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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 26.04.1967, Az.: BVerwG VIII C 66.66

Voraussetzungen der Anerkennung als Vertriebener; Verlassen der Heimat aus verfolgungsbedingten Gründen vor dem Beginn der allgemeinen Vertreibung der Deutschen; Vertreibung der Deutschen aus Westgalizien; Voraussetzungen für die Gleichstellung von Emigranten mit Vertriebenen

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
26.04.1967
Aktenzeichen
BVerwG VIII C 66.66
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1967, 14775
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 18.03.1966 - AZ: IX A 1331/65

Fundstellen

  • BVerwGE 26, 352 - 358
  • AS 26, 352
  • Fachberater 1968, 238
  • IFLA 1968, 45
  • MDR 1968, 354 (amtl. Leitsatz)
  • Mtbl.BAA 1967, 589
  • RzW 1967, 574
  • ZLA 1977, 123
  • ZLA 1967, 365

Amtlicher Leitsatz

Der Anerkennung als Vertriebener steht es nicht entgegen, daß der Emigrant später nicht aus seiner Heimat vertrieben worden wäre, wenn er diese nicht vor dem Beginn der allgemeinen Vertreibung der Deutschen aus verfolgungsbedingten Gründen verlassen hätte.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 26. April 1967
durch
den Senatspräsidenten Dr. Baring und
die Bundesrichter Dr. Dr. Schröcker, Niesert, Maetzel und Dr. Raschke
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land ... vom 18. März 1966 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht für das Land ... zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Der Kläger wurde im Jahre 1885 in J. (Westgalizien) geboren. Dort hatte er bis zum Jahre 1939 auch seinen Wohnsitz. Er ist mosaischen Glaubens. Eis zur Eingliederung Galiziens in das wiedererstandene Polen im Jahre 1919 war er österreichischer Staatsangehöriger. 1919 wurde er polnischer Staatsangehöriger. Zur Zeit besitzt er die Staatsangehörigkeit der Vereinigten Staaten von Amerika - USA -.

2

Im April 1939 begab er sich auf eine Geschäftsreise in die USA. Wegen des inzwischen ausgebrochenen Krieges zwischen dem Deutschen Reich und Polen sah er im Herbst 1939 von der beabsichtigten Rückkehr nach Polen ab, weil er befürchtete, daß ihm als Juden in seiner Heimat nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen drohen würden. Er nahm seinen Wohnsitz in den USA.

3

Der Kläger stellte im Juni 1963 bei dem Beklagten den Antrag auf Erteilung des Ausweises A für Heimatvertriebene. Der Antrag wurde abgelehnt. Widerspruch, Klage und Berufung hatten keinen Erfolg. Das Berufungsurteil ist im wesentlichen wie folgt begründet:

4

Voraussetzung für die Gleichstellung von Emigranten mit Vertriebenen sei außer der deutschen Staatsangehörigkeit oder deutschen Volkszugehörigkeit und der verfolgungsbedingten Emigration, daß der Antragsteller im Zuge der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen aus seiner Heimat vertrieben worden wäre, wenn er diese nicht vorher verlassen hätte. Auf dieser Erwägung beruhe die Gleichstellung von Emigranten mit Vertriebenen durch das Bundesvertriebenengesetz. Versage im Einzelfall diese Fiktion, so könne der Antragsteller nicht als Vertriebener anerkannt werden. Ein solcher Fall sei insbesondere dann gegeben, wenn auf Grund der tatsächlichen Gestaltung des Lebensschicksals eines Antragstellers feststehe, daß er für seine Person von Vertreibungsmaßnahmen nicht betroffen worden wäre, wenn er sich beim Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen in seiner Heimat aufgehalten hätte. Bei dem Kläger treffe diese Ausnahme zu:

