Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 20.01.1987, Az.: BVerwG 9 C 90.86
Deutsche Volkszugehörigkeit; Abstammung von deutschen Eltern; Deutsche Muttersprache; Bekenntnis zum deutschen Volkstum
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 20.01.1987
- Aktenzeichen
- BVerwG 9 C 90.86
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1987, 12626
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Hannover - 04.06.1985 - AZ: 5 VG A 52/83
- OVG Niedersachsen - 12.12.1985 - AZ: 12 OVG A 179/85
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DokBer A 1987, 177-180
- IFLA 1989, 82-85
- ZfSH/SGB 1987, 647
Amtlicher Leitsatz
Sind bei Antragstellern aus Vielvölkerstaaten mehrere objektive Bestätigungsmerkmale (hier: Abstammung von deutschen Eltern und deutsche Muttersprache) festgestellt, so bedarf es für die daraus herleitbare Vermutung eines subjektiven Bekenntnisses zum deutschen Volkstum nicht weiterer Indizien.
Die Indizwirkung der festgestellten Bestätigungsmerkmale entfällt allerdings, wenn sich aus Tatsachen ergibt, daß bei dem Antragsteller ein anderes als das durch die objektiven Merkmale indizierte Verhalten ernsthaft in Betracht kommt.
Der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 20. Januar 1987
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Korbmacher und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kemper, Dr. Bender, Hien und Dr. Bonk
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 12. Dezember 1985 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Die Klägerin begehrt die Erteilung des Vertriebenenausweises A.
Sie wurde am 10. September 1922 in W. geboren, W. liegt in der früheren bis zum Ende des 1. Weltkriegs zum deutschen Reich gehörenden Provinz P., die anschließend polnisch wurde und vom 26. Oktober 1939 bis zum Jahre 1945 zu den sogenannten eingegliederten Ostgebieten (R. W.) gehörte. Während dieser Zeit hieß die Stadt E.. Heute heißt sie W..
Vater der Klägerin ist der im Jahre 1875 in N.-T. geborene und im Jahre 1960 in E. verstorbene Boleslaus S. (Szw.). Ihre Großeltern väterlicherseits waren der Schneidermeister Peter S., gestorben 1883 in T., und dessen Ehefrau Marle, geborene P., die 1911 in S. verstarb. Mutter der Klägerin ist die im Jahre 1883 in K., Kreis T. geborene und im Jahre 1959 in E. verstorbene Dominika S., geborene K.. Ihre Großeltern mütterlicherseits waren der Landbesitzer Mathias K. und dessen Ehefrau Marianna, geborene S.; beide sind zu einem nicht bekannten Zeitpunkt in T. verstorben.
Der Kreis bzw. die Stadt T. liegt in der früheren reichsdeutschen Provinz Westpreußen innerhalb des Teils, der nach dem 1. Weltkrieg als sogenannter polnischer Korridor an Polen fiel und von 1939 bis 1945 wiederum dem Deutschen Reich eingegliedert war (Reichsgau Danzig/Westpreußen).
Seit dem Jahre 1921 oder 1922 lebten die Eltern der Klägerin in E.. Der Vater der Klägerin, der zuvor preußischer Polizeigendarm gewesen war, hatte hier bis zu seiner Pensionierung im Jahre 1935 das Amt eines polnischen Polizeikommissars inne.
Die Klägerin besuchte von 1928 bis 1934 die polnische Volksschule in E.. Anschließend besuchte sie bis 1939 eine Mittelschule (Gymnasium). Auch hier war die Unterrichtssprache polnisch. Danach war sie bis 1945 als kaufmännische Angestellte tätig, und zwar zunächst bei der Tabakwarengroßhandlung W. und anschließend beim Ernährungsamt in E.. Von 1945 bis 1949 studierte sie an der Universität in P. Pharmazie. Diesen Ausbildungsgang schloß sie mit dem Diplom eines Pharmazie-Magisters (Diplom-Pharmazeutin) ab. Danach arbeitete sie in einer Apotheke in E. und war sodann seit 1965 als Pharmazeutin in einer Kinderklinik in P. tätig. In den Jahren 1979 und 1980 unternahm sie Besuchsreisen in die Bundesrepublik und ins westliche Ausland.
