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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 15.07.1986, Az.: BVerwG 9 C 9.86

Vertriebene; Vermögensschäden; Aussiedler; Deutsche Volkszugehörigkeit; Bekenntnis um deutschen Volkstum

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
15.07.1986
Aktenzeichen
BVerwG 9 C 9.86
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1986, 12548
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Frankfurt am Main - 08.06.1982 - AZ: VI/2 E 73/76
VGH Hessen - 20.11.1984 - AZ: 2 UE 27/84

Fundstellen

  • BVerwGE 74, 336 - 342
  • BVerwG 1987, 791 (amtl. Leitsatz)
  • DokBer A 1986, 317-320
  • NJW 1987, 2032-2034 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ 1989, 30-31 (Urteilsbesprechung von Richter am VG Heinz-Dieter Gottlieb)
  • NVwZ 1987, 791 (amtl. Leitsatz)
  • ROW 1987, 50-54

Amtlicher Leitsatz

Bei Bewerbern um den Vertriebenenausweis, die aus Vielvölkerstaaten stammen, ist die deutsche Volkszugehörigkeit widerlegbar zu vermuten, wenn solche objektiven Bestätigungsmerkmale vorliegen, die hinreichend für ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum sprechen (wie Urteil vom 27. September 1982 - BVerwG 8 C 62.81 - BVerwGE 66, 168).

In Aussiedlerfällen spricht zwar nicht schon eine unwiderlegbare Vermutung für eine vertreibungsbedingte Aufgabe des Wohnsitzes; es ist aber davon auszugehen, daß der Aussiedler wegen - widerlegbar - vermuteter Spätfolgen der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen ausgereist ist.

Zur Abgrenzung zwischen der Vermutung für ein vertreibungsbedingtes Verlassen des Vertreibungsgebietes und der Vermutung gegen die Vertreibungsbedingtheit von nach dem 31. Dezember 1968 eingetretenen Vermögensschäden Vertriebener (im Anschluß an Urteil vom 2. August 1984 - BVerwG 3 C 40.83 - BVerwGE 70, 34[BVerwG 02.08.1984 - 3 C 40/83]).

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 15. Juli 1986
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Korbmacher und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Säcker, Dr. Kemper, Dr. Bender und Hien
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 20. November 1984 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Hessischen Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Die Klägerin wendet sich gegen die Einziehung des ihr am 30. Mai 1972 ausgestellten Vertriebenenausweises A.

2

Sie wurde im Jahre 1908 in Szegedin, Ungarn, geboren. Ihr Vater war der im Jahre 1874 in Nagyteteny (Groß-Teten) geborene Schornsteinfegermeister Alexander (Sandor) S. Ihre Mutter Vilma eine geborene Jen. (Jerz.) wurde 1875 in Nagyszentmiklos/Batschka geboren. Nach dem Vortrag der Klägerin hieß die Großmutter väterlicherseits A. Faber die Urgroßmutter väterlicherseits T. Wagner. Der Großvater mütterlicherseits stammte aus Böhmen. Er ließ vor 1895 seinen Namen Jerz. in Jen. madjarisieren.

3

Die Klägerin besuchte zunächst die katholische Volksschule und sodann die Bürgerschule in Szegedin. Anschließend wurde sie auf der Lehrerpräparandenanstalt in Szegedin zur Volksschullehrerin ausgebildet. Im Jahre 1929 trat sie in den Schuldienst ein, in dem sie bis zu ihrer Pensionierung im Jahre 1967 verblieb. Die Klägerin erteilte u.a. auch Deutschunterricht. Von 1938 bis 1939 lebte sie in Taksony und führte eine ungarischdeutsch gemischtsprachige Klasse. Von 1939 bis zu ihrer Pensionierung im Jahre 1967 lebte sie in Galgagyörk.

4

Im Jahre 1938 heiratete sie den 1905 in Beodra/Banat geborenen Studienrat, Diplomlandwirt, Diplomvolkswirt und Großgrundpächter Viktor W.. Aus der Ehe sind drei Kinder hervorgegangen: Otto S. W. geboren 26. August 1939, Endre (Andreas) W., geboren 26. November 1941, Laszlo (Ladislaus) W. geboren 7. Januar 1944, gestorben 1950. Otto S.W., gelangte bereits im Jahre 1958 nach einem Aufenthalt in Österreich in die Bundesrepublik. Er ist im Besitz des Vertriebenenausweises A. Der Ehemann der Klägerin verstarb 1965. Der Sohn Endre (Andreas) studierte von 1960 bis 1965 und legte anschließend das Examen als Diplomingenieur ab. Nach ihrer Pensionierung im Jahre 1967 zog die Klägerin zu ihm nach Budapest, wo Endre (Andreas) W. heute noch lebt.

