einzugehen ist, Anlass zu der von Amts wegen vorzunehmenden Prüfung der Frage, ob die Beklagte parteifähig ist und deshalb verklagt werden kann. Nach deutschem Verwaltungsrecht sind Behörden in der Regel Organe einer öffentlich-rechtlichen Person, daher nicht selbst rechtsfähig und infolgedessen ohne Parteifähigkeit (§50 Abs. 1 ZPO). Für die Polizeibehörden im Land Nordrhein-Westfalen ist jedoch eine abweichende Rechtslage geschaffen worden, wie der OGHBZ in seinem Urteil vom 22. September 1950 - II ZS 247/49 - (OGHZ 4, 255 ff) auf Grund der Regelung der Rechtsverhältnisse der Polizei im Anschluss an das Schrifttum (Ule in DV 1948, 12; Kleinrahm in JMBl NRW 1949, 131) dargelegt hat.
Danach ist die Polizei in der britischen Zone mit ihren Aufgaben und ihrer Organisation aus der allgemeinen Staatsverwaltung ausgegliedert und verselbständigt worden. Die Polizeieinheiten und die Polizeiausschüsse sind Körperschaften des öffentlichen Rechts, eine Art Selbstverwaltungskörperschaften (Kleinrahm a.a.O.). Diese Eigenschaft hat die privatrechtliche Rechtsfähigkeit und damit die Parteifähigkeit (§50 ZPO; zur Folge. Die Beklagte ist auch ordnungsgemäss im Sinne des §56 a.a.O. vertreten.
2.)
Es ist ferner von Amts wegen zu prüfen, ob der ordentliche Rechtsweg gegeben ist. Auch dies ist ohne Bedenken zu bejahen, da es sich um eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit im Sinne des §13 GVG handelt. Die Klage wird darauf gestützt, dass das Eigentum der Klägerin an dem herausverlangten PKW durch die Beschlagnahme des Landrats und die Zuteilung an die Beklagte nicht berührt worden ist, weil die Beschlagnahme wegen Fehlens jeder gesetzlichen Grundlage nichtig sei, in zweiter Linie darauf, dass sie wegen Gesetzwidrigkeit rechtsgültig aufgehoben und das Eigentum wieder hergestellt, die Beklagte daher nach §985 BGB zur Herausgabe verpflichtet sei. Ein solcher Anspruch ist ein bürgerlich-rechtlicher, insbesondere auch deshalb, weil mit der Klage nicht die Beseitigung einer durch einen öffentlich-rechtlichen Akt geschaffenen Rechtslage erstrebt wird und das auf die Klage ergehende Urteil kein unstatthafter Eingriff des Gerichts in den Zuständigkeitsbereich einer Verwaltungsbehörde ist.
3.)
Die Entscheidung über die Revision hängt deshalb davon ab, ob die Voraussetzungen des §985 BGB für den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch vorliegen. Die Ausführungen des Berufungsurteils darüber, dass vor der Beschlagnahme der PKW im Eigentum der Klägerin gestanden hat, werden von der Revision nicht angegriffen, sie lassen auch einen Rechtsirrtum nicht erkennen.
4.)
Das Landgericht hatte die Entscheidung darauf gestützt, dass die Beschlagnahme widerrufen worden sei. Der Landrat bzw. de an seine Stelle getretene Oberkreisdirektor des Landkreises K. sei auch zu diesem Widerruf jederzeit berechtigt gewesen, da es sich um eine lediglich die Verwaltung begünstigende Verfügung gehandelt habe. Diese Ansicht ist deshalb bedenklich, weil die Beschlagnahme und die damit zusammenhängende Zuteilung zu Gunsten der nicht zu der gleichen Behördenorganismus wie der Landrat gehörenden Beklagten ausgesprochen worden ist. Der Widerruf greift daher in bestehende Rechte einer dritten Person ein. Diese stehen zwar der sonst vorhandenen freien Widerruflichkeit eines die Verwaltung begünstigenden Verwaltungsaktes entgegen. Damit ist aber nicht die Frage entschieden, ob ein solcher Verwaltungsakt nicht doch wegen Gesetzwidrigkeit widerrufen werden kann. Dies muss bejaht werden.
5.)
Das Oberlandesgericht geht davon aus, dass die von dem Landrat ausgesprochene Beschlagnahme von Anfang an wegen des Fehlens jeder gesetzlichen Grundlage nichtig gewesen sei. Nur wenn man annehmen wolle, so führt es hilfsweise aus, dass dieser Mangel der Verfügung sie nicht nichtig gemacht habe, so sei sie wegen Gesetzwidrigkeit durch den Beschluss des Oberkreisdirektors rechtswirksam aufgehoben und damit sei das frühere Eigentum der Klägerin wiederhergestellt.
