Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 11.10.1955, Az.: BVerwG III C 170.54
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 11.10.1955
- Aktenzeichen
- BVerwG III C 170.54
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1955, 15077
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BezirksVG Koblenz - 03.09.1954 - AZ: 2 K 297/53
Rechtsgrundlage
- § 265 Abs. 1 LAG
Fundstelle
- ZLA 1956, 12
Amtlicher Leitsatz
Zur Frage der Erwerbsunfähigkeit im Sinne des § 265 Abs. 1 LAG
In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht, III. Senat,
am 11. Oktober 1955 in Wiesbaden
durch
die Bundesrichter Dr. Buchholz, Lentz, Dr. Fürst, Klein und Lullies
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Beteiligten wird das Urteil des Bezirksverwaltungsgerichts Koblenz, 2. Kammer - 2 K 297/53 -, vom 3. September 1954 aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Klägerin, die verwitwet ist und drei minderjährige Kinder hat, bezog bis einschließlich Juni ... Unterhaltshilfe nach dem Soforthilfegesetz. Sie begehrt nunmehr Kriegsschadenrente nach dem Lastenausgleichsgesetz.
Die Ausgleichsbehörde lehnte ihren Antrag ab, weil die amtsärztliche Untersuchung keine dauernde Erwerbsunfähigkeit von mehr als 50 % im Sinne des § 265 Abs. 1 des Gesetzes über den Lastenausgleich in der Fassung vom 24. Juli 1953 (BGBl. I S. 693 ff.) - LAG - ergeben habe. Die Beschwerde blieb erfolglos. Die von der Klägerin gegen diese Verwaltungsentscheidung erhobene Anfechtungsklage dagegen hatte Erfolg.
Das Bezirksverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 3. September 1954 die angefochtenen Bescheide des Beklagten und des Beigeladenen aufgehoben und ausgesprochen, die Beklagte sei gehalten, der Klägerin Unterhaltshilfe zu gewähren.
Nach den Urteilsgründen kann sich die Klägerin zwar nicht auf § 265 Abs. 2 LAG berufen; denn eine in ... beschäftigte Tochter der Klägerin gehöre nicht zum Haushalt und die Klägerin habe für sie auch nicht zu sorgen.
Das Bezirksverwaltungsgericht hält aber die Voraussetzung des § 265 Abs. 1 LAG für gegeben, obwohl die im Verwaltungsstreitverfahren nochmals erhobene amtsärztliche Begutachtung im Ergebnis feststellt: "Die Erwerbsminderung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt liegt unter 50 %". Es stützt sich hierbei auf die Aussage der als sachverständige Zeugin vernommenen Vermittlerin für Frauenarbeit bei der Nebenstelle ... des Arbeitsamtes .... Danach ist die Klägerin "vor allem mit Rücksicht auf ihren Gesundheitszustand nur schwer in Arbeit zu vermitteln". In dem früheren Beruf der Klägerin - Kuchenverkäuferin in einer Konditorei - würden heute meist jüngere Kräfte eingesetzt. Für eine Arbeit im Gaststättengewerbe, besonders im Küchendienst, sei die Klägerin aus gesundheitlichen Gründen nicht geeignet. Auch für eine stundenweise Tätigkeit könne sie nicht vermittelt werden, da stundenweise Beschäftigung nicht gefragt sei. Eine Tätigkeit in einer Näherei oder in einem ähnlichen Gewerbebetrieb scheide deshalb aus, weil hier grundsätzlich am Fließband oder im Akkord gearbeitet werde. Die Möglichkeit einer Heimarbeit bestehe im Kreis ... nicht.
Gegen dieses Urteil, das die Revision zuläßt, wendet sich der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds mit der Revision und beantragt,
das Urteil des Bezirksverwaltungsgerichts Koblenz vom 3. September 1954 aufzuheben.
Er ist der Ansicht, das angefochtene Urteil stelle die Auslegung von § 265 Abs. 1 LAG im Gegensatz zu der Rechtsprechung des früheren Spruchsenats für Soforthilfe und des Bundesverwaltungsgerichts auf die Lage auf dem örtlichen Arbeitsmarkt ab. Auch sei die Dauer der Erwerbsunfähigkeit nicht genügend geprüft.
Die Klägerin beantragt,
die Revision kostenpflichtig zurückzuweisen. Sie tritt den Ausführungen der Revisionsbegründung entgegen.
Für den Fall, daß der Revision stattgegeben werden sollte, bittet sie, die Sache an die Vorinstanz zurückzuverweisen, weil die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils nicht ausreichten, ihre Anspruchsgrundlage aus § 265 Abs. 2 LAG zu verneinen.
II.
Der Revision konnte der Erfolg nicht versagt bleiben, da das Bezirksverwaltungsgericht die Erwerbsunfähigkeit der Klägerin als Voraussetzung für die Gewährung von Kriegsschadenrente in rechtsirrtümlicher Auslegung und Anwendung des § 265 Abs. 1 LAG bejaht hat.