5

Im Jahre 1971 beantragte der Sohn Otto S. W. für die Klägerin deren Übernahme in das Bundesgebiet im Wege des sog. D 1-Verfahrens. Am 27. Januar 1972 reiste die Klägerin über das Grenzdurchgangslager Friedland in die Bundesrepublik ein und beantragte anschließend die Erteilung des Vertriebenenausweises A. Sie gab an: Ihr Vater sei deutscher, ihre Mutter ungarischer und ihr Ehegatte deutscher Volkszugehörigkeit gewesen. Ihre Muttersprache sei deutsch gewesen, die bevorzugte Umgangssprache innerhalb der Familie deutsch, außerhalb der Familie deutsch/ungärisch. Bei der Volkszählung 1941 habe sie ihre Nationalität mit deutsch und ihre Muttersprache mit deutsch/ungarisch angegeben. An kulturellen Veranstaltungen habe sie - mangels deutscher Vorstellungen - ungarische Fachversammlungen und ungarische Theater und darüber hinaus den "Schwabenball" in Budapest, eine Volksdeutsche Veranstaltung, besucht. An Zeitungen habe sie gekauft, was es am Zeitungsstand gegeben habe.

6

Die Beklagte hörte zwei Auskunftspersonen zur deutschen Volkszugehörigkeit der Klägerin und stellte ihr daraufhin am 30. Mai 1972 den Vertriebenenausweis A aus.

7

Hiergegen äußerte der Hessische Sozialminister Bedenken, der in Durchführung des G 131 dem Direktor des Landespersonalamtes Hessen die Aussiedlereigenschaft der Klägerin bestätigen sollte. Die Beklagte wandte sich darauf an die Heimatauskunftsstelle Ungarn, die auf zwei von ihr im Schadensfeststellungsverfahren abgegebene Äußerungen verwies. Aufgrund dieser Äußerungen zog die Beklagte darauf durch Bescheid vom 17. Januar 1975 den Vertriebenenausweis ein. Der Widerspruch blieb erfolglos.

8

Mit ihrer Klage hat die Klägerin geltend gemacht: Sie stamme sowohl väterlicherseits als auch mütterlicherseits aus Volksdeutschen Familien. Bei dem Namen Szabo handele es sich zwar um einen ungarischen Namen. Ein zwingender Rückschluß auf ungarisches Volkstum lasse sich daraus jedoch nicht ziehen. Vielmehr ergebe sich das Gegenteil daraus, daß die Urgroßmutter der Klägerin Terenzia Wagner und ihre Großmutter Aloysia Färber gewesen sei. Letztere habe mit ihrem Sohn, dem Vater der Klägerin, sowie mit der Klägerin selbst ausschließlich deutsch gesprochen, weil sie der ungarischen Sprache nicht mächtig gewesen sei. Auch der Vater der Klägerin habe die ungarische Sprache nur mit Mühe beherrscht. Er habe in Groß-Teten, seinem Geburtsort, eine deutsche Schule besucht. In Szegedin, wohin er später übergesiedelt und wo auch die Klägerin aufgewachsen sei, habe ihr Vater praktisch nur deutsche Freunde in den Familien Römer, Metzger und Meisinger gehabt. Auch ihre Mutter sei in einer deutschen Gemeinde in Torontal geboren. Wenngleich deren Vater vor 1895 seinen Namen habe madjarisieren lassen, so habe er doch seine beiden Kinder, die Mutter der Klägerin und deren Onkel, zurück in das Banat geschickt, damit sie ihre Muttersprache nicht verlernten. Dies alles habe sich dahin ausgewirkt, daß die Klägerin deutsch erzogen worden sei. Dies zeige sich z.B. darin, daß sie in ihrer Jugend von ihrer Mutter die Zeitschrift "Kränzchen" abonniert erhalten habe, daß sie das in der Familie traditionelle, in Ungarn jedoch völlig ungebräuchliche Zitherspielen habe erlernen müssen und daß sie die Sütterlinschrift beherrsche. Auf dieser Linie liege es, daß die Klägerin einen deutschen Volkszugehörigen geheiratet habe. Ihre Familie sei in ihrem Heimatort allgemein als deutsch bekannt gewesen. Ihr eigenes Bekenntnis zum deutschen Volkstum habe die Klägerin mit ihrem Ehemann im Rahmen der Volkszählung des Jahres 1941 abgegeben, bei der außer nach der Muttersprache auch nach der Nationalität gefragt worden sei. Beide Fragen habe die Klägerin mit "deutsch" beantwortet.

9

Das Verwaltungsgericht hat die Klage nach Einholung ergänzender Auskünfte der Heimatauskunftsstelle Ungarn und Vernehmung der Zeugin Pasman im Wege der Rechtshilfe durch Urteil vom 8. Juni 1982 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Es könne dahinstehen, ob die Klägerin deutscher Abstammung sei. Denn dieses Bestätigungsmerkmal könne das erforderliche Bekenntnis zum deutschen Volkstum nicht ersetzen. Ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum habe die Klägerin jedoch nicht abgelegt. Zum Nachweis eines solchen Bekenntnisses genüge nicht die Erklärung von Auskunftspersonen oder Zeugen, die betreffende Person habe sich zum deutschen Volkstum bekannt bzw. werde von ihnen als Deutsche angesehen. Vielmehr sei die Angabe von Tatsachen erforderlich, die ein bekenntnisrelevantes Verhalten darstellten. Solche Tatsachen ließen sich den Erklärungen der Auskunftspersonen sowie der Zeugin Pasman nicht entnehmen. Auch die Namensgebung ihrer beiden jüngsten Kinder (Endre und Laszlo) spreche nicht für, sondern eher gegen ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum. Nicht richtig könne sein, daß die Klägerin im Jahre 1941 die Frage nach der Nationalität mit "deutsch" beantwortet habe. In Galgagyörk habe sich nach dem Ergebnis der Volkszählung nur eine Person zur deutschen Nationalität bekannt. Das könne nur der Ehemann der Klägerin gewesen sein.