5

Als polnischer Staatsangehöriger wäre er nur unter den besonderen Voraussetzungen des polnischen Dekrets über die Sicherungsmaßnahmen gegenüber Volksverrätern vom 4. November 1944 oder des Gesetzes über den Ausschluß feindlicher Elemente aus der polnischen Volksgemeinschaft vom 6. Mai 1945 von Vertreibungsmaßnahmen betroffen worden. Die Bestimmungen des Dekrets und des Gesetzes hätten sich nur gegen solche Personen gerichtet, die sich während der Besetzung Polens in eine der deutschen Volkslisten hatten eintragen lassen. Dem Kläger wäre aber die Eintragung in einer der Volkslisten wegen seiner jüdischen Abstammung verwehrt worden. Er gehöre mithin nicht zu dem Personenkreis, gegen den sich die Vertreibungsmaßnahmen richteten. Es lägen auch keine Anzeichen dafür vor, daß er von willkürlichen Vertreibungsmaßnahmen betroffen worden wäre. Aus diesem Grunde könne er nicht als Vertriebener und Heimatvertriebener anerkannt werden.

6

Mit der vom Bundesverwaltungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Anträge aus den Vorinstanzen. Er rügt die Verletzung des materiellen Rechts.

7

Der Beklagte tritt der Revision entgegen. Er verteidigt das angefochtene Urteil.

8

II.

Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz (§ 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO).

9

Der Kläger begehrt den Ausweis A mit der Begründung, er sei als politischer Emigrant aus Polen einem Vertriebenen gleichgestellt. Er beruft sich damit auf § 15 Abs. 1 und 2 Nr. 1 des Bundesvertriebenengesetzes - BVFG - in der Fassung vom 23. Oktober 1961 (BGBl. I S. 1882). Den Ausweis A erhält danach, wer Heimatvertriebener ist im Sinne von § 2 BVFG. Nach § 2 BVFG kann Heimatvertriebener nur sein, wer zugleich Vertriebener ist im Sinne von § 1 BVFG. Nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 BVFG ist Vertriebener auch, wer als deutscher Staatsangehöriger oder deutscher Volkszugehöriger nach dem 30. Januar 1933 die in § 1 Abs. 1 BVFG genannten Gebiete verlassen und seinen Wohnsitz außerhalb des Deutschen Reiches genommen hat, weil aus Gründen politischer Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus oder aus Gründen der Rasse, des Glaubens oder der Weltanschauung nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen gegen ihn verübt worden sind oder ihm drohten.

10

Der Kläger war, als er seine Heimat verließ und seinen Wohnsitz in den USA nahm, nicht deutscher, sondern polnischer Staatsangehöriger. Geht man davon aus, daß er deutscher Volkszugehöriger war und daß seine Behauptungen über die Beweggründe zutreffen, die ihn im Oktober 1939 veranlaßten, von der Reise in die USA nicht in seine Heimat zurückzukehren, sondern in den USA zu bleiben, so erfüllt er die Voraussetzungen dieser Vorschrift: Polen gehört zu den in § 1 Abs. 1 BVFG genannten Gebieten. Er ist aus den USA, wo er sich vorübergehend geschäftlich aufhielt, in seine frühere Heimat nicht zurückgekehrt, weil er nach dem Ausbruch des deutsch-polnischen Krieges befürchtete, als Jude in Polen von nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen bedroht zu sein. Der Tatbestand des "Verlassens" eines Landes ist auch dann erfüllt, wenn jemand, der sich vorübergehend außerhalb der Heimat aufhielt, in diese aus Verfolgungsgründen nicht zurückgekehrt ist.

11

Im angefochtenen Urteil ist nicht geprüft worden, ob der Kläger seine Heimat aus Verfolgungsgründen als deutscher Volkszugehöriger verlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht ist davon ausgegangen, der Kläger sei auch dann, wenn diese letztere Voraussetzung gegeben wäre, nicht als Vertriebener anzuerkennen. Es vertritt unter Berufung auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs den Standpunkt, die Vorschrift des § 1 Abs. 2 Nr. 1 BVFG finde keine Anwendung auf solche Deutschen, die von Vertreibungsmaßnahmen nicht betroffen worden wären, wenn sie ihre frühere Heimat nicht verlassen hätten, sondern dort geblieben wären. Auf den Kläger treffe diese Ausnahme zu. Diese Rechtsansicht teilen auch der Oberbundesanwalt und der Beklagte. Ihr kann jedoch nicht gefolgt werden.

