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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 28.02.1979, Az.: BVerwG 8 C 61.78

Anforderungen an ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum; Ausstellung eines Vertriebenenausweises ; Anerkennung als Vertriebener

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
28.02.1979
Aktenzeichen
BVerwG 8 C 61.78
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1979, 15515
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Köln - 17.08.1976 - AZ: 12 K 539/75
OVG Nordrhein-Westfalen - 13.07.1978 - AZ: XIV A 2115/76

Fundstelle

  • DokBer A 1979, 229

Amtlicher Leitsatz

Als Bestätigung eines Bekenntnisses zum deutschen Volkstum kann auch die Abstammung von nur einem deutschen Elternteil dienen. Ob der Elternteil Deutscher ist, ist nach ethnischen Merkmalen zu beurteilen.

Der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 28. Februar 1979
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Arndt und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Maetzel, Türke, Noack und Lotz
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 13. Juli 1978 wird aufgehoben, soweit es den Beklagten anstatt zur Ausstellung des Vertriebenenausweises A mit Sperrvermerk verpflichtet, diesen Ausweis ohne Sperrvermerk auszustellen, und insoweit die Bescheide des Beklagten vom 30. Januar 1974 und 23. Januar 1975 aufhebt.

Insoweit wird die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 17. August 1976 zurückgewiesen.

Im übrigen wird die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 13. Juli 1978 zurückgewiesen.

Der Kläger trägt 1/4, der Beklagte 3/4 der Kosten des Verfahrens.

Gründe

1

I.

Der Kläger bemüht sich um einen Vertriebenenausweis A. Er wurde am ... März 1909 in F. Kreis M. (damals Ungarn) als Sohn der Eheleute Josef und Anna S. geb. K. geboren. Seit seiner Eheschließung am 4. Februar 1936 lebte er in T. Kreis M. (Slowakei). Nach dem Ende des zweiten Weltkrieges befand er sich in Österreich. Er kehrte nicht mehr in die Slowakei zurück, sondern blieb in Österreich. Er besaß zunächst die ungarische Staatsangehörigkeit, später die der Tschechoslowakei, dann die der Slowakei. Seit dem Jahre 1956 ist er österreichischer Staatsangehöriger.

2

Seinen Antrag, ihm den Vertriebenenausweis A auszustellen, lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 30. Januar 1974 mit der Begründung ab, der Kläger habe sich nicht zum deutschen Volkstum bekannt und es lägen auch keine Bestätigungsmerkmale für ein derartiges Bekenntnis vor. Den Widerspruch des Klägers wies der Beklagte mit Bescheid vom 23. Januar 1975 zurück. Er räumte zwar ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum ein, vertrat jedoch die Ansicht, dafür gebe es keine Bestätigungsmerkmale. Der Kläger sei vor allem nicht deutscher Abstammung, weil sich die Nachfahren seines Urgroßvaters dem slowakischen Volkstum zugewandt hätten.

3

Der Kläger hat Klage erhoben und beantragt, die Bescheide vom 30. Januar 1974 und vom 23. Januar 1975 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihn als Vertriebenen anzuerkennen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberverwaltungsgericht das Urteil des Verwaltungsgerichts geändert, die Bescheide vom 30. Januar 1974 und 23. Januar 1975 aufgehoben und den Beklagten verpflichtet, den Kläger als Vertriebenen anzuerkennen. Das Oberverwaltungsgericht hat dazu ausgeführt, der Kläger sei Heimatvertriebener im Sinne des § 2 Abs. 1 des Bundesvertriebenengesetzes - BVFG -. Der Kläger habe seinen Wohnsitz im Vertreibungsgebiet, der Slowakei, durch Nichtrückkehr aus Österreich aufgegeben. Er sei zwar nicht deutscher Staatsangehöriger gewesen. Er sei aber deutscher Volkszugehöriger im Sinne des § 6 BVFG. Er habe sich dadurch zum deutschen Volkstum bekannt, daß er sich nach der Entstehung der Slowakischen Republik im März 1939 als Deutscher habe registrieren lassen und Anfang der 40er Jahre der Deutschen Partei in der Slowakei beigetreten sei, die als Sammelbecken der Deutschen in der Slowakei gegolten und die Vertretung der deutschen Volksgruppe übernommen habe, die als selbständige völkische Minderheit in der Slowakischen Republik anerkannt gewesen sei. Dieses Bekenntnis zum deutschen Volkstum werde durch die Abstammung des Klägers von einem Deutschen bestätigt. Unter Abstammung im Sinne des § 6 BVFG sei auch die Abstammung von nur einem deutschen Elternteil zu verstehen. Für die Beantwortung dieser Frage komme es auf die Verhältnisse bei der Geburt des Klägers im Jahre 1909 an. Damals sei sein Vater Josef S. Deutscher gewesen. Ob sich sein Vater nach diesem Zeitpunkt, insbesondere nach dem ersten Weltkrieg, einem anderen Volkstum, etwa dem slowakischen Volkstum, zugewandt habe, sei rechtlich unerheblich. Im Jahre 1909 sei die Volkszugehörigkeit einer Person nach objektiven Merkmalen, wie Abstammung, Sprache und Kultur bestimmt worden. Der Name S. sei deutschen Ursprungs. Der Kläger habe vor dem Eintritt in die Deutsche Partei in der Slowakei seine deutsche Abstammung nachweisen müssen, das sei ihm gelungen. Daraus folge, daß er väterlicherseits deutscher Abstammung sei. Die Deutsche Partei in der Slowakei habe keine anderen Anforderungen an die Deutschstämmigkeit ihrer Mitglieder gestellt, als sie in dem Runderlaß des Reichsministers des Innern, betreffend Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch deutschstämmige Angehörige der Wehrmacht, der Waffen-SS, der Polizei, des Reichsarbeitsdienstes und der Organisation Todt vom 23. Mai 1944 umschrieben seien. Nach diesem Erlaß seien Deutschstämmige Personen mit mindestens zwei deutschen Großeltern. Da die Mutter des Klägers slowakischer Abstammung gewesen sei, habe der Kläger nachgewiesen, daß sein Vater rein deutscher Abstammung gewesen sei.

