Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 11.06.1981, Az.: BVerwG 8 B 176.81
Deutsche Volkszugehörigkeit als Voraussetzung für die Erteilung eines Vertriebenenausweises; Voraussetzungen des Rechts des Erwerbs der Vertriebeneneigenschaft; Folgen der Beweisnot des Vertriebenen über die Eigenschaft als Volkszugehöriger
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 11.06.1981
- Aktenzeichen
- BVerwG 8 B 176.81
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1981, 21600
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Hessen - 31.12.1980 - AZ: VII OE 29/80
Rechtsgrundlagen
Der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 11. Juni 1981
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Weyreuther und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Türke und Noack
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 31. Dezember 1980 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
Gründe
Der im Jahre 1900 in Kishiniev/Rumänien geborene Kläger begehrt den Vertriebenenausweis A. Er wanderte am 6. August 1973 aus der UdSSR, wo er bis dahin gelebt hatte, nach Israel aus und begab sich am 30. November 1974 von Israel in die Bundesrepublik Deutschland. Sein Antrag, ihm den Vertriebenenausweis A auszustellen, blieb im Verwaltungsverfahren ohne Erfolg. Die Verwaltungsbehörden waren der Auffassung, der Kläger, der nicht deutscher Staatsangehöriger ist, sei auch kein deutscher Volkszugehöriger. Das Verwaltungsgericht hat die Klage des Klägers, mit der er beantragt hat, die Bescheide der Beklagten vom 18. November 1977 und des Regierungspräsidenten in Darmstadt vom 5. Mai 1978 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm den Vertriebenenausweis A auszustellen, abgewiesen. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Beide Gerichte haben angenommen, der Kläger sei nicht deutscher Volkszugehöriger im Sinne des § 6 BVFG. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen richtet sich die Beschwerde des Klägers.
Sie ist unbegründet. Entgegen der Ansicht des Klägers hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
Der Kläger ist der Ansicht, die Revision sei deshalb zuzulassen, weil in einem Revisionsverfahren die Frage geklärt werden könne, ob der Kläger sein Bekenntnis zum deutschen Volkstum im Sinne des § 6 BVFG ausdrücklich und lückenlos beweisen müsse oder ob eine Glaubhaftmachung im Sinne einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit genüge, wie der Hessische Sozialminister in seinem Erlaß vom 22. März 1979 festgelegt habe. Diese Frage verleiht der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung. Sie stellt sich so nicht. Im Vertriebenenrecht gilt, daß dort, wo nicht Ausnahmen zugelassen sind, eine Feststellung tatsächlicher Art erst dann getroffen werden darf, wenn die entscheidende Stelle die Überzeugung gewonnen hat, daß die Tatsache vorliegt. Für das Recht des Erwerbs der Vertriebeneneigenschaft, um dessen Anwendung es im vorliegenden Fall geht, gilt keine Ausnahme (vgl. dazu Urteil vom 11. Dezember 1974 - BVerwG 8 C 61.73 - [Buchholz 412.3 § 93 BVFG Nr. 1] und Urteil vom 16. Februar 1977 - BVerwG 8 C 20.76 -). Verwaltungsvorschriften, wie die vom Kläger angeführte des Hessischen Sozialministers, die die Schwelle für die Überzeugungsbildung der entscheidenden Stelle herabsetzen wollen, vermögen an dieser Rechtslage nichts zu ändern.
Durch die Rechtsprechung ist jedoch geklärt, daß bei der Beweiswürdigung berücksichtigt werden muß, daß sich der Vertriebene in Beweisnot befindet (vgl. die im Urteil vom 11. Dezember 1974 - BVerwG 8 C 61.73 - angeführte Rechtsprechung). Dies schlägt sich in einer wohlwollenden Beurteilung der Darlegungen des Vertriebenen nieder. Die wohlwollende Beurteilung dieses Teils des Prozeßstoffs hindert jedoch die zur Entscheidung berufenen Stellen nicht, den Vertriebenen nicht zu glauben, wenn dafür Gründe vorliegen. So ist der Verwaltungsgerichtshof im vorliegenden Fall verfahren. Er hat bei der Beweiswürdigung im Sinne des § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO die Beweisschwierigkeiten des Klägers ausdrücklich erörtert und berücksichtigt. Zu dem für den Kläger nachteiligen Ergebnis ist er letztlich nicht deshalb gekommen, weil der Kläger für seine Darlegungen keine Beweise hat erbringen können, sondern deshalb, weil ihm der Verwaltungsgerichtshof nicht geglaubt hat.
Nicht zu folgen ist ferner der Ansicht des Klägers, die Rechtssache habe deshalb grundsätzliche Bedeutung, weil in einem Revisionsverfahren geklärt werden könne, wann in der UdSSR vor dem zweiten Weltkrieg Volkszählungen stattgefunden haben. Bei dieser Frage handelt es sich um eine solche tatsächlicher Art. Nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kann die Revision aber nur zugelassen werden, wenn im Revisionsverfahren eine klärungsbedürftige Rechtsfrage geklärt werden kann.
Schließlich verleiht der Rechtssache auch die Frage keine grundsätzliche Bedeutung, ob der Erlaß des Hessischen Sozialministers vom 22. März 1979 befolgt werden muß. Diese Frage ist durch die Rechtsprechung bereits geklärt. Die Gerichte haben das Gesetz anzuwenden. Gleiches gilt für die Verwaltungsbehörden. Verwaltungsvorschriften, die wie der genannte Erlaß das Gesetz erläutern oder auslegen, sind nicht verbindlich, soweit sie dem Gesetz widersprechen (vgl. BVerwGE 36, 313, 323).
Da die Angriffe, die der Kläger gegen die Richtigkeit des angefochtenen Urteils erhebt, keinen Zulassungsgrund ergeben, ist die Beschwerde mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren folgt aus §§ 13, 14 GKG.
Türke
Noack