12

Es trifft allerdings zu, daß der Bundesgerichtshof den § 1 Abs. 2 Nr. 1 BVFG im Rahmen seiner Rechtsprechung zu §§ 150 bis 159 des Bundesentschädigungsgesetzes - BEG - vom 29. Juni 1956 (BGBl. I S. 562) in der Fassung vom 1. Juli 1957 (BGBl. I S. 663) - jedenfalls bis zum Inkrafttreten des Bundesentschädigungsschlußgesetzes vom 14. September 1965 (BGBl. I S. 1315) - in dieser Weise ausgelegt hat. Anspruch auf Entschädigung besteht unter anderem nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. e BEG nur dann, wenn der Verfolgte Vertriebener ist im Sinne von § 1 BVFG. Zu den Ansprüchen, die die Eigenschaft als Vertriebener im Sinne von § 1 BVFG voraussetzen, gehören insbesondere diejenigen, die sich aus §§ 150 bis 154 BEG ergeben. Der Bundesgerichtshof hatte daher bei der Prüfung der nach diesem Gesetz erhobenen Ansprüche über die Vortrage zu entscheiden, ob der Verfolgte Vertriebener ist im Sinne von § 1 BVFG. Soweit die Vertriebeneneigenschaft gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 BVFG zu prüfen war, hat er in ständiger Rechtsprechung daran festgehalten, daß die Regelung in § 1 Abs. 2 Nr. 1 BVFG auf der Fiktion einer späteren Vertreibung beruhe, von der der Verfolgte betroffen worden wäre, wenn er nicht vor der allgemeinen Vertreibung der Deutschen aus seiner früheren Heimat ausgewandert wäre, und daß aus diesem Grunde die Vorschrift keine Anwendung finden könne auf solche Emigranten, bei denen diese Fiktion versage (vgl. dazu insbesondere das Urteil vom 28. Februar 1962 - IV ZR 124/61 -, NJW RzW 1962 S. 368, mit weiteren Nachweisen).

13

Für diese Auslegung ergeben sich keine Anhaltspunkte aus dem Wortlaut des § 1 Abs. 2 Nr. 1 BVFG.

14

Die jetzt geltende Fassung der im Abs. 2 des § 1 BVFG der Aufzählung vorausgehenden Worte beruht auf Art. I Nr. 1 b) des Zweiten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Bundesvertriebenengesetzes vom 27. Juli 1957 (BGBl. I S. 1207). In ihrer früher geltenden Fassung hatte die Einleitung folgenden Wortlaut: "Als Vertriebener gilt, wer ..." Sie erhielt durch das Gesetz vom 27. Juli 1957 die Fassung: "Vertriebener ist auch, wer ..." Nach der Begründung der die Neufassung vorbereitenden Gesetzesvorlage (BT-Drucks., 2. WP, Nr. 3666) sollten durch die Fassungsänderung Zweifel über die Auswirkung des Bundesvertriebenengesetzes auf andere gesetzliche Regelungen behoben werden. Nach Strassmann-Nitsche (Komm. z. BVFG, 2. Aufl., Bem. 8 zu § 1) sollte durch die geänderte Fassung insbesondere klargestellt werden, daß als Vertreibungstatbestände neben denen des § 1 Abs. 1 BVFG auch alle in Abs. 2 aufgeführten Tatbestände anzusehen sind. Nach Ehrenforth (Komm. z. BVFG, Anm. 7 zu § 1) sollte durch die Änderung dem Einwand begegnet werden, daß die in Abs. 2 genannten Personengruppen teilweise nicht infolge Vertreibungsmaßnahmen, sondern - wie z.B. die Aussiedler - auf eigenen Antrag ihren Heimatstaat verlassen haben.