4

Gegen dieses Urteil hat der Beklagte die zugelassene Revision eingelegt. Er beantragt,

das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

5

Er rügt die Verletzung des § 6 BVFG und führt dazu aus, der Kläger sei deutscher Abstammung, wenn bei seiner Geburt mindestens ein Elternteil deutscher Volkszugehöriger gewesen sei. Die deutsche Volkszugehörigkeit beurteile sich nach § 6 BVFG. Ein Bekenntnis des Vaters des Klägers zum deutschen Volkstum sei nicht ersichtlich. Der Vater des Klägers erfülle nicht einmal die objektiven Merkmale in § 6 BVFG. Er habe offensichtlich dem slowakischen Kulturkreis angehört, weil seine Eltern in F. geboren seien. Die deutsche Sprache habe er nicht vorzugsweise benutzt. Für eine deutsche Erziehung lägen keine Anhaltspunkte vor. Drei der vier in § 6 BVFG genannten Bestätigungsmerkmale erfülle er deswegen nicht. Auch seine deutsche Abstammung sei nicht zu bejahen. In F. dem Geburtsort der Eltern des Vaters, habe es keine Deutschen gegeben. Der Geburtsname der Mutter des Vaters des Klägers laute R. Schließlich könne nicht als bewiesen angesehen werden, daß der Kläger bei seinem Eintritt in die Deutsche Partei die deutsche Abstammung seines Vaters nachgewiesen habe. Dazu macht der Beklagte Ausführungen in der Richtung, man habe das verschüttet gewesene Deutschtum wecken wollen, und weist darauf hin, der Kläger habe zum Nachweis das Schreiben eines österreichischen Verlassenschaftsgerichts benützt, in dem nach Erben seiner in Österreich lebenden Urgroßeltern väterlicherseits gesucht worden sei. Nach seiner Ansicht ist lediglich anzunehmen, daß der Großvater des Klägers väterlicherseits teilweise deutscher Abstammung gewesen ist. Deshalb verneint er die deutsche Abstammung des Klägers.

6

Der Kläger ist nicht vertreten.

7

Die Beteiligten haben sich mit Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

8

II.

Der Senat entscheidet gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung.

