Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 22.08.1979, Az.: BVerwG 8 C 17.79
Vertriebene; Aussiedler; Vertreibungsgebiet; Deutscher Staatsangehöriger; Staatsangehörigkeit; Vertrauensschutz
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 22.08.1979
- Aktenzeichen
- BVerwG 8 C 17.79
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1979, 10968
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG München - 15.06.1977 - AZ: IX 188 VI 75
- VGH Bayern - 12.12.1978 - AZ: 75 IX 77
Rechtsgrundlagen
- § 18 BVFG
- § 15 Abs. 1 BVFG
- § 15 Abs. 5 BVFG
- § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG
- § 6 BVFG
- § 1 Abs. 1 Buchst. e 1. StARegG
- § 2 1. StARegG
Fundstellen
- BVerwGE 58, 259 - 265
- DVBl 1981, 464 (amtl. Leitsatz)
- DokBer A 1980, 9
- MDR 1981, 78-79 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Ein Aussiedler, der als deutscher Staatsangehöriger sein Vertreibungsgebiet verlassen haben will, muß jedenfalls im Zeitpunkt des Verlassens deutscher Staatsangehöriger gewesen sein.
Zur Frage der Erfüllung des Staatsangehörigkeitserfordernisses durch Vertrauensschutz.
Der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 22. August 1979
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Arndt und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Türke, Klamroth, Noack und Lotz
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 12. Dezember 1978 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Der Kläger ficht die Einziehung des ihm ausgestellten Vertriebenenausweises A an.
Er ist am 13. Dezember 1930 in W. geboren und verließ seine jugoslawische Heimat am 21. März 1957. Er begab sich zunächst nach Österreich und von dort aus im September 1957 nach Kanada. Am 12. Dezember 1960 reiste er aus Kanada kommend in das Bundesgebiet ein. Das Bundesverwaltungsamt in Köln hatte ihm am 15. August 1960 eine bis 14. August 1965 befristete Urkunde über den Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit (Heimatschein) ausgestellt. Auf seinen Antrag vom 21. März 1961 erhielt er vom Amt für Evakuierte und Flüchtlinge der Beklagten mit Bescheid vom 24. März 1961 den Vertriebenenausweis A mit Sperrvermerk ausgestellt.
Mit Bescheid vom 2. Oktober 1974 lehnte das Amt für öffentliche Ordnung der Beklagten den Antrag des Klägers auf Erteilung einer Staatsangehörigkeitsurkunde ab mit der Begründung, der Kläger sei kein deutscher Staatsangehöriger. Mit Bescheid vom 12. Februar 1975 erklärte das Ausgleichsamt der Beklagten sodann den Vertriebenenausweis A des Klägers gemäß § 18 des Bundesvertriebenengesetzes - BVFG - für ungültig und zog ihn ein. Es nahm an, der Kläger sei kein deutscher Staatsangehöriger gewesen, als ihm das Amt für Evakuierte und Flüchtlinge den Vertriebenenausweis A ausgestellt habe. Er sei aber auch kein deutscher Volkszugehöriger. Nach erfolglosem Widerspruch hat der Kläger Klage erhoben mit dem Antrag, den Bescheid der Beklagten vom 12. Februar 1975 und den Widerspruchsbescheid der Regierung von Oberbayern vom 5. Juni 1975 aufzuheben. Das vom Kläger gleichfalls eingeleitete Verfahren betreffend die Verpflichtung der Beklagten, dem Kläger einen Staatsangehörigkeitsausweis auszustellen, wurde abgetrennt und bis zum rechtskräftigen Abschluß des Einziehungsverfahrens ausgesetzt.