Am 22. März 1981 reiste sie mit einem polnischen Reisepaß und einem Touristenvisum in die Bundesrepublik ein und beantragte am 14. Mai 1981 die Ausstellung des Vertriebenenausweises A. Zur Begründung gab sie an, daß sie deutsche Staatsangehörige durch Sammeleinbürgerung sei, weil sie während des 2. Weltkriegs ebenso wie ihre Eltern in die Abteilung 3 der deutschen Volksliste eingetragen worden sei. Darüber hinaus sei sie auch deutsche Volkszugehörige, weil sowohl ihr Vater als auch ihre Mutter Volksdeutsche gewesen seien. Sie legte dazu ihre Geburtsurkunde, einen beglaubigten Auszug aus dem Heiratsregister (Heiratsurkunde ihrer Eltern), eine Einwohnermeldebescheinigung sowie ihr erworbenes Diplom vor. Als deutsche Familien, mit denen vor 1945 engerer gesellschaftlicher Kontakt bestanden habe, gab sie u.a. Cecilie Z.-O. aus V., Kreis Sch., Wa., an.
Die Beklagte holte eine Auskunft bei der Heimatortskartei für Deutsche aus dem Wa. und Polen sowie Äußerungen verschiedener Auskunftspersonen ein. Durch Bescheid vom 3. November 1982 lehnte sie den Antrag mit der Begründung ab, weder die deutsche Staatsangehörigkeit noch die deutsche Volkszugehörigkeit der Klägerin seien nachgewiesen.
Der Widerspruch wurde mit der Begründung zurückgewiesen, die Klägerin sei keine deutsche Volkszugehörige.
Mit ihrer Klage hat sich die Klägerin in erster Linie darauf berufen, daß sie durch Sammeleinbürgerung deutsche Staatsangehörige geworden und dies auch geblieben sei. Davon abgesehen sei sie aber auch deutsche Volkszugehörige. Eine deutsche Schule habe sie nicht besuchen können, da es in E. kein Gymnasium gegeben habe. Statt dessen habe sie in der Stadt V., Kreis Sch., regelmäßig Zusammenkünfte deutscher bzw. Volksdeutscher Personen besucht, bei denen man sich im Hause des Herrn Z. getroffen habe, um sich mit deutscher Literatur und deutscher Sprache zu beschäftigen.
Die Beklagte hat demgegenüber unter Wiederholung ihres in dem ablehnenden Bescheid vertretenen Standpunkts weiterhin geltend gemacht, die Klägerin habe Polen auch nicht wegen fortbestehenden Vertreibungsdrucks verlassen, da sie zuvor zwei Besuchsreisen in die Bundesrepublik unternommen habe und danach wieder nach Polen zurückgekehrt sei.
Dagegen hat die Klägerin vorgetragen, dies könne ihr nicht entgegengehalten werden, da sie sich in ihrer beruflichen und familiären Situation - die Eltern seien schon sehr alt gewesen - nicht so ohne weiteres und kurzfristig aus den Bindungen in Polen habe lösen können. Sie habe Polen weiterhin nicht gewissermaßen im ersten Anlauf verlassen können, weil sie befürchtet habe, die Ausreise überhaupt nicht zu schaffen, wenn sie allzu offenkundig Vorbereitungen getroffen hätte. Sie habe sich nicht getraut, sämtliche Dokumente auf einmal mitzunehmen und deshalb ihre Ausreise in mehreren Etappen vorbereitet.
Durch Urteil vom 4. Juni 1985 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen.