9

Die Revision des Beklagten ist im wesentlichen unbegründet. Das angefochtene Urteil verletzt im Ergebnis Bundesrecht nur in einem Nebenpunkt (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Es ist dahin zu verstehen, daß der Beklagte dem Klagantrag des Klägers entsprechend verpflichtet wird, dem Kläger nach § 15 Abs. 2 Nr. 1 Bundesvertriebenengesetz - BVFG -, hier anzuwenden in der Fassung vom 3. September 1971 (BGBl. I S. 1565), den Vertriebenenausweis A ohne Einschränkung auszustellen. Denn unter Anerkennung als Vertriebener, wie das Oberverwaltungsgericht formuliert, ist die vorbehaltlose Anerkennung zu verstehen. Das Oberverwaltungsgericht hätte den Beklagten auf die Verpflichtungsklage des Klägers hin aber nur zur Ausstellung des Vertriebenenausweises A mit Sperrvermerk verpflichten dürfen. Denn der Kläger hat nur einen Anspruch auf Ausstellung des Ausweises mit dem in § 15 Abs. 4 BVFG vorgesehenen Sperrvermerk. Nur insoweit ist die Ablehnung des Antrags des Klägers auf Ausstellung des Ausweises rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 4 Satz 1 VwGO). Das darüber hinausgehende Begehren des Klägers, das sich als ein Mehr im Verhältnis zum Weniger darstellt (vgl. Urteil vom 23. November 1977 - BVerwG 8 C 86.76 - insoweit nicht abgedruckt in BVerwGE 55, 40), hätte das Oberverwaltungsgericht abweisen müssen. Insoweit ist die Ablehnung des Antrages des Klägers auf Ausstellung des Ausweises rechtmäßig.

10

Der Kläger ist Heimatvertriebener im Sinne des § 2 Abs. 1 BVFG. Er ist Vertriebener nach § 1 Abs. 1 Satz 1 BVFG. Denn er hob nach den unangegriffenen und daher bindenden Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts nach dem Ende des zweiten Weltkrieges seinen seit seiner Eheschließung vom 4. Februar 1936 in T. in der Slowakei bestehenden Wohnsitz durch Nichtrückkehr aus Österreich auf, wo er sich nach Kriegsende aufhielt.

11

Der Kläger ist zwar nie deutscher Staatsangehöriger gewesen. Er war aber zu Beginn der in der Slowakei gegen die deutsche Bevölkerung gerichteten Verfolgungs- und Vertreibungsmaßnahmen deutscher Volkszugehöriger. Das Oberverwaltungsgericht hat dargelegt, daß sich der Kläger im Sinne des § 6 BVFG zum deutschen Volkstum bekannt hat, indem er sich im März 1939 in seiner slowakischen Heimat als Deutscher hat registrieren lassen und Anfang der 40er Jahre der Deutschen Partei in der Slowakei beitrat, die als Sammelbecken der Deutschen in der Slowakei galt und die Vertretung der deutschen Volksgruppe übernommen hatte; die deutsche Volksgruppe war als völkische Minderheit anerkannt. Diesen Ausführungen ist nichts hinzuzufügen. Ihnen folgt auch der Beklagte. Sie stehen in Einklang mit der Auffassung des Senats, daß nach Beginn des zweiten Weltkrieges ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum abgelegt werden konnte (Urteil vom 13. Februar 1974 - BVerwG 8 C 29.73 - [Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 25]).

12

Umstritten ist allein, ob dieses Bekenntnis des Klägers zum deutschen Volkstum durch bestimmte Merkmale, sogenannte Bestätigungsmerkmale, bestätigt wird. Das ist entgegen der Ansicht des Beklagten zu bejahen. Allerdings ist in diesem Punkt der Ansicht des Oberverwaltungsgerichts nur im Ergebnis zu folgen. Zwar hat das Oberverwaltungsgericht mit Recht in dem freiwilligen Eintritt des Klägers in die Waffen-SS, der nach seinem Eintritt in die Deutsche Partei im Februar 1943 erfolgte, kein solches Bestätigungsmerkmal gesehen. Denn wie der Senat bereits mehrfach entschieden hat, sind als Bestätigungsmerkmale nur solche Umstände verwertbar, die im Zeitpunkt des Bekenntnisses zum deutschen Volkstum der Disposition des Ausweisbewerbers entzogen waren (Urteile vom 9. Juni 1971 - BVerwG 8 C 31.69 - [Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 20] und vom 13. Februar 1974 - BVerwG 8 C 29.73 - [a.a.O.]). Das ist bei dem freiwilligen Eintritt des Klägers in die Waffen-SS nicht der Fall.