10

Mit ihrer Berufung hat die Klägerin hinsichtlich ihrer Abstammung, Erziehung, Ausbildung auf ihren Vortrag erster Instanz verwiesen und u.a. weiterhin geltend gemacht: Es sei irrig, wenn das Verwaltungsgericht ausführe; die Namensgebung der Kinder spreche gegen ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum. Aus der ungarischen Schreibweise lasse sich nichts entnehmen. Vielmehr seien die Vornamen, die regelmäßig Heiligennamen gewesen seien, vom Standesbeamten immer in ihrer madjarisierten Form geschrieben worden. Lediglich bei deutschen Vornamen ohne ungarische Entsprechung sei die deutsche Form niedergeschrieben worden. Tatsächlich habe die Klägerin ihren Kindern die deutschen Vornamen gegeben, diese Vornamen seien die wirklichen Namen gewesen und innerhalb der Familie benutzt worden. Gerade die Art der Erziehung der eigenen Kinder durch die Mutter zeige viel deutlicher als alles andere deren Gesinnung. Zur Frage der Vornamensgebung hat die Klägerin Beweis angetreten durch Vernehmung ihres Sohnes Otto S. W.

11

Die Beklagte hat u.a. geltend gemacht, daß der Vertriebenenausweis der Klägerin auch deshalb nicht zustehe, weil sie Ungarn nicht aus vertreibungsbedingten Gründen verlassen habe.

12

Dazu hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung auf Befragen u.a. angegeben: Sie und ihre Familie habe ungefähr 1951 erstmals einen Ausreiseantrag gestellt, der abgelehnt worden sei. 1953 sei der Antrag ohne Erfolg wiederholt worden. Nach der schweren Erkrankung ihres Mannes, der 1956 operiert worden sei, sei kein Ausreiseantrag mehr gestellt worden, da ihr Ehemann nicht mehr reisefähig gewesen sei. Sie habe dann in Ungarn so lange bleiben wollen, bis der zweite Sohn mit dem Studium fertig gewesen sei. Sie habe nicht sogleich nach der Pensionierung einen Ausreiseantrag gestellt, sondern gewartet, bis ihr Sohn eine Anstellung als Diplomchemiker in Budapest bekommen habe. Es wäre für ihn nachteilig gewesen, wenn sie vor seiner Anstellung einen Ausreiseantrag gestellt hätte. Als er fest angestellt gewesen sei, habe sie sich sofort um die Ausreise bemüht. Noch vor ihrer Ausreise sei sie von der Geheimpolizei in Ungarn befragt worden, auch danach, warum sie in die Bundesrepublik ausreisen wolle. Sie sei auch danach gefragt worden, aus welchen Gründen ihr Sohn in die Bundesrepublik ausgereist sei und nicht mehr zurückkomme.

