Bundesgerichtshof
Urt. v. 28.06.1951, Az.: IV ZR 88/50
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 28.06.1951
- Aktenzeichen
- IV ZR 88/50
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1951, 11261
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Hans. OLG Hamburg - 19.07.1950
Rechtsgrundlagen
- § 985 BGB
- § 15 RLG
Fundstellen
- BGHZ 2, 366 - 369
- NJW 1951, 957-958 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
des Wirtschaftsprüfers und Diplomkaufmanns Ernst K.
Prozessgegner
den Kaufmann Gustav F., H., E.weg ...,
Amtlicher Leitsatz
Ein Verwaltungsakt ist nur dann wegen Willkür nichtig, wenn er sich durch keine sachlichen Erwägungen rechtfertigt. Liegt dagegen in irgendeiner Hinsicht ein dienstliches Interesse an der Vornahme des Verwaltungsaktes vor, so kann Willkür nicht angenommen werden, wenn dieses dienstliche Interesse mitbestimmend für den Erlass des Verwaltungsaktes gewesen ist.
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 21. Juni 1951 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Lersch, Raske. Dr. Hartz, Johannsen und Dr. Kregel
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des 4. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 19. Juli 1950 wird aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger war Eigentümer eines Personenkraftwagens Ford-Eifel mit dem früheren Kennzeichen HH 57009. Während des Krieges hatte er ihn auf dem Lande bei Flensburg untergestellt. Dort wurde er durch Verfügung des Landesverkehrsamts Schleswig-Holstein vom 18. Oktober 1947 gemäss §§2 a, 15 RLG beschlagnahmt und zur Verfügung in Anspruch genommen. Der Wagen wurde dem Beklagten zugewiesen, der damals als Prüfer im Aussendienst des schleswig-holsteinischen Wirtschaftsministeriums tätig war. Aus dieser Stellung schied der Beklagte am 30. Juni 1948 aus und verkaufte den Wagen bald darauf an einen Dritten.
Der Kläger hält die Verfügung vom 18. Oktober 1947 für nichtig und hat mit der Klage Rechnungslegung über den Verkauf und Auskehrung des aus der Abrechnung sich ergeben den Erlöses, mindestens aber 2.100,- DM, verlangt.
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen und erwidert, dass die Verfügung vom 18. Oktober 1947 rechtswirksam sei.
Das Landgericht hat durch Zwischenurteil vom 21. Dezember 1949 den Klaganspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Es hat die Leistungsanforderung vom 18. Oktober 1947 als Willkürakt und deswegen als nichtig angesehen. Die Berufung des Beklagten ist durch das angefochtene Urteil zurückgewiesen worden. Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter. Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht hat die Zulässigkeit des Rechtswegs mit Recht bejaht. Das ist auch von der Revision nicht angegriffen. Der Senat hat zu dieser Frage in seinem Urteil vom 12. Februar 1951 (BGHZ 1, 146) Stellung genommen. Dort handelte es sich um eine Klage auf Herausgabe eines Kraftwagens, gegen die der Beklagte einwandte, dass der Wagen auf Grund des RLG zur Verfügung in Anspruch genommen und ihm zu Eigentum zugewiesen worden sei. Der Senat hat damals ausgesprochen, dass in solchen Fällen die Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes vom ordentlichen Gericht festgestellt werden kann, wenn der Beklagte sich gegenüber einer auf Eigentum gestützten Klage auf ihn beruft. An dieser Rechtsprechung hält der Senat fest. Auch gegenüber der auf ungerechtfertigte Bereicherung gestützten Klage auf Herausgabe des Verkaufserlöses ist die Frage, ob die Inanspruchnahme des Kraftwagens auf Grund des RLG nichtig ist, nur eine Vortrage, die von den ordentlichen Gerichten zu entscheiden ist.
II.
Die vom Kläger erhobene Klage auf Rechnungslegung über den Verkauf des Wagens und Auskehrung des danach sich ergebenden Erlöses, mindestens aber Zahlung von 2.100,- DM, könnte sich zwar als Stufenklage im Sinne des §254 ZPO darstellen. Das Landgericht hat aber, ohne auf die Rechnungslegung näher einzugehen, den Anspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Das Berufungsgericht hat das Urteil dahin aufgefasst, dass das Landgericht über die Rechnungslegungspflicht noch nicht entschieden und nur über den Zahlungsanspruch gemäss §304 ZPO erkannt hat, dass also ein Teil- und Zwischenurteil vorliege. Diese Auslegung ist möglich. Der Kläger hat sie in der mündlichen Verhandlung über die Revision bestätigt, indem er erklärt hat, dass er in erster Linie Zahlung von 2.100,- DM und ausserdem Rechnungslegung zur Klärung der Frage verlange, ob ihm noch weitergehende Ansprüche zustünden. Bei solcher Verbindung der Ansprüche handelt es sich um eine Stufenklage im Sinne des §254 ZPO nur hinsichtlich des 2.100,- DM übersteigenden Anspruchs. Gegen die Zulässigkeit des Zwischenurteils nach §304 ZPO bestehen daher keine Bedenken.