15

Die Fassungsänderung hatte also klarstellende Bedeutung. Sie sollte deutlich machen, daß die in § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 6 BVFG aufgeführten Sondertatbestände für die Anerkennung von Vertriebenen dasselbe rechtliche Gewicht haben sollten wie die Anerkennungsvoraussetzungen des § 1 Abs. 1 BVFG. In den Nummern 1 bis 3 des § 1 Abs. 2 BVFG werden Personengruppen behandelt, die von der Vertreibung nicht betroffen wurden. In diesen Vorschriften treten an die Stelle des Vertreibungstatbestandes (§ 1 Abs. 1 BVFG) andere Tatbestände (Emigration, Umsiedlung, Aussiedlung), die allerdings ebenso wie die Vertreibung zur Folge hatten, daß die Betroffenen ihren Wohnsitz in ihrer Heimat aufgegeben hatten bzw. später aufgaben und daher wie die Vertriebenen als Heimatlose der Eingliederung in das wirtschaftliche und soziale Leben im Geltungsbereich des Bundesvertriebenengesetzes bedurften, die durch das Bundesvertriebenengesetz gesichert werden sollte. Bei der Prüfung der Frage, welchen Zweck die Regelung des § 1 Abs. 2 Nr. 1 BVFG hat, ist in erster Linie zu denken an die Emigranten, die nach dem Kriege aus ihren Aufenthaltsländern in das Bundesgebiet gekommen waren in der Hoffnung, hier wieder als Deutsche unter Deutschen leben zu können. Sie waren in gleicher Weise wie die wirklich Vertriebenen betreuungsbedürftig. Hinsichtlich der Notwendigkeit ihrer Betreuung bei der Eingliederung in das wirtschaftliche und soziale Leben ergaben sich keine Unterschiede aus der tatsächlichen oder mutmaßlichen Behandlung in der früheren Heimat bei der allgemeinen Vertreibung der Deutschen. Es hätte daher einer ausdrücklichen Klarstellung im Gesetz bedurft, wenn die Emigranten aus den dargelegten Gründen gleichwohl zum Teil von der Eingliederung in das wirtschaftliche und soziale Leben ausgeschlossen werden sollten. Schon das Fehlen einer solchen gesetzlichen Ausnahmeregelung spricht danach gegen die Richtigkeit der Auslegung des § 1 Abs. 2 Nr. 1 BVFG durch den Bundesgerichtshof.

16

Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stützte sich ursprünglich, wie in dem oben erwähnten Urteil unter Hinweis auf die Entscheidung vom 22. Februar 1961, LM Nr. 2 zu § 154 BEG = NJW RzW 1961 S. 324, dargelegt wird, auf den Wortlaut des 1. Haager Protokolls zum Israel-Abkommen (BGBl. 1953 II 85). Danach sollte eine Entschädigung an Verfolgte, die vor der Vertreibung aus Verfolgungsgründen ausgewandert waren, gewährt werden, "wenn anzunehmen sei, daß sie von den Vertreibungsmaßnahmen betroffen worden wären". In dem Urteil wird ausgeführt, die Revision sei dieser Auslegung des Haager Protokolls entgegengetreten mit dem Hinweis, durch diese Formulierung habe bei den Haager Verhandlungen lediglich die Voraussetzung umschrieben werden sollen, daß der Verfolgte entweder deutscher Staatsangehöriger gewesen sei oder dem deutschen Volkstum angehört habe. Dazu wird in dem Urteil ausgeführt, es könne dahingestellt bleiben, ob dies zutreffe. Entscheidend sei, daß der Gesetzgeber die Anspruchsberechtigung nach den §§ 150 ff. BEG in § 150 Abs. 1 BEG ausdrücklich von der Vertriebeneneigenschaft des Verfolgten abhängig gemacht habe und daß er diese Voraussetzung in den §§ 153 Abs. 1 Satz 2 und 154 Abs. 1 Satz 2 BEG nicht fallengelassen, sondern aus dem Kreis der Vertriebenen - für bestimmte Arten der Entschädigung - diejenigen ausgeschlossen habe, die nicht vor der allgemeinen Vertreibung ausgewandert seien und deshalb keine Vertriebenen sein könnten im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 1 BVFG. Wer die Voraussetzung der vorherigen Auswanderung erfülle, sei nicht schon um deswillen entschädigungsberechtigt, sondern weil und insofern er Vertriebener, und zwar - da eine andere Kategorie der Vertriebenen für ihn nicht in Betracht komme - Vertriebener sei im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 1 BVFG. Diese Bestimmung beruhe auf der Annahme, daß Deutsche, die vor der allgemeinen Vertreibung ausgewandert seien, im allgemeinen im Falle ihres Verbleibens in der früheren Heimat vertrieben worden wären und deshalb nicht schlechter gestellt werden sollten als die wirklich Vertriebenen. Sinnvollerweise könne daher umgekehrt nicht als Vertriebener bezeichnet werden, wer als Verfolgter von Vertreibungsmaßnahmen nicht betroffen worden wäre, wenn er sich zu Beginn der Vertreibungsmaßnahmen in seiner Heimat aufgehalten hätte oder sich dort tatsächlich wieder aufgehalten habe und von der Vertreibung verschont geblieben sei.