13

Durch Urteil vom 20. November 1984 hat der Verwaltungsgerichtshof die Berufung mit folgender Begründung zurückgewiesen: Der Ausweis sei zu Recht eingezogen worden, weil die Voraussetzungen für seine Ausstellung mangels deutscher Volkszugehörigkeit der Klägerin nicht vorgelegen hätten. Das Merkmal der deutschen Volkszugehörigkeit nach § 6 BVFG setze die Feststellung eines Sachverhalts, der rechtlich ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum ergebe, sowie die Feststellung eines davon zu trennenden Sachverhalts voraus, in dem ein oder mehrere Bestätigungsmerkmale deutlich würden. Dem Verwaltungsgericht sei darin zu folgen, daß es an den Angaben von Tatsachen fehle, die ein bekenntnisrelevantes Verhalten darstellten. Die Klägerin habe angegeben, ihre Muttersprache sei deutsch, ihre Umgangssprache in der Familie sei ebenfalls deutsch gewesen, außerhalb der Familie habe sie deutsch bzw. ungarisch gesprochen. Darin könne kein besonderes Bekenntnis zum deutschen Volkstum gesehen werden, weil die Klägerin in einem Gebiet gelebt habe, das gemischtsprachig gewesen sei, die deutsche Sprache in ihrer Heimat daher sehr häufig gesprochen worden sei. Ihre Angabe, sie habe bei der Volkszählung 1941 als Nationalität "deutsch" angegeben, sei zwar ein Merkmal für ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum. Die Richtigkeit dieser Angabe müsse jedoch nach der Auskunft der Heimatauskunftsstelle sowie im Hinblick auf die widersprüchlichen Angaben der Klägerin bezweifelt werden. Auch die behördlichen Ermittlungen sowie die Aussagen der in Verwaltungsverfahren und gerichtlichen Verfahren vernommenen Zeugen rechtfertigten - wie das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen habe - nicht den Schluß auf ein Bekenntnis der Klägerin zum deutschen Volkstum. Auch die Rüge der Klägerin, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht ausgeführt, daß die Namensgebung der Kinder gegen ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum spreche, greife nicht durch. Selbst wenn zugunsten der Klägerin davon ausgegangen werde, daß die Standesbeamten in Ungarn Vornamen in ihrer madjarisierten Form eingetragen hätten, sei damit kein Nachweis dafür erbracht, daß für die Kinder der Klägerin tatsächlich auch deutsche Vornamen benannt worden seien. Für ihre Behauptung, sie habe ihren Kindern deutsche Vornamen gegeben, habe sie zwar Beweis angetreten durch Vernehmung ihres Sohnes Otto. Hierbei handele es sich jedoch um ein ungeeignetes Beweismittel, da der Sohn Otto aufgrund seines Alters im Zeitpunkt der Geburt seiner Brüder (zwei und vier Jahre) aus eigenem Wissen keine Angaben darüber machen könne, ob seine Eltern für seine Brüder deutsche Vornamen ausgesucht hätten. Hinzu komme, daß Aussiedler nur sein könne, wer das Vertreibungsgebiet wegen der Nachwirkungen der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen verlassen habe. Auch diese Voraussetzung erfülle die Klägerin nicht. Auch wenn man von ihrem Vortrag als richtig ausgehe, daß sie auch nach dem Ende der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen wegen ihrer deutschen Volkszugehörigkeit ständig Benachteiligungen ausgesetzt gewesen sei, so habe sie doch nach ihrer Pensionierung im Jahre 1967 noch bis 1972 bei ihrem Sohn Endre in Budapest gelebt und von der Möglichkeit einer Ausreise in die Bundesrepublik keinen Gebrauch gemacht. Wie sie in der mündlichen Verhandlung erklärt habe, sei für ihre Ausreise in die Bundesrepublik entscheidend gewesen, den Zeitpunkt des erfolgreichen Abschlusses der Ausbildung ihres Sohnes Endre sowie dessen gesicherte Anstellung abzuwarten. Bei einer Ausreise vor diesem Zeitpunkt habe die Klägerin erhebliche Nachteile für das berufliche Fortkommen ihres Sohnes Endre befürchtet. Diese familiären Gründe sowie der Wunsch, bei ihrem Sohn Otto in der Bundesrepublik zu leben, hätten maßgebend den Grund und den Zeitpunkt der Ausreise bestimmt.

14

Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Bundesverwaltungsgericht zugelassene Revision der Klägerin, mit der sie Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt.

15

Die Beklagte tritt der Revision entgegen.

16

II.

Die Revision ist begründet. Das angefochtene Urteil verletzt sowohl in sachlich-rechtlicher als auch in formeller Hinsicht Bundesrecht. Das führt zu seiner Aufhebung und zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz.

17

Der Entscheidung des Berufungsgerichts liegt hinsichtlich der Frage, ob die Klägerin deutsche Volkszugehörige im Sinne des § 6 BVFG ist, die Auffassung zugrunde, das Merkmal der deutschen Volkszugehörigkeit setze die Feststellung eines Sachverhalts, der rechtlich ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum ergebe, sowie die Feststellung eines davon zu trennenden Sachverhalts voraus, in dem ein oder mehrere Bestätigungsmerkmale deutlich würden. Das ist im Grundsatz zutreffend und entspricht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. zuletzt Urteil vom 27. September 1982 - BVerwG 8 C 62.81 - BVerwGE 66, 168, 171) [BVerwG 27.09.1982 - 8 C 62/81]. Das Berufungsgericht hat jedoch übersehen, daß den gesetzlichen Bestätigungsmerkmalen neben ihrer objektiven Funktion (vgl. dazu Urteil vom 28. Februar 1979 - BVerwG 8 C 61.78 - Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 37) nach der neueren Rechtsprechung gleichzeitig auch ein subjektives Element innewohnt. Beide Teile des gesetzlichen Tatbestands stehen nicht beziehungslos nebeneinander. Den objektiven Bestätigungsmerkmalen kommt vielmehr eine wichtige Indizwirkung in bezug auf das subjektive Bekenntnis zu. Je mehr solcher Bestätigungsmerkmale vorliegen, um so näher liegt die Annahme eines subjektiven Bekenntnisses. Für Antragsteller aus den Vielvölkerstaaten ist daher die deutsche Volkszugehörigkeit widerlegbar zu vermuten, wenn die objektiven gesetzlichen Bestätigungsmerkmale hinreichend für ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum sprechen. Maßgebend sind die gesamten Lebensumstände des Einzelfalls (BVerfGE 59, 128, 158; Urteil vom 27. September 1982 - BVerwG 8 C 62.81 - BVerwGE 66, 168, 171) [BVerwG 27.09.1982 - 8 C 62/81]. Insoweit gilt die scharfe Trennung zwischen subjektivem Bekenntnis und objektivem Bestätigungsmerkmal, wie sie älteren Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts zugrunde liegen mag (vgl. Urteil vom 13. Februar 1974 - BVerwG 8 C 29.73 - Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 25), nicht mehr. Wer also im ethnischen Sinne von Volksdeutschen Eltern abstammt, eine deutsche Erziehung genossen hat und deutsch als Muttersprache spricht, ist als deutscher Volkszugehöriger anzusehen, es sei denn, dies werde durch sein späteres Verhalten widerlegt. Dergleichen kann nicht schon deshalb angenommen werden, weil eine Eintragung in die deutsche Volksliste nicht feststellbar ist (vgl. BVerfGE 59, 128, 159 [BVerfG 16.12.1981 - 1 BvR 898/79]). Auch bei Personen, die aus einer ethnisch gemischten Familie stammen, können die objektiven Bestätigungsmerkmale Indizwirkung im Hinblick auf ein subjektives Bekenntnis entfalten. Freilich ist in diesem Fall die Abstammung für sich allein dazu nicht geeignet, weil sie Indizwirkung sowohl im Hinblick auf das deutsche als auch im Hinblick auf das nichtdeutsche Volkstum hat, was sich gegenseitig aufhebt. Entsprechendes gilt für die Merkmale Sprache, Erziehung und Kultur dann, wenn ein Abkömmling im Sinne beider Volkstumsarten erzogen wird und mehrsprachig aufwächst. In diesem Falle bedarf es in der Tat der Feststellung von Tatsachen, aus denen sich ergibt, daß sich der Betroffene später dem deutschen Volkstum als dem für ihn ausschließlich maßgebenden zugewandt hat. Anders verhält es sich jedoch, wenn sich in der Familie das deutsche Volkstum in dem Sinne durchgesetzt hat, daß deutsch die Muttersprache des Betroffenen geworden und er im Sinne Volksdeutscher Kultur erzogen worden ist (vgl. Nitsche, Der Begriff der deutschen Volkszugehörigkeit in der Gesetzgebung für Vertriebene und Flüchtlinge, DÖV 1953, 461). Es ist unter solchen Umständen ausreichend, wenn der Betroffene "von seiner Umgebung" als deutscher Volkszugehöriger angesehen worden ist (Urteil vom 27. September 1982 - BVerwG 8 C 62.81 - BVerwGE 66, 168, 170) [BVerwG 27.09.1982 - 8 C 62/81].