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat sich auf den Standpunkt gestellt, die Voraussetzungen des § 18 BVFG lägen vor. Der Kläger sei kein Heimatvertriebener im Sinne der §§ 1,2 BVFG. Er habe Jugoslawien nicht als deutscher Staatsangehöriger verlassen. Er sei auch nicht deutscher Volkszugehöriger. Die Ausstellungsbehörde habe dem Kläger den Ausweis ausgestellt unter der Annahme, er habe Jugoslawien als deutscher Staatsangehöriger verlassen, ohne aber zu prüfen, ob seine Eltern und er deutsche Volkszugehörige gewesen seien. Der Verwaltungsgerichtshof hat der Berufung des Klägers gegen dieses Urteil stattgegeben und die angefochtenen Bescheide aufgehoben. Er hat die Frage, ob der Kläger beim Verlassen Jugoslawiens deutscher Staatsangehöriger oder deutscher Volkszugehöriger gewesen sei, dahingestellt sein lassen und hat gemeint, den in dieser Richtung bestehenden Zweifeln komme kein so großes Gewicht zu, daß das Vertrauen des Klägers auf den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Sammeleinbürgerung der Schutz versagt werden müsse. Der Kläger habe glaubhaft vorgetragen, er habe im Vertrauen auf seine im August 1960 behördlich festgestellte deutsche Staatsangehörigkeit die ihm seinerzeit angetragene kanadische Staatsangehörigkeit ausgeschlagen, seinen in Kanada aufgebauten Gewerbebetrieb aufgegeben, sein dort erworbenes Wohnhaus (einen Bungalow) veräußert und unter Hinnahme wirtschaftlicher Verluste sich in die Bundesrepublik Deutschland begeben, wo er einen neuen Betrieb aufgebaut, geheiratet und eine neue Familie gegründet habe. Dem nun 48 Jahre alten Kläger könne nicht zugemutet werden, rückwirkend auf die Zeit des Verlassens seiner slowenischen Heimat nicht mehr als Deutscher, sondern als jugoslawischer Staatsangehöriger oder Staatenloser behandelt zu werden. Der Vertrauensschutz erstrecke sich auf den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Sammeleinbürgerung, wie ihn das Bundesverwaltungsamt in Köln unter dem 15. August 1960 deklaratorisch festgestellt habe. Dem Kläger könne deshalb nicht entgegengehalten werden, er habe seine slowenische Heimat noch als Jugoslawe verlassen und den Vertrauenstatbestand erst danach verwirklicht.
Gegen dieses Urteil hat die Landesanwaltschaft Bayern die zugelassene Revision eingelegt. Sie beantragt,
das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Sie ist der Ansicht, der Verwaltungsgerichtshof habe § 18 BVFG und § 1 Abs. 1 Buchst. e des Gesetzes zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit verletzt. Weiter erhebt sie Verfahrensrügen. Im einzelnen meint sie: Der Verwaltungsgerichtshof habe zu Unrecht die Frage offengelassen, ob der Kläger beim Verlassen seiner jugoslawischen Heimat deutscher Staatsangehöriger oder deutscher Volkszugehöriger gewesen sei. Er habe seine Entscheidung fälschlich mit dem Gedanken des Vertrauensschutzes für den Kläger begründet. Er habe ferner den Angaben des Klägers über seine im Vertrauen auf den ihm ausgestellten Heimatschein durchgeführten Dispositionen geglaubt, ohne diese Angaben nachzuprüfen.
Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er verteidigt das angefochtene Urteil und verweist auf die ihm entstandenen Nachteile.
Die Beklagte ist nicht vertreten.
Der Oberbundesanwalt wendet sich gegen die Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs, der Kläger müsse aus Gründen des Vertrauensschutzes als deutscher Staatsangehöriger angesehen werden.
II.