Die Berufung der Klägerin ist nach deren persönlicher Anhörung durch Urteil vom 12. Dezember 1985 mit folgender Begründung zurückgewiesen worden: Die Klägerin habe nicht überzeugend darlegen können, daß sie durch Eintragung in die Volksliste 3 die deutsche Staatsangehörigkeit erlangt habe. Hierzu habe sie vorgetragen, daß ihr Vater zum Landratsamt gegangen und in die Liste eingetragen worden sei. Sie selbst habe sich in E. oder in P. in die Liste eintragen lassen und einen grünen Ausweis erhalten. Diese Angaben reichten nicht aus, um glaubhaft zu machen, daß sie die deutsche Staatsangehörigkeit erlangt habe. Es sei zwar einerseits zu berücksichtigen, daß die Antragsteller, die den Vertriebenenausweis A begehrten, Beweisschwierigkeiten hätten. Die Klägerin habe jedoch keine Einzelheiten über die Eintragung in die Abteilung 3 der deutschen Volksliste vorgetragen. So sei von ihr nicht geschildert worden, daß sie von einem Ausschuß befragt worden sei. Sie sei zur Zeit des angeblichen Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit bereits älter als 18 Jahre gewesen. Sie hätte daher vor einem Ausschuß erscheinen müssen. Weiter spreche gegen die deutsche Staatsangehörigkeit das polnische "Dekret vom 28. Februar 1945 über den Ausschluß feindlicher Elemente aus der polnischen Volksgemeinschaft", das durch das entsprechende Gesetz vom 6. Mai 1945 abgelöst worden sei. Danach seien polnische Staatsbürger, die in die dritte oder vierte Gruppe der deutschen Volksliste eingetragen worden seien, verpflichtet gewesen, vor der zuständigen Behörde eine Treueerklärung "der Nation und dem demokratischen polnischen Staate" gegenüber abzugeben. Hierüber sei eine entsprechende Bescheinigung ausgestellt worden. Die Klägerin habe keine Kenntnis davon, ob sie selbst oder ihre Eltern an einem solchen Verfahren teilgenommen hätten. Gerade im Hinblick auf das 1945 begonnene Studium hätte sie sich unter den in ihrer damaligen Heimat herrschenden Umständen aber einem solchen Rehabilitationsverfahren unterziehen müssen. Schließlich spreche die Aufnahme des Studiums selbst auch sonst gegen den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit der Klägerin durch Eintragung in die deutsche Volksliste. Als deutsche Staatsangehörige habe sie im Jahre 1945 ein Studium an der polnischen Universität in P. nicht aufnehmen können. Der polnische Staat habe bei der Ausbildung seiner Intelligenz darauf geachtet, daß nur solche Personengruppen zugelassen worden seien, die entweder rehabilitiert gewesen seien oder bei denen eine Rehabilitation wegen der polnischen Staatsangehörigkeit nicht notwendig gewesen sei. Die von der Klägerin geschilderten Umstände der Aufnahme des Studiums hätten den Senat nicht überzeugen können.
Die Klägerin habe auch nicht glaubhaft machen können, daß sie deutsche Volkszugehörige sei. Der Begriff der deutschen Volkszugehörigkeit erfordere ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum und dessen Bestätigung durch bestimmte Merkmale wie Abstammung, Sprache, Erziehung oder Kultur. Es müsse demnach sowohl das Bekenntnis als auch dessen Bestätigung vorliegen. Eine Bestätigung könne das Bekenntnis selbst nicht ersetzen. Hier lasse sich allenfalls feststellen, daß die Klägerin die objektiven, das deutsche Volkstum bestätigenden Merkmale erfülle. Sie stamme aus E., ihre Eltern seien beide deutschstämmig und es sei in ihrem Hause nur deutsch gesprochen worden. Dennoch fehle es an dem erforderlichen subjektiven Merkmal eines Bekenntnisses zum deutschen Volkstum, auch wenn den objektiven Bestätigungsmerkmalen Indizwirkung für den Nachweis des subjektiven Bekenntnisses in der Weise zukomme, daß die deutsche Volkszugehörigkeit bis zum Auftauchen gegenteiliger Anhaltspunkte zu vermuten sei. Für das Bekenntnis zum Deutschtum spreche bei der Klägerin die Aussage des Zeugen Sz., der bei einer Befragung das Bestätigungsmerkmal für ein Volkstumsbekenntnis bejaht habe. Eine besondere Bedeutung könne dieser Aussage jedoch nicht beigemessen werden, weil der Zeuge bei Vertreibungsbeginn erst neun Jahre alt gewesen sei und teilweise auch unzutreffende Angaben gemacht habe. Ein Volkstumsbekenntnis der Klägerin könne auch aus den weiteren Zeugenaussagen nicht geschlossen werden. Die Lehrerin der deutschen Privatschule könne sich an die Klägerin nicht erinnern. Sie führe aus, daß sie sie eigentlich kennen müsse, falls sie eine Deutsche gewesen sei, zumal die Deutschen im Ausland sehr zusammengehalten hätten. Ohne nähere Hinweise könne sie sich an die Klägerin beim besten Willen nicht entsinnen. Der Zeuge B., der Leiter der deutschen Schule in E. gewesen sei, habe ausgeführt, daß er alle Deutschen der kleinen Stadt gekannt habe, der Name Szw. aber unter den Deutschen nicht vertreten gewesen sei. Schließlich habe der Zeuge N. bekundet, daß Frau Szw. ihm nicht in Erinnerung sei. Er habe im Jahre 1945 E. verlassen und seine Erkundigungen bei der E. Vereinigung seien ergebnislos verlaufen.