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Diesen Gesichtspunkten hat das Berufungsgericht nicht Rechnung getragen und aus diesem Grunde den Vortrag der Klägerin über ihre Abstammung, ihre Erziehung und Muttersprache teils unbeachtet gelassen, teils unzutreffend beurteilt.

19

Die Klägerin hatte in dieser Hinsicht vorgebracht, daß beide Elternteile ethnisch Deutsche gewesen seien. Damit wird sich das Berufungsgericht zunächst befassen müssen, wobei der Umstand, daß der Großvater mütterlicherseits seinen Namen hat madjarisieren lassen, ohne Bedeutung ist (vgl. Urteil vom 28. Februar 1979 - BVerwG 8 C 61.78 - Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 37). Sollte das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangen, daß die Mutter der Klägerin slawischer Herkunft ist, wird es dem weiteren Vortrag der Klägerin nachgehen müssen, daß sie zumindest väterlicherseits von Volksdeutschen abstamme, weil ihre Urgroßmutter Terenzia Wagner und ihre Großmutter Aloysia Färber gewesen seien, die Großmutter mit ihrem nur mangelhaft ungarisch sprechenden Sohn, dem Vater der Klägerin, sowie mit ihr selbst nur deutsch gesprochen habe, ihre Mutter ebenfalls die deutsche Sprache beherrscht habe, ihr Vater in Szegedin praktisch nur deutsche Freunde in den Familien R. M. und Me. gehabt habe und alles dies - im Sinne einer Durchsetzung des deutschen Volkstums - dazu geführt habe, daß sie deutsch erzogen worden und deutsch ihre Muttersprache geworden sei. Der Umstand, daß in der Heimat der Klägerin die deutsche Sprache sehr häufig gesprochen wurde, wie das Berufungsgericht feststellt, ist dabei unerheblich. In diesem Zusammenhang ist auch der weitere Vortrag der Klägerin von Bedeutung (vgl. Urteil vom 23. Februar 1959 - BVerwG 1 C 120.57 - BVerwGE 8, 175), sie habe auch ihre eigenen Kinder im deutschen Sinne erzogen und ihnen deutsche Vornamen gegeben. Das Berufungsgericht, das unterstellt hat, daß die Standesbeamten in Ungarn Vornamen stets in ihrer madjarisierten Form eingetragen haben, durfte den zum Beweis ihrer Behauptung über den tatsächlichen Gebrauch deutscher Vornamen in der Familie gestellten Beweisantrag nicht mit der Begründung zurückweisen, Otto S. W. sei im Hinblick auf sein damaliges Alter ein ungeeignetes Beweismittel. Sicherlich ist Otto S. W., der bei der Geburt seiner Brüder zwei bzw. vier Jahre alt war, nicht in der Lage, aus eigenem Wissen Angaben darüber zu machen, welche Namensformen seine Eltern gegenüber den ungarischen Standesbeamten abgegeben haben. Er kann jedoch durchaus in der Lage sein, etwas darüber zu sagen, ob - wie behauptet und unter Beweis gestellt - "die deutschen Vornamen die wirklichen Vornamen waren und ausschließlich in der Familie benutzt wurden". Schlechthin untauglich zum Beweis der aufgestellten Behauptung ist er somit nicht.