17

Nachdem der Bundesgerichtshof die Frage, ob die von ihm vertretene Auslegung des § 1 Abs. 2 Nr. 1 BVFG auf den Wortlaut des 1. Haager Protokolls zum Israel-Abkommen gestützt werden kann, offengelassen und damit diese Begründung im Ergebnis fallengelassen hat, stützt die Auslegung des § 1 Abs. 2 Nr. 1 BVFG sich - soweit erkennbar - nur noch auf den Wortlaut und die Entstehungsgeschichte der §§ 150 bis 154 BEG. Zu der Auslegung dieser entschädigungsrechtlichen Vorschriften ist im Rahmen der hier zu treffenden Entscheidung nicht Stellung zu nehmen. Es sei jedoch hingewiesen auf ihre kritische Würdigung durch Küster in NJW RzW 1962 S. 107 ff. Jedenfalls können für die Auslegung der Vorschriften des Bundesvertriebenengesetzes aus den Vorschriften des Bundesentschädigungsgesetzes keine entscheidenden rechtlichen Gesichtspunkte gewonnen werden. Das Bundesentschädigungsgesetz setzt nämlich durch die Verweisung auf § 1 BVFG die Vorschriften des Bundesvertriebenengesetzes ohne Vorbehalt voraus und nicht umgekehrt das Bundesvertriebenengesetz diejenigen des Bundesentschädigungsgesetzes. Nach der Auffassung des erkennenden Gerichts ist daher das Bundesvertriebenengesetz nur nach Maßgabe des in seinem Wortlaut zum Ausdruck gebrachten gesetzgeberischen Willens auszulegen (vgl. auch BVerfGE 1, 299 [312], BVerfGE 10, 234 [244] und BVerfGE 11, 126 [130]). Der Wortlaut und die Entstehungsgeschichte der Vorschriften des Bundesentschädigungsgesetzes könnten zur Auslegung des § 1 Abs. 2 Nr. 1 BVFG allenfalls dann herangezogen werden, wenn die Vorschrift wegen unklarer Fassung allein aus ihrem Wortlaut heraus nicht oder nicht zuverlässig ausgelegt werden könnte. Nur unter dieser Voraussetzung wäre es möglicherweise geboten, ihren Sinn zu klären durch einen Vergleich mit der Regelung, die derselbe oder ein vergleichbarer Tatbestand in anderen Gesetzen gefunden hat. An dieser Voraussetzung fehlt es indessen. Die Fassung der Vorschrift ist klar, eindeutig und aus sich heraus verständlich. Die in ihr getroffene Regelung bleibt nach Maßgabe der Zielsetzung des Bundesvertriebenengesetzes auch dann und gerade dann sinnvoll, wenn sie nicht in dem einschränkenden Sinne ausgelegt wird, den der Bundesgerichtshof für richtig hält.