Nach alledem seien neben den Bekundungen der Klägerin keine Merkmale erkennbar, die für ein Volkstumsbekenntnis sprechen könnten. Die objektiven Bestätigungsmerkmale reichten nicht als Indizwirkung für ein subjektives Bekenntnis aus. Es seien keine Anhaltspunkte vorhanden, die für ein solches subjektives Bekenntnis sprächen. Aus den Zeugenaussagen lasse sich schließen, daß ein nach außen hin sichtbares Bekenntnis zum deutschen Volkstum nicht vorgelegen habe. Eine weitere Sachaufklärung von Amts wegen sei nicht erforderlich.
II.
Die Revision der Klägerin ist begründet. Sie führt wegen Verstoßes des angefochtenen Urteils gegen Bundesrecht zu dessen Aufhebung und zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz.
Revisionsgerichtlich nicht zu beanstanden sind allerdings die von der Revision angegriffenen Ausführungen, mit denen das Berufungsgericht darlegt, es habe - nach dem im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung gegebenen Sach- und Streitstand - nicht die Überzeugung gewinnen können, daß die Klägerin nach der Besetzung Polens in die Abteilung 3 der deutschen Volks liste eingetragen worden sei und deshalb nicht von ihrer deutschen Staatsangehörigkeit ausgegangen werden könne. Das Berufungsgericht hat in diesem Zusammenhang entgegen der Ansicht der Revision nicht verkannt, daß sich die Verwaltungsgerichte im Vertriebenenrecht ihre Überzeugung auch allein auf Grund der Angaben des Antragstellers bilden können (vgl. Beschluß vom 11. Juni 1981 - BVerwG 8 B 176.81 - Buchholz 412.3 § 1 BVFG Nr. 26). Es hat bei seinen Überlegungen die auf Seiten der Klägerin bestehenden Beweisschwierigkeiten berücksichtigt. Zu der Überzeugung, daß sie sich nicht in die deutsche Volksliste habe eintragen lassen, ist es nicht deshalb gelangt, weil die Klägerin keine diesbezüglichen Unterlagen habe vorlegen können, sondern weil ihr Vortrag einerseits nicht hinreichend konkretisiert sei und andererseits dadurch widerlegt werde, daß die Klägerin nach Kriegsende nicht an einem Rehabilitationsverfahren teilgenommen habe und noch im Jahre 1945 ein nur polnischen Staatsangehörigen vorbehaltenes Studium habe aufnehmen können. Soweit die Revision in der mündlichen Verhandlung ergänzend darauf hingewiesen hat, das Berufungsgericht habe außer Betracht gelassen, daß aus den fehlenden Angaben in der Rubrik "Staatsangehörigkeit" der von der Klägerin vorgelegten Einwohnermeldebescheinigung ihrer Heimatstadt vom 11. Mai 1949 auf eine damals nicht bestehende polnische Staatsangehörigkeit geschlossen werden müsse, übersieht sie, daß es eine Frage der Sachverhalts- und Beweiswürdigung ist, ob und ggf. welche Schlüsse aus vorgelegten Unterlagen zu ziehen sind. Revisionsgerichtlich kann dies nur eingeschränkt dahin überprüft werden, ob gegen allgemeine Auslegungsgrundsätze, allgemeine Erfahrungssätze oder die Denkgesetze verstoßen worden ist. Ein Verstoß gegen die Denkgesetze liegt dabei nicht schon dann vor, wenn das Tatsachengericht einen nach Meinung der Revision unrichtigen oder fernliegenden, gleichwohl aber möglichen Schluß gezogen hat, sondern ist nur dann gegeben, wenn es einen aus denkgesetzlichen Gründen schlechthin unmöglichen Schluß gezogen hat (Urteil vom 6. Februar 1975 - BVerwG 2 C 68.73 - BVerwGE 47, 330 <361>). Es beruht indessen nicht auf einem Denkfehler in dem bezeichneten Sinne, wenn aus fehlenden Angaben über die Staatsangehörigkeit in einer Urkunde im Hinblick auf die unterschiedlichen Ursachen, die dafür maßgebend gewesen sein können, stillschweigend in keiner Richtung hin Schlüsse gezogen werden und die Urkunde aus diesem Grunde unberücksichtigt bleibt.