13

Das Oberverwaltungsgericht hat als Bestätigungsmerkmal die Abstammung des Klägers von einem deutschen Vater angesehen. Das ist zutreffend. Der Senat folgt dem Oberverwaltungsgericht darin, daß § 6 BVFG unter Abstammung auch die Abstammung von einem einzigen Elternteil genügen läßt. Das Oberverwaltungsgericht verweist mit Recht auf Wortlaut und Zweck der Regelung. Dem Wortlaut nach ist Abstammung sowohl Abstammung von einem Elternteil als auch die von beiden Eltern. Zweck des Merkmals ist nach § 6 BVFG die Bestätigung eines Bekenntnisses zum deutschen Volkstum. Es soll das Bekenntnis zum deutschen Volkstum durch ein objektives Merkmal unterstützen: Einmal soll dadurch der Bekenntnisvorgang als ernsthaft unterstrichen werden. Insofern hat das Bestätigungsmerkmal Indiziencharakter. Da es sich bei der Abstammung um ein benanntes, von der Vorschrift als absolut bewertetes Bestätigungsmerkmal handelt (vgl. Urteil vom 13. Februar 1974 - BVerwG 8 C 29.73 - [a.a.O.]), wirft dieser Aspekt im vorliegenden Fall keine weiteren Fragen auf. Zum anderen soll das Merkmal den, der ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum abgelegt hat, als dem deutschen Volkstum objektiv verbunden ausweisen. Beides vermag auch die Abstammung von nur einem deutschen Elternteil zu leisten. Zwar ist die Bestätigungskraft in diesem Falle schwächer. Sie ist jedoch immer noch stark genug, um Verbindung zum deutschen Volkstum zu verdeutlichen und dadurch ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum als ernsthaft auszuweisen.

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Die bestätigende Wirkung der Abstammung im Sinne des § 6 BVFG kommt der Abstammung von einem Deutschen zu. Es sind zwar auch andere Fälle denkbar. Im vorliegenden Fall geht es jedoch allein um die Abstammung des Klägers von einem deutschen Vater. Der Senat teilt aber die Ansicht des Oberverwaltungsgerichts nicht, das Merkmal deutsch sei nach den im entscheidungserheblichen Zeitpunkt durch Rechtssatz oder Übung aufgestellten Maßstäben zu bestimmen. Vielmehr sind dafür die durch § 6 BVFG dem Merkmal der deutschen Abstammung zugeordneten Kategorien maßgebend. Das sind die ethnischen Merkmale des Deutschen. Anders als das Oberverwaltungsgericht offenbar meint, kommt es in keinem Falle auf ein Bekenntnis zum deutschen oder einem anderen Volkstum im Sinne des § 6 BVFG an. Das zeigt bereits der Wortlaut der Vorschrift. Abstammung ist nicht gleichzusetzen mit Abstammung von deutschen Volkszugehörigen im Sinne des § 6 BVFG, wie der Beklagte annimmt. Abstammung bedeutet Abstammung von deutschen Personen. Auch die innere Logik des § 6 BVFG weist in diese Richtung. Die Vorschrift regelt den Status der deutschen Volkszugehörigkeit, indem sie ihn von dem subjektiven Merkmal des Bekenntnisses zum deutschen Volkstum und dem objektiven Merkmal der Bestätigung abhängig macht. Die Abstammung ist ein objektives Merkmal. Dann kann sie nicht selbst wieder von dem subjektiven Merkmal des Bekenntnisses abhängen. Das ist auch deshalb nicht möglich, weil das Bekenntnis wandelbar ist, das Merkmal Abstammung aber ebenso wie die Merkmale Sprache, Erziehung und Kultur auf jedenfalls relative Dauer angelegt ist. Endlich spricht für diese Beurteilung die historische Situation, die § 6 BVFG treffen will. Er zielt auf die Verhältnisse in den Staaten mit nationalen Minderheiten und hat die Situation gegen Ende des zweiten Weltkrieges im Auge. Das Merkmal Abstammung betrifft die vorhergehenden Generationen. Bei ihnen wurde das Volkstum nach ethnischen Merkmalen bestimmt wie Sprache, Name, Vorfahre, Herkunft, Geschichte, kultureller Standort. Deshalb ist das Element deutsch im Zusammenhang mit der Abstammung objektiv zu bestimmen. Das kann nur nach ethnischen Merkmalen geschehen.

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Ob es für die Beurteilung der Frage, ob die Abstammung eine solche von einem Deutschen sei, auf den Zeitpunkt der Geburt ankommt, wie das Oberverwaltungsgericht aus dem Begriff der Abstammung abgeleitet hat, oder ob es auf den Zeitpunkt der Ablegung des Bekenntnisses ankommt, wie dem Zweck der Bestätigung entnommen werden könnte, braucht im vorliegenden Fall nicht entschieden zu werden. Denn auch unter Zugrundelegung der letzteren, dem Kläger nachteiligen Ansicht, stammt der Kläger im Sinne des § 6 BVFG von einem Deutschen ab.