Auf die Frage der anfänglichen Nichtigkeit der Beschlagnahme kann es aber erst in zweiter Linie ankommen, nämlich dann, wenn der Widerruf jeder rechtlichen Wirksamkeit entbehrt. Auch der Widerruf einer Verwaltungsverfügung ist ein Verwaltungsakt. Nach deutschem Verwaltungsrecht besteht daher für ihn die Vermutung der Rechtsbeständigkeit. Verletzt der Widerruf das Gesetz, so folgt daraus nicht ohne weiteres seine Nichtigkeit, er kann vielmehr in der Regel nur wegen Gesetzesverletzung auf Anfechtungsklage des durch die Aufhebung in seiner Rechtsstellung Betroffenen durch Urteil eines Verwaltungsgerichts für unwirksam erklärt werden. Bis zur Aufhebung ist er wirksam (vergl. Bayer. VGH in DV 1949, 27).
Die ordentlichen Gerichte dürfen daher den Widerruf einer Verwaltungsverfügung als nichtig nur dann behandeln, wenn er entweder von einer sachlich oder örtlich unbedingt unzuständigen Behörde erklärt worden ist oder wenn er an besonders schweren Fehlern leidet (RGZ 164, 176; 168, 137; OGHBZ 4, 34; Forsthoff, Lehrbuch des Verwaltungsrechts, S. 175; Jellinek VR S. 267). Grundsätzlich darf jede Behörde einen von ihr erlassenen gesetzwidrigen oder nichtigen Verwaltungsakt widerrufen. Unzulässig und ohne weiteres nichtig wird der Widerruf z.B. dann, wenn er durch das Gesetz oder durch eine bindende Anweisung der Besatzungsmacht verboten ist.
Wird durch den Widerruf eines Verwaltungsaktes das durch ihn begründete Recht einer dritten Person berührt, so steht dies der Gültigkeit des Widerrufs nicht entgegen, wenn der Verwaltungsakt wegen Gesetzwidrigkeit widerrufen wird, sei es, dass der Verstoss gegen das Gesetz ihn ohne weiteres unwirksam oder nur aufhebbar macht (Benkendorff NJW 1949, 771; Jellinek Verwaltungsrecht S. 283; OVG Hamburg, MDR 1949, 57). Niemand kann die Gültigkeit des Widerrufs damit bestreiten, dass er sich auf ein Recht beruft, das auf dem gesetzwidrigen Verwaltungsakt beruht. Ob aber die Voraussetzungen für die Gültigkeit des Widerrufs gegeben sind, hat die widerrufende Behörde grundsätzlich selbst zu entscheiden, da es sich um eine sachliche Voraussetzung für diesen Verwaltungsakt handelt. Wie bei jedem anderen Verwaltungsakt sind die ordentlichen Gerichte nicht befugt nachzuprüfen, ob die widerrufende Behörde diese Voraussetzungen zu Recht bejaht hat. Dies kann nur das Verwaltungsgericht, wenn der Widerruf form- und fristgerecht mit der Verwaltungsklage angefochten wird.
6.)
Im vorliegenden Fall sind Gründe, die den Widerruf als rechtsunwirksam erscheinen lassen, nicht vorhanden.
Bedenken können in dieser Beziehung insbesondere nicht aus der auch vom Oberlandesgericht herangezogenen und in ihrer Bedeutung erörterten Anweisung des Landeshauptquartiers in Düsseldorf an den Verkehrsminister des Landes Nordrhein-Westfalen vom 11. August 1948 (NRW/H.u.HT/1603/3) [JMBl NRW 1948, 199] hergeleitet werden. In Ziffer 4 dieser Anweisung wird ausgeführt, dass Verfügungen des Bevollmächtigten für den Nahverkehr (NBv) und der an seine Stelle getretenen Strassenverkehrsdirektion (SVD), die Eigentumsübertragungen zum Gegenstand haben und in den Jahren 1945 und 1946 erlassen worden sind (Ziff 2 der Anweisung), "Anordnungen (orders) der Militärregierung sind und als solche nicht umgestossen oder abgeändert werden können, es sei denn durch ausdrückliche und bestimmte Anordnung der Militärregierung". Wie sich aus dem Wortlaut dieser Anweisung ergibt, bezieht sich die Anweisung vom 11. August 1948 nur auf Kraftfahrzeugbeorderungen des NBv, der SVD und der ihnen nachgeordneten Stellen. Um eine solche handelt es sich aber hier nicht, denn der Landrat gehört nicht zu den der SVD oder dem NBv nachgeordneten Stellen. Dies waren damals - vergleiche über die Organisation der Strassenverkehrsbehörden des Landes Nordrhein - Westfalen in den Jahren 1945 und 1946 Schmidt-Tophoff in DV 1950, 165 - die Fahrbereitschaftsleiter bzw. die Gruppenfahrbereitschaftsleiter. Die Strassenverkehrsbehörden bilden eine selbständige Sonderverwaltung, so auch OGHBZ in OGHZ 4, 37. Dass dies auch der Standpunkt der Besatzungsbehörden war, ergibt sich aus dem Bescheid des Zonal Office vom 5. September 1949 (JMBl NRW 1949, 251), dessen Ziffer 4 c Satz 2 als zur Eigentumsübertragung zuständige Behörden neben dem Oberpräsidenten, den Regierungspräsidenten und den Bürgermeistern auch die deutschen Verkehrsbehörden aufführt. Damit erledigen sich alle Revisionsrügen, die sich auf die im Berufungsurteil erörterte Frage beziehen, ob das Nachprüfungsrecht der deutschen Gerichte durch die Verfügung vom 11. August 1948 ausgeschlossen war, insbesondere kann es nicht darauf ankommen, ob der Bescheid vom 15. September 1949 bereits in Kraft getreten war, als der Oberkreisdirektor die Beschlagnahme vom 9. November 1945 durch Verfügung vom 20. August 1948 zurücknahm.