20

Wegen der demnach gegebenen Verletzung bestehenden Rechts muß das angefochtene Urteil unter Zurückverweisung der Sache aufgehoben werden (§ 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO). Es stellt sich nicht im Sinne des § 144 Abs. 4 VwGO aus anderen Gründen, nämlich den im zweiten Teil der Entscheidung angeführten Erwägungen, als richtig dar, die Klägerin habe Ungarn nicht aus vertreibungsbedingten Gründen verlassen.

21

Zutreffend ist allerdings der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts: Das Bundesvertriebenengesetz ist kein Aussiedlergesetz (Urteil vom 10. November 1976 - BVerwG 8 C 92.75 - BVerwGE 51, 298, 309) [BVerwG 10.11.1976 - VIII C 92/75]. Während § 1 Abs. 1 Satz 1 BVFG die Sofortfolgen der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen regelt, sind die Fälle des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG durch deren Spätfolgen gekennzeichnet. Der Aussiedler ist ein Nachzügler der allgemeinen Vertreibung (Urteil vom 10. November 1976 - BVerwG 8 C 92.75 - BVerwGE 51, 298). Die Vertreibungsmaßnahme besteht bei ihm in dem fortgesetzten, gegen die deutsche Bevölkerung gerichteten Vertreibungs druck, der sich vor allem in der Vereinsamung der Zurückgebliebenen niederschlägt (Urteil vom 16. März 1977 - BVerwG 8 C 58.76 - BVerwGE 52, 167, 177) [BVerwG 16.03.1977 - VIII C 58/76]. Der Aussiedler muß deshalb wegen dieser Spätfolgen das Vertreibungsgebiet verlassen haben. Wer nicht wegen dieser Nachwirkungen, sondern aus rein persönlichen Gründen ausgereist ist, ist kein Aussiedler (Urteil vom 23. November 1977 - BVerwG 8 C 86.76 - BVerwGE 55, 40, 44[BVerwG 23.11.1977 - 8 C 86/76] sowie Urteil vom 11. Februar 1983 - BVerwG 8 C 178.81 - BVerwGE 67, 13). Liegen sowohl vertreibungsbedingte als auch vertreibungsfremde Ausreisegründe vor, kommt es darauf an, ob vertreibungsbedingte Gründe nach Bedeutung und Tragweite das Verlassen des Vertreibungsgebiets wesentlich verursacht haben (Urteil vom 11. Februar 1983 - BVerwG 8 C 178.81 - BVerwGE 67, 13). Allerdings brauchen die Motive für das Verlassen des Vertreibungsgebiets nicht in jedem einzelnen Fall geprüft zu werden. Vielmehr spricht eine widerlegbare Vermutung dafür, daß der Aussiedler wegen der Spätfolgen der allgemeinen Vertreibung ausgereist ist. Davon ist somit grundsätzlich auszugehen (Urteil vom 16. März 1977 - BVerwG 8 C 58.76 - BVerwGE 52, 167, 177) [BVerwG 16.03.1977 - VIII C 58/76].