Hingegen halten die Ausführungen, mit denen das Berufungsgericht seine Auffassung begründet, die Klägerin sei keine deutsche Volkszugehörige im Sinne des § 6 BVFG, der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts setzt zwar das Merkmal der deutschen Volkszugehörigkeit dem Grundsatz nach die Feststellung eines Sachverhalts, der rechtlich ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum ergibt, sowie die Feststellung eines davon zu trennenden Sachverhalts voraus, in dem ein oder mehrere Bestätigungsmerkmale deutlich werden. Beide Teile des gesetzlichen Tatbestands stehen jedoch nicht beziehungslos nebeneinander. Nach der neueren Rechtsprechung wohnt den gesetzlichen Bestätigungsmerkmalen vielmehr neben ihrer objektiven Funktion gleichzeitig auch ein subjektives Element inne. Ihnen kommt eine wichtige Indizwirkung in bezug auf das subjektive Bekenntnis zu. Je mehr solcher Bestätigungsmerkmale vorliegen, um so näher liegt die Annahme eines subjektiven Bekenntnisses. Für Antragsteller aus den Vielvölkerstaaten ist daher die deutsche Volkszugehörigkeit widerlegbar zu vermuten, wenn die objektiven gesetzlichen Bestätigungsmerkmale hinreichend für ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum sprechen (BVerfGE 59, 128, 158; Urteil vom 27. September 1982 - BVerwG 8 C 62.81 - BVerwGE 66, 168 <171>, sowie Urteil vom 15. Juli 1986 - BVerwG 9 C 9.86 - Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 46).
Diesen Grundsätzen trägt das Berufungsgericht nicht hinreichend Rechnung. Nach den von ihm getroffenen Feststellungen stammt die im Jahre 1922 geborene Klägerin, die somit kurz vor Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen in Polen (Ende 1944) bekenntnisfähig war, ethnisch von deutschen Eltern ab. In ihrem Elternhaus wurde nur deutsch gesprochen, so daß deutsch als Muttersprache der Klägerin anzusehen ist. Somit liegen - wie auch das Berufungsgericht angenommen hat - zwei objektive Bestätigungsmerkmale vor, nämlich Abstammung und Sprache, denen Indizwirkung für ein subjektives Bekenntnis zukommt, nämlich für den von einem entsprechenden Bewußtsein getragenen, nach außen hin erklärten Willen, selbst Angehöriger des deutschen Volks zu sein und keinem anderen Volke anzugehören (vgl. Urteil vom 26. April 1967 - BVerwG 8 C 30.64 - BVerwGE 26, 344 <349>). Nicht gefolgt werden kann jedoch der Auffassung des Berufungsgerichts, die Indizwirkung dieser Bestätigungsmerkmale reiche nicht aus, weil neben den Bekundungen der Klägerin sich aus den Zeugenaussagen keine Anhaltspunkte für ein nach außen hin sichtbares Bekenntnis zum deutschen Volkstum ergäben. Damit verlangt das Berufungsgericht neben der Indizwirkung der festgestellten objektiven Bestätigungsmerkmale zusätzliche Indizien. Das ist unzutreffend. Vielmehr kommt es umgekehrt darauf, ob Umstände vorliegen, durch die die Indizwirkung entkräftet wird, ob also Tatsachen gegeben sind, aus denen sich ergibt, daß hinsichtlich der Klägerin ein anderes als das durch die objektiven Merkmale indizierte Verhalten ernsthaft in Betracht kommt. Unter diesem maßgebenden Gesichtspunkt hat das Berufungsgericht den Prozeßstoff, insbesondere auch die Aussagen der Auskunftspersonen, nicht beurteilt. Das Revisionsgericht kann in dieser Hinsicht keine eigenen Überlegungen anstellen, weil die Frage, ob eine auf Grund objektiver Bestätigungsmerkmale bestehende Indizwirkung durch andere Umstände entkräftet wird, zu der dem Tatsachengericht obliegenden Beweiswürdigung gehört. Es kommt hinzu, daß nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts der unverschuldete Beweisnotstand, in dem sich viele Vertriebene befinden, dazu zwingt, in großem Umfang auch Tatsachen festzustellen, die nur von dem Antragsteller vorgetragen worden sind (vgl. z.B. Urteil vom 27. September 1957 - BVerwG 5 C 496.56 - DÖV 1958, 116; Beschluß vom 28. Januar 1958 - BVerwG 5 CB 508.56 -; Urteil vom 16. Juni 1960 - BVerwG 8 C 167.59 - insoweit in Buchholz 412.3 § 3 BVFG Nr. 16 nicht abgedruckt), wobei freilich Voraussetzung ist, daß das Gericht die volle Überzeugungsgewißheit von der Richtigkeit des Vortrags erlangt hat (Beschluß vom 11. Juni 1981 - BVerwG 8 B 176.81 - Buchholz 412.3 § 1 BVFG Nr. 26). Dies hat das Berufungsgericht - wie die Revision mit Recht geltend macht - bei der Prüfung der Volkszugehörigkeit der Klägerin übersehen und infolgedessen ihrem Vortrag in einem wesentlichen Punkt keine Beachtung geschenkt. Die Klägerin hatte ergänzend zu ihrer Angabe im Verwaltungsverfahren, mit der deutschen Familie Cäcilie Z. aus V., Kreis Sch., vor 1945 gesellschaftliche Kontakte gehabt zu haben, im Klageverfahren (Schriftsatz vom 14. September 1983) vorgetragen, sie habe in der Stadt V. regelmäßig Zusammenkünfte deutscher bzw. Volksdeutscher Personen besucht, bei denen man sich im Hause des Herrn Z., dem Großvater von Herrn Sz., getroffen habe, um sich mit deutscher Literatur und deutscher Sprache zu beschäftigen. Das ist rechtserheblich. Wenn dieser Vortrag zutrifft, wäre ein weiteres, auf deutsche Kultur der Klägerin deutendes objektives Bestätigungsmerkmal gegeben, das auf die Beweiswürdigung nicht ohne Einfluß sein könnte. Die im erstinstanzlichen Urteil geäußerte Auffassung, dieser Vortrag sei ohne Bedeutung, weil die Zusammenkünfte nicht am Wohnort der Klägerin stattgefunden hätten, ist unzutreffend.
Wegen der demnach gegebenen Rechtsverletzung muß das angefochtene Urteil unter Zurückverweisung der Sache aufgehoben werden (§ 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO). Es stellt sich nicht im Sinne des § 144 Abs. 4 VwGO aus anderen Gründen als richtig dar. Es kann nämlich auf Grund des bisher festgestellten Sachverhalts nicht mit der Begründung aufrechterhalten werden, die Klägerin sei - ihre deutsche Volkszugehörigkeit unterstellt - jedenfalls aus vertreibungsfremden Gründen ausgereist. Für den Aussiedler spricht eine - widerlegbare - Vermutung dafür, daß er aus vertreibungsbedingten Gründen ausgereist ist (vgl. Urteil vom 15. Juli 1986 - BVerwG 9 C 9.86 - a.a.O.). Diese Vermutung kann allein auf Grund des im angefochtenen Urteil mitgeteilten Umstands, daß die Klägerin im Jahre 1979 und im Jahre 1980 je eine Besuchsreise in die Bundesrepublik unternommen hat, nicht als widerlegt angesehen werden. Die Rückkehr in das Vertreibungsgebiet kann zwar dafür sprechen, daß ein Antragsteller dort nicht unter den Spätfolgen der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen gestanden hat. Das ist jedoch nicht zwingend. Vielmehr kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an. Ein Spätaussiedler kann sich aus mancherlei vernünftigen Gründen veranlaßt sehen, die Chance einer Besuchsreise nicht sofort zum ständigen Aufenthalt in der Bundesrepublik zu nutzen, sondern trotz fortbestehender Spätfolgen der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen zunächst in seinen Heimatstaat zurückzukehren. Die Klägerin, die nach ihrem Vorbringen in Polen ein gutes Auskommen und keine politischen Schwierigkeiten gehabt hat, hat sich in dieser Hinsicht darauf berufen, sie habe ihre endgültige Ausreise planmäßig in Etappen durchgeführt. Wenn dieser Vortrag zutrifft, wären die beiden Besuchsreisen der Klägerin für eine Widerlegung der zu ihren Gunsten sprechenden Vermutung ungeeignet. Das Berufungsgericht wird ihn daher zu würdigen haben, sofern es auf Grund der erneuten Verhandlung zu dem Ergebnis gelangt, daß die Klägerin deutsche Volkszugehörige ist.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.000 DM festgesetzt (§ 13 Abs. 1 GKG in der Fassung vom 15. Dezember 1975 - BGBl. I S. 3047 -; § 73 GKG).
Dr. Kemper
Dr. Bender
Hien Dr.
Bonk