18

Durch die Regelungen in § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 BVFG wird die Vertriebeneneigenschaft auch solchen Deutschen zuerkannt, die zwar nicht infolge Vertreibung im Sinne von § 1 Abs. 1 BVFG heimatlos geworden sind, die aber im Ergebnis das gleiche Schicksal, wenn auch aus einem anderen Grunde, erlitten oder auf sich genommen haben. Die allgemeine Zielsetzung des Bundesvertriebenengesetzes geht dahin, die durch den Krieg und seine Folgen, letztlich also die durch die Gewaltpolitik des nationalsozialistischen Regimes in Deutschland heimatlos gewordenen Deutschen, in erster Linie also die Vertriebenen und Sowjetzonenflüchtlinge, durch ihre Eingliederung in das wirtschaftliche und soziale Leben in seinem Geltungsbereich wieder heimisch zu machen, ihnen einen Ersatz zu verschaffen für die verlorene Heimat und den damit verbundenen Verlust an Lebenswerten. Diese Zielsetzung wird besonders hervorgehoben durch die Überschrift des Dritten Abschnitts des Gesetzes. Sie entspricht den Aufgaben, die sich dem Gesetzgeber nach dem Kriege durch den Zustrom der Vertriebenen, der Sowjetzonenflüchtlinge und der aus anderen Gründen heimatlos gewordenen Deutschen stellte.

19

Es waren Billigkeitserwägungen, die den Gesetzgeber veranlaßt haben, im Rahmen dieser Zielsetzung die gleiche Fürsorge und Betreuung, die den Vertriebenen und Sowjetzonenflüchtlingen zugedacht war, auch den verfolgten Deutschen zuteil werden zu lassen, die durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen gezwungen wurden, ihre Heimat schon vor der allgemeinen Vertreibung der Deutschen aufzugeben. Insoweit beruht § 1 Abs. 2 Nr. 1 BVFG auf wiedergutmachungsrechtlichen Erwägungen, die bei der Auslegung der Vorschrift zu beachten sind. Das aber bedeutet, daß durch den § 1 Abs. 2 Nr. 1 BVFG der politisch verfolgte Auslanddeutsche so hat gestellt werden sollen, wie er voraussichtlich gestanden hätte, wenn er nicht der Bedrohung durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen ausgesetzt gewesen und hierdurch vor dem Beginn der allgemeinen Vertreibung der Deutschen zum Verlassen der Heimat gezwungen worden wäre. Seine Lage darf demnach nicht schlechter, aber auch nicht besser sein als die derjenigen Deutschen, die bis zu den Vertreibungsmaßnahmen des § 1 Abs. 1 BVFG in der Heimat geblieben waren. Einem solchen Deutschen aber kann, wie sich aus § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG ergibt (vgl. insbesondere das Urteil des erkennenden Gerichts vom 8. Februar 1962 - BVerwG VIII C 107.60 -, ZLA 1962 S. 237), nach dem Verlassen seiner in den Vertreibungsgebieten der letztgenannten Vorschrift gelegenen Heimat nicht entgegengehalten werden, daß er wegen der in seinem besonderen Einzelfalle vorliegenden Umstände ungefährdet hätte in der Heimat bleiben können. Es wird vielmehr bezüglich dieser Gebiete kraft Gesetzes unwiderlegbar vermutet, daß ein deutscher Staatsangehöriger oder deutscher Volkszugehöriger seit dem Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen in der Heimat nicht hätte bleiben können, sei es, daß er dort nicht geduldet worden wäre, sei es, daß ihm ein Verbleiben in der von Deutschen entblößten Umgebung nicht hätte zugemutet werden können. Diese Vermutung duldet keine Widerlegung im Ausnahmefall; ein solcher wäre ohnehin mit Rücksicht auf den turbulenten Verlauf der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen in vielen Fällen nicht mit Sicherheit festzustellen. Die gesetzliche Vermutung führt überdies auch nicht zu einer uferlosen Ausweitung des Kreises der vom Gesetz begünstigten Personen. Dies wird durch die Regelung des § 6 BVFG verhindert, nach der zu den deutschen Volkszugehörigen nur diejenigen Auslanddeutschen nichtdeutscher Staatsangehörigkeit gerechnet werden, die sich in der Heimat zum deutschen Volkstum bekannt und damit durch ihr Verhalten bewirkt haben, daß sie im Zuge der Minderheitenpolitik der in Betracht kommenden Staaten der deutschen Volksgruppe ihrer früheren Heimat zugerechnet worden sind.