22

Dieser Rechtsprechung des 8. Senats schließt sich der erkennende, nunmehr nach dem Geschäftsverteilungsplan für das Flüchtlings- und Vertriebenenrecht zuständige Senat an. Er vermag zum einen der Auffassung nicht zu folgen, die in § 1 Abs. 1 BVFG enthaltene unwiderlegbare Vermutung für eine vertreibungsbedingte Aufgabe des Wohnsitzes (vgl. dazu Urteil vom 26. April 1967 - BVerwG 8 C 66.66 - BVerwGE 26, 352, 358) [BVerwG 26.04.1967 - VIII C 66/66] müsse wegen des sachlichen Zusammenhangs zwischen § 1 Abs. 1 BVFG und § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG (vgl. dazu z.B. Urteil vom 13. März 1974 - BVerwG 8 C 24.73 - Buchholz 412.3 § 1 BVFG Nr. 13 - S. 18 -) auch in Aussiedlerfällen gelten (so die frühere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. z.B. Urteil vom 12. Juni 1969 - BVerwG 8 C 125.67 - Buchholz 412.3 § 1 BVFG Nr. 9 - sowie neuerdings Makarov/v. Mangoldt, Deutsches Staatsangehörigkeitsrecht, Art. 116 GG S. 14-17). Diese Schlußfolgerung ist nicht zwingend. Bei ihr wird nicht hinreichend beachtet, daß es sich im Rahmen des § 1 Abs. 1 BVFG um die Beurteilung von Sachverhalten handelt, die im Zusammenhang mit einer in den Wirren des Zusaramenbruchs des Deutschen Reichs stattfindenden Massenflucht stehen. Der einzelne war in diese Vorgänge einbezogen. Der Vertreibungsdruck war hier handgreiflich. In dem turbulenten Verlauf der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen waren unter den damaligen Verhältnissen vertreibungsbedingte Gründe nach der Natur der Sache zumindest die wesentliche Ursache für die Aufgabe des Wohnsitzes. Aussiedlungsfälle sind dagegen Einzelfälle. Sie setzen den Abschluß der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen voraus. Sie sind gekennzeichnet durch die Spätfolgen der allgemeinen Vertreibung. Diese können sich auf den einzelnen unterschiedlich ausgewirkt haben. Wer sich z.B. den neuen Verhältnissen völlig angepaßt hat, ist von ihnen nicht betroffen. Es besteht kein Bedürfnis, ihn in das Leben der Bundesrepublik einzugliedern. Er wird von § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG nicht erfaßt. Etwas anderes läßt sich entgegen der Auffassung der genannten Kommentatoren auch nicht daraus herleiten, daß eine im Zusammenhang mit dem Erlaß des Reparationsschädengesetzes zunächst beabsichtigte Verankerung der sog. Schutzmachttheorie (vgl. dazu Urteil vom 25. September 1957 - BVerwG 5 C 504.56 - BVerwGE 5, 239) in einem § 1 Abs. 5 BVFG (vgl. BT-Drucks. V/3662 S. 31) fallengelassen wurde, weil Bedenken dahin gehend geäußert worden waren, die Wortfassung der geplanten Vorschrift könne bei ihrer Anwendung auf einen Aussiedler dahin mißverstanden werden, daß dieser die gegen ihn unmittelbar getroffenen Vertreibungsmaßnahmen im Einzelfall nachweisen müsse (vgl. Verhandlungen des Deutschen Bundestags, 5. WP, Stenogr. Berichte Bd. 68 S. 11386, 11387, 11412). Dies wird indessen auch nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vom Aussiedler nicht verlangt. Vielmehr reichen die allgemeinen Spätfolgen der Vertreibung aus, wie etwa Vereinsamung, geringschätzige Behandlung durch die übrige Bevölkerung oder sonstige Umstände, die das Leben des Betroffenen wegen seiner deutschen Volkszugehörigkeit erschwert haben. Davon ist wegen der bestehenden Vermutung grundsätzlich auszugehen. Nur wenn die Vermutung im Einzelfall aufgrund feststehender Tatsachen widerlegt ist, scheidet eine Anwendung des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG aus.

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Andererseits hält der Senat die Auffassung der Beklagten nicht für zutreffend, es müsse in Spätaussiedlerfällen der vorliegenden Art wegen des großen Zeitraums zwischen dem Abschluß der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen und der Aussiedlung dem Kausalzusammenhang zwischen beiden Ereignissen "der Vorrang bei der Beurteilung der Aussiedlerschaft gegeben werden", zumal das Bundesvertriebenengesetz in § 1 Abs. 2 Nr. 3 seit seinem Inkrafttreten nicht geändert worden sei. Gerade aus dem Umstand, daß sich der Gesetzgeber bisher nicht dazu entschlossen hat, den Lebenssachverhalt der Spätaussiedlung - in welcher Weise auch immer - neu zu ordnen, muß gefolgert werden, daß es bis zu einer anderweitigen gesetzlichen Regelung bei dem bisherigen Rechtszustand und damit bei dem sich aus § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG ergebenden Grundsatz verbleiben soll, daß der Aussiedler wegen - widerlegbar - vermuteter Spätfolgen der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen ausgereist ist. Das ergibt sich zusätzlich mit hinreichender Deutlichkeit auch aus den oben angeführten parlamentarischen Bedenken anläßlich der Beratung des Reparationsschädengesetzes. Es ist nicht Sache der Gerichte, einer eventuellen, ihrem Inhalt nach offenen gesetzlichen Neuregelung über die Eingliederung der in den Vertreibungsgebieten zurückgebliebenen Volksdeutschen, deren Aussiedlung zu erleichtern die Bundesrepublik seit Jahren bemüht ist, in einem bestimmten Sinne vorzugreifen. Darauf würde jedoch eine einschränkende Auslegung des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG etwa dahin gehend, daß eine Vermutung für das Verlassen des Vertreibungsgebiets aus vertreibungsfremden Gründen besteht, hinauslaufen. Den Aussiedlern würde damit in aller Regel jegliche Eingliederungshilfe versagt.