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Das Oberverwaltungsgericht hat festgestellt, der Vater des Klägers sei im Jahre 1909 noch Deutscher gewesen. Das hat es daraus gefolgert, er habe einen deutschen Namen gehabt und sei rein deutscher Abstammung gewesen. Letztere Annahme hat das Oberverwaltungsgericht als Tatsache verstanden, wie sich aus seinem Hinweis auf die damals für die Bestimmung der Volkszugehörigkeit verwendeten objektiven Merkmale ergibt. Die weiteren, den Nachweis der deutschen Abstammung des Klägers und die Aufnahmevoraussetzungen für den Eintritt in die Deutsche Partei betreffenden Darlegungen des Oberverwaltungsgerichts sind Erwägungen zur Beweiswürdigung. Diese Erwägungen greift der Beklagte zwar an. Seine Darlegungen ergeben jedoch keinen Verfahrensmangel. Der Beklagte würdigt nur das beschaffte Prozeßmaterial anders und hebt hervor, das Oberverwaltungsgericht habe übersehen, daß die entscheidenden Stellen bei der Annahme der Abstammung von einem Deutschen damals großzügig verfuhren. Diese Darlegung reicht aber nicht hin, die Verletzung der Grenzen der freien Beweiswürdigung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) darzulegen. Sie kann daher die Feststellung des Oberverwaltungsgerichts, der Vater des Klägers sei im Jahre 1909 deutscher Abstammung gewesen, nicht in Frage stellen. War der Vater des Klägers damals deutscher Abstammung, so blieb er dies und war es auch im Zeitpunkt des Bekenntnisses des Klägers zum deutschen Volkstum. Deshalb stammte der Kläger auch in diesem Zeitpunkt von einem deutschen Vater ab. Die später mögliche Hinwendung des Vaters des Klägers zu einem anderen Volkstum hat daran nichts geändert. Denn die Zugehörigkeit zu einer bestimmten ethnischen Gruppe geht nur durch Integrierung in eine andere ethnische Gruppe verloren. Dies verläuft, wenn nicht extreme Ereignisse eintreten, in einem sehr langsam fortschreitenden Verfahren. Daß ein solcher Prozeß im Falle des Vaters des Klägers bei Ablegung des Bekenntnisses des Klägers zum deutschen Volkstum bereits abgeschlossen gewesen und der Vater des Klägers nach ethnischen Merkmalen in eine nichtdeutsche Gruppe vollständig eingegliedert gewesen wäre, hat das Oberverwaltungsgericht nicht festgestellt. Dafür enthält der Streitstoff auch keine Anhaltspunkte. Der Kläger stammte daher auch nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der Ablegung des Bekenntnisses zum deutschen Volkstum noch von einem deutschen Vater ab. Das Bekenntnis des Klägers zum deutschen Volkstum findet daher in der Abstammung des Klägers von einem deutschen Vater seine Bestätigung im Sinne des § 6 BVFG.

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Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts ist daher insoweit im Ergebnis richtig. Es bedarf jedoch der Einschränkung. Nach § 15 Abs. 4 BVFG ist der Ausweis eines Vertriebenen besonders zu kennzeichnen, wenn der Vertriebene nach §§ 9 bis 12 BVFG zur Inanspruchnahme von Rechten und Vergünstigungen nicht berechtigt ist. Dieser Sperrvermerk ist dem Ausweis beizufügen, wenn der Vertriebene seinen ständigen Aufenthalt nicht im Geltungsbereich des Bundesvertriebenengesetzes hat. Das schreibt § 9 Abs. 1 BVFG vor. Der Kläger hat seinen ständigen Aufenthalt in Österreich. Er erfüllt außerdem auch nicht das in § 10 Abs. 1 BVFG aufgestellte Stichtagserfordernis. Er hat seinen ständigen Aufenthalt nicht im Geltungsbereich des Bundesvertriebenengesetzes genommen, sondern ist gegen Ende des zweiten Weltkrieges nach Österreich gelangt und dort ständig geblieben. Schließlich hat der Kläger nach § 12 Abs. 1 Satz 1 BVFG nach der Vertreibung eine fremde Staatsangehörigkeit angenommen. Er ist im Jahre 1956 österreichischer Staatsangehöriger geworden. Er ist deshalb aus mehreren Gründen zur Inanspruchnahme von Rechten und Vergünstigungen nach dem Bundesvertriebenengesetz nicht berechtigt. Daher ist sein Ausweis mit dem Sperrvermerk zu versehen. Insoweit hat die Revision des Beklagten Erfolg. Im übrigen ist sie zurückzuweisen.

18

Da der Anteil, mit dem die Revision durchdringt, etwa 1/4 des Streitwerts betrifft, sind gemäß § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO die Kosten des Verfahrens entsprechend zu teilen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

Arndt
Maetzel
Türke
Noack
Lotz