20

Aus diesen Gründen kann das Berufungsurteil mit der bisherigen Begründung nicht aufrechterhalten werden.

21

Die Sache war an die Vorinstanz zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen, weil der Sachverhalt noch weiterer Aufklärung bedarf, bevor eine abschließende Entscheidung über die Klage möglich ist. Sollte die neue Verhandlung ergeben, daß die Darstellung des Klägers über die Beweggründe, die ihn zum Verlassen seiner Heimat veranlaßt haben, den Tatsachen entspricht, so bedarf insbesondere die Frage seiner deutschen Volkszugehörigkeit der Prüfung. Nach dem derzeitigen Stande der Sachaufklärung kann diese weder bejaht noch verneint werden. Dazu sei auf folgendes hingewiesen:

22

Der Kläger hat bislang nur Tatsachen vorgetragen, die im Sinne von § 6 BVFG für seine enge Verbundenheit mit dem deutschen Sprach- und Kulturkreise sprechen; es fehlen aber Angaben, die ergeben, daß er sich in seiner Heimat im Sinne der genannten Vorschrift zum deutschen Volkstum bekannt hätte. Er hat dies bisher möglicherweise deshalb unterlassen, weil er davon ausging, ein solches sei für den Volkstumsnachweis eines verfolgten Vertriebenen aus den Gründen des § 4 Abs. 2 BEG alter Fassung, die mit § 4 Abs. 4 BEG in der Fassung des BEG-Schlußgesetzes wörtlich übereinstimmt, nicht zu fordern. Einer solchen Ansicht könnte indessen nicht gefolgt werden. Wie der erkennende Senat in seinem gleichfalls am 26. April 1967 ergangenen Urteil in der Sache BVerwG VIII C 30.64, auf das verwiesen wird, näher dargelegt hat, beschränkt sich die Bedeutung der genannten Vorschrift, die es bei verfolgten Vertriebenen auf ihre Zugehörigkeit zum deutschen Sprach- und Kulturkreise abstellt und ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum ausdrücklich für nicht erforderlich erklärt, auf die Anspruchsberechtigung nach dem Bundesentschädigungsgesetz; für den Anwendungsbereich des Bundesvertriebenengesetzes, insbesondere für die Anwendung des § 6 BVFG, ist die Vorschrift aber ohne rechtliche Bedeutung. Die Zugehörigkeit zum deutschen Sprach- und Kulturkreis wäre nach § 6 BVFG allenfalls geeignet, ein etwaiges Bekenntnis zum deutschen Volkstum nach Maßgabe der in der Vorschrift bezeichneten bestimmten Merkmale objektiv zu bestätigen, sie könnte das vom Gesetz geforderte subjektive Bekenntnis zum deutschen Volkstum indessen nicht ersetzen.