Für die Frage, ob ein Geschädigter im Sinne von § 265 Abs. 1 LAG in der Erwerbsfähigkeit gemindert ist, kommt es nur darauf an, ob er trotz einer festgestellten krankhaften Erscheinung imstande ist, in Berufen oder Beschäftigungen, die seinen Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihm unter billiger Berücksichtigung seiner Ausbildung und seines früheren Berufes zugemutet werden können, die Hälfte dessen zu erwerben, was körperlich und geistig gesunde Menschen derselben Art mit ähnlicher Ausbildung in derselben Gegend durch Arbeit zu verdienen pflegen. Die zu berücksichtigenden subjektiven Momente sind danach nicht auf den pathologischen Zustand des Geschädigten beschränkt. Auch sein bisheriger beruflicher Werdegang ist zu beachten. Die Verdienstmöglichkeiten, die in dem Geschädigten zumutbaren Tätigkeiten für einen gesunden Menschen in derselben Gegend durchschnittlich bestehen, dienen als Maßstab für die Lohnhälfte. Im Gegensatz zu dem amtsärztlichen Gutachten ist also nicht "die Erwerbsminderung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt" zu Grunde zu legen, und es ist nicht entscheidend, wie weit ein Geschädigter erwerbsunfähig im Sinne allgemeiner oder spezieller anderer, beispielsweise versorgungsrechtlicher Vorschriften ist (so für das Soforthilferecht dasUrteil des erkennenden Senats vom 14. Oktober 1954 - BVerwG III A 256.53 -). Andererseits darf aber auch die Erwerbsminderung des Geschädigten nicht an einer für ihn ungünstigen arbeitsmarktpolitischen Lage gemessen werden, denn dann wäre diese Lage, nicht aber der Gesundheitszustand des Geschädigten für seine Unfähigkeit, einem Erwerbe nachzugehen, maßgebend. Auf diesem Umwege würde der Ausgleichsfonds mit Ausgaben belastet werden, die Fürsorgeträgern obliegen. Es kommt somit, wie das Bundesverwaltungsgericht in Anlehnung an die Rechtsprechung des Spruchsenats für Soforthilfe in ständiger Rechtsprechung entschieden hat (vgl.Urteile vom 14. Oktober 1954 - BVerwG III A 256.53-, vom 21. Januar 1955 - BVerwG IV C 66.54-, vom 12. Mai 1955 - BVerwG III C 52.54 -, schließlichvom 22. September 1955 - BVerwG III C 61.54 -), für die Prüfung der Erwerbsunfähigkeit in erster Linie auf den geistigen und körperlichen Zustand des Antragstellers, grundsätzlich jedoch nicht auf die Arbeitsmarktlage an. Das galt für das Soforthilferecht und gilt ebenso für das Lastenausgleichsrecht. Schwierigkeiten und Risiken, die sich aus der Frage ergeben, ob ein an sich noch im Sinne des § 265 LAG "leistungsfähiger" Antragsteller wirklich in eine vorhandene Arbeitsstelle vermittelt werden kann oder nicht, gehen jedenfalls nicht zu Lasten des Ausgleichsfonds.
Im vorliegenden Falle stellt das angefochtene Urteil tatsächlich fest: Die Klägerin könne solche Arbeit, die ihren Kräften und Fähigkeiten (Gesundheitszustand) entspreche und ihr zumutbar sei, im Kreise ... zur Zeit nicht finden. Andererseits vermöge sie solche Arbeit, die sie in diesem Kreise finden könne, wegen ihres Gesundheitszustandes und der Sorge für zwei Kinder nicht anzunehmen. Wenn das Bezirksverwaltungsgericht nun aber hieraus folgert, daß die Klägerin als erwerbsunfähig im Sinne des § 265 Abs. 1 LAG anzusehen sei, so wertet es diesen Sachverhalt rechtsirrtümlich als Erfüllung des Tatbestandes dieser Vorschrift. Es berücksichtigt in der Tat im Rahmen der Überprüfung der Erwerbsunfähigkeit der Klägerin Umstände, auf die es nach § 265 Abs. 1 LAG - wie ausgeführt - nicht ankommt. Es verkennt zwar nicht, daß die Klägerin solche Arbeit, die ihren Kräften und Fähigkeiten entspricht und ihr zumutbar ist, verrichten könnte und daß sie trotz ihres Gesundheitszustandes durch ihre Tätigkeit die Hälfte dessen zu erwerben vermöchte, was körperlich und geistig gesunde Menschen derselben Art mit ähnlicher Ausbildung in derselben Gegend durch Arbeit zu verdienen pflegen, wenn solche freien Arbeitsstellen im Kreise ... zur Zeit vorhanden wären. Indessen verneint es nicht folgerichtig auf Grund dieses Sachverhalts die Voraussetzung der Erwerbsunfähigkeit im Sinne des § 265 Abs. 1 LAG, sondern stützt sich in unrichtiger Auslegung und Anwendung dieser Bestimmung darauf, daß die Klägerin tatsächlich vorhandene Arbeitsmöglichkeiten im Kreise ... wegen ihres Gesundheitszustandes nicht nützen kann.
Die angefochtene Entscheidung war daher wegen unrichtiger Gesetzesanwendung aufzuheben.
Der Senat konnte auch durch Klageabweisung in der Sache selbst entscheiden, weil die richtige Anwendung des § 265 Abs. 1 LAG auf den vom Bezirksverwaltungsgericht festgestellten Sachverhalt zur Verneinung der Erwerbsunfähigkeit der Klägerin aus den dargelegten Gründen und damit zur Klageabweisung führt, ohne daß es neuer tatsächlicher Feststellungen und weiterer Klärung des Sachverhalts bedürfte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG -, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.000 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 74 BVerwGG.
gez. Lentz
gez. Dr. Fürst
gez. Klein
gez. Lullies