7.)
Auch aus den in der Verfügung des Zonal Office vom 5. September 1949 als verbindlich behandelten Anweisungen der Britischen 21. Heeresgruppe vom 6. Juli 1945 und des Britischen 8. Korps vom Juni 1945, in Kraft seit dem 1. Juli 1945 (JMBl NRW 1949, 224), kann nicht hergeleitet werden, dass der Beschlagnahmeverfügung des Landrats vom 9. November 1945 eine solche Wirksamkeit verliehen war, dass sie nicht zurückgenommen werden konnte. Vor allem ist es rechtsirrig anzunehmen, dass die Anweisung des 8. Korps eine materielle Grundlage für die Beschlagnahmeverfügung bildet. Der unmittelbare Geltungsbereich dieser Anweisung ist nur das Gebiet der heutigen Länder Schleswig-Holstein und Hamburg. Daran hat auch die Verfügung des Zonal Office of the Legal Adviser nichts geändert, wie sich aus Ziffer 2 b ergibt.
Es ist nur für zulässig erklärt worden, diese Anweisung zur Auslegung der Anweisung der 21. Heeresgruppe heranzuziehen, die aber im übrigen soweit ein Widerspruch zwischen ihr und der Anweisung des 8. Korps besteht, den Vorrang hat (Ziffer 2 e des Bescheides). Zu einer Heranziehung der Korpsanweisung zum Zweck der Auslegung der Anweisung der 21. Heeresgruppe besteht hier kein Grund. Diese Anweisung bezieht sich ihrem Inhalt nach nur auf die Regelung des Verfahrens, das bei der Eigentumsübertragung von Kraftfahrzeugen zu beachten war. Wie das Berufungsgericht hierzu richtig ausführt, bedurfte es nach der Anweisung Nr. 122 der 21. Heeresgruppe zur Beschlagnahme durch die deutsche Behörde jeweils einer besonderen Anordnung der Militärregierung nach Ziffer 3 a.a.O.
8.)
Aus diesen Gründen schliessen weder die Grundsätze des deutschen Verwaltungsrechts noch irgendwelche mit bindender Kraft versehene Bestimmungen der britischen Besatzungsmacht die sich aus den allgemeinen Grundsätzen des deutschen Verwaltungsrechts ergebende Befugnis des Oberkreisdirektors aus, die von ihm für gesetzwidrig erachtete Verwaltungs-Beschlagnahmeverfügung des Landrats des Landkreises K. vom 9. November 1945 zurückzunehmen. Der ausgesprochene Widerruf ist daher gültig, ohne dass es darauf ankommt, ob die widerrufene Beschlagnahme von vornherein nichtig war. Er bewirkt notwendig, dass dadurch das Eigentum der Klägerin wieder hergestellt worden ist. Ob dies mit rückwirkender Kraft oder nur vom Zeitpunkt des Widerrufs ab geschehen ist (vergl. hierzu Jellinek, Verwaltungsrecht, 287; Benkendorff NJW 1949, 771), kann dahingestellt bleiben. Der Wiederherstellung des klägerischen Eigentums steht auch Ziffer 7 c der Anweisung des 8. Britischen Korps nicht entgegen, da diese Anweisung keine Geltung ausserhalb des Gebietes von Schleswig-Holstein und Hamburg beanspruchen kann.
Die Beklagte, der ein Recht auf den Besitz des Fahrzeuges nicht mehr zusteht, ist daher zur Herausgabe am die Klägerin als Eigentümerin nach §985 BGB verpflichtet. Dass sie ein Zurückbehaltungsrecht nicht geltend machen kann, hat das Urteil des Oberlandesgerichts zutreffend ausgeführt. Von der Revision ist auch insoweit eine Rüge nicht erhoben worden.
Die Revision ist daher als unbegründet mit der sich aus §97 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.