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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 03.08.1988, Az.: BVerwG 9 B 257.88

Häftlingshilferecht; Beweisnotstand; Verwaltungsstreitverfahren; Materielle Beweislast; Anspruchsbegründende Tatsache; Überzeugungsbildung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
03.08.1988
Aktenzeichen
BVerwG 9 B 257.88
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1988, 12336
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Düsseldorf - 23.07.1986 - AZ: 16 K 338/86
OVG Nordrhein-Westfalen - 27.04.1988 - AZ: 14 A 2347/86

Fundstellen

  • BayVBl 1989, 24-25
  • NVwZ-RR 1990, 165-166 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Im Häftlingshilferecht läßt es ein unverschuldeter Beweisnotstand des Antragstellers zu, in großem Umfang auch Tatsachen festzustellen, die nur von ihm selbst vorgetragen worden sind.

  2. 2.

    Auch im Verwaltungsstreitverfahren gibt es eine materielle Beweislast des Inhalts, daß ein Beteiligter die Folgen der Ungewißheit hinsichtlich einer anspruchsbegründenden Tatsache gegen sich gelten lassen muß.

  3. 3.

    Eine anspruchsbegründende Tatsache darf nur festgestellt werden, wenn die entscheidende Stelle die Überzeugung gewonnen hat, daß sie vorliegt.

Der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 3. August 1988
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Korbmacher und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Säcker und Dr. Bender
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 27. April 1988 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstands wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde bleibt erfolglos.

2

Der Kläger meint, der Rechtssache komme im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO grundsätzliche Bedeutung zu, weil das Berufungsgericht hinsichtlich der Frage, ob er im Sinne des § 1 des Häftlingshilfegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Februar 1987 (BGBl. I S. 513) - HHG - in Polen aus politischen Gründen in Gewahrsam genommen worden sei, "zum Nachteil des Klägers die Beweislast verkannt habe". Dieses Vorbringen führt auf keine klärungsbedürftige Rechtsfrage. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gibt es auch im Verwaltungsstreitverfahren eine - materielle - Beweislast des Inhalts, daß ein Beteiligter die Folgen der Ungewißheit hinsichtlich einer anspruchsbegründenden Tatsache gegen sich gelten lassen muß, wenn sie das Gericht trotz erschöpfender Ermittlungen von Amts wegen nicht zu beseitigen vermag (so bereits Urteil vom 27. Januar 1956 - BVerwG 2 C 40.54 - BVerwGE 3, 110, 115). Weiterhin ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, daß dort, wo nicht Ausnahmen zugelassen sind, eine anspruchsbegründende Tatsache nur festgestellt werden darf, wenn die entscheidende Stelle die Überzeugung gewonnen hat, daß sie vorliegt (vgl. z.B. Beschluß vom 11. Juni 1981 - BVerwG 8 B 176.81 - Buchholz 412.3 § 1 BVFG Nr. 26). Dabei ist allerdings ein unverschuldeter Beweisnotstand zu berücksichtigen, in dem sich ein Beteiligter befinden kann. Er läßt es zu, in großem Umfang auch Tasachen festzustellen, die nur von dem Antragsteller vorgetragen worden sind. Das hat das Bundesverwaltungsgericht für die Rechtsgebiete des Vertriebenenrechts und des Asylrechts wiederholt entschieden (vgl. z.B. Urteil vom 20. Januar 1987 - BVerwG 9 C 90.86 - Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 49; Urteil vom 16. April 1985 - BVerwG 9 C 109.84 - BVerwGE 71, 180). Diese Grundsätze gelten, ohne daß es zu dieser Erkenntnis der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedarf, auch für das Häftlingshilferecht. Freilich können sie zu einem Anspruch auf Ausstellung einer Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 HHG nur führen, wenn die zur Entscheidung berufene Stelle dem Vortrag des Antragstellers glaubt und dieser in dem Sinne schlüssig ist, daß die von ihm vorgetragenen Tatsachen bei einer Subsumtion unter die Vorschrift des § 1 HHG in rechtlicher Hinsicht die Zugehörigkeit des Antragstellers zu dem dort bezeichneten Personenkreis ergeben. Hiervon ist das Betrüfungsgericht ausdrücklich ausgegangen. Es hat nicht zum Nachteil des Klägers die Beweislast verkannt, sondern sich im Rahmen der ihm obliegenden Sachverhalts- und Beweiswürdigung nicht von dem Vortrag des Klägers überzeugen können, daß seine Inhaftierung aus politischen gründen erfolgt sei, weil hinsichtlich der Zeitabschnitte Dezember 1952 bis Juli 1953 sowie Januar 1955 bis Juli 1955 bereits die eigenen Angaben des Klägers und die von ihm vorgelegten Unterlagen für eine Inhaftierung wegen rein krimineller Delikte sprächen und hinsichtlich der Zeit von Oktober 1958 bis April 1959 der Vortrag des Klägers unglaubhaft bzw. nicht nachvollziehbar sei. Daß das Berufungsgericht dabei gegen allgemeine Beweiswürdigungsgrundsätze verstoßen haben könnte, legt die Beschwerde nicht dar. Soweit sie weiterhin vorträgt, der Kläger könne nunmehr nach Abschluß des Verfahrens durch eine Urkunde des polnischen Staates nachweisen, daß er niemals wegen eines Verkehrsdelikts verurteilt worden sei, handelt es sich um neues Vorbringen, das im Beschwerdeverfahren über die Nichtzulassung der Revision nicht berücksichtigt werden kann.

3

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstands wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt. [D]ie Festsetzung des Streitwerts [beruht] auf § 13 Abs. 1 GKG.

Prof. Dr. Korbmacher
Dr. Säcker
Hien