Die Revision ist begründet und führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung der Sache an den Verwaltungsgerichtshof. Das angefochtene Urteil beruht auf einer Verletzung von Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Nach den bisher getroffenen Feststellungen hat der Verwaltungsgerichtshof der Anfechtungsklage des Klägers zu Unrecht stattgegeben. Denn nach diesen Feststellungen kann nicht abschließend entschieden werden, ob der Einziehungsbescheid rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Durch den angefochtenen Bescheid wird der dem Kläger mit Bescheid vom 24. März 1961 ausgestellte Vertriebenenausweis A für ungültig erklärt und eingezogen. Der Ungültigerklärung bedurfte es nicht. Beide Maßnahmen sind selbständige, voneinander verschiedene Sachentscheidungen. Sie setzen unterschiedliche Sachverhalte voraus. Ist der Betroffene im Besitz des Ausweises, wie es hier der Fall ist, so ist der Ausweis einzuziehen. Darin liegt die Aufhebung der Entscheidung über die Ausstellung des Ausweises (§ 15 Abs. 5 Sätze 1 und 2 BVFG). Zugleich ist damit der Befehl ausgesprochen, die Urkunde zurückzugeben. Die Ungültigerklärung setzt den Verlust der Urkunde voraus. Durch sie wird die Entscheidung über die Ausstellung aufgehoben und die ausgestellte Urkunde ihrer Beweiswirkung (§ 15 Abs. 1 BVFG) beraubt. Im vorliegenden Fall geht es um die Einziehung. Die Ungültigerklärung ist daneben wirkungslos. Die weitere Anordnung, den Vertriebenenausweis zurückzugeben, sobald der Einziehungsbescheid unanfechtbar sei, geht ins Leere. Sie deckt sich mit dem vollstreckbaren Teil des Einziehungsausspruchs und den Folgen der aufschiebenden Wirkung, die die eingelegten Rechtsbehelfe haben (§ 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Sie hat deshalb keinen über den in der Einziehung enthaltenen Rückgabebefehl hinausgehenden Regelungsgehalt. Deshalb kommt es allein auf die Einziehung an.
Sie setzt nach § 18 BVFG voraus, daß der Ausweisinhaber den Ausweis zu Unrecht erhalten hat, weil die Voraussetzungen für die Ausstellung des Ausweises nicht vorgelegen haben. Dies ist der Fall, wenn die im Bundesvertriebenengesetz geregelten Ausstellungsvoraussetzungen nicht vorgelegen haben. Sie haben nicht vorgelegen, wenn sie bei der Ausstellung des Ausweises wegen unrichtiger Anwendung dieser Voraussetzungen, sei es allein wegen deren unrichtiger Auslegung oder verbunden mit einem unvollständigen oder sonstwie unrichtigen Sachverhalt als vorliegend erachtet wurden und wenn sich auch nachträglich kein die Ausstellung rechtfertigender Sachverhalt herausstellt (BVerwGE 44, 180 [183 f.]; 49, 197 [201]). Der Kläger ist der Ansicht, die Einziehungsvoraussetzungen lägen nicht vor, weil die Beklagte lediglich die Tatsachen anders würdige, also andere Tatsachenschlüsse aus dem gleichgebliebenen Sachverhalt ziehe. In diesem Falle wäre zwar eine Einziehung nicht möglich. So liegen die Dinge aber nicht. Vielmehr hat das damals tätig gewordene Amt für Evakuierte und Flüchtlinge der Beklagten die Ausstellungsvoraussetzungen unrichtig angewendet, als es dem Kläger mit Bescheid vom 24. März 1961 den Vertriebenenausweis A ausgestellt hat. Es hat gemeint, der Kläger sei Aussiedler im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG, weil es ihn als deutschen Staatsangehörigen angesehen hat. Es hat das Merkmal "als deutscher Staatsangehöriger" in § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG bejaht, weil der Kläger angab, er sei deutscher Staatsangehöriger, und den am 15. August 1960 vom Bundesverwaltung samt in Köln ausgestellten Heimatschein vorlegen konnte. Das Erfordernis der deutschen Staatsangehörigkeit ist eine Ausstellungsvoraussetzung für den Vertriebenenausweis A, obwohl das Bundesvertriebenengesetz den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit nicht selbst regelt. Es verweist auf das Staatsangehörigkeitsrecht. Dadurch verleibt es sich jedoch dessen Regelungen für seinen Regelungsbereich ein und macht sie zu Regelungen des Bundesvertriebenengesetzes, wie es dies auch mit dem Wohnsitz, der Ehe, der Personensorge, der Annahme an Kindes Statt, der Verwandtschaft und ähnlichen Rechtsinstituten in den §§ 1 ff. BVFG tut. Ist der Kläger nicht deutscher Staatsangehöriger im Sinne der Anforderungen des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG und kann auch nicht festgestellt werden, daß er deutscher Volkszugehöriger ist, so hat er den Vertriebenenausweis A im Sinne des § 18 BVFG zu Unrecht erhalten. Nach den bisher festgestellten Tatsachen kann weder bejaht noch verneint werden, daß eines dieser Merkmale bereits bei der Ausstellung des Vertriebenenausweises oder nach dem später ermittelten Sachverhalt vorgelegen hat.