III.
Die Entscheidung hängt davon ab, ob die Inanspruchnahme des Wagens durch die Beorderung vom 18. Oktober 1947 nichtig ist. Dazu hat das Berufungsgericht ausgeführt:
Ein Verwaltungsakt sei im Zweifel nicht unwirksam, er möge noch so fehlerhaft sein. Deswegen sei die Inanspruchnahme nicht schon nichtig, weil der Leistungsempfänger in ihr nicht bezeichnet sei, und weil kein öffentlicher Notstand vorgelegen habe, der nur durch Enteignung habe behoben werden können. Der Verwaltungsakt sei aber wegen Willkür nichtig. Das ergebe sich daraus, dass der Beklagte seine dienstlichen Aufgaben als Prüfer im Aussendienst des Wirtschaftsministeriums in Kiel ein Jahr lang ohne Wagen habe ausführen können, dass die Anregung zur Beschaffung des Wagens nicht von der Dienststelle, sondern vom Beklagten ausgegangen sei, dass dieser selbst die erheblichen Instandsetzungskosten getragen habe, dass die Inanspruchnahme des Kraftwagens zu Eigentum des Beklagten nicht erforderlich gewesen sei, und dass dieser ihn nach kurzer Benutzungsdauer bei seinem Ausscheiden aus seinem Dienst mit nach Hamburg genommen habe. Daraus ergebe sich, dass das Landesverkehrsamt das RLG benutzt habe, um dem Beklagten einen billigen Kraftwagen zu verschaffen. Das hätten die beteiligten Beamten auch gewusst, weil in dem Begleitschreiben des Strassenverkehrsamtes zur Beschlagnahmeverfügung wahrheitswidrig angegeben sei, dass der Wagen für die Landesregierung Schleswig-Holstein, Landeswirtschaftsamt, bestimmt sei. Dies werde bestätigt durch ein Schreiben der Schleswig-Holsteinischen Landesregierung, Abt. Verkehr, in dem diese Dienststelle der Strassenverkehrsdirektion Hamburg mitgeteilt habe, dass der Wagen, wenn das Dienstverhältnis des Beklagten aufgelöst oder die Zuweisung eines anderen Fahrzeugs möglich werde, an den früheren Eigentümer zurückgegeben werden solle. Daraus ergebe sich, dass der Wagen auch nach der Meinung der Landesregierung dem Beklagten nicht habe endgültig überlassen werden können.
IV.
Diese Erwägungen des Berufungsgerichts lassen jedoch noch nicht abschliessend erkennen, ob die Beorderung vom 18. Oktober 1947 wegen Willkür nichtig ist. Willkür ist gegeben, wenn die Verwaltungsbehörde Verwaltungsakte aus ganz unsachlichen Beweggründen oder ohne alle einschlägigen Beweggründe vornimmt. Das Reichsgericht hat die Feststellung der Unwirksamkeit eines Verwaltungsaktes dann zugelassen, wenn es sich um einen "dem Bereiche hoheitlicher Betätigung unzweifelhaft fremden, gesetzlich überhaupt nicht zu rechtfertigenden Akt reiner Willkür" handelt (RGZ 164, 162 [176]) oder wenn die Massnahme "sich so weit von den an eine ordnungsmässige Verwaltung zu stellenden Anforderungen entferne, dass sie als Akt der Verwaltung überhaupt nicht mehr angesehen werden könne, vielmehr ausserhalb aller verwaltungsmässigen Erwägungen liege" (RGZ 168, 129 [137]). In seiner Rechtsprechung zu §839 BGB hat das Reichsgericht der Willkür gleichgestellt, wenn die Fehlerhaftigkeit der beanstandeten Ermessensentscheidung sich jedem sachlichen Beurteiler ohne weiteres aufdrängt und die Entscheidung unter keinem möglichen Gesichtspunkt den Erfordernissen einer ordnungsmässigen Verwaltung genügen kann. (RGZ 121, 225; 147, 179). Es bedarf hier keiner abschliessenden Untersuchung, ob diese vom Reichsgericht zu §839 aufgestellten Grundsätze ohne weiteres auch für die Frage entscheidend sind, ob ein Verwaltungsakt wegen Willkür nichtig ist. Die Nichtigkeit hat zur Folge, dass der Verwaltungsakt von jedermann als nicht vorhanden angesehen werden kann (Fleiner, Institutionen des Deutschen VerwR. 8. Aufl. S. 205). Sie bedeutet "die von sich aus bestehende Unbeachtlichkeit" eines Verwaltungsaktes (Jellinek, VerwR III. Aufl. S. 262). Damit stellt sie die stärkste Form der Fehlerhaftigkeit eines Verwaltungsaktes dar. Schon daraus folgt, dass die Nichtigkeit wegen Willkür jedenfalls mindestens das gleiche Mass an Fehlerhaftigkeit voraussetzt, wie eine durch Willkür begangene Amtspflichtverletzung, und es kann höchstens die Frage sein, ob der Kreis der wegen Willkür nichtigen Verwaltungsakte nicht noch enger zu ziehen ist als der Kreis der durch Willkür begangenen Amtspflichtverletzungen. In diesem Sinn können die vom Reichsgericht für Amtspflichtverletzungen entwickelten Grundsätze zu der Frage, wann Willkür vorliegt, auch hier herangezogen werden.