23

Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Gerichts (vgl. insbesondere das Urteil vom 27. April 1960 - BVerwG VIII C 157.59 -, MDR 1960 S. 1040 = DÖV 1960 S. 804 = ZLA 1960 S. 361) setzt das Bekenntnis zum deutschen Volkstum das Bewußtsein und den Willen voraus, selbst Deutscher zu sein und keinem anderen Volke anzugehören. Eine deutschfreundliche Einstellung reicht hierfür nicht aus. Das bedeutet keine Überbewertung des deutschen oder eine Minderbewertung fremden Volkstums. Durch die Forderung nach dem Bekenntnis zum deutschen Volkstum in § 6 BVFG hat lediglich die Möglichkeit geschaffen werden sollen, die von den Vertreibungsmaßnahmen betroffenen Deutschen, die sich nicht auf das Vorliegen der deutschen Staatsangehörigkeit berufen können, begrifflich von den in gleicher Lage befindlichen Nichtdeutschen abzugrenzen (vgl. das Urteil vom 8. Februar 1962 - BVerwG VIII C 469.59 -, JR 1963 S. 74 = DÖV 1962 S. 622 = ZLA 1966 S. 255). Ein Bekenntnis in diesem Sinne besteht in der äußeren Kundgabe des Bewußtseins und des Willens, Deutscher zu sein und keinem anderen Volke anzugehören.

24

Bei der Prüfung der Frage, ob ein Antragsteller sich in der Heimat zum deutschen Volkstum bekannt hat, ist in tatsächlicher Beziehung zu beachten, daß die Bewohner der Vielvölkerstaaten des östlichen Teiles von Mitteleuropa bei zahlreichen Gelegenheiten amtlich aufgefordert wurden, sich über ihre Volkstumszugehörigkeit verbindlich zu äußern. Die nationalen Minderheiten genossen in ihren Staaten besondere Rechte, deren Beachtung vom Völkerbund überwacht wurde. Für Polen bedeutsam war der am 28. Juni 1919 in Versailles zwischen den "Alliierten und Assoziierten Hauptmächten" abgeschlossene Minoritätenschutzvertrag (abgedruckt bei Kraus: Das Recht der Minderheiten, Stilkes Rechtsbibliothek, Berlin 1927, S. 50 ff.). Um den nationalen Minderheiten die in diesem Vertrage zugestandenen Rechte und Vergünstigungen zuzuwenden, mußten diese von Zeit zu Zeit durch Volkszählungen erfaßt werden. Dabei war regelmäßig auch die Frage nach der Volkszugehörigkeit zu beantworten. Auch bei anderen Gelegenheiten wurde möglicherweise nach der Volkstumszugehörigkeit gefragt: z.B. bei der Einschulung von Kindern, bei der Erfassung zum Militärdienst, bei der standesamtlichen Eintragung von Personenstandsveränderungen, bei einem Aufenthaltswechsel oder bei der Ausstellung von Pässen und Personalausweisen. Wer sich zum deutschen Volke zählte, mußte dies bei solchen Gelegenheiten angeben und somit im Sinne des Gesetzes bekennen. Entscheidendes Gewicht ist daher der Frage beizumessen, wie ein Antragsteller sich bei diesen Gelegenheiten verhalten, welche Erklärungen er über seine Volkstumszugehörigkeit bei solchen Anlässen abgegeben hat.

25

Aus dem Bekenntnisbegriff ergibt sich ferner, daß niemand sich gleichzeitig zu zwei verschiedenen Volkstümern bekennen konnte. Die erklärte Zugehörigkeit zu einem bestimmten Volkstum schließt die Zugehörigkeit zu einem anderen Volkstum aus. Die Zugehörigkeit zu einer religiösen Gemeinschaft, wie im vorliegenden Falle die Zugehörigkeit des Klägers zum mosaischen Glauben, ist rechtlich unerheblich für die Volkstumszugehörigkeit. Wer sich aber in Polen nicht nur zur mosaischen Glaubensgemeinschaft, sondern auch zum jüdischen Volkstum bekannt hat, kann daher im Sinne des Gesetzes nicht deutscher Volkszugehöriger gewesen sein.

26

Die Entscheidung über die Kosten war der Schlußentscheidung vorzubehalten.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Dr. Baring
Dr. Dr. Schröcker
Niesert
Maetzel
Dr. Raschke