§ 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG verlangt seinem Wortlaut nach, daß der Aussiedler jedenfalls beim Verlassen des Aussiedlergebietes die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Der Aussiedler kann nur von einem Restvertreibungsdruck, der auf der Gruppe der Deutschen lastet, betroffen sein, wenn er das gruppenbildende Merkmal beim Verlassen seines Vertreibungsgebietes erfüllt. Der Kläger muß daher jedenfalls am 21. März 1957 deutscher Staatsangehöriger gewesen sein. Denn an diesem Tage verließ er seine jugoslawische Heimat und begab sich nach Österreich und später nach Kanada. Ob er darüber hinaus auch schon kurz vor Beginn der gegen die deutsche Bevölkerung in Jugoslawien gerichteten allgemeinen Verfolgungs- und Vertreibungsmaßnahmen deutscher Staatsangehöriger gewesen sein muß, hat der Senat bisher nicht entschieden (vgl. für die deutsche Volkszugehörigkeit Urteile vom 10. November 1976 [BVerwGE 51, 298 [301]] und BVerwG 8 C 91.75). Er braucht dies auch im vorliegenden Fall nicht zu tun. Denn wenn der Kläger am 21. März 1957 deutscher Staatsangehöriger war, so beruhte dies auf Voraussetzungen, die nur bis zum Beginn der gegen die deutsche Bevölkerung in Jugoslawien gerichteten allgemeinen Verfolgungs- und Vertreibungsmaßnahmen eingetreten sein können und zu denen die im Jahre 1941 erworbene deutsche Staatsangehörigkeit gehört. Denn diese Frage ist nach § 1 Abs. 1 Buchst. e des Gesetzes zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit - StARegG - vom 22. Februar 1955 (BGBl. I S. 65), der ungeändert geblieben ist, und den ihn ergänzenden Regelungen zu beantworten. Der Kläger hat aufgrund der Verordnung über den Erwerb der Staatsangehörigkeit in den befreiten Gebieten der Untersteiermark, Kärntens und Krains vom 14. Oktober 1941 (RGBl. I S. 648) die deutsche Staatsangehörigkeit erworben. Ob er die deutsche Staatsangehörigkeit uneingeschränkt oder nur auf Widerruf erworben hat, kann auf sich beruhen bleiben. Darauf kommt es nicht allein an. Das Bundesvertriebenengesetz folgt der herrschenden Auffassung über die Wirkung des Staatsangehörigkeitserwerbs durch Sammeleinbürgerung in den nach dem 31. Dezember 1937 annektierten Gebieten. Danach wird nach der Befreiung dieser Gebiete die durch eine Sammeleinbürgerung erworbene deutsche Staatsangehörigkeit von der Befreiung des Gebietes an nur dann anerkannt, wenn der Heimatstaat die Sammeleingebürgerten nicht selbst in Anspruch nahm und die Betroffenen ständig an der deutschen Staatsangehörigkeit festhalten wollten (BVerfGE 2, 98 [99]; 4, 322 [329]; 8, 81 [86]). Wie der Kläger im Verwaltungsverfahren angab, hat er nach Kriegsende die jugoslawische Staatsangehörigkeit wieder erworben und ist als jugoslawischer Staatsangehöriger bis zum 21. März 1957 in Jugoslawien geblieben. Er kann daher deutscher Staatsangehöriger nur sein, wenn er die Erfordernisse in § 1 Abs. 1 Buchst. e StARegG erfüllt. Er ist dann in allen hier in Betracht kommenden Zeitpunkten deutscher Staatsangehöriger gewesen, sofern kein Einschränkungsgrund durchgreift (BVerwGE 23, 274).
Der Verwaltungsgerichtshof hat die Entscheidung dieser Frage umgangen mit der Erwägung, der Kläger sei aus Gründen des Vertrauensschutzes als deutscher Staatsangehöriger anzusehen. Diese Erwägung verletzt Bundesrecht.