Die Prüfung des Sachverhalts unter diesem Gesichtspunkt lässt es zweifelhaft erscheinen, ob die vom Reichsgericht mit Recht geforderten Voraussetzungen gegeben sind. Der Beklagte, der als Kriegsbeschädigter eine Unterschenkelprothese trügt, war Prüfer im Aussendienst des Wirtschaftsministeriums. Das Berufungsgericht erkennt selbst an, dass die Benutzung eines eigenen Wagens bei der Erfüllung seiner Dienstgeschäfte nicht nur für den Beklagten persönlich eine wesentliche Erleichterung darstellte, sondern auch für die dienstlichen Belange von Vorteil war. Damit könnten aber Umstände vorgelegen haben, die für die zu treffende Ermessensentscheidung der Verwaltungsbehörde von massgebender Bedeutung sein konnten. Nach diesen Feststellungen des Berufungsgerichts ist es daher nicht auszuschliessen, dass doch ein objektives dienstliches Interesse für die Inanspruchnahme und möglicherweise auch für eine Eigentumsübertragung auf den Beklagten ersichtlich war. Darauf wird es aber entscheidend ankommen. Mit Recht betont Forsthoff (VerwR Bd. I, 390): "Jedes Argument, das den ergangenen Verwaltungsakt als irgendwie vernünftig und in seiner Differenzierung vertretbar erscheinen lässt, entzieht dem Angriff den Boden, da alsdann Willkür nicht mehr angenommen werden kann" Willkür kann demnach schon dann nicht angenommen werden, wenn die Massnahme sich nur in irgendeiner Hinsicht durch sachliche Erwägungen rechtfertigt.
Allerdings müssen diese etwa als möglich feststellbaren Erwägungen auch tatsächlich mitbestimmend für die Vornahme des Verwaltungsaktes gewesen sein. Es genügt daher nicht, dass nur objektiv ein dienstliches Interesse an der Inanspruchnahme des Wagens ersichtlich ist. Vielmehr muss die Behörde dieses Interesse auch tatsächlich als vorliegend erachtet haben und dadurch zu der Eigentumsübertragung mindestens mitbestimmt worden sein. War das der Fall, dann liegt keine Willkür vor. Unerheblich ist insbesondere, ob dieses Interesse wirklich geeignet war, die Inanspruchnahme und die Eigentumsübertragung zu rechtfertigen. Wenn die Verwaltungsbehörde es für ausreichend gehalten hat, so mögen Ermessensfehler gegeben sein, es lässt sich aber nicht sagen, dass die Behörde willkürlich gehandelt hat.
Die Feststellungen des Berufungsgerichts bedürfen daher noch der Ergänzung nach der Richtung, ob wegen der Beschäftigung des Beklagten im Aussendienst des Wirtschaftsministeriums und im Hinblick auf seine Kriegsbeschädigung für die Inanspruchnahme des Wagens und die Eigentumsübertragung auch ein dienstliches Interesse bestand und ob die Verfügung des Landesverkehrsamts vom 18. Oktober 1947 durch dieses dienstliche Interesse mindestens mitveranlasst worden ist. Zu diesem Zweck musste die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden. Andere Bedenken gegen die Wirksamkeit dieser Verfügung bestehen nicht. Insbesondere macht der Umstand, dass der Leistungsempfänger in ihr nicht genannt ist, sie nicht unwirksam. Denn da der Empfänger das Eigentum originär durch Hoheitsakt erwirbt und die Inanspruchnahme zu Eigentum sich nach §15 RLG gegen den Besitzer der Sache richtet, auch wenn dieser nicht Eigentümer ist, kann es nicht von entscheidender Bedeutung sein, ob der Leistungsempfänger dem bisherigen Eigentümer schon bei der Inanspruchnahme ausdrücklich genannt wird. Keinesfalls kann dadurch Nichtigkeit des Verwaltungsaktes begründet werden (OGHZ 2, 217 [220]).
Danach rechtfertigt sich die getroffene Entscheidung.