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Damit besteht kein Gegensatz zur Rechtsprechung des 3. Senats in Lastenausgleichssachen, der seit dem Urteil vom 2. August 1984 - BVerwG 3 C 40.83 - (BVerwGE 70, 34[BVerwG 02.08.1984 - 3 C 40/83]) davon ausgeht, daß eine Vermutung gegen die Vertreibungsbedingtheit von nach dem 31. Dezember 1968 eingetretenen Vermögensverlusten Vertriebener (Aussiedler) spricht. Die Fragen, ob jemand das Vertreibungsgebiet aus vertreibungsbedingten Gründen verlassen hat und ob ein ihm dort entstandener Schaden vertreibungsbedingt ist, sind nicht deckungsgleich, wie auch der Wortlaut des § 12 LAG zeigt, der einen Vertriebenen (Aussiedler) und daneben einen Kausalzusammenhang zwischen Schaden und Vertreibungsmaßnahmen verlangt. Beides ist selbständig zu prüfen. Dabei sind die verschiedenen Zwecke des Bundesvertriebenengesetzes und des Lastenausgleichsgesetzes zu beachten. Das Bundesvertriebenengesetz will den von einem Vertreibungsschicksal betroffenen Personen durch Eingliederungsmaßnahmen den Weg in eine neue Zukunft erleichtern. Es stellt in dieser Hinsicht den Aussiedler im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 3 dem Vertriebenen im Sinne des § 1 Abs. 1 BVFG grundsätzlich gleich und vermutet damit, daß er als Opfer der Spätfolgen der allgemeinen Vertreibung ebenfalls eingliederungsbedürftig ist. Ziel des Lastenausgleichsgesetzes ist es hingegen, infolge der Vertreibungen und Zerstörungen in der Kriegs- und Nachkriegszeit entstandene Schäden und Verluste auszugleichen (§ 1 LAG), was für den Bereich der Vertreibungsschäden in § 12 LAG durch den geforderten Zusammenhang des Schadens mit gegen Deutsche gerichteten Vertreibungsmaßnahmen rechtlich näher bestimmt worden ist. Ein solcher Zusammenhang kann in Fällen der "Spätaussiedlung" nicht in jedem Fall unbesehen angenommen werden. Die Spätfolgen der allgemeinen Vertreibung, die - wie in § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG widerlegbar vermutet wird - zur Aussiedlung und zum Zurücklassen von Vermögensgegenständen geführt haben, werden vielfach lediglich die entfernte Ursache für den eingetretenen Schaden sein, z.B. dann, wenn der Staat, aus dem der Aussiedler kommt, auf das zurückgelassene Vermögen nach gesetzlichen Bestimmungen Zugriff nimmt, die für alle sich auf Dauer ins Ausland begebende Staatsangehörige gleich welcher Volkszugehörigkeit gelten. In diesem Fall ist dieser - nicht im Zusammenhang mit der deutschen Volkszugehörigkeit stehende - Zugriff die wesentliche und damit maßgebende Ursache für den eingetretenen Verlust. Von einer hinsichtlich der Vertreibungsbedingtheit eines Schadens bestehenden Vermutung zugunsten des Aussiedlers kann daher im Rahmen des Lastenausgleichs nicht gesprochen werden. Davon ist - wie im angeführten Urteil des 3. Senats im einzelnen ausgeführt wird - auch der Gesetzgeber bei der durch § 61 Abs. 1 Nr. 2 des Reparationsschädengesetzes erfolgten Einfügung des § 14 Abs. 1 Satz 2 LAG in das Lastenausgleichsgesetz ausgegangen. Für den Bereich des Vertriebenenrechts läßt sich daraus jedoch nichts herleiten. Im Gegenteil zeigen die angeführten, bei der Beratung des Reparationsschädengesetzes im Bundestag geäußerten Bedenken, die zu einer Streichung des geplanten § 1 Abs. 5 BVFG geführt haben, daß es auf diesem Gebiet bei der Vermutung bleiben soll, daß der Aussiedler das Vertreibungsgebiet wegen der Spätfolgen der allgemeinen Vertreibung verlassen hat.

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Im vorliegenden Fall kann die für die Klägerin streitende Vermutung aufgrund der vom Verwaltungsgerichtshof festgestellten und seiner Entscheidung zugrunde gelegten Tatsachen nicht als widerlegt angesehen werden. Danach ist für ihre Ausreise in die Bundesrepublik entscheidend gewesen, den Zeitpunkt des erfolgreichen Abschlusses der Ausbildung ihres Sohnes Endre (Andreas) abzuwarten; dies, sowie der Wunsch, bei ihrem ältesten Sohn Otto in der Bundesrepublik zu leben, haben maßgebend den Grund und den Zeitpunkt ihrer Ausreise bestimmt. Das Zuwarten bis zum Ausbildungsabschluß und einer gesicherten Anstellung ihres zweiten Sohnes ist indessen nicht das Motiv für die Ausreise der Klägerin, sondern der Grund dafür gewesen, die Ausreise hinauszuschieben; eine Ausreise aus vertreibungsfremden Gründen läßt sich daraus nicht herleiten. Das gleiche gilt für den Wunsch der Klägerin, bei ihrem Sohn Otto zu leben. Gerade dieser Wunsch kann auf wie auch immer geartete Spätfolgen der allgemeinen Vertreibung zurückzuführen sein.

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Sollte das Berufungsgericht aufgrund der nach alledem erforderlichen erneuten Verhandlung wiederum zu dem Ergebnis gelangen, daß der Klägerin der Vertriebenenausweis A zu Unrecht erteilt worden ist, wird es - worauf vorsorglich hinzuweisen ist - zu prüfen haben, ob der Klägerin nach Maßgabe des Urteils vom 28. Oktober 1983 - BVerwG 8 C 91.82 - (BVerwGE 68, 159) Vertrauensschutz zur Seite steht.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.000 DM festgesetzt (§ 13 Abs. 1 GKG).

Dr. Korbmacher
RiBVerwG Dr. Säcker ist wegen Urlaubs an der Beifügung seiner Unterschrift verhindert. Dr. Korbmacher
Dr. Kemper
Dr. Bender
Hien