Der dem Kläger ausgestellte Vertriebenenausweis genießt keinen Vertrauensschutz. Er muß eingezogen werden, wenn die Voraussetzungen in § 18 BVFG vorliegen. Das ist ständige Rechtsprechung des Senats, von der abzuweichen kein Anlaß besteht. Die Frage des Vertrauensschutzes kann allenfalls bei der Rückforderung der aufgrund des Ausweises erhaltenen Leistungen erheblich werden. Darum geht es hier nicht (BVerwGE 44, 180 [183]; 51, 101 [104]: Urteil vom 14. November 1973 - BVerwG 8 C 204.72 -).
Der Verwaltungsgerichtshof hat nun allerdings gemeint, er könne das Ausweisausstellungserfordernis, wonach der Kläger jedenfalls am 21. März 1957 deutscher Staatsangehöriger gewesen sein muß, aus Vertrauensschutzgründen herleiten. Das ist unrichtig. Vertrauensschutz ist Schutz gegen Eingriffe. Geschützt ist eine bestehende Rechtsposition, weil der Begünstigte auf die Berechtigung dieser Position vertraut hat und vertrauen durfte. Der Schutz dient der Erhaltung der Position. Daraus ergeben sich mehrere Folgerungen, die der Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofs entgegenstehen.
Die Rechtsposition kann im Falle des Klägers nur eine formelle sein in dem Sinne, daß sie auf einem Verwaltungsakt beruht.
Eine allein auf Rechtsvorschriften gegründete Rechtsposition scheidet hier aus. Der Verwaltungsgerichtshof hat daher insoweit zutreffend seine Erwägung über Vertrauensschutz an den Heimatschein des Klägers vom 15. August 1960 geknüpft. Indessen reicht auch dies nicht aus. Zwar ist die Ausstellung des Heimatscheins ein Verwaltungsakt. Er verlieh dem Kläger jedoch keine Position, die geeignet gewesen wäre, durch Vertrauen gegen Eingriffe geschützt zu werden. Denn der Heimatschein war befristet. Die durch ihn begründete Position entfiel nach 5 Jahren automatisch, ob der Kläger darauf vertraute oder nicht. Darin liegt der Unterschied zu dem dem Urteil vom 14. Dezember 1972 (BVerwGE 41, 277 [279]) zugrunde liegenden Fall. Dort ist der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts von einem unbefristeten feststellenden Verwaltungsakt über die Staatsangehörigkeit des Klägers ausgegangen, dessen Rücknahme am Vertrauensschutz des Klägers scheiterte.
Der Heimatschein war außerdem keine Rechtsposition, die sich darüber aussprach, der Kläger sei zumindest am 21. März 1957 schon deutscher Staatsangehöriger gewesen. Vielmehr besagte der Schein, der Kläger sei bei der Ausstellung am 15. August 1960 deutscher Staatsangehöriger. Vertrauensschutz konnte diese Position allenfalls für die Zukunft aufrechterhalten, aus ihr jedoch nicht die für den Kläger allein dienliche Feststellung machen, er sei jedenfalls bereits am 21. März 1957 deutscher Staatsangehöriger gewesen.
Endlich bezog sich das Vertrauen des Klägers allenfalls darauf, aufgrund des Heimatscheins für die Zukunft als deutscher Staatsangehöriger zu gelten. Bezug auf die Vergangenheit hatte es nicht. Das geht aus den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs über die Handlungen des Klägers hervor, in denen das Gericht die Bestätigung des Vertrauens des Klägers gesehen hat. Denn auch der Erwerb des Vertriebenenausweises war auf den gegenwärtigen Erwerb der Ausweisurkunde, nicht jedoch auf die Dokumentation eines früheren Staatsangehörigkeitserwerbs gerichtet, der sich aus dem Ausweis auch nicht ergibt.
Die letztlich bestehenbleibende bloße Annahme des Klägers und der beteiligten Behörden, er sei deutscher Staatsangehöriger und sei es gegebenenfalls bereits am 21. März 1957 gewesen, ist keine Grundlage für die Erwägung von Vertrauensschutz. Sie könnte bei der Einbürgerung des Klägers Bedeutung erlangen. Für die Frage, ob der Kläger bereits deutscher Staatsangehöriger ist, ist sie rechtlich ebenso ohne Belang wie die von ihr abhängigen Ausweispapiere, die dem Kläger gegebenenfalls ausgestellt wurden.
Daher trägt die Erwägung des Verwaltungsgerichtshofs über Vertrauensschutz des Klägers im Hinblick auf seine deutsche Staatsangehörigkeit das angefochtene Urteil nicht. Es ist auch nicht aus anderen Gründen richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO). Daher ist es, ohne daß es auf die Verfahrensrügen der Revisionsführerin ankommt, aufzuheben. Die Sache ist zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückzuverweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof muß klären, ob der Kläger in den entscheidungserheblichen Zeitpunkten deutscher Staatsangehöriger war. Das hängt nach § 1 Abs. 1 Buchst. e StARegG davon ab, ob er sammeleingebürgert wurde und deutscher Volkszugehöriger war. Letzteres richtet sich nach § 6 BVFG, der auch im Staatsangehörigkeitsrecht gilt (Urteil vom 23. Februar 1959 - BVerwG 1 C 120.57 - [Buchholz 132.0 § 8 1. StARegG Nr. 1]), und den dazu aufgestellten Grundsätzen. Deshalb genügt es, wenn sich die Eltern des Klägers oder der den Standard der Familie prägende Elternteil (Urteil vom 11. Dezember 1974 - BVerwG 8 C 97.73 - [Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 27]) bis zum Beginn der allgemeinen gegen die deutsche Bevölkerung gerichteten Verfolgungs- und Vertreibungsmaßnahmen zum deutschen Volkstum bekannt haben Urteil vom 13. Februar 1974 - BVerwG 8 C 29.73 - (Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 25). Sollte dies zu bejahen sein, so könnte der Kläger gegebenenfalls als deutscher Volks zugehöriger den Vertriebenenausweis zu Recht erhalten haben, so daß es nicht mehr darauf ankäme, ob er die deutsche Staatsangehörigkeit etwa durch Wiedererwerb der jugoslawischen Staatsangehörigkeit nach § 2 StARegG verloren hat. Entgegen der Ansicht der Beklagten bindet der dem Kläger ausgestellte Vertriebenenausweis im Verfahren über die Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises des Klägers nicht. Der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat diese Bindung nur für Einbürgerungsbehörden bejaht, soweit sie durch gesetzliche Vorschriften zur Einbürgerung von Personen aufgrund der Vertriebenen- oder Flüchtlingseigenschaft im Sinne von §§ 1 bis 4 BVFG verpflichtet sind. Darum geht es in dem auf Ausstellung einer Staatsangehörigkeitsurkunde gerichteten Verfahren des Klägers nicht (BVerwGE 34, 90 [92]; 35, 316 [318]; Urteile vom 25. Juni 1970 - BVerwG 1 C 2.68 - [Buchholz 132.0 § 9 1. StARegG Nr. 4]). Die Bindung erstreckt sich gemäß § 15 Abs. 5 Satz 1 BVFG ferner nur auf die tragenden Gründe der Ausweisausstellung Urteil vom 5. Juni 1974 - BVerwG 8 C 60.73 - (Buchholz 412.3 § 15 BVFG Nr. 9), hier also nicht auf die deutsche Volkszugehörigkeit des Klägers, über die im Ausweisausstellungsverfahren nicht entschieden wurde. Ob angesichts dieser Rechtslage die Abtrennung des staatsangehörigkeitsrechtlichen Verfahrens aufrechterhalten bleiben soll, hat der Verwaltungsgerichtshof zu entscheiden.
Schließlich ist darauf hinzuweisen, daß für die mit der deutschen Volkszugehörigkeit des Klägers zusammenhängenden Fragen der Kläger auch im Einziehungsverfahren die materielle Beweislast trägt. Es handelt sich um neue Tatsachen, die im Ausweisausstellungsverfahren noch nicht berücksichtigt worden sind (vgl. dazu Urteil vom 2. März 1972 - BVerwG 8 C 161.70 -).
Die Sache ist deshalb an den Verwaltungsgerichtshof zurückzuverweisen.
Die Kostenentscheidung bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
Türke
Klamroth
Noack
Lotz